(3)Im Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. - hat die beschließende Kammer im Hinblick auf die Organisationsreform der nordrhein-westfälischen Universitätskliniken sowie die dadurch erforderliche Neubestimmung von deren Verhältnis zur jeweiligen Universität beziehungsweise zum jeweiligen Fachbereich Medizin betont, dass vor allem das in den aufgrund § 41 HG ergangenen Verordnungen über die Errichtung der Universitätskliniken als Anstalten des öffentlichen Rechts normierte Einvernehmenserfordernis (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü) gegenüber dem verselbständigten Universitätsklinikum die Wissenschaftsfreiheit organisatorisch sichert und damit gewährleistet, dass die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin über den Fachbereichsrat auch auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums Einfluss ausüben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, S. 600 <601> m.w.N.). Da das Einvernehmenserfordernis Sicherungsfunktion gerade für die individualgrundrechtliche Wissenschaftsfreiheit des medizinischen Hochschullehrers hat, kommt diesem Verfahrensrecht schützende Wirkung zugunsten des einzelnen medizinischen Hochschullehrers zu. Der einzelne am Fachbereich Medizin tätige Hochschullehrer hat daher einen grundrechtlich geschützten Anspruch darauf, dass Organisationsmaßnahmen des Universitätsklinikums im Bereich der Krankenversorgung, soweit diese Forschung und Lehre betreffen, nicht ohne das zur Sicherung seiner wissenschaftlichen Belange erforderliche Einvernehmen des Fachbereichs Medizin und damit unter Wahrung seiner insoweit bestehenden Einflussmöglichkeiten auf den organisierten Wissenschaftsbetrieb erfolgen (zu diesen vgl. BVerfGE 95, 193 <209 f.> m.w.N.). Denn die Mittelausstattung für medizinische Forschung und Lehre, die der Beschwerdeführer wegen der organisatorischen Verselbständigung des Universitätsklinikums in seinem Verhältnis zur Universität und deren Fachbereich Medizin geltend machen muss, werden gegenüber dem Universitätsklinikum insbesondere durch das Einvernehmenserfordernis sichergestellt. Für die Verwirklichung der individualgrundrechtlichen Schutzgehalte der Wissenschaftsfreiheit ist die Wahrung des erforderlichen Einvernehmens daher von zentraler Bedeutung. Dies verkennt das Oberverwaltungsgericht, indem es dem in § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü normierten Einvernehmenserfordernis unter Hinweis darauf nur eine ?rechtsreflexartige Wirkung? für die am Fachbereich Medizin tätigen Hochschullehrer beimisst, dass gemäß § 25 Abs. 1 HG der Fachbereich die universitären Aufgaben auf dem Gebiet medizinischer Forschung und Lehre wahrnehme, und zwar - da er dafür Sorge zu tragen habe, dass seine Mitglieder die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können - auch für seine Mitglieder. Dabei geht das Oberverwaltungsgericht von einem Unterschied zwischen allein im öffentlichen Interesse liegenden universitären Aufgaben einerseits und im individuellen Interesse der einzelnen Hochschullehrer liegender Forschung und Lehre andererseits aus, der weder tatsächlich noch rechtlich vorhanden ist. Denn die Aufgabenerfüllung von Universität und Fachbereich in Forschung und Lehre besteht gerade in der Forschungs- und Lehrtätigkeit der zur selbständigen Vertretung ihres Fachs berufenen Hochschullehrer und damit in der im organisierten Wissenschaftsbetrieb koordinierten Ausübung des (Individual-)Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit. Der Umstand, dass der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Freiraum dem einzelnen Wissenschaftler nicht nur im Interesse seiner Entfaltung, sondern auch im Interesse einer dem Wohl des Einzelnen und der Gesellschaft dienenden Wissenschaft garantiert ist und die Wissenschaftsfreiheit infolgedessen nicht vor Beschränkungen schützt, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb folgen (vgl. BVerfGE 111, 333 <353> m.w.N.), kann nicht dazu führen, dass sich der einzelne Hochschullehrer auf die individualgrundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG überhaupt nicht mehr berufen kann. Ist das erforderliche Einvernehmen demnach für die Wahrung der aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für den einzelnen medizinischen Hochschullehrer folgenden grundrechtlichen Gewährleistungen im organisatorisch verselbständigten Verhältnis von Universität und Universitätsklinikum von entscheidender Bedeutung, konnte das Oberverwaltungsgericht diesem Erfordernis