FAO) für alle Fachanwälte gilt, also auch für solche, denen bereits vor dem Jahre 1991 die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung erteilt worden ist. a) Bis zum Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung am
) vorschreibt, daß derjenige, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, auf diesem Fachgebiet jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen muß und daß die Gesamtdauer der Fortbildung zehn Zeitstunden nicht unterschreiten darf. b) Das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 und die Fachanwaltsordnung erfassen auch solche Fachanwälte, denen die Erlaubnis zum Führen dieser Bezeichnung schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verliehen worden ist. § 14 (
) FAO betrifft jeden, der "eine Fachanwaltsbezeichnung führt", ohne auf den Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis abzustellen. Das wäre allerdings unerheblich, wenn der Bundesrechtsanwaltsordnung entnommen werden könnte, daß solche Fachanwälte, denen die Erlaubnis nach altem Recht erteilt worden ist, von der Widerrufsmöglichkeit gemäß § 43 c Abs. 4 Satz 2 nicht betroffen sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die §§ 43 c Abs. 4 Satz 2, 59 b Abs. 2 Nr. 2 b BRAO enthalten generelle Regelungen für den Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung. Normadressaten sind alle Fachanwälte, nicht nur solche, denen die Erlaubnis gemäß § 42 a Abs. 1 BRAO in der Fassung des Gesetzes vom
) FAO sind sie nicht dispensiert (Henssler, in: Henssler/Prütting, § 210 BRAO Rn. 3; Hartung MDR 2000, 300). c) § 14 (
Gegen Berufsausübungsregelungen in Gestalt von Satzungen öffentlich rechtlicher Berufsverbände bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das zulässige Ausmaß von Beschränkungen der Berufsfreiheit hängt von Umfang und Inhalt der den Berufsverbänden vom Gesetzgeber erteilten Ermächtigung ab. Dieser muß bei der Überantwortung der Rechtssetzungskompetenz die durch Satzungsrecht möglichen Einschränkungen deutlich vorgeben, wenn die Berufsangehörigen in ihrer freien beruflichen Betätigung empfindlich beeinträchtigt werden (BVerfGE NJW 2000, 347 ; vgl. ferner BVerfGE 94, 372 , 390; 98, 49 , 60 f.). Dadurch, daß Rechtsanwälte, welche die ihnen verliehene Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung behalten wollen, dazu angehalten werden, auf ihrem Fachgebiet jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilzunehmen, wobei die Gesamtdauer der Fortbildung zehn Zeitstunden nicht unterschreiten darf, werden sie in ihrer beruflichen Betätigung im allgemeinen nicht empfindlich beeinträchtigt, zumal jeder Rechtsanwalt zur Fortbildung verpflichtet ist (vgl. § 43 a Abs. 6 BRAO). d) Soweit § 43 c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 14 (
) FAO für Fachanwälte gelten, welchen die Erlaubnis erstmals schon vor Inkrafttreten dieser Vorschriften erteilt war, liegt kein Fall der Rückwirkung vor. Der Gesamtregelung der §§ 42 a ff., 210 BRAO in der Fassung des Gesetzes vom
Diese hätte dann allerdings eine "unechte Rückwirkung" zur Folge, weil der von der Regelung erfaßte Sachverhalt nicht "abgeschlossen" ist, solange der Inhaber der Erlaubnis seine Fachanwaltsbezeichnung führt. Im Falle der "unechten Rückwirkung" darf der Normgeber aber die Rechtsposition des Normadressaten antasten, wenn bei einer Abwägung der in Betracht kommenden Belange die überwiegenden Gründe für die Rückwirkung sprechen. Das wäre hier zu bejahen, weil das Interesse an einer einheitlichen Qualitätssicherung bei Fachanwälten schwerer wiegt als das Interesse des Inhabers einer "Alt-Erlaubnis" an der Beibehaltung einer sanktionslosen Fortbildungspflicht. Wenn es Fachanwälte unterschiedlichen Ranges gäbe, nämlich solche, von denen erwartet werden darf, daß sie sich ständig fortbilden, und andere, bei denen diese Gewähr nicht gegeben ist, würde der mit der Einführung der Fachanwaltschaft verfolgte gesetzgeberische Zweck weitgehend verfehlt. Demgegenüber ist das Interesse der Fachanwälte "alten Rechts", daß die Verletzung der Fortbildungspflicht für sie auch künftig sanktionslos bleiben möge, weniger bedeutsam, weil sie dieser Pflicht ohne große Mühe genügen können. 2. Im vorliegenden Fall leidet die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin jedoch an einem Ermessensfehler. Wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt, konnten über die Frage, ob die Fortbildungspflicht gemäß § 14 (
) FAO auch die Inhaber von "Alt-Erlaubnissen" betrifft, durchaus Zweifel bestehen. In Rechtsprechung und Schrifttum wurde die Frage bis zum Erlaß des angefochtenen Beschlusses nicht behandelt. Die erstmalige Versäumung der Fortbildungspflicht durch den Inhaber einer "Alt-Erlaubnis" durfte die Antragsgegnerin deshalb nur dann zum Anlaß für den Widerruf der Erlaubnis nehmen, wenn sie den Betroffenen so rechtzeitig auf die Fortbildungspflicht und die drohenden Konsequenzen im Falle ihrer Versäumung aufmerksam gemacht hatte, daß er noch die zumutbare Möglichkeit hatte, der Pflicht zu genügen. Das konnte der Antragsteller für das Jahr 1998 nicht mehr, wenn er erst mit Schreiben vom 8. Januar 1999 auf das Problem hingewiesen wurde. Die Antragstellerin hat zwar in ihrer Beschwerdeerwiderung vorgetragen, sie habe in verschiedenen Kammerveröffentlichungen (Kammerreport 3/97, 5/97, 2/98) rechtzeitig über die Fortbildungspflicht belehrt. Aus den genannten Veröffentlichungen ergab sich aber für Fachanwälte, denen vor dem Jahre 1991 die Erlaubnis zum Führen dieser Bezeichnung verliehen worden ist, nicht eindeutig, daß auch sie gemeint waren. Angesprochen waren einerseits die "bis zum 11.3.1997" und andererseits die danach ernannten Fachanwälte. Selbst wenn es von dem Antragsteller fahrlässig gewesen sein sollte, darauf zu vertrauen, daß er nicht betroffen sein könne, ist es unangemessen, die Erlaubnis schon nach dem erstmaligen Verstoß zu widerrufen, ohne zuvor die Möglichkeit eingeräumt zu haben, besserer Einsicht gemäß zu handeln. Dies kann der Senat selbst aussprechen, weil eine andere Entscheidung nicht in Betracht kommt. Aus den dargelegten Gründen hat der Senat keinen Anlaß zu prüfen, ob das Fehlen von Ausnahmen oder Alternativen bei Erfüllung der Fortbildungspflicht im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist. Deppert Fischer Ganter Otten Salditt Schott Christian Permalink: https://openjur.de/u/333823.html ( https://oj.is/333823 ) Verweise Volltext Zitate 7 Zitiert 6 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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