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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1993 - 1 S 2349/92

  1. Der Verweis eines Gemeinderates aus dem Beratungsraum wegen grober Ungebühr ist nur bei einem Verhalten zulässig, das den Gang der Verhandlungen in besonders hohem Maße stört (hier verneint). Tatbestand Die Klägerin ist Mitglied des Gemeinderats der Stadt ... In einem von der "... Volkszeitung -- ..." am 5.11.1991 veröffentlichen Leserbrief wandte sich die Klägerin gegen ihre Person betreffende Äußerungen des Stadtrates in einem am 31.10.1991 erschienenen Leserbrief und äußerte unter anderem sinngemäß, Stadtrat ... habe an einem von ihr verhinderten "Rausschmiß" einer Familie aus einer Wohnung maßgeblich mitgewirkt; er sei zudem in der Frage des Abschlusses eines Konzessionsvertrages nicht ganz unbefangen, er habe vor Zeugen erklärt, im Falle eines Rechtsstreits darauf zu spekulieren bzw. damit rechnen zu können, die Stadt ... im Prozeß zu vertreten. Stadtrat ... gab in der Gemeinderatssitzung vom 14.11.1991 zu dem Leserbrief der Klägerin eine persönliche Erklärung ab. Im Verlauf der daran anschließenden Diskussion erteilte der Beklagte der Klägerin wegen der von ihr in der Gemeinderatssitzung nicht widerrufenen Äußerungen einen Ordnungsruf und drohte ihr für den Fall der Wiederholung den Verweis aus dem Sitzungssaal an. Nachdem Stadtrat ... erklärt hatte, er behalte sich rechtliche Schritte gegen die Klägerin vor, wiederholte und erläuterte die Klägerin ihren Standpunkt. Der Beklagte bezeichnete dies" als eklatanten Angriff gegen die Person von Stadtrat ... und forderte die Klägerin wegen grober Ungebühr auf, den Sitzungssaal zu verlassen". Dem kam die Klägerin nach. Am 3.12.1991 erhob die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage, mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Saalverweises begehrt. Sie trägt vor, sie sei vom Beklagten ausdrücklich zu einer Erklärung aufgefordert worden und von der Richtigkeit ihrer Sachdarstellung nach wie vor überzeugt. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die von der Klägerin aufgestellten Behauptungen erfüllten den Tatbestand des § 186 StGB. Die Klägerin habe an ihren ehrenrührigen Behauptungen festgehalten, obwohl zum Wahrheitsgehalt ihrer Äußerungen bereits Stellung genommen gewesen sei. Mit Urteil vom 25.6.1992 stellte das Verwaltungsgericht fest, daß die in der Sitzung des Gemeinderates der Stadt ... vom 14.11.1991 ausgesprochene Verweisung der Klägerin aus dem Sitzungsraum unzulässig war, und führte aus, aufgrund der Vorgeschichte und des konkreten Ablaufs der Sitzung stellten die Äußerungen der Klägerin keine grobe Ungebühr dar. Auf den Tatbestand des wiederholten Verstoßes gegen die Ordnung habe der Beklagte die Maßnahme selbst nicht gestützt. Außerdem habe der Beklagte sein Auswahlermessen fehlerhaft betätigt. Am 21.9.1992 hat der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, mit der er vorträgt, die Klägerin habe wiederholt gegen die Ordnung verstoßen und sich grob ungebührlich verhalten, was den Saalverweis gerechtfertigt habe. Dem Vermerk im Protokoll, der Beklagte habe die Klägerin aufgefordert, wegen grober Ungebühr den Saal zu verlassen, komme keine rechtliche Bedeutung zu. Die Klägerin habe trotz der Androhung von Maßnahmen nach der Gemeindeordnung durch den Beklagten ihre den Tatbestand der üblen Nachrede und der Beleidigung erfüllenden Äußerungen wiederholt. Er beantragt daher, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.6.1992 -- 9 K 3442/91 -- zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, nicht sie habe die Sitzung gestört, vielmehr habe Stadtrat ... die Gemeinderatssitzung dazu benutzt, sie öffentlich zu diffamieren und zu einer Stellungnahme zu provozieren. Sie habe weder die Unwahrheit gesagt noch eine Formalbeleidigung ausgesprochen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten der Stadt ... und des Verwaltungsgerichts sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Gründe Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß der in der Sitzung des Gemeinderates der Stadt ... am 14.11.1991 ausgesprochene Verweis der Klägerin aus dem Beratungsraum rechtswidrig war. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Bürgermeister handhabt als Vorsitzender die Ordnung in einer Gemeinderatssitzung (§ 36 Abs. 1 GemO). Ihm stehen als Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung je nach Schwere und Art des Verstoßes neben dem Ordnungsruf und der Entziehung des Wortes der Verweis aus dem Sitzungsraum zur Verfügung. Ein Verweis aus dem Sitzungsraum setzt grobe Ungebühr oder wiederholte Verstöße gegen die Ordnung voraus (§ 36 Abs. 3 Satz 1 GemO; vgl. auch § 15 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt ... in der Fassung vom 13.12.1984). Bei der Auslegung des Begriffs grobe Ungebühr ist zu berücksichtigen, daß der Verweis aus dem Raum eine einschneidende Ordnungsmaßnahme darstellt, die zudem geeignet ist, die Mehrheitsverhältnisse im Gemeinderat zu beeinflussen. Diese Maßnahme darf deshalb nur bei einem Verhalten ausgesprochen werden, das in besonders hohem Maße den Gang der Verhandlungen stört (Gern, Kommunalrecht, 1992, RdNr. 343); erforderlich ist ein besonderes Fehlverhalten, bei dem die Grenzen des Tragbaren erheblich überschritten sein müssen (Hess. VGH, Beschl. v. 15.12.1989, DÖV 1990, 622 m.w.N.). Dies kann bei einer vorsätzlichen groben Störung der Ordnung oder bei wegen ihrer Form oder der äußeren Umstände formale Beleidigungen darstellenden Äußerungen (z.B. durch Beschimpfungen des Bürgermeisters oder einzelner Gemeinderäte) gegeben sein (Kunze/Bronner/Katz/v. Rotberg, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,