nicht ohne Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine nur ?rechtsreflexartige Wirkung? beimessen. Es durfte die Frage, ob die vom Beschwerdeführer angegriffene Organisationsmaßnahme des Universitätsklinikums mit dem erforderlichen Einvernehmen des Fachbereichs erfolgt ist, nicht dahinstehen lassen. Das Oberverwaltungsgericht hätte vielmehr entweder - soweit im summarischen Verfahren des Eilrechtsschutzes möglich - unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hiergegen vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers prüfen und klären müssen, ob das Einvernehmen im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die Einbindung des Dekans des Fachbereichs in den Klinikvorstand bereits erteilt worden ist und, falls ja, ob dies in einer Weise geschehen ist, die dem grundrechtswahrenden Gehalt dieser Verfahrensbestimmung zugunsten der medizinischen Hochschullehrer gerecht wird, oder es hätte der Frage nachgehen müssen, ob § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü mit Rücksicht auf die den einzelnen medizinischen Hochschullehrer schützende Wirkung dieser Verfahrensrechtsposition dem Beschwerdeführer eine entsprechende Möglichkeit zur Durchsetzung des Einvernehmens nur gegenüber seinem Fachbereich oder auch unmittelbar gegenüber dem Universitätsklinikum einräumt. Wenn nur Ersteres der Fall sein sollte, wäre zu prüfen, ob und wie insoweit die Erfordernisse eines effektiven Grundrechtsschutzes zugunsten des Beschwerdeführers gewahrt werden können.
- cc)Da der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2007 wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG aufzuheben ist, können insbesondere die gerügten Verletzungen von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG dahinstehen. 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet, liegen demgegenüber Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vor. Insbesondere ist eine Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers insoweit nicht angezeigt. Anders als das Oberverwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht eine aus dem Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu folgernde ?drittschützende? Wirkung des Einvernehmenserfordernisses erwogen und sogar als naheliegend angesehen. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass ein nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü etwa erforderliches Einvernehmen des Fachbereichs jedenfalls erteilt wurde, weil der dem Vorstand des Universitätsklinikums kraft Amtes angehörende und das Dekanat vertretende Dekan des Fachbereichs Medizin dem Beschluss des Vorstands des Universitätsklinikums über die Schließung der Bettenstation ausdrücklich zugestimmt hat. Insoweit konnte das Verwaltungsgericht auch ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG die Frage dahinstehen lassen, ob die Schließung der Bettenstation den Bereich von Forschung und Lehre überhaupt betrifft und das gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü erforderliche Einvernehmen des Fachbereichs Medizin durch den Fachbereichsrat zu erteilen (gewesen) wäre. Allerdings richtet sich auch die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen des Fachbereichs grundsätzlich danach, ob eine Angelegenheit Forschung und Lehre betrifft. Ist dies der Fall, ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 HG, von dem die Klinikumsverordnung Düsseldorf schon einfachrechtlich keine abweichende Regelung treffen kann (vgl. die Aufzählung der disponiblen Regelungen des Hochschulgesetzes in § 41 Abs. 1 Satz 2 HG), der Fachbereichsrat zuständig. Für den Fachbereich Medizin enthält § 17 KlV-Dü jedoch eine - von den angegriffenen Fachgerichtsentscheidungen aber gar nicht ausdrücklich angewandte - abweichende Regelung. Danach leitet das als Kollegialorgan konzipierte Dekanat den Fachbereich und ist für alle Angelegenheiten des Fachbereichs zuständig, soweit die Klinikumsversordnung nichts anderes vorsieht (§ 17 Abs. 1 KlV-Dü). In die Zuständigkeit des Dekanats fällt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 KlV-Dü auch die Beschlussfassung über die Verteilung der für die Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin vorgesehenen Stellen und Mittel. Ob diese Regelung sich noch innerhalb der Verordnungsermächtigung des § 41 Abs. 1 Satz 2 HG hält, kann dahinstehen, da der Beschluss des Verwaltungsgerichts unabhängig davon den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven einstweiligen Rechtsschutzes noch gerecht wird.
