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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Februar 1996 - Az. 9 S 1155/93

  1. Die Bemessung der von der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte erhobenen Versorgungsabgabe nach den Berufseinkünften des vorletzten Jahres ist rechtlich unbedenklich und insbesondere mit Art 12 Abs 1 GG vereinbar.
  2. Zur zulässigen Höhe von Versorgungsbeiträgen.
  3. Die Versorgungsabgabe ist - wie der Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte (vgl Senatsbeschluß vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480) - eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe iS von § 12 KAG (KAG BW). Auf sie sind gemäß § 3 KAG (KAG BW) die Regelungen in § 163 Abs 1, § 222 und § 227 Abs 1 AO (AO 1977) anzuwenden. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Versorgungsabgabe. Er war in Nordrhein-Westfalen als Zahnarzt niedergelassen. Im März 1991 gab er seine Berufstätigkeit auf und lebte ein halbes Jahr im Ausland. Am 2.1.1992 eröffnete er eine Zahnarztpraxis in Baden-Württemberg, wodurch er Pflichtteilnehmer der beklagten Versorgungsanstalt wurde. Durch Bescheid vom 17.3.1992 setzte die Beklagte die vom Kläger für 1992 zu entrichtende Versorgungsabgabe auf der Grundlage der von ihm im Jahre 1990 erzielten Berufseinkünfte in Höhe von DM 380.000,-- auf DM 28.080,-- fest. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 30.4.1992 als unbegründet zurückwies. Am 21.5.1992 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und sein Begehren nunmehr mit dem Ziel der Veranlagung zur Mindestabgabe, die sich 1992 auf DM 4.212,-- belief, weiterverfolgt. Er hat geltend gemacht, die satzungsgemäße Abgabenbemessung nach den Einkünften des vorletzten Jahres verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip sowie gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit und den Gleichheitssatz. Die Beklagte greife rechtswidrig in die vollständig abgeschlossene berufliche Betätigung ein, und dies außerhalb des Satzungsgebietes. Die Regelung sei damit auch unbestimmt und sehe eine notwendige Differenzierung nicht vor. Des weiteren seien die Regelungen über die Höhe der Durchschnitts- oder der Mindestabgabe kaum nachvollziehbar, ebenso wie der Inhalt des Versorgungsabgabebescheids. Die Art und Weise der Bemessungsgrundlage erschwere ihm den Zugang zum Zahnarztberuf wesentlich und benachteilige ihn als Berufsunterbrecher ungerechtfertigt gegenüber Berufsanfängern, die ihren Beruf bei stark ermäßigten Beiträgen ausüben dürften. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dargelegt, daß die beanstandeten Satzungsregelungen mit höherrangigem Recht einschließlich Verfassungsrecht in Einklang stünden. Durch Gerichtsbescheid vom 22.2.1993 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Gegen diese ihm am 8.4.1993 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 10.5.1993, einem Montag, Berufung eingelegt und vorgetragen: Berufsanfänger seien privilegiert, da sie regelmäßig nur über geringe Berufseinkünfte verfügten. Da die Ausgangsposition der Berufsunterbrecher mit der der Anfänger identisch sei, müßten sie ebenso behandelt werden. Eine derartige Regelung könne auch nicht dem Satzungsgeber überlassen bleiben, sondern bedürfe einer gesetzlichen Regelung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege auch ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit und nicht lediglich eine Berufsausübungsregelung vor. Der Kläger beantragt - sachdienlich gefaßt -, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.2.1993 zu ändern und den Versorgungsabgabebescheid der Beklagten vom 17.3.1992 sowie ihren Widerspruchsbescheid vom 30.4.1992 insoweit aufzuheben, als darin die Versorgungsabgabe für das Jahr 1992 auf einen DM 4.212,-- übersteigenden Betrag festgesetzt wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den Gerichtsbescheid und tritt der Behauptung des Klägers entgegen, Berufsanfänger zahlten eine stark ermäßigte Versorgungsabgabe; der ganz überwiegende Teil der Ärzte, aber auch der Zahnärzte übe vor der Niederlassung eine Angestelltentätigkeit mit Einkünften aus, die zumeist die der ersten Jahre der Niederlassung überstiegen und die Beitragsbemessungsgrundlage seien. In solchen Fällen werde der temporäre Einkommensrückgang durch Stundung berücksichtigt, die auch dem Kläger angeboten worden sei. Die Einräumung der Mindestabgabe an Berufsunterbrecher ginge daher zu Lasten der zuvor angestellt gewesenen Berufsanfänger, und es bestünde zudem die Gefahr des Mißbrauchs durch mehrfachen Neuanfang. Bei längerer Unterbrechung sei der Teilnehmer durch die Anknüpfung an das vorletzte Jahr geschützt, bei kürzerer genüge die Stundungsmöglichkeit. In seiner Berufsausübung sei ein Teilnehmer nur in dem Maß und damit zulässigerweise eingeschränkt, das seiner eigenen Sicherung und letztlich auch dem Allgemeinwohl diene. Dem Senat liegen die Versorgungsakten der Beklagten und die Prozeßakten erster