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SG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. Januar 2012 - Az. S 20 SO 166/11 ER

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom

  1. Juni 2011gegen den Rückforderungs- und Aufrechnungsbescheid vom
  2. Mai 2011wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die notwendigenaußergerichtlichen Kosten zu erstatten. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung mitWirkung ab
  3. Juli 2011 unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.,A-Stadt, bewilligt. Gründe I. Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen dieRückforderung und Aufrechnung von Grundsicherungsleistungen. Die in Moskau geborenen Antragsteller erhalten von derAntragsgegnerin Leistungen der Grundsicherung seit 01.01.2003 nachdem Grundsicherungsgesetz, seit dem 01.01.2005 nach dem
  4. Kapiteldes Sozialgesetzbuchs,
  5. Buch – SGB XII -. Mit Bescheid vom 12.04.2011 bewilligte die Antragsgegnerin denAntragstellern Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom01.05.2011 bis 30.04.2012 in Höhe von monatlich 1.115,14 €(Regelbedarf und Kosten der Unterkunft). Auf mehrfache Nachfrage der Antragsgegnerin legten dieAntragsteller im Mai 2011 Nachweise über den Bezug russischerRentenleistungen vor, aufgrund derer die Antragsgegnerin nachUmrechnung von Rubel in Euro aufgrund einzusetzenden Einkommenseinen Überzahlbetrag der bewilligten Grundsicherung ermittelte mitder Feststellung eines Rückzahlungsbetrages in Höhe von 2.201,62€. Mit Bescheid vom 25.05.2011 (nach Angaben der Antragsteller, inder Verwaltungsakte befindlich auf Blatt 285 f. mit Bescheiddatum22.06.2011) erklärte die Antragsgegnerin die Rücknahme der„Bewilligungsbescheide vom 01.01.2011“ mit Wirkung ab01.07.2006 teilweise gemäß § 48 Sozialgesetzbuch,
  6. Buch –SGB X -; die zuviel erbrachten Grundsicherungsleistungen imZeitraum Januar 2011 bis Mai 2011 in Höhe von 2.201,62 € seiengemäß § 50 SGB X zu erstatten. Es werde darauf hingewiesen, dassnoch Rentenbescheide bzw. die Zahlungen von 2008, 2009 und 2010berechnet würden. Der Rückforderungsbetrag werde gemäß § 26 SGB XIImit den zukünftigen Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich50,- € aufgerechnet, wozu der sofortige Vollzug angeordnetwerde. Zur Begründung führte sie an, die Verhältnisse, dieunmittelbar Einfluss auf den Umfang des Leistungsanspruchs hätten,hätten sich nachweislich verändert, weswegen zumindest für dieZukunft auszuschließen sei, dass weiter zu Unrecht Leistungengezahlt würden; dadurch sei auch ausgeschlossen, dass dieAntragstellerin Rückzahlungsforderungen in entsprechendem Umfangausgesetzt würde. Ihr mögliches Interesse an einer unverändertenWeitergewährung der Grundsicherungsleistungen habe gegenüber dembesonderen öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen Gewährungvon steuerfinanzierten Sozialleistungen zurückzutreten. Die Antragsteller erhoben durch ihren Bevollmächtigten am14.06.2011 Widerspruch sowohl gegen die Rückforderung als auchgegen die Aufrechnung. Es bestehe kein öffentliches Interesse amSofortvollzug. Im Übrigen sei anzugeben, welcher monatlichenZufluss russischer Rente zu welchem Rubelkurs die Antragsgegnerinzugrunde gelegt habe. Auch seien Bankgebühren in Höhe vonmindestens 30,- € monatlich für den Transfer zuberücksichtigen. Mit Bescheid vom 20.07.2011 berechnete die Antragsgegnerin dieGrundsicherung für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 neu inHöhe monatlich 680,67 € unter Anrechnung ausländischer Rentefür die Antragstellerin zu
  7. in Höhe von 249,33 € und für denAntragsteller zu
  8. in Höhe von 199,24 €. Mit Bescheid vom
  9. Juli 2011 nahm die Antragsgegnerin dieBewilligungsbescheide vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 mit sofortigerWirkung gemäß § 48 SGB X und forderte unter Darlegung einzelnerBeträge insgesamt 10.234,68 € von den Antragstellern zurückmit der Maßgabe monatlicher Aufrechnung in Höhe von 50,- € mitden zukünftigen Grundsicherungsleistungen, wozu der Sofortvollzugangeordnet wurde. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus,die Antragsteller seien verpflichtet gewesen, den Bezug derrussischen Rente anzugeben; das Verschweigen erfülle den Tatbestanddes Sozialhilfebetruges. Die Antragsteller hätten sich bereits inder Vergangenheit um eine Überweisung der Renten – ggfs.durch eine Privatperson – kümmern müssen. Im Übrigenwiederholte sie die bereits gegebene Begründung im Bescheid vom25.05.
