- Der Präambel des Grundgesetzes kommt vor allem politische, aber auch rechtliche Bedeutung zu. Alle politischen Staatsorgane haben die Rechtspflicht, die Einheit Deutschlands mit allen Kräften anzustreben; sie müssen ihre Maßnahmen auf dieses Ziel ausrichten, insbesondere alles unterlassen, was die Wiedervereinigung rechtlich hindert oder faktisch unmöglich macht.
- Es ist eine vom Bundesverfassungsgericht nur unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs nachprüfbare Frage des politischen Ermessens, ob die Bundesregierung nach Abwägung aller Umstände dem Gebot des Verfassungsschutzes folgend einen Antrag nach § 43 BVerfGG stellen oder die hiernach zulässige Maßnahme wegen einer Gefährdung der Wiedervereinigung zurückstellen will.
- Ein Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands steht der Wiederzulassung einer kommunistischen Partei im Falle gesamtdeutscher Wahlen rechtlich nicht entgegen.
- Art. 21 Abs. 2 GG ist unmittelbar anwendbares Recht (Bestätigung von BVerfGE 2, 1 [13 f.]).
- Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfGE 2, 1 [12 f.]) nicht anerkennt; es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen.
- Art. 21 Abs. 2 GG verlangt nicht wie § 81 StGB ein konkretes Unternehmen; es genügt, wenn der politische Kurs der Partei durch eine Absicht bestimmt ist, die grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist.
- Die eindeutig bestimmbare Grenze zwischen wissenschaftlicher Theorie, die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt ist, und politischen Zielen einer Partei, die der Beurteilung nach Art. 21 Abs. 2 GG unterliegen, ist dort, wo die betrachtend gewonnenen Erkenntnisse von einer politischen Partei in ihren Willen aufgenommen und zu Bestimmungsgründen ihres politischen Handelns gemacht werden.
- Eine Partei ist schon dann verfassungswidrig, wenn sie eine andere soziale und politische Ausprägung der freiheitlichen Demokratie als die heutige in der Bundesrepublik deshalb erstrebt, um sie als Durchgangsstadium zur leichteren Beseitigung jeder freiheitlichen demokratischen Grundordnung überhaupt zu benutzen, mag diese Beseitigung auch erst im Zusammenhang mit oder nach der Wiedervereinigung stattfinden sollen.
- Zu den Absichten, die eine Partei verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG machen, gehören nicht nur diejenigen, die sie auf jeden Fall auszuführen gedenkt, sondern auch diejenigen, die sie nur verwirklichen will, wenn die Situation dafür günstig ist.
- Wenn es angesichts des grundgesetzlichen Systems der gegenseitigen Hemmung und des Gleichgewichts staatlicher Gewalten und des wirksamen Rechtsschutzes gegen Verfassungsverstöße und -verfälschungen von Staatsorganen ein dem Grundgesetz immanentes Widerstandsrecht gegen einzelne Rechtswidrigkeiten gibt, so sind an seine Ausübung jedenfalls folgende Anforderungen zu stellen: Das Widerstandsrecht kann nur im konservierenden Sinne benutzt werden, d.h. als Notrecht zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Rechtsordnung. Das mit dem Widerstand bekämpfte Unrecht muß offenkundig sein. Alle von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe müssen so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, daß die Ausübung des Widerstandes das letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechts ist. Tenor I.
- Die Kommunistische Partei Deutschlands ist verfassungswidrig.
- Die Kommunistische Partei Deutschlands wird aufgelöst.
- Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Kommunistische Partei Deutschlands zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.
- Das Vermögen der Kommunistischen Partei Deutschlands wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen. II. In den Ländern werden die Minister (Senatoren) des Innern mit der Durchführung der Entscheidung zu Ziffer I.
