1. Der auf Herausgabe der Handakten in Anspruch genommene Rechtsanwalt genügt seiner Darlegungslast nicht mit dem Vorbringen, der Mandant habe " alle zu beanspruchenden Schriftstücke" zugeleitet bekommen. 2. Dem Rechtsanwalt steht ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Kosten, die er aufwenden will, um von der Handakte vor der Herausgabe an den Mandanten eine Kopie zu fertigen, nicht zu. 3. Ein Rechtsanwalt verletzt die ihm gegenüber seinem Mandanten obliegenden Vertragspflichten, wenn er für diesen zuerst den Rücktritt von einem Vertrag erklärt, nachfolgend aber die Zwangsvollstreckung wegen des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einleitet. Er ist in diesem Fall verpflichtet, dem Mandanten die finanziellen Nachteile zu ersetzen, die diesem dadurch entstehen, daß der Vertragspartner eine erfolgreiche Vollstreckungsgegenklage erhebt und der Rechtsanwalt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen hat, die wegen der erfolgreichen Vollstreckungsgegenklage letztlich leer laufen. 4. Die Verjährungsfrist des § 51 BRAO a.F (= § 51b BRAO n.F.) beginnt in diesem Fall frühestens mit der Einreichung der Vollstreckungsgegenklage zu laufen. Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. März 1996 - 20 O 160/95 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 69.000 DM, wenn nicht der Kläger zuvor entsprechende Sicherheit erbringt. Als Sicherheitsleistung wird auch die selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zugelassen. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte, die ihn anwaltlich beraten und vertreten hat, auf Herausgabe der Handakten und Schadensersatz wegen behaupteter Vertragsverletzung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Durch Urkunde des Notars Dr. C. vom 15. Juni 1990 veräußerte der Neffe der Ehefrau des Klägers, M. St., Inventargegenstände aus der bis dahin von ihm betriebenen Gaststätte "C. I." am K. in K. zum Kaufpreis von 125.000,00 DM an die Herren K. und Ka. A.. Diese betrieben die Gaststätte in der Folgezeit weiter. Die Erwerber waren bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts für den Verkäufer berechtigt, den Kaufpreis ab August 1990 in monatlichen Raten zu je 2.500,00 DM zu begleichen. Bei Zahlungsverzug von mehr als 3 Monaten war jedoch der gesamte Restkaufpreis nebst Zinsen fällig. Wegen der Zahlung des Kaufpreises unterwarfen sich die Erwerber als Gesamtschuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Der Kläger hatte zuvor erhebliche Mietrückstände des Veräußerers beglichen, woraus für ihn ein Darlehensanspruch in Höhe von 160.000,00 DM resultierte. Aus diesem Grunde trat Herr St. seinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen die Herren A. an den Kläger ab, der fortan auch die monatlichen Kaufpreisraten einzog. Ende des Jahres 1991 gerieten die Erwerber sowohl mit der Zahlung des Kaufpreises als auch mit der Begleichung des monatlichen Mietzinses für die Gaststätte in Rückstand. Dies führte dazu, daß der Kläger, der sich für die Mietzahlungen verbürgt hatte, vom Vermieter der Gaststätte in Höhe eines Betrages von 9.000,00 DM in Anspruch genommen wurde. Aus diesem Grunde wurde die Beklagte eingeschaltet. Beabsichtigt war zu diesem Zeitpunkt, die Mieter zur Aufgabe der Gaststätte zu bewegen, denn es stand zu dieser Zeit eine Gruppe von 4 Interessenten als Nachmieter bereit, welche vom Vermieter akzeptiert worden wären. Die Mietinteressenten hatten dem Kläger 80.000,00 DM als Vorschuß dafür übergeben, daß sie den Mietvertrag und das Inventar übernehmen konnten. Der Beklagten, die den Veräußerer St. persönlich nicht kannte, wurde im Rahmen einer Besprechung eine von Herrn St. unterzeichnete schriftliche Erklärung übergeben, mit der sie beauftragt wurde, "auf die Erfüllung des Vertrages zu verzichten und die Erfüllung abzulehnen, die möglichst schnelle Herausgabe und Sicherung des Inventars in die Wege zu leiten und nach Absprache sonstige Rechte aus dem Vertrag geltend zu machen". "Insbesondere" sollte sie aber "auch eine