191.000 € (62,5% hiervon = 119.375 €) begründet wird. Die Klägerin trägt die durch das Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes 119.375 €.
der Auferlegung außergerichtlicher Kosten wird diesbezüglich abgesehen (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Im Umfang der Revisionszulassung wird das vorbezeichnete Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Rechtsmittelkosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 3.200.000 € Gründe I. Der Kläger betreibt eine Drogeriekette mit zahlreichen Filialen in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Wirkung ab dem 1. März 2005 hatte er mit der W. GmbH, H. , (im Folgenden: W. GmbH) einen "Vertrag Geldentsorgung" abgeschlossen, der die Transporte
Zahlungsmitteln, deren Bearbeitung (einschließlich Lagerung, Zählung und Einzahlung) und die Hartgeldversorgung
Filialen zum Gegenstand hatte (vgl. § 1 Ziff. 1 des Vertrages). Unter § 8 ist darin bestimmt: "...
anderen, auch eigenen Zahlungsmitteln strikt getrennt zu verwahren. ..." Im dazu gehörenden Leistungsverzeichnis ist unter anderem bestimmt: "Auszählung und Aufbereitung der Tageseinnahmen und Einzahlung spätestens am nächsten auf den dem Entsor-1 gungstag folgenden Banktag bei der zuständigen LZB auf das festgelegte Bankkonto. Die Einzahlung hat so zu erfolgen, dass eine taggleiche Wertstellung des Betrags auf unserem Konto gewährleistet ist." Die seither zunächst durch die W. GmbH ausgeführte Geldbearbeitung wurde im Zuge
deren Integration in die HEROS-Gruppe übernommen, die ab Ende August 2005 für die Bargeldent- und -versorgung verantwortlich war. Sie war auch schon in der Zeit vor Februar 2005 vom Kläger mit der Bargeldentsorgung beauftragt gewesen. Die HEROS-Gruppe hatte mit mehreren Versicherungsunternehmen unter Führung der Beklagten eine "Valorenversicherung" abgeschlossen, deren Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) im Senatsurteil vom
der Beklagten als führendem Versicherer anteilige (62,5%) Versicherungsleistungen wegen Schäden, die nach seiner Behauptung zum einen im Zusammenhang mit dem am 14.,
191.000 €, den er im Februar 2005 zur Einrichtung eines Hartgelddepots bei der W. GmbH an diese überwiesen hatte, nicht zurückerstattet wurde (Schaden aus Bargeldversorgung). Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die Anfechtung des Versicherungsvertrages wirksam und die Beklagte schon daher leistungsfrei ist, ferner darüber, ob die HEROS-Gruppe im Umgang mit dem ihr anvertrauten Bargeld gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen und dadurch einen Versicherungsfall ausgelöst hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers, der - unter Berücksichtigung zwischenzeitlich zurückerstatteter Beträge - zuletzt noch Zahlung
3.167.943,01 € nebst Zinsen sowie die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in Höhe
678.384,97 € (vgl. NZBB 8) begehrt hat, hat das Oberlandesgericht unter Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. II. Soweit das Berufungsgericht die auf die unterbliebene Zurückerstattung
Hartgeld im Rahmen der Bargeldversorgung gestützte Klageforderung abgewiesen hat, war die Nichtzulassungsbeschwerde zu-7 rückzuweisen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO - dazu unten 4.). Im Übrigen führt das Rechtsmittel zur Zulassung der Revision unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gemäß § 544 Abs. 7 ZPO. Soweit die Klage hinsichtlich des behaupteten Schadens aus der Entsorgung übergebenen Bargeldes abgewiesen worden ist, hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es dessen Antrag auf Vernehmung zweier Zeugen übergangen hat.