- und
- beauftragt; insoweit stehen ihnen unmittelbare Weisungsbefugnisse gegenüber allen Polizeiorganen zu. Die Einziehung des Vermögens wird dem Bundesminister des Innern übertragen, der sich der Hilfe der Minister (Senatoren) des Innern der Länder bedienen kann. III. Vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen diese Entscheidung oder gegen die im Vollzuge dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen werden gemäß §§ 47 , 42 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten bestraft. Gründe Erster Abschnitt Teil A - Die Geschichte der KPD und das Verfahren I. Die Geschichte der KPD
- Die politischen Anschauungen, zu denen sich die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) bekennt, lassen sich bis in die Anfänge des modernen Sozialismus zurückverfolgen. Die Industrialisierung der europäischen Länder während der ersten Hälfte des
- Jahrhunderts hatte zu grundlegenden Veränderungen der Wirtschafts- und Sozialstruktur geführt. Der durch die "industrielle Revolution" rasch anwachsende Stand der abhängigen Lohnarbeiter ließ neue sozialpolitische Probleme entstehen; die "soziale Frage" rückte in das Blickfeld der Denker und Politiker. Für die Entwicklung in Deutschland wurde entscheidend, daß hier von Marx und Engels eine Lehre begründet worden war, die, über tagespolitische Forderungen weit hinausgreifend, die Stellung der Arbeiterklasse, des "Proletariats", in der bürgerlich-kapitalistischen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung als das Ergebnis historisch-ökonomischer Gesetze begriff und von da aus den weiteren Gang des geschichtlichen Prozesses und die Rolle des Proletariats in ihm zu bestimmen suchte. Danach soll die gesellschaftliche Entwicklung so verlaufen, daß auf den jetzt bestehenden Klassenstaat der kapitalistischen Bourgeoisie zunächst der Klassenstaat des Proletariats folgen werde, aus dem sich dann der Kommunismus entwickeln müsse, in dem es keine Klassenunterschiede mehr gibt und "die öffentliche Gewalt den politischen Charakter verliert", der Staat also verschwindet, "abstirbt". Dieser "wissenschaftliche Sozialismus" (von seinen Begründern zum Unterschied von anderen sozialistischen Systemen, namentlich dem "utopischen Sozialismus", auch "Kommunismus" genannt) ist theoretisch vor allem von Marx entwickelt worden, im Kern aber als Lehre und als Aufruf des Proletariats zum Klassenbewußtsein und zur politischen Aktion auf internationaler Basis bereits in dem von Marx und Engels gemeinsam verfaßten "Manifest der Kommunistischen Partei" (Kommunistisches Manifest) von 1848 enthalten. Ist für die politische Gedankenwelt der Arbeiterbewegung in Deutschland die marxistische Lehre bestimmend geworden, so sind für die Entwicklung der Organisationsformen neben den Arbeiterbildungsvereinen vor allem die Ideen Lassalles von Einfluß gewesen. Stärker als Marx auf das praktische Wirken im gegebenen Staate gerichtet, gründete er 1863 den "Allgemeinen Deutschen Arbeiterverein" - der erste zielklare Versuch, für die Arbeiterklasse eine eigene politische Organisation, eine "Arbeiterklassenpartei", zu schaffen. Der Verein verband sich 1875 mit der von Liebknecht und Bebel 1869 gegründeten "Sozialdemokratischen Arbeiterpartei" zur "Sozialistischen Arbeiterpartei Deutschlands", die sich seit 1890 "Sozialdemokratische Partei Deutschlands" (SPD) nannte. Damit hatte die Arbeiterbewegung in Deutschland eine feste politische Form gefunden. Die Sozialdemokratische Partei bekannte sich - hierin Marx folgend - von Anfang an zu dem Gedanken eines internationalen Zusammenschlusses der Arbeiterorganisationen; in der 1889 gegründeten sogenannten II. Internationale spielte sie eine führende Rolle. Im Deutschen Reichstag war die neue Arbeiterpartei von Anfang an vertreten. Durch das Sozialistengesetz von 1878 in ihrer Entwicklung nur vorübergehend gehemmt, steigerte sie ihre Mandatszahlen ständig und bildete nach den Wahlen von 1912 die stärkste Fraktion des Reichstages. Der organisatorischen Geschlossenheit der Partei tat es keinen Abbruch, daß sie in ihrem Innern grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten zwischen einer radikaleren, "revolutionären", und einer gemäßigten, "revisionistischen", Richtung auszutragen hatte, die sich aus unterschiedlichen Auffassungen über die wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten und damit über die Aussichten für die Verwirklichung des Sozialismus entwickelten. In der praktischen Parteipolitik setzten sich die Revisionisten durch, die die Vorstellung von einer bald bevorstehenden "sozialen Katastrophe" mit anschließender Eroberung der politischen Macht durch das Proletariat als utopisch ansahen und die "sozialistische Umgestaltung der Gesellschaft durch das Mittel demokratischer und wirtschaftlicher Reform" verwirklichen wollten. Am
- August 1914 stimmte die Fraktion - nicht ohne innere Widerstände - einmütig für die Bewilligung der von der Reichsregierung geforderten Kriegskredite. Im Laufe des Krieges verstärkte sich innerhalb der Sozialdemokratie die "radikale" Richtung, die von vornherein die Politik des "Burgfriedens" nur widerstrebend mitgemacht hatte. Sie lehnte den "imperialistischen Krieg" ab, sah deshalb in der Zustimmung zu den Kriegskrediten einen "Verrat an den elementarsten Grundsätzen des internationalen Sozialismus" und wollte den Klassenkampf gegen die Bourgeoisie als ein internationales Anliegen der Arbeiterschaft wieder in den Vordergrund stellen. Am
- März 1916 lehnte der Abg. Haase namens einer Minderheit der sozialdemokratischen Abgeordneten den von der Regierung vorgelegten "Notetat" im Reichstag ab; er richtete dabei scharfe Angriffe gegen die Außen- und Innenpolitik der Regierung. Die sich anschließenden Auseinandersetzungen in der Partei führten zur organisatorischen Trennung der beiden Flügel und zur Bildung der Unabhängigen Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (USPD), die nun eine entschiedene oppositionelle Haltung einnahm und sich zum internationalen revolutionären Kampf und zur Diktatur des Proletariats bekannte. Sie näherte sich dem im Jahre 1916 von Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg ins Leben gerufenen Spartakusbund, einer betont revolutionären Gruppe.