vollstreckbare Ausfertigung beim Notar anfordern und die Vollstreckung betreiben". Namens und im Auftrage des Veräußerers St. meldete sich die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 28. Dezember 1991 bei den Erwerbern A.. In dem Schreiben heißt es u.a. wörtlich: "Namens und im Auftrage meines Mandanten erkläre ich, daß mein Mandant die Annahme der Erfüllung des Kaufvertrages vom 15. Juni 1990, geschlossen vor Notar Dr. Hans C. zu UR Nr.: x für 1990 ablehnt. Binnen einer Frist bis zum 10. Januar 1992 haben sie daher die in obiger Urkunde bezeichneten Gegenstände an meinen Mandanten herauszugeben, d.h., ihm den Besitz zu überlassen und sich sämtlicher Verfügungen über die Gegenstände zu enthalten." In einem weiterem Schreiben vom 17. Januar 1992 setzte die Beklagte namens des Veräußerers den Erwerbern bei Vermeidung einer Strafanzeige eine Frist bis zum 23. Januar 1992 für die Bereitstellung der Inventargegenstände zur Abholung. Vor Ablauf der Frist kündigte sie den Erwerbern im Schreiben vom 21. Januar 1992 an, daß nunmehr wegen des Kaufpreises die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde betrieben werde. Diesem Schreiben widersprach der zwischenzeitlich von den Erwerbern beauftragte Rechtsanwalt Dr. W. im Schreiben vom 22.1.1992 u.a. mit dem Einwand, die Erfüllung des Kaufvertrages sei von der Verkäuferseite zuvor endgültig abgelehnt worden. Gleichwohl beantragte die Beklagte mit Schreiben vom 17. Februar 1992 bei dem Notar für den Kläger und Herrn St. die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde; der Notar erteilte diese Ausfertigung dem Kläger am 19. Februar 1992. Die Beklagte ließ den Erwerbern unter dem 14. März 1992 die notarielle Urkunde zustellen und beantragte ein vorläufiges Zahlungsverbot. Die Erwerber erhoben daraufhin unter dem Aktenzeichen 23 O 230/92 LG Köln gegen den Kläger, der die Beklagte zu seiner Prozeßbevollmächtigten bestellte, Vollstreckungsabwehrklage. Diese wurde neben der behaupteten Sittenwidrigkeit des Veräußerungsvertrags vom 15.6.1990 von Anfang an auch darauf gestützt, daß der Vertrag in Folge des wirksamen Rücktritts nicht mehr durchgeführt werden könne. Die Vollstreckungsabwehrklage hatte in zwei Instanzen keinen Erfolg, wobei ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag vom Landgericht und vom Oberlandesgericht mit unterschiedlicher Begründung verneint worden ist. Auf die Revision des Klägers hin hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 19. Oktober 1994 die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 15. Juni 1990 für unzulässig erklärt. Dabei hat das Gericht die Frage der Sittenwidrigkeit des Vertrages offen gelassen, da jedenfalls die Schreiben der Beklagten vom 28. Dezember 1991 und 17. Januar 1992 mit Rücksicht auf den vereinbarten Eigentumsvorbehalt an den Inventargegenständen als Rücktritt vom Kaufvertrag anzusehen seien. Aus diesem Rechtsstreit und einem zusätzlich von der Beklagten unter dem 16.7.1992 gegen die Erwerber gestellten Konkursantrag sind dem Kläger Gerichts- und Anwaltskosten entstanden, die er auf 55.734,13 DM beziffert. Diese sowie weitere eventuell entstehende finanzielle Belastungen sind Gegenstand der am 30. März 1995 eingereichten vorliegenden Klage gegen die Beklagte, die mit Schreiben vom 31. März 1995 bis zum 31. Oktober 1995 auf die Erhebung der Verjährungseinrede hinsichtlich bis dahin noch nicht verjährter Forderungen verzichtet hat. Zusätzlich verlangt der Kläger von der Beklagten die Herausgabe der Handakten zu der Angelegenheit Pugge ./. Ahmadzadeh. Er hat der Beklagten vorgeworfen, ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt zu haben, indem sie in widersprüchlicher Weise zunächst den Rücktritt vom Kaufvertrag vom 15. Juni 1990 erklärt, anschließend daraus aber die Zwangsvollstreckung betrieben habe. Außerdem habe sie dessen Wirksamkeit nach dem Abzahlungsgesetz nicht geprüft. Dadurch habe sie die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage durch den Erwerber Ka. A. und die daraus entstandenen Prozeßkosten schuldhaft verursacht. Ferner habe sie ihn, den Kläger, während der gesamten ersten Instanz nicht hinreichend über den Prozeßverlauf informiert, was zur Folge gehabt habe, daß 37.500,00 DM unstreitig als gezahlt angesehen worden seien, obwohl die Erwerber lediglich 25.000,00 DM gezahlt hätten. