GB Nr. 1). In jedem Fall muss die Gemeinde für das betroffene Gebiet schon positive planerische Vorstellungen entwickelt haben. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, Buchholz 406.11 § 15 BBauG/BauGB Nr. 6 = NVwZ 1990, 558 =
GB Nr. 1). Diesen Mindestanforderungen ist etwa genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat. Denn die Art der Nutzung gehört zu den für die Bauleitplanung wesentlichen Festsetzungselementen (BVerwG, Beschl. v. 15.08.2000 - 4 BN 35.00 -
GB Nr. 17). Die Wirksamkeit einer Veränderungssperre hängt nicht davon ab, ob der noch nicht beschlossene Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB) getragen sein wird. Es kommt insoweit nur darauf an, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann (BVerwG, Beschl. v. 27.07.1990 - 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4 =
GB Nr. 2). Es genügt, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll. Das schließt es aus, ein detailliertes und abgewogenes Plankonzept zu fordern. Der Sinn der Veränderungssperre ist es gerade, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre deshalb nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche, hinreichend konkretisierte Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 23 = NVwZ 1994, 685 =
GB Nr. 2; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, BVerwGE 81, 111 =
GB Nr. 3; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.02.1999 - 8 S 39/99 -, VBlBW 1999, 266 =
GB Nr. 6). Es kann offen bleiben, ob die Planungsziele der Antragsgegnerin bei Erlass der Veränderungssperre bereits hinreichend konkretisiert waren. Zweifel hieran bestehen. Die Antragsgegnerin hat als Planungsziel die Ausweisung eines "Sondergebiets" angegeben. Wegen seiner Variationsbreite (vgl. § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO) beinhaltet dieser Begriff noch keine hinreichend genauen Planungsvorstellungen. Aus den dem Gemeinderatsbeschluss zugrunde liegenden Vorlagen ergibt sich jedoch, dass ein "Energiepark" für nichtnukleare Energieerzeugungseinrichtungen konzipiert werden soll, in dem Betriebe aus den verschiedenen Sparten des Energiesektors - Forschung, Entwicklung und Erzeugung - angesiedelt werden sollen. Dabei ist die Umnutzung des Geländes für den Zeitraum nach Abschaltung und Demontage der Kernkraftwerksblöcke bzw. parallel dazu in dem Umfang, in dem Flächen frei würden, vorgesehen. Der Betrieb des Kernkraftwerks selbst soll als Anlage nach § 7 AtomG ungehindert fortgeführt und durch den Bebauungsplan nicht behindert werden. Soweit dies hierfür notwendig sei, sollen bauliche Anlagen am Kernkraftwerk zulässig sein. Ein Zwischenlager für Castor-Brennelemente, das noch Jahrzehnte nach Abschaltung und Demontage der Kernkraftwerksblöcke am Standort vorhanden sei, liefe dieser städtebaulichen Konzeption zuwider und solle deshalb im Bebauungsplan ausgeschlossen werden. Diese planerischen Vorstellungen gehen zwar über diejenigen hinaus, welche in dem durch Urteil des 3. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16.11.2001 - 3 S 605/01 - ( VBlBW 2002, 200 =
GB Nr. 19) entschiedenen Fall zu beurteilen waren. Dort hatte die Gemeinde als Ziele der Planung die Festsetzung eines Sondergebiets Kernkraft und/oder eines Gewerbegebiets oder eines Industriegebiets ggf. mit dem Ausschluss atomarer Zwischenlager genannt und damit nicht einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst, sondern sich die Alternative zwischen drei unterschiedlichen Baugebietstypen offen gehalten und dabei auch nicht klargestellt, ob sie das Sondergebiet einerseits und das Gewerbe- oder Industriegebiet andererseits alternativ oder kumulativ zu realisieren beabsichtige. Aber auch im vorliegenden Fall bestehen Unklarheiten. § 11 Abs. 2 BauNVO nennt als ein Regelbeispiel für ein Sondergebiet nur Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen; darauf waren die Vorstellungen der Antragsgegnerin jedoch bei Erlass der Veränderungssperre nicht beschränkt. So hat sie in der weiteren Planung auch die Errichtung eines Gas- und Dampfkraftwerks und die Energiegewinnung aus Biomasse in Betracht gezogen. Zweifel an der hinreichenden