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BAG, Urteil vom 12.04.2011 - 9 AZR 14/10

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. November 2009 - 6 Sa 1114/08 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu

§ 670Nr. 32 = Ez

A BGB 2002 § 670 Nr. 1). Entsprechendes gilt für die Büromöbel und Büromaterialien, die der Kläger ua. zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einsetzt.

  1. b)§ 670 BGB findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht unmittelbar Anwendung. Die Vorschrift gehört dem Auftragsrecht an. Die Parteien verbindet nicht ein Auftragsverhältnis iSd. § 662 BGB, sondern ein Arbeitsverhältnis iSd. § 611 BGB.
  2. c)Auch bei einer entsprechenden Anwendung des Auftragsrechts auf das Rechtsverhältnis der Parteien besteht kein Erstattungsanspruch für die vom Kläger geltend gemachte monatliche Aufwandspauschale.
  3. aa)Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, § 670 BGB könne auf Arbeitsverhältnisse entsprechend angewendet werden, obwohl Arbeitnehmer nicht unentgeltlich iSd. § 662 BGB tätig werden (vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - zu IV 1 der Gründe,

§ 670Nr. 32 = Ez

A BGB 2002 § 670 Nr. 1). Denn die auftragsrechtlichen Bestimmungen im Allgemeinen und § 670 BGB im Speziellen enthalten rechtliche Wertungen, die auf Arbeitsverhältnisse übertragen werden können. § 670 BGB will den Beauftragten davor schützen, dass er durch die Geschäftsbesorgung im Interesse des Auftraggebers einen Nachteil erleidet. Dieser Rechtsgedanke ist verallgemeinerungsfähig (vgl. BAG

  1. Februar 1996 - 5 AZR 978/94 - zu I 1 der Gründe, BAGE 82, 164 ). Unabhängig von dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis kann derjenige, der im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, von diesem die getätigten Aufwendungen ersetzt verlangen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer zwecks Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung tätigt, im Interesse beider Arbeitsvertragsparteien liegen können. Dem Arbeitgeber kann deshalb bei entsprechender Anwendung des § 670 BGB nur dann das alleinige Tragen der Aufwendungen auferlegt werden, wenn sein Interesse so weit überwiegt, dass das Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann (BAG
  2. Oktober 2007 - 9 AZR 170/07 - Rn. 28, BAGE 124, 210 ). bb) Die Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitnehmer, der einen Teil der Arbeitsleistung in einem häuslichen Arbeitszimmer erbringt, Ersatz seiner für erforderlich gehaltenen Aufwendungen verlangen kann, erfordert eine typisierende Interessenabwägung. Diese fällt hier zu Ungunsten des Arbeitnehmers aus.

(1)Der Arbeitgeber kann ein erhebliches Interesse daran haben, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu Hause erbringt. Denn mit der Auslagerung der Tätigkeit in den häuslichen Bereich des Arbeitnehmers erspart er sich im Regelfalle Kosten für die Unterhaltung von Arbeitsräumen. Es ist der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer die Betriebsmittel, die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendig sind, zur Verfügung zu stellen hat (vgl. BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 170/07 - Rn. 23, BAGE 124, 210 ). Dies gilt insbesondere für die betrieblichen Räume, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen soll (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - zu IV 2 c der Gründe,

§ 670Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 1).

(2)Auch der Arbeitnehmer kann ein Interesse an einem häuslichen Arbeitszimmer haben. Die Einrichtung eines solchen Arbeitsplatzes hat zur Folge, dass sich der Arbeitnehmer Fahrtwege und damit Fahrtzeit und Fahrtkosten erspart. Dies reicht zwar für sich genommen nicht aus, um ihn mit den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu belasten (vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - zu IV 1 der Gründe,

§ 670Nr. 32 = Ez

A BGB 2002 § 670 Nr. 1). Tritt aber hinzu, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freigestellt hat, an welchem Ort er einen wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung erbringt, ist dies ein wichtiges Indiz dafür, dass das Interesse des Arbeitnehmers an der Einrichtung des häuslichen Arbeitszimmers das Interesse des Arbeitgebers überwiegt.

