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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2002 - 5 S 1601/01

Obsah (7)§ 14§ 15§ 17§ 1§ 38§ 123§ 3

1. Zur Überplanung eines Kernkraftwerksgeländes, das als Ganzes frühestens im Jahr 2028 für eine andere Nutzung frei wird. 2. Für die Bewertung der Planung als (reiner) Negativplanung sind allein die

§ 14Abs. 1 Bau

GB Nr. 1). In jedem Fall muss die Gemeinde für das betroffene Gebiet schon positive planerische Vorstellungen entwickelt haben. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, Buchholz 406.11 § 15 BBauG/BauGB Nr. 6 = NVwZ 1990, 558 =

§ 15Bau

GB Nr. 1). Diesen Mindestanforderungen ist etwa genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat. Denn die Art der Nutzung gehört zu den für die Bauleitplanung wesentlichen Festsetzungselementen (BVerwG, Beschl. v. 15.08.2000 - 4 BN 35.00 -

§ 14Abs. 1 Bau

GB Nr. 17). Die Wirksamkeit einer Veränderungssperre hängt nicht davon ab, ob der noch nicht beschlossene Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB) getragen sein wird. Es kommt insoweit nur darauf an, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann (BVerwG, Beschl. v. 27.07.1990 - 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4 =

§ 17Abs. 1 Bau

GB Nr. 2). Es genügt, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll. Das schließt es aus, ein detailliertes und abgewogenes Plankonzept zu fordern. Der Sinn der Veränderungssperre ist es gerade, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre deshalb nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche, hinreichend konkretisierte Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 23 = NVwZ 1994, 685 =

§ 1Abs. 5 Bau

GB Nr. 2; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, BVerwGE 81, 111 =

§ 38Bau

GB Nr. 3; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.02.1999 - 8 S 39/99 -, VBlBW 1999, 266 =

§ 14Abs. 3 Bau

GB Nr. 6). Es kann offen bleiben, ob die Planungsziele der Antragsgegnerin bei Erlass der Veränderungssperre bereits hinreichend konkretisiert waren. Zweifel hieran bestehen. Die Antragsgegnerin hat als Planungsziel die Ausweisung eines "Sondergebiets" angegeben. Wegen seiner Variationsbreite (vgl. § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO) beinhaltet dieser Begriff noch keine hinreichend genauen Planungsvorstellungen. Aus den dem Gemeinderatsbeschluss zugrunde liegenden Vorlagen ergibt sich jedoch, dass ein "Energiepark" für nichtnukleare Energieerzeugungseinrichtungen konzipiert werden soll, in dem Betriebe aus den verschiedenen Sparten des Energiesektors - Forschung, Entwicklung und Erzeugung - angesiedelt werden sollen. Dabei ist die Umnutzung des Geländes für den Zeitraum nach Abschaltung und Demontage der Kernkraftwerksblöcke bzw. parallel dazu in dem Umfang, in dem Flächen frei würden, vorgesehen. Der Betrieb des Kernkraftwerks selbst soll als Anlage nach § 7 AtomG ungehindert fortgeführt und durch den Bebauungsplan nicht behindert werden. Soweit dies hierfür notwendig sei, sollen bauliche Anlagen am Kernkraftwerk zulässig sein. Ein Zwischenlager für Castor-Brennelemente, das noch Jahrzehnte nach Abschaltung und Demontage der Kernkraftwerksblöcke am Standort vorhanden sei, liefe dieser städtebaulichen Konzeption zuwider und solle deshalb im Bebauungsplan ausgeschlossen werden. Diese planerischen Vorstellungen gehen zwar über diejenigen hinaus, welche in dem durch Urteil des 3. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16.11.2001 - 3 S 605/01 - ( VBlBW 2002, 200 =