Transportaufträgen entgegengenommenen Gel-11 der nicht sogleich den Konten der jeweiligen Auftraggeber gutgebracht, sondern zu Teilen zur Befriedigung anderweitig offen stehender Forderungen verwendet worden. Der Ausgleich für die dadurch zunächst geschädigten Auftraggeber sei zeitverzögert durch einen entsprechenden Zugriff auf spätere Geldtransporte erfolgt. Daraus habe sich eine vielfach als "Schneeballsystem" bezeichnete Dynamik wachsender Finanzierungslücken entwickelt.
all dem habe die Beklagte bei Abschluss der Police Nr. 7509 jedoch noch keine konkrete Kenntnis gehabt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 9-11). b) Damit hat das Berufungsgericht das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Es durfte einen Irrtum der Beklagten nicht feststellen, ohne zuvor den vom Kläger beantragten Beweis über die dieser Feststellung entgegenstehende Behauptung zu erheben, der Beklagten-Mitarbeiter S. , der zahlreiche Zuwendungen
Verantwortlichen der HEROS-Gruppe erhalten habe, sei über sämtliche Vorgänge bei HEROS unterrichtet gewesen und habe insbesondere gewusst, dass der Lebensstil des mit ihm befreundeten HEROS-Geschäftsführers W. aus Unterschlagungen und Veruntreuungen finanziert worden sei. aa)
der Vernehmung der dafür benannten Zeugen S. und W. durfte das Berufungsgericht nicht deshalb absehen, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet gewesen wären, dass ihre Erheblichkeit nicht hätte beurteilt werden können. Das Kläger-Vorbringen war vielmehr hinreichend substantiiert, zumal der Kläger selbst keine unmittelbare Kenntnis
internen Vorgängen bei der Beklagten hat, was ihm die Darlegung und Beweisführung erschwert. In ei-14 nem solchen Fall darf eine Partei auch Tatsachen, deren Vorliegen sie lediglich vermutet, als feststehend behaupten und unter Beweis stellen, wenn - wie hier - für die Richtigkeit ihres Vorbringens hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird eine solche Beweisführung erst bei offensichtlicher Willkür oder Rechtsmissbrauch der vortragenden Partei (vgl. BGH, Urteile vom
der Beklagten erklärten Arglistanfechtung nicht durchgreifen.
1 GG erweist, schließt der Senat weiter aus, dass einzelne
der Revision herausgegriffene Aspekte das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung veranlasst hätten, mögen sie auch - für sich betrachtet - auf eine Verlängerung der früheren Police hindeuten.
der Klägerin im Verlaufe des Rechtsstreits vorgelegte Schreiben eingegangen ist. Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dagegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. Senatsbeschluss vom
einer 22 näheren Begründung sieht der Senat insoweit nach § 564 Satz 1 ZPO ab.
der Beschwerde nicht erwähnten Schreiben der Maklerin an den Kläger vom
der Versicherungsnehmerin begangenen Täuschung auch nicht aufgrund Ziffer 13.4 VB verwehrt, sich gegenüber der Klägerin auf eine Anfechtung des Versicherungsvertrages zu berufen. aa) Wie der Senat mit Beschluss vom 21. September 2011 ( aaO Rn. 26-30) entschieden hat, ist ein vertraglicher, im Voraus erklärter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Vertrags-25 schluss unwirksam, wenn die Täuschung
dem Geschäftspartner selbst oder
einer Person verübt worden ist, die nicht Dritter i.S. des § 123 Abs. 2 BGB ist. Das gilt auch für das Verhältnis zwischen der Beklagten als Versicherer und den Versicherten einer Versicherung für fremde Rechnung. Es kann daher offenbleiben, ob Ziffer 13.4 VB durch Auslegung ein solcher, gegenüber diesen wirkender Verzicht zu entnehmen ist. bb) Auch aus den Versicherungsbestätigungen, die die Beklagte den Versicherten übersandt hat, erwachsen Letzteren in Bezug auf die Arglistanfechtung keine weitergehenden Rechte. Das Berufungsgericht hat diese Bestätigungen zu Recht als lediglich deklaratorische Informationsschreiben angesehen, die dazu dienten, die Versicherten über den Abschluss einer Versicherung zwischen der Beklagten und der HEROS-Gruppe zu unterrichten und den Inhalt dieses Vertrages zusammenzufassen. Eine gesonderte Begründung, Stärkung und Sicherung
Rechten der Versicherten folgt daraus nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 30). cc) Die Frage, ob der Kläger den Anfechtungsgrund kannte, ist für die Wirksamkeit der Anfechtung ohne Bedeutung, weil § 123 Abs. 2 BGB hier nicht anzuwenden ist. Sowohl § 123 Abs. 2 Satz 1 als auch Abs. 2 Satz 2 BGB setzen voraus, dass die Täuschung
einem Dritten ausgeht, und können mithin nicht eingreifen, wenn allein eine Täuschung durch den Erklärungsgegner - hier die HEROS-Gruppe als Versicherungsnehmerin - in Rede steht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1959 - VIII ZR 134/58 , BGHZ 31, 321 , 327 f.).
