← Deutschland

LG Gießen, Beschluss vom 5. März 2012 - Az. 2 StVK-Vollz 485/11

Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wirdzurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und die ihminsoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf: bis 300 €. Gründe Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe in der JVA.... Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller eine Arbeit in derSchneiderei zugewiesen. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23.04.2011,eingegangen bei Gericht am 04.05.2011, hat der Antragstellervorgetragen, er sei am 18.04., 19.04., 20.

  1. und 21.
  2. wie jedenTag zu seinem Arbeitsplatz in die Schneiderei der JVA ... gegangen.Dort sei ihm von der Vertretungsaufsicht, Frau ..., mitgeteiltworden, dass nur Gefangene, die für Fremdfirmen und nicht für dieJVA arbeiten, bei ihrer Arbeit bleiben dürften. Der Rest, also derAntragsteller, der für die JVA Kleider herstelle, müsse wieder aufdie Zelle gehen. Diese Anordnung sei dubios und für ihn nichtnachvollziehbar. Es sei offensichtlich, dass in der JVA ... unterwillkürlichen Gesichtspunkten der Arbeitseinsatz koordiniert werde.Gefangene, die für die JVA Kleider für die Gefangenenausstattungherstellten, waren wieder nicht so wichtig und mussten wieder aufihre zurück. In der JVA herrsche Arbeitspflicht und derAntragsteller, der seit gut 2 Jahren in der Schneiderei seinenArbeitsplatz habe, wolle dieser Arbeitspflicht auch nachkommen.Seit Wochen fielen in der JVA immer wieder Arbeitstage mit derBegründung personeller Engpässe aus. Es nicht hinzunehmen, dass diePersonaldecke der Anstalt und damit die Arbeitsaufsicht so knappgehalten werde, dass ein normaler JVA-Arbeitseinsatz nicht mehr zugewährleisten sei. Dies gehe auf seine Kosten, die weil er einegeringere Monatsentlohnung erhalte und kein regelmäßigerArbeitsrhythmus bestehe. Die JVA sei gesetzlich verpflichtet, dienötigen personellen Strukturen zu schaffen, dass ein reibungsloserAblauf gewährleistet sei. Dazu gehöre natürlich auch, dassGefangene ihrer Arbeitspflicht nachkommen könnten. Von 10anwesenden gefangenen alle bis auf 9 Gefangene auf die Zelle zuschicken, sei rechtswidrig. Dies verletze ihn in seinenRechten. Wegen seines Vortrags im Übrigen wird auf die Antragsschrift Bl.1 – 3 der Akte sowie seine Stellungnahme vom 02.07.2011 (Bl.11 – 13 d.A.) Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die JVA ihm am Montag, 18.04.11, Dienstag,19.04.11, Mittwoch, 20.04.11 und am 21.04.11 verwehrt habe, die ihmzugewiesene Arbeit in der Schneiderei auch auszuführen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, vom
  3. bis 21.04.2011 habeder Antragsteller nicht arbeiten können, da an diesen Tagen beideSchneidermeisterinnen, die den Eigenbetrieb sonst führten, nichtanwesend gewesen seien. Vertretungsweise sei Frau Hauptsekretärinim JVD ... vom Werkaufsichtsdienst am
  4. und 19.
  5. zurBeaufsichtigung der Gefangenen, die einfache Tätigkeiten fürFremdfirmen auszuführen hatten, eingesetzt worden. Sie verfüge überkeine beruflichen Qualifikationen im Schneiderhandwerk. DieGefangenen seien im Vorfeld informiert worden, dass die für denEigenbetrieb beschäftigen Gefangenen an diesen Tagen nicht zurArbeit eingesetzt werden könnten, da keine Fachkraft im Hausegewesen sei. Die Entscheidung sei nicht aus fiskalischen Gründengetroffen worden, schließlich wirkten sich auch die Erlöse aus demEigenbetrieb positiv auf das Budget der JVA ... aus. Vielmehr habediese Entscheidung getroffen werden müssen, da für diekomplizierteren Arbeitsvorgänge für den Bereich des Eigenbetriebeskeine Fachaufsicht habe gestellt werden können. Am
  6. und 21.04.hätten aus personellen Gründen auch die für Fremdfirmen tätigenGefangenen nicht arbeiten können. Zwar seien die Gefangenen zurArbeit verpflichtet, es bestehe aber kein Rechtsanspruch auf dieZuweisung einer Arbeit. Aufgrund der unterschiedlichenVoraussetzungen sei auch kein Verstoß gegen denGleichbehandlungsgrundsatz gegeben. Die Antragsgegnerin hat eine Stellungnahme der Bediensteten ...vom 18.05.2011 zu dem vorliegenden Vorgang abgegeben. Wegen derenInhalts wird auf Bl. 10 d.A. Bezug genommen. Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidungzulässig ist. Denn er ist jedenfalls nicht begründet. Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dassGefangene zur Arbeit verpflichtet sind, der Gefangene jedoch keinenRechtsanspruch darauf hat, einer bestimmten Arbeit zugewiesen zuwerden. Er hat gleichfalls keinen Rechtsanspruch darauf, auch nachZuweisung einer Arbeit dort regelmäßig beschäftigt zu werden. Wenn– wie hier – kein Aufsichtspersonal zur Verfügungsteht, das eine fachliche Aufsicht gewährleisten kann, darf dieAntragsgegnerin auch so wie hier geschehen verfahren. Für den 20.und 21.
  7. stand keinerlei Aufsicht zur Verfügung, so dass alle inder Schneiderei beschäftigen Gefangenen nicht arbeiten konnten. Fürden
  8. und 19.04.2011 stand nur eingeschränkt Aufsichtspersonal inder Person von Frau ... zur Verfügung. Diese verfügte aber nach demVorbringen der Antragsgegnerin und ihrer Stellungnahme vom18.05.2011 nicht über notwendigen Fachkenntnisse, um die Arbeit desAntragstellers, bei der es sich um eine höher qualifizierte Arbeithandelt, ordnungsgemäß zu beaufsichtigen. Die Antragsgegnerin ist auch nicht verpflichtet, Ersatzpersonalfür den Fall der Verhinderung oder vorübergehenden Ausfall vonPersonal vorzuhalten. Eine Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nichtdarin, dass die Gefangenen, die einfache Arbeiten ausführten, am
  9. und 19.04.2011 beaufsichtigt wurden und damit ihrer Arbeitnachgehen konnten und der Antragsteller, der höher qualifizierteArbeiten ausführt – was er selbst nicht in Abrede gestellthat – aufgrund fehlender Fachkenntnisse nicht beaufsichtigtwerden konnte. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 121 Abs. 2 StVollzG,52, 60, 65 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/332886.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.