§ 14Abs. 1 Bau

GB Nr. 19) entschiedenen Fall zu beurteilen waren. Dort hatte die Gemeinde als Ziele der Planung die Festsetzung eines Sondergebiets Kernkraft und/oder eines Gewerbegebiets oder eines Industriegebiets ggf. mit dem Ausschluss atomarer Zwischenlager genannt und damit nicht einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst, sondern sich die Alternative zwischen drei unterschiedlichen Baugebietstypen offen gehalten und dabei auch nicht klargestellt, ob sie das Sondergebiet einerseits und das Gewerbe- oder Industriegebiet andererseits alternativ oder kumulativ zu realisieren beabsichtige. Aber auch im vorliegenden Fall bestehen Unklarheiten. § 11 Abs. 2 BauNVO nennt als ein Regelbeispiel für ein Sondergebiet nur Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen; darauf waren die Vorstellungen der Antragsgegnerin jedoch bei Erlass der Veränderungssperre nicht beschränkt. So hat sie in der weiteren Planung auch die Errichtung eines Gas- und Dampfkraftwerks und die Energiegewinnung aus Biomasse in Betracht gezogen. Zweifel an der hinreichenden Konkretheit des Plankonzepts ergeben sich ferner daraus, dass sich die Antragsgegnerin bei Erlass der Veränderungssperre noch nicht im Klaren darüber war, ob sie mit einer Umnutzung des Geländes erst nach dem Rückbau des Kernkraftwerks oder schon vorher teilweise parallel zum Rückbau beginnen will. Im Grunde bestehen damit für das Bebauungsplanverfahren zwei wesentlich unterschiedliche Alternativen. Denn eine vollständige Überplanung des Kernkraftwerksgeländes für die in weiter Ferne liegende Zeit nach dem Rückbau und der Stilllegung des Kernkraftwerks stellt - wie noch auszuführen ist - im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Planung und die zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange andere Anforderungen als eine Planung, die eine schrittweise Umnutzung des Kernkraftwerksgeländes ermöglichen soll. Nichtig ist die Veränderungssperre jedenfalls deshalb, weil der beabsichtigte Bebauungsplan, welchen die Antragsgegnerin innerhalb der Geltungsdauer der Veränderungssperre - also spätestens bis zum 19. Juli 2005 - zu beschließen hätte (vgl. § 17 Abs.1 und 2 BauGB), einen schlechterdings nicht zu behebenden rechtlichen Mangel aufweisen würde. Er würde gegen das Gebot verstoßen, dass die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen haben, s o b a l d und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Bei § 1 Abs. 3 BauGB handelt es sich um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit. Erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 =

§ 123Bau

GB Nr. 1). Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Erforderlich ist eine Bauleitplanung nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft (konkret) abzeichnet. Unzulässig ist lediglich ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = NVwZ 1999, 1338 =

§ 1Abs. 5 Bau

NVO Nr. 6 m.w.N.; vgl. auch Beschl. v. 08.09.1999 - 4 BN 14.99 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 106 = ZfBR 2000, 275 ). An der Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB und damit im Übrigen auch an der Sicherungsfunktion der Veränderungssperre fehlt es ferner, wenn die Gemeinde ausschließlich ein Vorhaben verhindern will (sogenannte reine Negativplanung). Ob das der Fall ist, lässt sich gleichfalls nur anhand aller konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1988 - 4 C 48.86 - a.a.O.). Dabei lassen sich allein aus dem Umstand, dass ein Bebauungsplan "nach seiner Entstehungsgeschichte einen ad-hoc-Bezug auf ein zu verhinderndes Vorhaben" aufweist und räumlich auf den Grundbesitz eines einzelnen begrenzt ist, keinerlei Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung herleiten (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47 = NVwZ 1991, 875 =

§ 1Abs. 3 Bau

GB Nr. 3). Überhaupt sind Festsetzungen in einem Bebauungsplan als "Negativplanung" nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Sie sind nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -a.a.O.). An der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans fehlt es schließlich, wenn von Anfang an feststeht, dass mit seiner Verwirklichung nicht gerechnet werden kann, etwa weil die festgesetzte Nutzung auf Dauer an ihrer unzureichenden Wirtschaftlichkeit scheitern muss oder weil keinerlei Anhaltspunkte für eine Verwirklichung der Planung gegeben sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2001 - 3 S 605/01 - a.a.O.; vgl. auch - insoweit einen Abwägungsfehler annehmend - BVerwG, Urt. v. 06.05.1993 - 4 C 15.91 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 66 = NVwZ 1994, 274 =

§ 1Abs. 6 Bau

GB Nr. 25 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1996 - 5 S 1040/95 - und Urt. v. 07.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174 =

§ 1Abs. 6 Bau

GB Nr. 65; vgl. auch Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 462/95 -, VBlBW 1997, 22 =