  10. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte die Antragsgegnerin dieAntragsteller zur Mitteilung und Nachweis auf, seit wann und inwelcher Höhe die russischen Rentenleistungen bezogen würden –bezogen auf den Zeitraum seit 01.07.
  11. Gegen den Bescheid vom 20.07.2011 wurde am 27.07.2011, gegen denBescheid vom 21.07.2011 wurde am 29.08.2011 Widersprucherhoben. Am 25.07.2011 haben die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutzbegehrt und dazu auf eine frühere Entscheidung des Gerichts durchBeschluss vom 06.04.2010 (Az.: S 20 SO 243/10 ER) verwiesen. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom
  12. Juni 2011gegen den Rückforderungs- und Aufrechnungsbescheid vom
  13. Mai 2011anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Sofortvollzug liege im öffentlichenInteresse. Die monatliche Rate von 50,- € entspreche wenigerals 14 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes und sei daherangemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wirdauf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der AntragsgegnerinBezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung sind. II. Der Antrag ist zulässig und auch sachlich begründet. Die aufschiebende Wirkung des am 14.06.2011 erhobenenWiderspruchs gegen den Rückforderungs- und Aufrechnungsbescheid vom25.05.2011 war wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Grundsätzlich haben zwar Widerspruch und Anfechtungsklageaufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG), so dass vorliegendallein schon die Einlegung des Widerspruchs mit Schriftsatz vom 27.Mai 2011 die Wirkung des letzten, soweit vorhandenen,Bewilligungsbescheides hätte aufleben lassen können. Die aufschiebende Wirkung entfällt indes unter anderem in denFällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 86a Abs. 2 Nr. 5SGG). Eine solche Anordnung liegt mit dem Bescheid vom
  14. Mai 2011vor. Das Gericht der Hauptsache kann sodann auf Antrag dieaufschiebende Wirkung eines Widerspruchs, der keine aufschiebendeWirkung hat, gemäß § 86b Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG anordnen.Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durchdas Gericht ist, dass das Interesse des Einzelnen an deraufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse amVollzug des Bescheides überwiegt. Dies ist in entsprechenderAnwendung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG dann der Fall, wennernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenenVerwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für denAdressaten eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentlicheInteressen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel ander Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen dann, wenn derErfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg(Meyer-Ladewig, SGG,
  15. Auflage, § 86a Rdnr.27). Bei offenemAusgang des Hauptsacheverfahrens findet eine Abwägung der Folgenstatt, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nichterginge, der Widerspruch/die Klage aber später Erfolg hätte,gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrteEilentscheidung erlassen würde, der Klage/dem Widerspruch aber derErfolg zu versagen wäre (Meyer-Ladewig, SGG,
  16. Auflage, § 86aRdnr.12e). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die aufschiebendeWirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom
  17. Mai 2011wiederherzustellen bzw. anzuordnen, denn an der Rechtmäßigkeit desangefochtenen Bescheides bestehen jedenfalls ernsthafte Zweifel,was die Begründung der Anordnung zum Sofortvollzug gemäß § 86a Abs.2 Nr. 5 SGG angeht. Der Widerspruch der Antragsteller vom 14.06.2011 ist zulässig,insbesondere fristgemäß binnen Monatsfrist erhoben (§ 84 Abs. 1Satz 1 SGG). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert formell gemäß§ 86a Abs.2 Nr. 5 SGG die schriftliche Begründung dafür, warum dasöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung desVerwaltungsaktes im konkreten Einzelfall entgegen der gesetzlichenGrundregel ausnahmsweise überwiegt. Als Ausfluss derRechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs.4 Satz 1 Grundgesetz –GG – soll die Begründungspflicht gewährleisten, dass dieBehörde sich selbst kontrolliert und eine Übersicht über dieInteressengegensätze gewinnt, und dabei Transparenz undRechtsklarheit für den Betroffenen schaffen und ihm die Möglichkeiteröffnen, den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. Hess. LSG, Beschlussvom 29.12.2008 – L 7 SO 62/08 B ER – verfügbar injuris). Die schriftliche Begründung muss daher sämtlicheGesichtspunkte enthalten, die für die Behörde entscheidungsrelevantwaren, und darlegen, inwieweit die Anordnung der sofortigenVollziehung im konkreten Fall dem Prinzip der Verhältnismäßigkeitentspricht (vgl. Hess. LSG a. a. O. mit weiteren Nachweisen). Diesen Anforderungen genügt die vorliegend für die Anordnung desSofortvollzuges gegebene Begründung nicht. Diese beschränkt sichnämlich allein auf die Darlegung der Annahme, dass zumindest fürdie Zukunft die weitere Auszahlung der nach Auffassung derAntragsgegnerin unberechtigten Leistungen an die Antragstellerinvermieden werden müsse – auch in deren eigenem Interesse, um(weiteren) Rückzahlungsforderungen zu entgehen. Begründet wirddamit allenfalls, dass die Anrechnung der Rentenzahlung ausRussland für zukünftige Leistungszeiträume sofort vorzunehmen seimit der Folge eines geringeren Leistungsbetrages. Mit keinem Wortbezieht die Antragsgegnerin sich dabei in ihrer Begründung jedochauf die verfügte sofortige Durchsetzung der ausgesprochenenRückzahlungsforderung durch Aufrechnung mit einem monatlichenBetrag in Höhe von 14 % des Regelsatzes. Warum auch bezüglich derRückabwicklung angenommener fehlgeschlagener Leistungen eineAbwägung zugunsten des öffentlichen Interesses ausgefallen seinsoll, ist in keiner Weise erkennbar; vielmehr erscheint fraglich,ob die gebotene Abwägung diesbezüglich unter Beachtung derEinzelfallumstände überhaupt stattgefunden hat, wozu Überlegungenoder Argumente nicht dargelegt sind, insbesondere nicht zu derFrage, ob die angerechneten russischen Rentenzahlungen derAntragsteller tatsächlich zur Verfügung standen bzw. stehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist damit rechtswidrigund verletzt die Antragsteller in ihren Rechten, sodass bereits ausdiesem Grund die aufschiebende Wirkung des Widerspruchswiederherzustellen war mit der Folge, dass den Antragstellern -jedenfalls was die erklärte Rückforderung und Aufrechnung gemäßBescheid vom 25.05.2011 angeht - die gemäß dem letztenBewilligungsbescheid zugesprochenen Leistungen in vollem Umfangaus- und nachzuzahlen sind. Die weiter ergangenen und angefochtenen Bescheide vom 20.07.2011und 21.07.2011 sind weder ausdrücklich noch rechtschutzzielrelevanterkennbar Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens geworden. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendungvon § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/332887.html Kommentare

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