Konkretheit des Plankonzepts ergeben sich ferner daraus, dass sich die Antragsgegnerin bei Erlass der Veränderungssperre noch nicht im Klaren darüber war, ob sie mit einer Umnutzung des Geländes erst nach dem Rückbau des Kernkraftwerks oder schon vorher teilweise parallel zum Rückbau beginnen will. Im Grunde bestehen damit für das Bebauungsplanverfahren zwei wesentlich unterschiedliche Alternativen. Denn eine vollständige Überplanung des Kernkraftwerksgeländes für die in weiter Ferne liegende Zeit nach dem Rückbau und der Stilllegung des Kernkraftwerks stellt - wie noch auszuführen ist - im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Planung und die zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange andere Anforderungen als eine Planung, die eine schrittweise Umnutzung des Kernkraftwerksgeländes ermöglichen soll. Nichtig ist die Veränderungssperre jedenfalls deshalb, weil der beabsichtigte Bebauungsplan, welchen die Antragsgegnerin innerhalb der Geltungsdauer der Veränderungssperre - also spätestens bis zum 19. Juli 2005 - zu beschließen hätte (vgl. § 17 Abs.1 und 2 BauGB), einen schlechterdings nicht zu behebenden rechtlichen Mangel aufweisen würde. Er würde gegen das Gebot verstoßen, dass die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen haben, s o b a l d und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Bei § 1 Abs. 3 BauGB handelt es sich um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit. Erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 =
GB Nr. 1). Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Erforderlich ist eine Bauleitplanung nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft (konkret) abzeichnet. Unzulässig ist lediglich ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = NVwZ 1999, 1338 =
NVO Nr. 6 m.w.N.; vgl. auch Beschl. v. 08.09.1999 - 4 BN 14.99 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 106 = ZfBR 2000, 275 ). An der Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB und damit im Übrigen auch an der Sicherungsfunktion der Veränderungssperre fehlt es ferner, wenn die Gemeinde ausschließlich ein Vorhaben verhindern will (sogenannte reine Negativplanung). Ob das der Fall ist, lässt sich gleichfalls nur anhand aller konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1988 - 4 C 48.86 - a.a.O.). Dabei lassen sich allein aus dem Umstand, dass ein Bebauungsplan "nach seiner Entstehungsgeschichte einen ad-hoc-Bezug auf ein zu verhinderndes Vorhaben" aufweist und räumlich auf den Grundbesitz eines einzelnen begrenzt ist, keinerlei Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung herleiten (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47 = NVwZ 1991, 875 =
GB Nr. 3). Überhaupt sind Festsetzungen in einem Bebauungsplan als "Negativplanung" nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Sie sind nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -a.a.O.). An der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans fehlt es schließlich, wenn von Anfang an feststeht, dass mit seiner Verwirklichung nicht gerechnet werden kann, etwa weil die festgesetzte Nutzung auf Dauer an ihrer unzureichenden Wirtschaftlichkeit scheitern muss oder weil keinerlei Anhaltspunkte für eine Verwirklichung der Planung gegeben sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2001 - 3 S 605/01 - a.a.O.; vgl. auch - insoweit einen Abwägungsfehler annehmend - BVerwG, Urt. v. 06.05.1993 - 4 C 15.91 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 66 = NVwZ 1994, 274 =
GB Nr. 25 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1996 - 5 S 1040/95 - und Urt. v. 07.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174 =
GB Nr. 65; vgl. auch Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 462/95 -, VBlBW 1997, 22 =