§ 1Abs. 6 Bau

GB Nr. 47). An diesen Grundsätzen gemessen ist die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Planung nicht erforderlich. Denn aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ist nicht absehbar, dass ein spätestens im Juli 2005 mit den planerischen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin aufgestellter Bebauungsplan für das Gelände des Kernkraftwerks Philippsburg verwirklicht würde. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Verwirklichung einer solchen Planung. Aufgrund der gesetzlich festgelegten Reststrommengen für die beiden Kernkraftwerksblöcke, der daraus folgenden Restlaufzeit bis 2013 bzw. 2018 und der für einen Rückbau der vorhandenen Anlagen erforderlichen Zeit kann mit dem Beginn der Verwirklichung des Bebauungsplans für das gesamte Kernkraftwerksgelände frühestens im Jahr 2028 gerechnet werden. Dabei legt der Senat in Übereinstimmung mit den Beteiligten zugrunde, dass für den Abbau sämtlicher Kernkraftwerksanlagen mindestens 10 Jahre, gerechnet ab der Abschaltung von KKP 1 bzw. KKP 2, benötigt werden. Davon geht auch die im Auftrag der Antragsgegnerin gefertigte "Machbarkeitsstudie für einen Energiepark Philippsburg" vom

  1. November 2001 aus. Sie erwähnt im Übrigen an anderer Stelle, dass zwischen dem Rückbau der Gebäude mit den Kühleinrichtungen für KKP 1 und der strahlenschutztechnischen Freigabe des gesamten Geländes annähernd zwanzig Jahre liegen könnten (vgl. S. 14 f, S. 77 der Machbarkeitsstudie; vgl. ferner S. 15 der Broschüre "Die Stillegung kerntechnischer Anlagen" des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom September 2001). Dies gilt allerdings nur, wenn sich der Kernkraftwerksbetreiber für die unmittelbare Beseitigung der Anlage entschließt und nicht den wesentlich länger dauernden sogenannten sicheren Einschluss vorzieht (vgl. S. 12 der erwähnten Broschüre), was gegenwärtig noch nicht absehbar ist. Somit müsste eine Überplanung des gesamten Kernkraftwerksgeländes im Juli 2005 den Bedarf und die technischen Anforderungen zugrunde legen, wie sie frühestens 23 Jahre später gegeben sind. Damit ist der Planungshorizont für Bebauungspläne bei weitem überschritten. Selbst für Flächennutzungspläne wird allgemein ein Planungshorizont von nur 10 bis 15 Jahren angenommen. Aus der Zweistufigkeit der Bauleitplanung folgt aber, dass dem Flächennutzungsplan und nicht den Bebauungsplänen die Aufgabe zukommt, der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung rechtzeitig und großräumig Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -a.a.O.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2001 - 3 S 605/01 -a.a.O.). Soweit die Antragsgegnerin einwendet, eine Planungsperspektive von 10 bis 15 Jahren entspreche bei Flächennutzungsplänen nicht der Wirklichkeit, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Richtig ist, dass die Gemeinden ihre Flächennutzungspläne häufig erst nach Ablauf von 10 bis 15 Jahren fortschreiben bzw. dass sie Bebauungspläne auch nach einer solchen Geltungsdauer häufig noch aus Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickeln. Dies bedeutet aber nicht, dass im Zeitpunkt des Beschlusses über den Flächennutzungsplan bzw. über einen Bebauungsplan der zukünftige Flächenbedarf für einen entfernter liegenden Zeitraum hinreichend sicher vorhergesehen werden könnte. Das gilt umso mehr, wenn Gegenstand der Planung spezifizierte Nutzungen - wie etwa die Energieerzeugung - sind, deren (ortsgebundener) Bedarf und deren technische Anforderungen einem schnellen Wandel unterliegen. Es wird auch im Jahr 2005 nicht absehbar sein, ob nach dem Jahr 2028 in Philippsburg am Standort "Rheinschanzinsel" ein das Kernkraftwerksgelände (voll) beanspruchender Bedarf an zentralen Energieerzeugungsanlagen gegeben sein wird, welcher Art diese sein werden und welche technischen Voraussetzungen bei einer diesbezüglichen städtebaulichen Planung beachtet werden müssen. Das gilt auch dann, falls allgemein der Bedarf an Flächen zur Energieproduktion in der Bundesrepublik Deutschland nach heutigen Erkenntnissen bis mindestens zum Jahr 2060 weiter steigen wird (vgl. den somit nicht entscheidungserheblichen Hilfsbeweisantrag Nr. 5). Soweit die