Instanz vor. Auf sie und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen. Gründe Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die - zulässige - Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Versorgungsabgabebescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Klagebegehren ist sachdienlich (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, als Verpflichtungs-, sondern als Anfechtungsklage aufzufassen. Der Versorgungsabgabebescheid ist ein belastender Verwaltungsakt, der mit dem (Anfechtungs-) Widerspruch und der Anfechtungsklage angegriffen werden mußte, damit er nicht in Bestandskraft erwuchs. Die Anfechtung kann bei teilbarem Inhalt eines Verwaltungsakts, also auch bei Verwaltungsakten, die eine Geldleistung auferlegen, auf einen Teil beschränkt werden (vgl. § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO); dies ist geschehen, indem der Kläger klargestellt hat, daß er den Versorgungsabgabebescheid nur insoweit für ungerechtfertigt hält, als er die Mindestabgabe übersteigt. Dem auf die Anfechtungsklage hin ergehenden Urteil, das den Bescheid und den Widerspruchsbescheid (teilweise) aufhebt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kommt Gestaltungswirkung zu, so daß das vom Kläger angestrebte Ziel, aufgrund des Versorgungsabgabebescheids nur zur Entrichtung der Mindestabgabe verpflichtet zu sein, bereits mit diesem Urteil in vollem Umfang und unmittelbar erreicht werden kann. Bei einer Verpflichtungsklage müßte dagegen nicht nur die zur Vermeidung der Bestandskraft ohnehin notwendige Anfechtung erfolgen, einem Verpflichtungsurteil fehlte darüber hinaus auch die unmittelbare Gestaltungswirkung, es müßte vielmehr ggf. mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung (vgl. § 172 VwGO) zwangsweise durchgesetzt werden. Schon diese am Rechtsschutzinteresse, das dem Kläger die Wahl der einfachsten und nächstliegenden Möglichkeit zur Durchsetzung seiner Rechte vorschreibt, orientierten Überlegungen schließen daher die Annahme einer Verpflichtungsklage aus. In der Sache ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, daß die Einwände des Klägers gegen die Bemessung der Versorgungsabgabe für das Jahr 1992 nach seinen im Jahr 1990 erzielten Berufseinkünften statt nach der Mindestabgabe unbegründet sind. Es hat auf das Urteil des Senats vom 5.2.1991 - 9 S 332/90 - Bezug genommen, worin die Bemessung des Versorgungsbeitrags selbständig tätiger Rechtsanwälte in Baden-Württemberg nach dem Arbeitseinkommen für das vorletzte Kalenderjahr als rechtlich unbedenklich bezeichnet worden ist. Für die Bemessung der Versorgungsabgabe nach § 23 Abs. 1 der Satzung der Beklagten - ÄVAS - gelten dieselben Grundsätze. Auch im Hinblick auf die sonstigen Einwendungen des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung hat das Verwaltungsgericht die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen, weshalb auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen werden kann (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird hinzugefügt: Zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 23 Abs. 1 ÄVAS bestünden Bedenken, wenn der Fall keine Berücksichtigung fände, daß das im Veranlagungsjahr erzielte Einkommen erheblich niedriger ist als das des Bemessungsjahres. Aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ergeben sich nämlich Grenzen für die Beitragspflicht zu berufsständischen Pflichtversorgungen. So ist auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder Rücksicht zu nehmen ( BVerwGE 87, 324 , 330 unter Hinweis auf die Kammerbeschlüsse des BVerfG vom 4.4.1989, NJW 1990, 1653 und vom 24.10.1990 - 1 BvR 1203/90 -). Zwar enthält weder das Gesetz über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte - ÄVAG - noch die Satzung einschlägige Vorschriften, jedoch sind gleichwohl insoweit hinreichende normative Vorkehrungen getroffen. Die von der Beklagten erhobene Versorgungsabgabe ist ebenso eine "sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe" im Sinne von § 12 Kommunalabgabengesetz - KAG - wie der Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (vgl. zu diesem eingehend: Senatsbeschluß vom 2.4.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480 ). Nach § 12 KAG gelten §§ 3 und 5 KAG sinngemäß für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlichrechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme der Landeswohlfahrtsverbände erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht. Der Gesetzgeber hat § 12 KAG bewußt weit gefaßt. Die Bestimmung bezweckt aus Vereinfachungsgründen eine landeseinheitliche Regelung auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrens im Abgabenwesen für den Bürger und die damit befaßten Behörden und Körperschaften, soweit die Landeskompetenz reicht (Senatsbeschluß vom 2.4.1992, a.a.O. , m.w.N.). Als mit dem in § 12 KAG verwendeten Begriff gleichbedeutende öffentliche Abgaben werden Geldleistungen verstanden, die dem Bürger durch einseitigen hoheitlichen Akt zugunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auferlegt werden, um ihren der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienenden Finanzbedarf zu decken (vgl. etwa BVerfGE 13, 181 , 198; Kopp, VwGO,