- Die erste auf Grund der Revolution im November 1918 gebildete provisorische Reichsregierung, der Rat der Volksbeauftragten, bestand noch aus Vertretern der beiden sozialistischen Parteien. Schon im Dezember 1918 schieden aber die Vertreter der USPD aus; deren radikaler ("linker") Flügel schloß sich daraufhin mit dem Spartakusbund zu einer neuen politischen Partei zusammen. Sie wurde als "Kommunistische Partei Deutschlands (Spartakusbund)" auf einem vom 30.Dezember 1918 bis
- Januar 1919 in Berlin abgehaltenen Kongreß gegründet. Das hier angenommene Programm folgt den vom Spartakusbund im Dezember 1918 veröffentlichten Grundsätzen. Danach fordert die KPD die Diktatur des Proletariats als die wahre Demokratie. Auf politischem Gebiet wird eine einheitliche deutsche sozialistische Republik erstrebt; alle Parlamente und Gemeinderäte sollen beseitigt und durch Arbeiter- und Soldatenräte ersetzt werden; der Zentralrat der Arbeiter- und Soldatenräte soll den Vollzugsrat als das oberste Organ der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt wählen. Weiter wird u. a. gefordert: eine "einschneidende soziale Gesetzgebung" mit sechsstündigem Höchstarbeitstag; die sofortige gründliche Umgestaltung des Ernährungs-, Wohnungs- und Erziehungswesens im Sinn und Geist der proletarischen Revolution; die Enteignung aller landwirtschaftlichen Groß- und Mittelbetriebe, aller Banken, Bergwerke und Hütten sowie aller Großbetriebe in Industrie und Handel; die Konfiskation aller Vermögen von einer noch zu bestimmenden Höhe an. Endlich verlangt die KPD die sofortige Aufnahme der Verbindungen mit den Bruderparteien des Auslands, um die sozialistische Revolution auf internationale Basis zu stellen und den Frieden durch die internationale Verbrüderung und die revolutionäre Erhebung des Weltproletariats zu gestalten und zu sichern. An den Wahlen zur Nationalversammlung im Januar 1919 beteiligte sich die KPD nicht. In außerparlamentarischen Kundgebungen wandte sie sich gegen die Unterzeichnung des Versailler Friedensvertrages; in einer Proklamation wurde als Begründung angegeben, die Ablehnung der Friedensbedingungen werde die deutsche Bourgeoisie beschleunigt hinabwerfen "in ihre letzte Krise, in der sie endgültig wird zugrunde gehen". Die KPD vollzog trotz gewisser innerer Widerstände als erste außerrussische Partei den Beitritt zu der 1919 von Lenin gegründeten III. sogenannten Kommunistischen Internationale (Komintern), die in scharfen Gegensatz zu der 1923 neu errichteten II. Internationale trat, der die SPD angehörte. Die Komintern ist nach ihren Statuten vom
- August 1920 gegründet "zur Organisierung von gemeinsamen Aktionen der Proletarier der verschiedenen Länder, die das eine Ziel anstreben: Sturz des Kapitalismus, Errichtung der Diktatur des Proletariats und einer internationalen Sowjetrepublik zur vollen Beseitigung der Klassen und zur Verwirklichung des Sozialismus, dieser ersten Stufe der kommunistischen Gesellschaft". Die ideologische Entwicklung der KPD wie auch ihre Taktik im innerpolitischen Kampf in Reich und Ländern in den folgenden Jahren sind nur verständlich im Rahmen der allgemeinen, von der kommunistischen Partei der Sowjetunion (KPdSU) gesteuerten Komintern-Politik; namentlich wirkten die Führungs- und Richtungskämpfe in der Kominternzentrale stets auch in die KPD hinüber. Bei den innerdeutschen Unruhen und Kämpfen der Jahre 1920-1923 führten optimistische Erwartungen der Komintern hinsichtlich der Möglichkeiten einer Revolution in Deutschland zu einer Radikalisierung der Auseinandersetzungen. Im Sommer 1923 schien die Zeit für einen