- a)Art. 19 Abs. 4 GG garantiert über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; stRspr). Das gilt auch für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Die Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO kann vom Bundesverfassungsgericht aber nur daraufhin überprüft werden, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>). Eine ?summarische? Prüfung in dem Sinne, dass die Prüfung im Hauptsacheverfahren eingehender sein und deshalb ein anderes Ergebnis haben kann, ist kennzeichnend für das Eilverfahren und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <13>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 1504/03 -, BVerfGK 2, 29 <31>).
- b)Vor diesem Hintergrund dürfte sich zwar allein die tatsächliche Frage, ob der Fachbereichsrat mit der Schließung der Bettenstation befasst war und diese gebilligt hat, auch unter den Bedingungen einstweiligen Rechtsschutzes ohne erheblichen Aufwand aufklären lassen, mit der Folge, dass im Falle einer Einvernehmenserteilung durch den Fachbereichsrat der vom Beschwerdeführer gegenüber dem Universitätsklinikum überhaupt nur geltend zu machende (Anordnungs-)Anspruch auf Wahrung des erforderlichen Einvernehmens auch insoweit jedenfalls erfüllt und der im Ausgangsverfahren begehrte einstweilige Rechtsschutz zu versagen wäre. Dies gilt jedoch nicht in gleichem Maße hinsichtlich der sowohl für die Erforderlichkeit des Einvernehmens nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü als auch für die - wegen § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 KlV-Dü jedoch unklare - fachbereichsinterne Zuständigkeit des Fachbereichsrats nach § 28 Abs. 1 Satz 2 HG maßgebliche und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht komplexe Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Schließung der Bettenstation Forschung und Lehre betrifft. Im Hinblick darauf durfte das Verwaltungsgericht vorbehaltlich einer eingehenden Überprüfung im Hauptsacheverfahren im Rahmen einer summarischen Prüfung einstweilen aus der Zustimmung des Dekans zum Schließungsbeschluss des Vorstands des Universitätsklinikums auf einer als gemeinsame Sitzung des Vorstands und des Dekanats ausgewiesenen Sitzung auf die Erteilung des etwa erforderlichen Einvernehmens des Fachbereichs jedenfalls durch das Dekanat schließen. Der Verzicht des Verwaltungsgerichts darauf, im Ausgangsverfahren zu überprüfen, ob innerhalb des Fachbereichs korrekt verfahren wurde, ist dem Beschwerdeführer dabei im Hinblick auf dessen Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG auch deshalb zumutbar, weil dieser es selbst in der Hand (gehabt) hätte, seinen in erster Linie gegen den Fachbereich gerichteten Anspruch auf die Wahrung seiner grundrechtsgeschützten Rechte als Angehöriger der Selbstverwaltungseinheit einzufordern und diese nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gegenüber dem Fachbereich beziehungsweise der Universität gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. 3. Schließlich ist eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers auch nicht insoweit angezeigt, als sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Schließungsmaßnahme, namentlich gegen den Schließungsbeschluss des Vorstands des Universitätsklinikums sowie dessen faktische Umsetzung richtet. Soweit es sich dabei um den Gegenstand des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens handelt, wie dies im Hinblick auf den Schließungsbeschluss des Vorstands der Fall ist, bedarf es zunächst einer Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs. Hinsichtlich der in Umsetzung des Schließungsbeschlusses bereits erfolgten sowie weiteren Schließungsmaßnahmen hat zunächst das Oberverwaltungsgericht erneut über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. IV. Durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der die Umsetzung des Schließungsbeschlusses betreffende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit der Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht und der Fortführung des verwaltungsgerichtlichen Eil-Rechtsschutzverfahrens besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine einstweilige Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. Berkemann, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 32 Rn. 93 und 126). Unabhängig davon müsste sich der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Abwägung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG im Hinblick auf die Bemessung des ihm drohenden Nachteils vorhalten lassen, dass er es bisher unterlassen hat, die Wahrung seiner Rechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gegenüber dem Fachbereich Medizin und der Universität einzufordern und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. V. Die Entscheidung zur Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Permalink: https://openjur.de/u/334555.html ( https://oj.is/334555 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 18 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.