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihre gesamten Handakten der Auseinandersetzung Pugge ./. A. einschließlich der Vollstreckungsakte und des Konkursverfahrens herauszugeben; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 55.734,13 DM nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen; 3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm über den im Klageantrag zu 2) hinaus geltend gemachten Betrag den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der fehlerhaften Sachbearbeitung der Rechtssachen Pugge ./. A. durch die Beklagte entstanden ist und noch entsteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat eingewendet, sie sei vor dem Hintergrund der beabsichtigten Neuvermietung der Gaststättenräume zu dem von ihr eingeschlagenen Vorgehen ausdrücklich angewiesen worden. Im Schreiben vom 28. Dezember 1991 habe sie im übrigen nicht den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt, sondern lediglich eine Ablehnung der Leistung im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB. Schließlich hat sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat die Ansicht vertreten, die Beklagte dürfe die Herausgabe der Handakten nicht von einer Kostenerstattung abhängig machen. Hinsichtlich des Zahlungs- und Feststellungsantrags hat das Gericht ausgeführt, die Beklagte hafte diesbezüglich aufgrund einer positiven Vertragsverletzung des Anwaltsvertrags, wobei das pflichtwidrige Verhalten in dem anwaltlichen Schreiben vom 28.12.1991 zu sehen sei. Dieses sei nicht eindeutig formuliert worden, so daß es als Rücktrittserklärung hätte ausgelegt werden können. Die Einrede der Verjährung greife nicht ein, da zumindest der sogenannte sekundäre Schadensersatzanspruch mit einer weiteren Verjährungsfrist bis zum 28.12.1997 bestehe. Gegen dieses am 21. März 1996 zugestellte Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese auch fristgerecht begründet. Sie wendet gegenüber dem Herausgabeanspruch ein, der Kläger habe über seinen Bevollmächtigten G. sämtliche prozessualen Unterlagen erhalten. Was den Zahlungs- und Feststellungsanspruch betrifft, rügt die Beklagte, daß in dem angefochtenen Urteil ein Pflichtenverstoß nicht eindeutig festgestellt worden sei. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, daß ihr anwaltliches Schreiben vom 28.12.1991 eine Rücktrittserklärung nicht beinhalte. Jedenfalls sei ihr ein schuldhaftes Verhalten nicht vorzuwerfen, da die Vorgehensweise mit dem Mandanten abgestimmt worden sei. Die Beklagte wiederholt im übrigen die Einrede der Verjährung, da auch die vom Landgericht angenommene Sekundärhaftung vorliegend nicht eingreife. Die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers seien nämlich mit der Prüfung der Haftungsfrage seit dem Jahreswechsel 1994/1995 beauftragt gewesen. Damit habe sich eine Aufklärung des Auftraggebers über die Regreßforderung durch die Beklagte erübrigt. Gegenüber dem Feststellungsantrag wendet die Beklagte schließlich ein, ein schutzwürdiges rechtliches Interesse sei nach dem mittlerweile 2 Jahre zurückliegenden rechtskräftigen Abschluß des Streitverfahrens 23 O 230/92 LG Köln nicht mehr zu bejahen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger, der um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet, tritt den Ausführungen der Beklagten im Einzelnen entgegen und verteidigt das landgerichtliche Urteil. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er - mit Zustimmung der Beklagten - den Zahlungsantrag in Höhe eines Teilbetrags von 2.016,00 DM nebst Zinsen zurückgenommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akte des Verfahrens über die Vollstreckungsabwehrklage 23 O 230/92 LG Köln war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gründe Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch - nach der teilweisen Klagerücknahme - nicht begründet. Das Landgericht hat den Anträgen des Klägers in dem jetzt noch verfolgten Umfang zu Recht stattgegeben. I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Herausgabe der Handakten der Beklagten zu, die diese im Rahmen ihrer gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeit für den Kläger im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Rechte aus dem notariellen Vertrag mit den Brüdern A. angelegt hat. 1. Das Herausgabeverlangen des Klägers ist hinreichend bestimmt. Der Kläger hat in seinem Antrag umschrieben, auf welche rechtliche Angelegenheit sich die herausverlangten Handakten der Beklagten beziehen. Da davon auszugehen ist, daß die Beklagte ihrer Berufspflicht zur Führung von Handakten nachgekommen ist, besteht für sie folglich keine Ungewißheit darüber, auf welche Schriftstücke sich das Verlangen des Klägers bezieht, und es ist zu erwarten, daß im Rahmen einer etwa erforderlich werdenden Zwangsvollstreckung aus dem Herausgabetitel nicht erst in der Kanzlei der Beklagten noch Schriftstücke aus unterschiedlichen Behältnissen mühsam zusammengesucht und zugeordnet werden müssen, sondern daß eine geordnete Sammlung von Schriftstücken vorhanden ist, die unschwer als einschlägige Handakte qualifiziert werden kann. 2. Der Herausgabeanspruch des Klägers folgt aus § 667 BGB nach Maßgabe des § 50 BRAO, wobei dahinstehen kann, ob die durch das Gesetz vom 2.9.1994 geschaffene neue Fassung der BRAO oder die alte Fassung anzuwenden ist, da eine Änderung der materiellen Rechtslage in den hier maßgebenden Punkten nicht erfolgt ist. Der Anwaltsvertrag ist entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag; die Handakten des Rechtsanwalts gehören zu den nach § 667 BGB herauszugebenden Unterlagen ( BGHZ 109, 260 , 263 = NJW 1990, 510 ). Da das Mandat der Beklagten in dieser Angelegenheit unzweifelhaft beendet ist, schuldet sie grundsätzlich die Herausgabe der Handakten. Vorsorglich wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, daß gem. § 50 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 BRAO a.F. bzw. § 50 Abs. 4 BRAO n.F. zu den Handakten allerdings nicht die Schreiben gehören, die der Rechtsanwalt an seinen Mandanten selbst gerichtet hat. Eine dahingehende Einschränkung des Tenors erscheint dem Senat aber nicht erforderlich, da sie sich zum einen aus dem Gesetz ergibt und derartige Schreiben im Rahmen einer etwaigen Zwangsvollstreckung ohne weiteres ausgesondert werden könnten, zum anderen aber die Beklagte selbst nicht vorträgt, daß ihre Akte derartige Schreiben enthält; nach ihrem Vorbringen ist der Kontakt zum Kläger nicht schriftlich begründet und aufrecht erhalten worden, sondern über Besprechungen, insbesondere unter Einschaltung von Herrn G.. Nach § 50 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 BRAO a.F. bzw. § 50 Abs. 4 BRAO n.F. gehören zu den (herausgabepflichtigen) Handakten des Rechtsanwalts auch nicht die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. Dafür, in welchem Umfang der Mandant die bei Bearbeitung seiner Rechtsangelegenheit angefallenen Schriftstücke bereits erhalten hat, ist der Rechtsanwalt darlegungs- und beweisbelastet, da es darum geht, inwieweit der Herausgabeanspruch bereits durch Erfüllung erloschen ist (vgl. BGHZ 109, 260 , 265 = NJW 1990, 510 , 511). Dem Mandanten kann diesbezüglich auch deshalb nicht die Darlegungs- und Beweislast auferlegt werden, weil ihm damit unmögliches abverlangt würde, da er aus eigener Kenntnis nicht weiß und nicht wissen kann, welche Schriftstücke der Rechtsanwalt für ihn gefertigt oder erhalten hat. Die Beklagte hat ihrer Darlegungslast nicht genügt. Sie hat sich lediglich darauf berufen, der Kläger habe über seinen damaligen Beauftragten, Herrn G., "alle zu beanspruchenden Schriftstücke" zugeleitet bekommen. Jegliche Konkretisierung dahin, um welche Schriftstücke es sich dabei gehandelt haben soll und wann diese übergeben worden