entscheidenden Schlag gegen den durch Ruhrkampf und Inflation geschwächten bürgerlichen Staat gekommen; es wurden konkrete Aktionspläne erwogen, die mit bewaffneten "proletarischen Hundertschaften" durchgeführt werden sollten. Im September 1923 verhängte jedoch der Reichspräsident durch eine auf Art. 48 der Reichsverfassung gestützte Verordnung den "militärischen Ausnahmezustand". Da es der KPD nicht gelang, einen einheitlichen gewaltsamen Widerstand gegen die Maßnahmen der militärischen Befehlshaber zu organisieren, gab die Parteileitung ihre Pläne auf; nur in Hamburg kam es zu einem kurzen erfolglosen Aufstand. Der Chef der Heeresleitung, dem die vollziehende Gewalt übertragen war, löste am
- November 1923 sämtliche kommunistischen Organisationen auf. Das Verbot bestand bis zur Aufhebung des Ausnahmezustandes am
- März 1924, in Bayern am
- Februar
- Nach der Stabilisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse Ende 1923 stellte die KPD für Gegenwart und unmittelbare Zukunft die Vorbereitung eines gewaltsamen Umsturzes zurück. Ihr revolutionäres Programm hielt sie jedoch voll aufrecht. Schon dies schloß eine Beteiligung an der Regierung sowohl im Reich wie in Preußen aus, obwohl sie dort in den Parlamenten ansehnlich vertreten war. Der Schwerpunkt der Parteiarbeit wurde in die Betriebe verlegt, die "Betriebszelle" zur Grundorganisation der Partei erklärt. Das Eintreten der KPD für eine "proletarische Einheitsfront" brachte sie immer wieder in scharfen Gegensatz zur SPD. Der im Jahre 1924 von der KPD gegründete "Rote Frontkämpferbund" bekämpfte ebensosehr das Reichsbanner, in dem die Anhänger der SPD stark vertreten waren, wie die Kampfbünde der Rechtsparteien; der Bund wurde im Jahre 1929 vom preußischen Minister des Innern verboten. Innerhalb der Partei gab es weiterhin Auseinandersetzungen verschiedener Funktionärgruppen über die Bestimmung des allgemeinen politischen Kurses und über die zu wählenden Kampfmethoden. Der X. Parteitag (Juli 1925) brachte die Partei in noch stärkere, auch organisatorische Abhängigkeit von der Komintern; sie entwickelte sich jetzt zu einer marxistisch-leninistischen Partei im eigentlichen Sinn. Nach dem auf diesem Parteitag angenommenen Statut der KPD ist die Partei "die Sektion der Kommunistischen Internationale in Deutschland und heißt: Kommunistische Partei Deutschlands, Sektion der Kommunistischen Internationale". Mitglied der Partei kann sein, "wer das Programm und die Statuten der Kommunistischen Internationale und der Kommunistischen Partei anerkennt, ... wer sich allen Beschlüssen der Komintern in der Partei unterordnet ...". Das für den Aufbau der Partei maßgebende Prinzip des "demokratischen Zentralismus" verlangt u. a. strenge Parteidisziplin und schnelle genaue Durchführung der Beschlüsse des Exekutiv-Komitees der Komintern. Der Parteitag, die höchste Instanz der Partei, kann nur im Einverständnis mit diesem Exekutiv-Komitee einberufen werden. Die Jahre 1925 bis 1929 stehen für die KPD im Zeichen der Ausschaltung der oppositionellen Richtungen und einer gewissen politischen Stagnation. Erst die Ende des Jahres 1929 einsetzende Weltwirtschaftskrise und die auf ihr beruhende rasch ansteigende Arbeitslosigkeit hatten wieder eine erhebliche Zunahme der Wähler und Anhänger der KPD zur Folge. Da gleichzeitig auch die rechtsradikalen Strömungen, vor allem die nationalsozialistische Bewegung, stark anwuchsen, verschärften sich die innerpolitischen Kämpfe. Es kam häufig zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der KPD und der NSDAP; auch der ideologische Kampf der KPD richtete sich