Tenor Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seineihm insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe I. Der Betroffene legte gegen den Bußgeldbescheid desRegierungspräsidiums Kassel vom 08.06.2011 Einspruch ein. Nachdemdas Amtsgericht die Hauptverhandlung vom 20.10.2011 zur Einholungeines anthropologischen Gutachtens ausgesetzt hatte, bestimmte esneuen Termin zur Hauptverhandlung auf den 06.02.
- Mit Fax vom 03.02.2012 übermittelte der Betroffene dem Gerichtüber seinen Verteidiger ein Attest seiner behandelnden Ärztin vom03.02.2012, in dem diese erklärte, der Betroffene könne „ausgesundheitlichen Gründen“ nicht am Gerichtstermin vom06.02.2012 teilnehmen. Nachdem die Ärztin telefonisch nicht zuerreichen war, teilte das Amtsgericht dem Verteidiger noch am03.02.2012 mit, der Verhandlungstermin bleibe bestehen, da dasvorgelegte Attest zur Glaubhaftmachung einer Reise- undVerhandlungsunfähigkeit nicht ausreichend sei. Am 06.02.2012versuchte das Amtsgericht erneut, mit der Ärztin zu telefonieren,die allerdings weiter nicht erreichbar war. Der nicht von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinenentbundene Betroffene erschien in der Hauptverhandlung nicht. DasAmtsgericht verwarf daraufhin den Einspruch gegen denBußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG. Zur Begründung führte esaus, dass das vorgelegte Attest vom 03.02.2012 als Entschuldigungfür das Ausbleiben des Betroffenen nicht ausreichend sei, da sichaus dem Attest nicht ergebe, welche Erkrankung der Betroffene habe,wann sie festgestellt worden sei, wie lange sie dauern werde unddass er reise- und verhandlungsunfähig sei. Die Vorlage einesweiteren Attestes sei trotz des gerichtlichen Hinweises nichterfolgt. Gegen dieses ihm am 13.02.2012 zugestellte Urteil, legte derVerteidiger des Betroffenen mit am 14.02.2012 Rechtsbeschwerde einund beantragte zudem, dem Betroffenen Wiedereinsetzung in denvorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung desWiedereinsetzungsantrags nimmt der Verteidiger Bezug auf dasvorgelegte Attest vom 03.02.2012 und teilt darüber hinaus mit, essei ihm trotz mehrfacher Versuche bis zum Termin am 06.02.2012nicht gelungen, den Betroffenen von der Nachricht des Gerichts,dass das Attest nicht ausreichend sei, zu unterrichten. Das Amtsgericht wies das Wiedereinsetzungsgesuch des Betroffenenmit Beschluss vom 07.03.2012 als unzulässig zurück, da nichtglaubhaft gemacht sei, dass der Betroffene unverschuldet an derWahrnehmung des Hauptverhandlungstermins verhindert gewesen sei.Eine über das Attest vom 03.02.2012 hinausgehende Glaubhaftmachungsei nicht erfolgt. Gegen diesen am 12.03.2012 zugestellten Beschluss legte derBetroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.03.2012sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung wird unter Hinweis aufRechtsprechung u.a. ausgeführt, dass das Attest vom 03.02.2012 eineausreichende Entschuldigung bilde und das Gericht sich bei Zweifelnan dem Krankheitszustand vom Amts wegen durch Nachfrage bei derÄrztin die Überzeugung davon zu verschaffen habe, ob der Betroffenean dem Termin teilnehmen könne. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitigeingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, da dasAmtsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch im Ergebnis zutreffendzurückgewiesen hat.
- Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits deshalb unzulässig,weil er allein auf einen Entschuldigungsgrund gestützt ist, den dasAmtsgericht bereits im Verwerfungsurteil inhaltlich behandelthat. Ein Wiedereinsetzungsantrag kann nur auf solche Tatsachengestützt werden, die das Gericht im Verwerfungsurteil noch nichtals zur Entschuldigung nicht geeignet gewürdigt hat (vgl. OLG Hamm,Beschluss vom 22.12.2009,
(3)6 Ss OWi 984/09
(330), Rdnr. 10 -juris; LG Berlin, Beschluss vom 20.05.2011, 533 Qs 30/11 , Rdnr. 10– juris; LG Dresden, Beschluss vom 31.03.2009, 5 Qs 46/08,Rdnr. 6 – juris). Diese für das Verwerfungsurteil nach § 329 StPO allgemeinanerkannte Ansicht für das Verhältnis von Wiedereinsetzung in denvorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung undRevision gegen das Verwerfungsurteil (vgl. Paul in KarlsruherKommentar,
- Aufl. 2008, § 329 Rdnr. 23 m.w.N.). Da dasWiedereinsetzungverfahren nicht dazu dient, eine fehlerhafteRechtsanwendung im Verwerfungsurteil zu korrigieren, sondern es demBetroffenen nur ermöglicht, eine Entschuldigung für eine Frist-oder Terminsversäumnis auch nachträglich vorzubringen, gelten dieseGrundsätze auch für das gerichtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren.Hat das Gericht sich mit dem vorgebrachten Entschuldigungsgrundinhaltlich im Verwerfungsurteil beschäftigt, können dabeiunterlaufene Rechtsfehler allein mit dem gegen dasVerwerfungsurteil gegebene Rechtsmittel – hier derRechtsbeschwerde – geltend gemacht werden (vgl. LG Dresden,a.a.O.). Dass die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 OWiG nureingeschränkt zulässig ist, ist dabei als Entscheidung desGesetzgebers hinzunehmen.
- Im Übrigen ist der Wiedereinsetzungsantrag auch deshalbunzulässig, weil der Betroffene nicht ausreichend dargetan undglaubhaft gemacht hat, dass sein Ausbleiben imHauptverhandlungstermin hinreichend entschuldigt war. Gemäß §§ 74 Abs. 4, 46 OWiG i.V.m. § 45 Abs. 1 StPO ist derAntrag auf Wiedereinsetzung innerhalb einer Woche nach Zustellungdes Urteils bei dem Gericht zu stellen, das das Urteil erlassenhat. Der Antrag muss Angaben über den versäumten Termin, denHinderungsgrund und den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernissesenthalten. Diese Angaben sind glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung eines krankheitsbedingten Ausbleibens inder Hauptverhandlung genügt im Wiedereinsetzungsverfahrengrundsätzlich ein ärztliches Attest. Dieses muss aber konkreteAngaben über die Erkrankung enthalten (vgl. OLG Hamm NZV 2009, 158 ;KG StraFo 2007, 244). Vorliegend enthält das ärztliche Attest vom03.02.2012 keine näheren Angaben zu den „gesundheitlichenGründen“. Das Gericht vermag daher nicht festzustellen, obder Betroffene tatsächlich wegen eines objektiv bestehendenHindernisses – hier Krankheit – zumHauptverhandlungstermin nicht erscheinen und an derHauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Die nähereGlaubhaftmachung hat der Betroffene auch im Beschwerdeverfahrennicht nachgeholt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1StPO. Permalink: http://openjur.de/u/332890.html Kommentare
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