  4. Aufl., § 80 RdNr. 37a). Hierzu zählen die durch die Beklagte von ihren Mitgliedern erhobenen Abgaben. Ihre in § 2 ÄVAG normierte gesetzliche Aufgabe, den Teilnehmern und ihren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewähren, ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet, denn sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 ÄVAG), und ihre Finanzierung erfolgt durch Beiträge (§ 8 Satz 1 ÄVAG). Eine "sonstige" Abgabe im Sinne des § 12 KAG ist die Versorgungsabgabe, weil sie nicht zu den im Kommunalabgabengesetz ausdrücklich genannten und in §§ 6 bis 11 KAG geregelten Steuern, Gebühren und Beiträgen ("Kommunalabgaben", vgl. § 1 KAG) gehört. Damit eröffnen sich für die beklagte Versorgungsanstalt die Möglichkeiten, nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i.V.m. § 222 Abgabenordnung - AO - die Versorgungsabgabe ganz oder teilweise zu stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde, und nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c und § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i.V.m. § 163 Abs. 1 und § 227 Abs. 1 AO die Versorgungsabgabe niedriger als an sich geschuldet festzusetzen oder nachträglich ganz oder zum Teil zu erlassen, wenn die Erhebung der Abgabe oder ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf das Beitragsrecht der berufsständischen Pflichtversorgung begegnet keinen Bedenken rechtsgrundsätzlicher Art, denn auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sind Stundung und Erlaß - unter gleichen Voraussetzungen wie in der Abgabenordnung - vorgesehen (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung; zur Entwicklung des Meinungsstands über die Zulässigkeit des Erlasses von Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger siehe Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band I/1, S. 201c; ebenso bereits für das Beitragsrecht der Rechtsanwaltsversorgung: Senatsbeschluß vom 29.6.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl 1993, 306 ). Demgemäß kann unzumutbaren Beitragsbelastungen auch von Mitgliedern der Beklagten begegnet werden, wodurch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird. Die Heranziehung zur Versorgungsabgabe nach den Einkünften des vorletzten Jahres stellt auch keinen Verstoß gegen die in Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl dar. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Regelungen über die Höhe der Versorgungsabgabe die berufliche Betätigung als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt nicht unmittelbar zum Gegenstand haben, denn der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheitsraum kann auch durch Vorschriften berührt werden, die infolge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet sind, die Freiheit der Berufswahl mittelbar zu beeinträchtigen, obwohl sie keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter tragen; daher sind beispielsweise steuerliche Vorschriften an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen ( BVerfGE 13, 181 , 185 f. - Schankerlaubnissteuer -; BVerwG, Beschluß vom 17.7.1989, NVwZ 1989, 1175 - Spielautomatensteuer -). Ob die hier in Rede stehende Vorschrift des § 23 Abs. 1 ÄVAS die letztgenannten Voraussetzungen, insbesondere eine deutlich erkennbare berufsregelnde Tendenz erfüllt, bedarf keiner Entscheidung, denn die Erhebung der Versorgungsabgabe nach den Verhältnissen des vorletzten Jahres verstößt nicht gegen die Freiheit der Berufswahl. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie dazu führte, daß die Mitglieder in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den Arzt-, Zahnarzt- oder Tierarztberuf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Hiervon kann indessen keine Rede sein. Im Regelfall werden sich die Einkommensverhältnisse der großen Mehrheit der Abgabepflichtigen über die Jahre hinweg nicht wesentlich ändern und wird eine tiefgreifende Veränderung die Ausnahme bilden, zumal diese nur dann zu unvorhersehbaren und ggf. unzumutbaren Belastungen führt, wenn die Einkünfte stark absinken. Im übrigen gleichen sich aber auf längere Sicht die Vor- und Nachteile aus, weil bei steigender Bemessungsgrundlage die Abgabenhöhe hinter dem bei einer Gegenwartsveranlagung sich ergebenden Betrag zurückbleibt und ihn bei sinkender Bemessungsgrundlage übersteigt (vgl. Senatsurteil vom 5.2.1991, a.a.O. ). Selbst für diesen, die Vereinbarkeit der Regelung mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht in Frage stellenden Ausnahmefall sieht das geltende Recht durch die genannten Billigkeitsmaßnahmen Abhilfemöglichkeiten vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Permalink: http://openjur.de/u/335243.html Kommentare

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