Unternehmen der HEROS-Gruppe durch das Landgericht Hildesheim und in Übereinstimmung mit der dazu ergangenen Revisionsentscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 1. April 2008 - 3 StR 493/07 , wistra 2008, 427 ) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt und dabei die für seine Überzeugungsbildung wesentlichen Gesichtspunkte nachvollziehbar dargelegt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. März 2005 - IV ZR 140/04 , NJW-RR 2005, 1024 unter 1 und 2; BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 , NJW 1991, 1894 unter II 1). Die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerde sind nicht erfolgreich. Das Berufungsgericht musste auch nicht den angebotenen Beweis darüber erheben, dass einzelne Zeugen im Strafverfahren vor dem Landgericht Hildesheim angegeben hätten, bei der HEROS-Gruppe sei es erst ab dem Jahre 2004 zu "Unstimmigkeiten" gekommen.
der HEROS-Gruppe betriebenen Schneeballsystems und die darauf gestützte Arglistanfechtung auch für seinen Versicherungsschutz bedeutsam. Für die Berechtigung der Beklagten zur Anfechtung ihrer Vertragserklärung nach § 123 Abs. 1 BGB kommt es nicht allein auf etwaige Unregelmäßigkeiten bei der W. GmbH an; vielmehr muss diese - ebenso wie der Kläger - eine schon bei ihrem Beitritt zur HEROS-Gruppe möglicherweise bestehende Anfechtbarkeit des Versicherungsvertrages gegen sich gelten lassen (vgl. für die Übernahme einer anfechtbaren Dauerschuld bei Schuldbeitritt: Edenfeld, JZ 1997, 1034, 1040 f.).
einer vorangegangenen Täuschung der Beklagten und dem Geschäftsgebahren der HEROS-Gruppe keine Kenntnis gehabt hätten. Insoweit kann offen bleiben, ob eine solche Gutgläubigkeit auf Seiten der W. GmbH rechtlich zur Folge hätte, dass sich die Beklagte insoweit nicht auf die Nichtigkeit des Versicherungsvertrages berufen könnte. Denn ausweislich eines Gesellschafterbeschlusses vom
Unternehmen ansehen, bei dem es entbehrlich war, das Maß der gebotenen Sachaufklärung nach den einzelnen Unternehmen zu differenzieren (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. September 2011, Geldtransporte HEROS III- IV ZR 38/09 , juris Rn. 37). 38 d) Ob einerseits der
der Beklagten behauptete Irrtum ursächlich für die Willenserklärungen zum Abschluss der Police Nr. 7509 war und ob die Anfechtung ausgeschlossen ist, weil die Beklagte den Versicherungsvertrag möglicherweise gemäß § 144 BGB nachträglich bestätigt hat, kann abschließend erst entschieden werden, wenn geklärt ist, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt die Beklagte oder ein ihr möglicherweise gleichstehender Wissensvertreter Kenntnis
denjenigen Tatsachen hatte, über die sie nach ihrer Behauptung getäuscht worden ist. aa) Für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss
Bedeutung sein können, und die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung auszuüben pflegt. Liegen derartige Voraussetzungen vor, kann - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - ein Beweis des ersten Anscheins dafür gegeben sein, dass die Täuschung einen Einfluss auf die Entschließung des Getäuschten ausgeübt hat (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom
dem
der HEROS-Gruppe praktizierten Schneeballsystem hatte. Erst danach kann auch entschieden werden, inwieweit rechtsgeschäftlichen Äußerungen der Beklagten nach Vertragsschluss möglicherweise ein Bestätigungswille entnommen werden kann. 3. Der aufgezeigte Gehörsverstoß ist allerdings lediglich hinsichtlich des
der Klägerin behaupteten Schadens aus der Geldentsorgung und der damit in Zusammenhang stehenden Teilerledigungserklärung entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht insoweit ohne Rechtsfehler angenommen hat, ein Versicherungsfall liege vor. a) Mit der hier genommenen "Valorenversicherung" ist nur Bargeld - nicht hingegen Buch- oder Giralgeld - gegen typische Transportrisiken bei und während des Werttransports bis zu dessen Abschluss versichert. Eingeschlossen werden zwar Verluste und Schäden, die aus einer Unterschlagung i.S.