Antragsgegnerin dabei an die Verwirklichung von Großvorhaben wie ein Gas- und Dampfkraftwerk denkt, dürfte eine diesbezügliche Planung ohnehin nur in enger Abstimmung mit dem Vorhabenträger sinnvoll und möglich sein (vgl. auch § 12 BauGB). Dass dieser sich im Jahr 2005 auf eine Planung für ein frühestens im Jahr 2028 zu verwirklichendes Vorhaben einlassen würde, erscheint dem Senat als ausgeschlossen. Unter diesen Umständen ist auch unerheblich, ob die Nutzung des geplanten Zwischenlagers für verbrauchte Brennelemente länger dauern würde als die Stillegung und der Rückbau der Kernkraftwerksanlagen (vgl. den Hilfsantrag Nr. 3.1 bis 3.3.). Die Antragsgegnerin kann dem auch nicht entgegenhalten, der Antragstellerin werde im Ergebnis ein längerer Planungshorizont zugestanden als ihr selbst. Der zeitliche Planungshorizont der Energieerzeugungsunternehmen wie auch der Gemeinden ist derselbe. Richtig ist allein, dass heute verwirklichte städtebauliche Vorhaben über einen sehr langen Zeitraum Bestand haben und damit eine künftige Bauleitplanung einengen. Dies gilt aber nahezu für jede städtebauliche Nutzung und kann kein Grund dafür sein, Bebauungspläne für erforderlich zu halten, deren Verwirklichung "sozusagen in den Sternen steht" (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1996 - 5 S 1040/95 - VGHBW-Ls 1997, Beilage 2, B6). Die Antragsgegnerin macht allerdings auch geltend, der künftige Bebauungsplan könne in Teilbereichen des Kernkraftwerksgeländes sofort und im Übrigen schrittweise mit dem Rückbau der Kernkraftwerksanlagen verwirklicht werden. Ob dies - im Sinn einer technischen Möglichkeit - zutrifft, kann dahinstehen. Denn jedenfalls wird bei einer wirklichkeitsnahen Betrachtung im Juli 2005 noch nicht absehbar sein, welche Teilflächen des Kernkraftwerksgeländes zu welchem Zeitpunkt für eine andere Nutzung frei werden. Dem Aufstellungsbeschluss liegt ein Konzept für die Nachfolgenutzung des gesamten Kernkraftwerksgeländes als "Energiepark" zugrunde. Dieses Konzept schließt zwar ausdrücklich die Möglichkeit einer schrittweisen Umnutzung des Geländes ein. Welche Teilflächen des Kernkraftwerksgeländes im einzelnen zu welchem Zeitpunkt für eine nichtnukleare Nutzung frei werden, wird jedoch auch im Jahre 2005 noch nicht absehbar sein. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass sie diese Frage im Juli 2005 noch nicht wird beantworten können, weil sie mit ihren Planungen für eine Stilllegung der Anlage erst sehr viel später beginnen werde. Auf diese Planungen muss die Antragsgegnerin jedoch Rücksicht nehmen. Die Machbarkeitsstudie bemerkt insoweit, dass im Fall einer Parallelnutzung von Flächen komplexere Randbedingungen (zeitliche, räumliche, anlagentechnische) bestünden und dass hierfür auch die Erfordernisse des Atomgesetzes zu beachten seien (S. 75). Sie weist darauf hin, dass mit den einzelnen Etappen der Realisierung des Energieparks zunehmend Freiräume für Lagerflächen und Verkehrswege bebaut würden, die sonst ggf. im Rahmen des Rückbaus der Kernkraftwerke nutzbar wären und ggf. die Flexibilität einschränken könnten (S. 78). Soweit die Antragsgegnerin diesbezüglich ausführt, die Antragstellerin könne binnen bestimmter Fristen einzelne Bereiche vollständig für eine andere Nutzung freimachen (Kühltürme und zugeordnete bauliche Anlagen, Werkstätten, Unterbringungsmöglichkeiten für Personal, Parkplätze, Grünflächen), mag dies nach den technischen Gegebenheiten zwar zutreffen, ist aber unerheblich. Unerheblich ist auch, ob der Rückbau der außerhalb des inneren Sicherungszauns gelegenen Anlagen jeweils innerhalb von zwei Jahren nach der Abschaltung von KKP 1 und KKP 2 abgeschlossen werden kann (vgl. Hilfsbeweisantrag Nr. 2.2). Unerheblich ist ferner, ob für den Rückbau der nichtnuklearen Anlagenteile, die außerhalb des inneren Anlagensicherungszauns liegen, keine Freiflächen benötigt werden und ob hierfür ein Teil der heute als Parkplatz genutzten Flächen ausreicht sowie, ob für den Rückbau der nuklearspezifischen Anlagenteile keine Flächen außerhalb des inneren Sicherungszauns benötigt werden (vgl. Hilfsbeweisantrag Nr. 4.1 und 4.2). Unerheblich ist schließlich, ob auf den vorhandenen Freiflächen schon vor Abschaltung der