GB Nr. 47). An diesen Grundsätzen gemessen ist die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Planung nicht erforderlich. Denn aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ist nicht absehbar, dass ein spätestens im Juli 2005 mit den planerischen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin aufgestellter Bebauungsplan für das Gelände des Kernkraftwerks Philippsburg verwirklicht würde. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Verwirklichung einer solchen Planung. Aufgrund der gesetzlich festgelegten Reststrommengen für die beiden Kernkraftwerksblöcke, der daraus folgenden Restlaufzeit bis 2013 bzw. 2018 und der für einen Rückbau der vorhandenen Anlagen erforderlichen Zeit kann mit dem Beginn der Verwirklichung des Bebauungsplans für das gesamte Kernkraftwerksgelände frühestens im Jahr 2028 gerechnet werden. Dabei legt der Senat in Übereinstimmung mit den Beteiligten zugrunde, dass für den Abbau sämtlicher Kernkraftwerksanlagen mindestens 10 Jahre, gerechnet ab der Abschaltung von KKP 1 bzw. KKP 2, benötigt werden. Davon geht auch die im Auftrag der Antragsgegnerin gefertigte "Machbarkeitsstudie für einen Energiepark Philippsburg" vom
GB Nr. 6). Jedenfalls letztere Voraussetzung ist nicht gegeben. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Veränderungssperre auch mit einem eingeschränkten Geltungsbereich beschlossen, bzw. von vornherein auch den Aufstellungsbeschluss für den künftigen Bebauungsplan nicht auf das ganze Kernkraftwerksgelände erstreckt hätte. Denn in diesem Fall wäre fraglich gewesen, ob er das mit der Planung zum gegenwärtigen Zeitpunkt erstrebte Ziel hätte erreichen können, die Genehmigung und Errichtung eines Brennelemente-Zwischenlagers zu verhindern. Soweit die Antragsgegnerin hilfsweise beantragt hat, über die Tatsache Beweis zu erheben, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Zweifel einen Aufstellungsbeschluss und eine Veränderungssperre auch nur für denjenigen Teil des Geländes der Kernkraftwerks gefasst hätte, der außerhalb des inneren Sicherungszauns liegt (Hilfsbeweisantrag Nr. 11), und hierfür als Zeugen die Vorsitzenden von drei Fraktionen des Gemeinderats der Antragsgegnerin benannt hat, kann auch dieser Hilfsbeweisantrag keinen Erfolg haben. Das Beweismittel ist ungeeignet, weil die Fraktionsvorsitzenden allenfalls ihren (bezogen auf eine Entscheidung im Dezember 2000 und im Februar 2001) eigenen Willen bekunden könnten, nicht aber den damaligen hypothetischen Willen aller Mitglieder des Gemeinderats. Bei allem kommt es auf die Frage, ob es dem wahren und nicht nur dem vorgeschobenen Willen der Mehrheit des Gemeinderats der Antragsgegnerin entspricht, das Kernkraftwerksgelände mit einem "Energiepark" zu überplanen, nicht an. Den diesbezüglichen, unbedingt gestellten Beweisantrag Nr. 6 hat der Senat ebenfalls als ungeeignet und unerheblich abgelehnt, weil mit ihm allein die Vernehmung von drei Fraktionsvorsitzenden beantragt war und weil für die Bewertung der Planung als (reiner) Negativplanung allein die objektiven Umstände einschließlich des erklärten Willens des Gemeinderats maßgebend sind, nicht aber die inneren Vorstellungen der jeweiligen Mitglieder des Gemeinderats. Schließlich würde ein spätestens im Juli 2005 beschlossener Bebauungsplan unausweichlich auch an einem Abwägungsfehler (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB) leiden. Aus den oben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass die Antragsgegnerin bis zu diesem Zeitpunkt das Abwägungsmaterial für die Planung einer Nachfolgenutzung nach dem Jahr 2028 weder für das Gesamtgelände noch für eine ab 2005 schrittweise zu verwirklichende Nutzung von Teilflächen fehlerfrei zusammenstellen kann. Insbesondere kann sie bis dahin weder den Bedarf an einer so großen Fläche für die Energieerzeugung am Standort Philippsburg nach dem Jahr 2028 beurteilen noch die Belange der Antragstellerin angemessen berücksichtigen; denn letztere sind in Ermangelung von Planungen für eine Stillegung des Kernkraftwerks im Jahr 2005 noch nicht zuverlässig zu ermitteln. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die weiteren Hilfsbeweisanträge (Nr. 7 und Nr. 10.1 bis 10.3) ebenfalls nicht erheblich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe liegt nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/334135.html ( https://oj.is/334135 ) Volltext Druckansicht Zitate 18 Zitiert 14 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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