(3)Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die Regelung in § 106 Satz 1 GewO trägt der Gegebenheit Rechnung, dass Arbeitsverträge nur eine rahmenmäßig umschriebene Leis-tungspflicht festlegen können (BAG 13. März 2007 - 9 AZR 433/06 - Rn. 47,

§ 307Nr.

26). Das Direktionsrecht als "Wesensmerkmal eines jeden Arbeitsverhältnisses" (BAG

  1. September 2004 - 6 AZR 567/03 - Rn. 17, BAGE 112, 80 ) ermöglicht es dem Arbeitgeber, diese rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Einzelnen nach zeitlicher Verteilung, Art und Ort unter Beachtung billigen Ermessens festzulegen (vgl. BAG
  2. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 52, AP GewO § 106 Nr. 7 = EzA GewO § 106 Nr. 4). Stellt der Arbeitgeber es dem Arbeitnehmer frei, an welchem Ort er einen Teil seiner Arbeitsleistung zu erbringen hat, verzichtet er insoweit auf sein Direktionsrecht. Damit korrespondiert aufseiten des Arbeitnehmers ein Gewinn an individueller Freiheit.

(4)Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs im Streitfall nicht vor. Es besteht ein überwiegendes Interesse des Klägers daran, sich im eigenen häuslichen Bereich ein Arbeitszimmer einzurichten und dieses mit Büromöbeln und Büromaterialien auszustatten. Das Interesse des beklagten Landes an der Einrichtung des Arbeitszimmers tritt hier dahinter zurück. Der in Vollzeit beschäftigte Kläger hat nach § 3 des Arbeitsvertrags regelmäßig 26,5 Unterrichtsstunden pro Woche zu erteilen. Daneben schuldet er die entsprechenden Vor- und Nachbereitungen des Unterrichts. Das beklagte Land verzichtet darauf, dem Kläger einen Ort vorzugeben, an dem er die Vor- und Nachbereitungen durchführt. Der Kläger nutzt diesen Verzicht, um diesen Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit statt in der Schule in dem von ihm eingerichteten häuslichen Arbeitszimmer zu leisten. Aus der Wahl des häuslichen Arbeitszimmers als Arbeitsort entstehen dem Lehrer zwar Aufwendungen für die Nutzung bzw. Anmietung, Ausstattung und Bewirtschaftung eines entsprechenden Anteils an der Wohnfläche. Diese sind aber nur Folgekosten, die aus der vom Kläger getroffenen Wahl des häuslichen Arbeitsorts entstehen. Da das beklagte Land dem Kläger anheimgestellt hat, die Räumlichkeiten in der Schule für die Vor- und Nachbereitungsarbeiten zu nutzen, sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht zwangsläufig entstanden. Der Kläger hat noch nicht einmal den Versuch der tatsächlichen Inanspruchnahme der Schulräume und der dort befindlichen Büroeinrichtung unternommen. Er war deshalb nicht berechtigt, diese Möglichkeit unter Hinweis auf die beschränkten Öffnungszeiten der Schule und die nach seiner theoretischen Berechnung unzulänglichen Arbeits- und Lagermöglichkeiten auszuschließen. Unberührt bleibt Rechtsfrage, ob das beklagte Land als Arbeitgeber dem Kläger die sächlichen Mittel hätte zur Verfügung stellen müssen, die erforderlich waren, um den Unterricht nach den Vorgaben des Lehrplans ordnungsgemäß zu gestalten. Der Kläger hat nicht dargetan, dass er diese Mittel bei der zuständigen Stelle konkret angefordert und diese ihm die Zurverfügungstellung verweigert hat, sodass er im Interesse des beklagten Landes gehalten gewesen wäre, diese Arbeitsmittel auf eigene Kosten anzuschaffen. III. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Düwell Krasshöfer Düwell D. Wege Leitner Permalink: https://openjur.de/u/333317.html ( https://oj.is/333317 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 10 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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