Kernkraftwerksblöcke gewerbliche Einrichtungen aus dem Energieleistungssektor (technisch und wirtschaftlich) betrieben werden können (vgl. Hilfsbeweisantrag Nr. 8). Denn es gibt mit Blick auf das Jahr 2005 keine Anhaltspunkte dafür, welche Bereiche im einzelnen die Antragstellerin zu welchem Zeitpunkt tatsächlich so zurückgebaut haben wird, dass sie für eine Umnutzung zur Verfügung stehen. Ein Freiwerden einzelner Bereiche wird davon abhängen, in welcher Weise das Kernkraftwerk stillgelegt werden wird und wie sich die Abläufe dafür im einzelnen gestalten, insbesondere, ob die mindestens 10 Jahre beanspruchende unmittelbare Beseitigung oder der wesentlich länger (ca. 40 Jahre) dauernde sichere Einschluss z. B. wegen nicht bereitstehender Endlagermöglichkeit gewählt wird. Insoweit kann (und will) die Antragsgegnerin der Antragstellerin keine bauplanungsrechtlichen Vorgaben machen. Unabhängig hiervon wird auch im Jahre 2005 nicht absehbar sein, ob sich Betriebe zum Zweck der nichtnuklearen Energieerzeugung, -erforschung oder -entwicklung auf freien oder künftig frei werdenden Flächen des Kernkraftwerksgeländes ansiedeln würden. Die oben erwähnten Hilfsbeweisanträge sind auch diesbezüglich unerheblich. Die Antragsgegnerin ist selbst der Auffassung, dass es zu einem Nebeneinander eines Brennelemente-Zwischenlagers und anderer nichtnuklearer Betriebe wegen der Furcht vor Strahlenbelastung und wegen des für eine nichtnukleare Nutzung negativen Ansehens des Standorts nicht kommen würde. Solche Bedenken wären nicht geringer, solange das Kernkraftwerk noch in Betrieb ist oder zurückgebaut wird. Danach wird bei wirklichkeitsnaher Betrachtung aus heutiger Sicht bis zum Jahr 2028 wohl nur die Antragstellerin oder ein zu ihrem Konzern gehörendes Unternehmen bereit und in der Lage sein, eine nichtnukleare Nutzung auf dem Gelände zu verwirklichen. Anhaltspunkte für eine Planung diesbezüglich gibt es aber nicht. Zwar hat die Antragstellerin insoweit schon Überlegungen angestellt ("Customer-Care-Center", Gas- und Dampfkraftwerk). Diese Überlegungen sind jedoch nicht in konkrete Planungen gemündet. Unabhängig hiervon kann nicht erwartet werden, die Antragstellerin werde eine Ansiedlung von fremden Betrieben auf dem ihr gehörenden Kernkraftwerksgelände ermöglichen, welche den ordnungsgemäßen Betrieb des Kernkraftwerks, die Anlage des Zwischenlagers und einen (kostengünstigen) Rückbau der Kernkraftwerksanlagen erschweren könnten. Selbst wenn sich feststellen ließe, dass die in Aussicht genommene Überplanung für näher zu bestimmende Teilflächen des Kernkraftwerksgeländes rechtlich möglich wäre, wäre die Veränderungssperre insgesamt nichtig. Denn die ausgeführten rechtlich durchgreifenden Bedenken gegen die Überplanung des Geländes bestünden jedenfalls insoweit, als die nicht vorzeitig frei werdenden Flächen - wie der nuklear belastete innere Anlagenbereich - erst nach dem Jahr 2028 frei würden. Eine Teilnichtigkeit der Veränderungssperre kommt nicht in Betracht. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass das Kernkraftwerksgelände im Wesentlichen aus dem Flurstück Nr. 2179/4 besteht. Denn eine Veränderungssperre kann wie ein Bebauungsplan auch bloß bestimmbare Teile eines Grundstücks umfassen. Es ist rechtlich nicht geboten, in ihren räumlichen Geltungsbereich jeweils nur ganze Buchgrundstücke einzubeziehen. Nach § 9 Abs. 7 BauGB setzt der Bebauungsplan die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest. Mehr ist für den Bebauungsplan und die Veränderungssperre nicht geregelt (vgl. auch Gaentzsch, Berliner Kommentar,
  2. Auflage, § 9 Rdnr. 76 f., der die Frage freilich nicht ausdrücklich behandelt). Eine auf Teilflächen des Kernkraftwerksgeländes beschränkte Nichtigkeit der Veränderungssperre würde voraussetzen, dass sie für den verbleibenden Geltungsbereich noch eine sinnvolle Sicherung bewirken und dass mit der gebotenen Sicherheit angenommen werden könnte, dass die Antragsgegnerin eine Veränderungssperre dieses eingeschränkten Geltungsbereichs beschlossen hätte (vgl. zur Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen etwa BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989- 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 =