  2. Aufl., Stand Okt. 1989, § 36 RdNr. 15; Seeger, Handbuch für die Gemeinderatssitzung, 1980, S. 209). Ob eine Meinungsäußerung grob ungebührlich ist, läßt sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Gemeinderat zwar kein Forum zur Äußerung und Verbreitung privater Meinungen, aber ein Organ der Gemeinde ist, das die Aufgabe hat, die divergierenden Vorstellungen seiner Mitglieder in den Grenzen der gemeindlichen Aufgabenzuständigkeit im Wege der Rede und Gegenrede und der nachfolgenden Abstimmung zu einem einheitlichen Gemeindewillen zusammenzuführen (BVerwG, Beschl. v. 12.2.1988, VBlBW 1989, 15 ). Weiterhin ist nicht zweifelhaft, daß ein Ratsmitglied auch während der Ratssitzung nicht sein Recht zur freien Meinungsäußerung verliert, das allerdings durch die Vorschriften der Gemeindeordnung über die dem Vorsitzenden zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Ratssitzung wirksam eingeschränkt wird (BVerwG, a.a.O.). Zudem ist der gesamte Verlauf einer Sitzung in die Bewertung einzustellen. Reagiert ein Gemeinderat auf persönliche Vorwürfe oder auf Provokationen, so wird ein inkriminiertes Verhalten weniger schwer wiegen (Hess. VGH, a.a.O.). Allein der Umstand, daß sich eine Behauptung als unwahr herausstellt, rechtfertigt die Annahme einer groben Ungebühr nicht. Sind formgerecht vorgebrachte Äußerungen inhaltlich unwahr, so bleibt es der durch die Behauptungen in ihrer Ehre oder sonstigen Rechten beeinträchtigten Person selbst überlassen, auf straf- oder zivilrechtlichem Weg den Urheber zur Verantwortung zu ziehen (Seeger, a.a.O.). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze war das Verhalten der Klägerin in der Gemeinderatssitzung vom 14.11.1991 nicht grob ungebührlich. Hierbei ist von Bedeutung, daß die Klägerin zu ihrem Leserbrief durch den Leserbrief des Stadtrats ... und die darin enthaltenen Angriffe veranlaßt wurde. Zudem hat nicht die Klägerin, sondern Stadtrat ... die Äußerungen der Klägerin durch die Abgabe einer persönlichen Erklärung zu deren Leserbrief zum Gegenstand der Gemeinderatssitzung gemacht. Ausweislich der Niederschrift hat sie selbst in der Sitzung zunächst auf die Aufforderung von Stadtrat ..., ihre Erklärungen zurückzunehmen und sie in Zukunft nicht zu wiederholen, erklärt, sich hierzu außerstande zu sehen. Im weiteren Verlauf der Sitzung hat die Klägerin ihren Standpunkt erläutert und ausgeführt, im Zusammenhang mit dem Konzessionsvertrag habe sie nur das wiederholt, was sie von ihrem Mann über ein Gespräch in dessen Anwaltsbüro erfahren habe, was auch schriftlich vorliege; dies entspreche nach ihrem Kenntnisstand den Tatsachen, sie stehe deshalb zu ihren Äußerungen. Auf ausdrückliches Befragen durch den Beklagten erklärte die Klägerin darüber hinaus, daß sie sich gegen Angriffe wehren müsse und zu ihren Behauptungen ausdrücklich stehe. Auch wenn der Beklagte, der
  3. Bürgermeister und ein weiterer Stadtrat in der Sitzung die Sachverhalte anders dargestellt haben, kann weder von einer bewußten Behauptung unwahrer Tatsachen ausgegangen werden, noch sind die Äußerungen der Klägerin als Formalbeleidigungen oder als Schmähkritik einzustufen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 26.6.1990, BVerfGE 82, 272

(281f)und v. 22.6.1982 BVerfGE 61, 1 (7ff)). Der Verweis aus dem Beratungsraum kann auch nicht mit wiederholten Störungen der Ordnung durch die Klägerin begründet werden. Ausweislich der Niederschrift hat die Klägerin mit Ausnahme ihrer Erläuterungen nach der Ankündigung rechtlicher Schritte durch Stadtrat ... immer nur auf an sie gerichtete Fragen oder Aufforderungen durch den Beklagten bzw. Stadtrat ... mit Äußerungen reagiert, die weder als Schmähkritik noch als Formalbeleidigungen noch als bewußte Behauptung der Unwahrheit anzusehen sind. Hierin ist keine wiederholte Störung des Sitzungsverlaufs zu sehen, auch wenn der Beklagte ihr Maßnahmen nach der Gemeindeordnung für den Fall der Wiederholung ihrer Äußerungen angedroht hat. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob dieser Ausschlußgrund schon deshalb keine Beachtung finden kann, weil der Beklagte die Klägerin ausweislich der Niederschrift wegen grober Ungebühr des Saales verwiesen hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Permalink: https://openjur.de/u/334410.html ( https://oj.is/334410 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 6 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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