sein sollen, lassen die Schriftsätze der Beklagten jedoch vermissen. Auch die Erörterung dieses Komplexes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat nicht zu einer Ergänzung des Sachvortrags geführt. Eine Beweiserhebung zu diesem Punkt kommt nicht in Betracht; die Frage, ob der Kläger "alle Schriftstücke" erhalten hat, kann der Zeuge G. offensichtlich nicht beantworten; ein konkreter Sachvortrag, der eine gezielte und sachgerechte Befragung des Zeugen ermöglichen würde, ist nach wie vor nicht erfolgt. Eine Einschränkung dahingehend, daß bestimmte Schriftstücke von der Herausgabepflicht ausgenommen sind, kann deshalb nicht ausgesprochen werden. Eine völlige Abweisung der Herausgabeklage käme aufgrund des Einwandes der Beklagten ohnehin nicht in Betracht, denn in der Handakte befindet sich, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 9. Januar 1996 (GA 38) einräumt, "eine Fülle von Unterlagen", die der Kläger ihr zur Verfügung gestellt hat; daß diese zurückzugeben sind, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zweifelhaft sein. 3. Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten gem. § 50 Abs. 1 S. 1 BRAO a.F. bzw. § 50 Abs. 3 BRAO n.F. besteht nicht. Nach den genannten Bestimmungen ist ein Zurückbehaltungsrecht des Rechtsanwalts nur so lange gegeben, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, hat der Kläger die von der Beklagten im Rahmen ihrer Tätigkeit verdienten Gebühren bzw. die ihr zustehenden Auslagenerstattungsbeträge aber an diese gezahlt, so daß für eine Zurückbehaltung der Handakten nach den genannten Vorschriften von vornherein kein Raum ist. Die Beklagte ist augenscheinlich der Auffassung, der Kläger müsse ihr darüberhinaus auch die Auslagen ersetzen, die ihr entstehen, wenn sie vor der Herausgabe der Handakten an ihn Fotokopien hiervon fertigt. Ein diesbezüglicher Ersatzanspruch besteht jedoch nicht. Wenn die Beklagte die Handakten an den Kläger herausgibt, ist sie naturgemäß von einer weiteren Aufbewahrung befreit, auch wenn die Aufbewahrungsfrist gem. § 50 Abs. 2 S. 1 BRAO a.F. = n.F. noch nicht abgelaufen ist. Die vorherige Fertigung von Kopien erfolgt somit ausschließlich für den eigenen Gebrauch der Beklagten; dies hat sie auch dadurch verdeutlicht, daß sie geltend gemacht hat, sie benötige eine Kopie der Handakte, um sich im vorliegenden Rechtsstreit zu verteidigen. Die Kosten ihrer Rechtsverteidigung hat der Kläger der Beklagten aber allenfalls dann zu erstatten, wenn sie obsiegt; ein derartiger Erstattungsanspruch - der vorliegend nicht besteht - hat zudem nichts mit den Ansprüchen zu tun, die durch das Zurückbehaltungsrecht gem. § 50 Abs. 2 BRAO geschützt werden. Selbst wenn aber der Beklagten ein Erstattungsanspruch wegen der Schreibauslagen gegen den Kläger gem. § 27 BRAGO zustehen würde, wäre sie zur Zurückhaltung der Handakten nicht berechtigt, da dies nach den Umständen unangemessen wäre. Eine Unangemessenheit der Vorenthaltung der Handakten ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die von dem Mandanten geschuldeten Beträge verhältnismäßig geringfügig sind, er aber an der Aushändigung er Handakten ein gewichtiges Interesse hat. Eine derartige Situation ist hier gegeben, da der Kläger alsbald Gelegenheit haben muß, zwecks Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber der Beklagten und den Erwerbern des Gaststätteninventars die Handakten auswerten zu können, die Schreibauslagen gem. § 27 Abs. 2 BRAGO i.V.m. Nr. 9000 KV GKG aber von untergeordneter Bedeutung sind, da sie für die ersten 50 Kopien 1 DM/Stück und für weitere Kopien 0,30 DM/Stück betragen, also allenfalls wenige hundert DM ausmachen. II. Der mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Zahlungsanspruch ist in Höhe von 53.718,13 DM begründet. Dem Kläger steht insoweit ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags zu. 1. Die Beklagte hat bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers ihr obliegende Sorgfaltspflichten verletzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.