GB oder einer Veruntreuung i.S.
GB (veruntreuende Unterschlagung) folgen. Nicht 42 versichert sind dagegen Schäden, die lediglich aus einer Untreue nach § 266 StGB resultieren. Ebenso wenig ist die vertragliche Haftung für den gesamten Transportbetrieb der Versicherungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherung vom Versicherungsschutz umfasst (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 31 ff., 35 ff.). b) Selbst bei Einzahlung zu entsorgenden Bargeldes bei der dafür bestimmten Ablieferungsstelle stellt es einen noch innerhalb des nach Ziffer 3.1 und 3.2 VB versicherten Zeitraums eingetretenen Versicherungsfall i.S.
Ziffer 2.1.1.1 VB dar, wenn in den Begleitumständen der Einzahlung der
den Versicherungsbedingungen vorausgesetzte stoffliche Zugriff auf das transportierte Bargeld liegt. Das ist dann anzunehmen, wenn die geschuldete Übergabe bei Ablieferung des Transportgutes nicht nach den Weisungen des Auftraggebers ausgeführt worden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom
Einzahlungen verschiedener Niederlassungen bei der zur HEROS-Gruppe gehörenden Firma N. Verzögerungen eingetreten seien und HEROS aufgefordert werde, die Gelder "direkt auf unser Konto" einzuzahlen (vgl. zur Berücksichtigung nachträglichen Verhaltens einer Partei bei der Auslegung
Vertragserklärungen zuletzt: BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - VII ZR 220/10 Rn. 9 m.w.N.). Abgesehen davon hätte eine - hier nicht festgestellte - bloße Duldung
Verstößen des Werttransportunternehmens gegen das vereinbarte Nicht-Konto-Verfahren im Übrigen weder zu einer Änderung seiner entsprechenden Verpflichtung aus dem Transportvertrag geführt (vgl. dazu Senatsurteil vom
191.000 €) gestützt und das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, deckt die Beschwerde keinen Revisionszulassungsgrund auf. Der oben dargelegte Gehörsverstoß erweist sich insoweit als nicht entscheidungserheblich, denn das Berufungsgericht hat hier mangels stofflichen Zugriffs auf allein versichertes Bargeld einen Versicherungsfall ohne Rechtsfehler verneint (vgl. auch den Sachverhalt im Senatsurteil vom 9. November 2011 - IV ZR 173/10 unter II 2 f). Deshalb kommt es auf die Wirksamkeit der Arglistanfechtung diesbezüglich nicht mehr an. 48 Dass das Berufungsgericht einen stofflichen Zugriff auf Bargeld hier nicht festgestellt hat, greift der Beschwerdeführer nicht an. Soweit er die Auffassung vertritt, der Versicherungsvertrag erfasse auch den Verlust
Buch- oder Giralgeld, sind die damit in Zusammenhang stehenden Fragen der Auslegung des Versicherungsvertrages ebenso wie die
der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei Feststellung des Versicherungsfalles mittlerweile durch das Senatsurteil vom
knapp 3,2 Millionen € geringfügigen Teilbetrages
119.375 € (62,5%
191.000 €) erfolgt, und dadurch keine höheren Kosten veranlasst worden sind, hat der Senat davon abgesehen, der Klägerin insofern die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). IV. Der Senat weist für das weitere Verfahren auf Folgendes hin: Greift die Anfechtung bezüglich der Police Nr. 7509 nach § 123 Abs. 1 BGB durch, kann hier offen bleiben, ob sie auch die Beendigung der Vorgängerpolice zum 1. Dezember 2001 erfasst, denn ein Beitritt der W. GmbH zu diesem früheren Versicherungsvertrag ist zu keiner Zeit erfolgt. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 11.02.2009 - 6 O 84/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.12.2009 - 8 U 54/09 - 52 Permalink: https://openjur.de/u/332950.html ( https://oj.is/332950 ) Volltext Druckansicht Zitate 56 Zitiert 21 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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