§ 3Bau

GB Nr. 6). Jedenfalls letztere Voraussetzung ist nicht gegeben. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Veränderungssperre auch mit einem eingeschränkten Geltungsbereich beschlossen, bzw. von vornherein auch den Aufstellungsbeschluss für den künftigen Bebauungsplan nicht auf das ganze Kernkraftwerksgelände erstreckt hätte. Denn in diesem Fall wäre fraglich gewesen, ob er das mit der Planung zum gegenwärtigen Zeitpunkt erstrebte Ziel hätte erreichen können, die Genehmigung und Errichtung eines Brennelemente-Zwischenlagers zu verhindern. Soweit die Antragsgegnerin hilfsweise beantragt hat, über die Tatsache Beweis zu erheben, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Zweifel einen Aufstellungsbeschluss und eine Veränderungssperre auch nur für denjenigen Teil des Geländes der Kernkraftwerks gefasst hätte, der außerhalb des inneren Sicherungszauns liegt (Hilfsbeweisantrag Nr. 11), und hierfür als Zeugen die Vorsitzenden von drei Fraktionen des Gemeinderats der Antragsgegnerin benannt hat, kann auch dieser Hilfsbeweisantrag keinen Erfolg haben. Das Beweismittel ist ungeeignet, weil die Fraktionsvorsitzenden allenfalls ihren (bezogen auf eine Entscheidung im Dezember 2000 und im Februar 2001) eigenen Willen bekunden könnten, nicht aber den damaligen hypothetischen Willen aller Mitglieder des Gemeinderats. Bei allem kommt es auf die Frage, ob es dem wahren und nicht nur dem vorgeschobenen Willen der Mehrheit des Gemeinderats der Antragsgegnerin entspricht, das Kernkraftwerksgelände mit einem "Energiepark" zu überplanen, nicht an. Den diesbezüglichen, unbedingt gestellten Beweisantrag Nr. 6 hat der Senat ebenfalls als ungeeignet und unerheblich abgelehnt, weil mit ihm allein die Vernehmung von drei Fraktionsvorsitzenden beantragt war und weil für die Bewertung der Planung als (reiner) Negativplanung allein die objektiven Umstände einschließlich des erklärten Willens des Gemeinderats maßgebend sind, nicht aber die inneren Vorstellungen der jeweiligen Mitglieder des Gemeinderats. Schließlich würde ein spätestens im Juli 2005 beschlossener Bebauungsplan unausweichlich auch an einem Abwägungsfehler (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB) leiden. Aus den oben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass die Antragsgegnerin bis zu diesem Zeitpunkt das Abwägungsmaterial für die Planung einer Nachfolgenutzung nach dem Jahr 2028 weder für das Gesamtgelände noch für eine ab 2005 schrittweise zu verwirklichende Nutzung von Teilflächen fehlerfrei zusammenstellen kann. Insbesondere kann sie bis dahin weder den Bedarf an einer so großen Fläche für die Energieerzeugung am Standort Philippsburg nach dem Jahr 2028 beurteilen noch die Belange der Antragstellerin angemessen berücksichtigen; denn letztere sind in Ermangelung von Planungen für eine Stillegung des Kernkraftwerks im Jahr 2005 noch nicht zuverlässig zu ermitteln. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die weiteren Hilfsbeweisanträge (Nr. 7 und Nr. 10.1 bis 10.3) ebenfalls nicht erheblich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe liegt nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/334135.html ( https://oj.is/334135 ) Volltext Druckansicht Zitate 18 Zitiert 14 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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