jetzt in erster Linie gegen die "faschistische Diktatur", deren Anfänge sie bereits in der Regierung Brüning erblickte. Im Reichstag freilich ergab sich trotz des scharfen Gegensatz.es zwischen KPD und NSDAP bisweilen eine gemeinsame Front beider Fraktionen im Kampf gegen die von ihnen gleichermaßen abgelehnte Weimarer Republik. Im ganzen zeigt die politische Entwicklung der KPD von 1920 bis 1933, in Wählerzahlen und Reichstagsmandaten ausgedrückt, nach dem amtlichen statistischen Material folgendes Bild: Wahlen zum Reichstag; Stimmen; %; Abg.: 6.6.1920; 589.454; 2,1; 4 4.5.1924; 3.693.139; 12,6; 62 7.12.1924; 2.711.829; 9,0; 45 20.5.1928; 3.262.876; 10,6; 54 14.9.1930; 4.590.453; 13,1; 77 31.7.1932; 5.282.636; 14,3; 89 6.11.1932; 5.980.239; 16,9; 100 5.3.1933; 4.847.939; 12,3; 81 Bei den Reichspräsidentenwahlen im Jahre 1925 erhielt der kommunistische Kandidat Thälmann 13,2 % der abgegebenen Stimmen, d.h. fast 5 Millionen.
- Nach der nationalsozialistischen "Machtergreifung" wurde am
- Februar 1933 ein Demonstrationsverbot gegen die KPD erlassen und ihr erster Vorsitzender Thälmann verhaftet. Zu Führern der KPD bestimmte das Exekutiv-Komitee der Komintern Walter Ulbricht und Wilhelm Pieck. Der Brand des Reichstagsgebäudes am
- Februar 1933, der ohne Untersuchung den Kommunisten zur Last gelegt wurde, lieferte den Vorwand zu scharfen Maßnahmen: Durch eine Verordnung des Reichspräsidenten vom
- Februar 1933 wurden "zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte" eine Reihe von Grundrechten "bis auf weiteres" außer Kraft gesetzt; zahlreiche kommunistische Abgeordnete und Funktionäre wurden verhaftet, die kommunistische Presse im ganzen und auf unbegrenzte Zeit verboten. Bei den Reichstagswahlen am
- März 1933 erzielte die KPD trotzdem noch fast 4,9 Millionen Stimmen. Ihre 81 Abgeordneten wurden jedoch zum Reichstag nicht mehr zugelassen. Auf Grund des Reichsgesetzes vom
- März 1933 wurden auch aus sämtlichen Länderparlamenten die kommunistischen Abgeordneten ausgeschlossen. Die Parteiorganisation der KPD wurde aufgelöst, ihr Vermögen eingezogen. Damit war die KPD als Faktor der deutschen Politik zunächst völlig ausgeschaltet. In den Widerstandsbewegungen gegen das nationalsozialistische Regime spielten ihre Mitglieder und Anhänger eine große Rolle. Tausende von ihnen wurden in den Konzentrationslagern und Strafanstalten gefangengesetzt; viele erlitten für ihre politische Überzeugung den Tod. Doch war auch maßgebenden Parteimitgliedern die Flucht gelungen. Es bildeten sich bedeutende Emigrationszentren, vor allem in Rußland, aber auch in den westeuropäischen Ländern. So konnten Parteikonferenzen der KPD im Oktober 1935 in Brüssel und im Januar 1939 in Bern abgehalten werden. Die Resolution der Brüsseler Parteikonferenz der KPD forderte die Schaffung einer antifaschistischen Volksfront gegen die faschistische Diktatur. Sie verweist hierbei "auf die vom VII. Weltkongreß der Kommunistischen Internationale in Betracht gezogene Möglichkeit und Notwendigkeit der oder der antifaschistischen Volksfront, die sich aus dem Aufschwung der Massenbewegung unter den Bedingungen der politischen Krise bei dem Sturz der Hitlerdiktatur ergeben kann." [Soweit nichts Besonderes vermerkt ist, sind die Hervorhebungen in den Zitaten im Original enthalten.] Sie fährt fort: "Die endgültige Befreiung der werktätigen Massen von der kapitalistischen Ausbeutung und Unterdrückung kann nur durch die erfolgen, die allein die Klassenherrschaft der Ausbeuter stürzt, den Sozialismus aufbaut und dem ganzen Volke Freiheit und wachsenden Wohlstand sichert." (Zitiert in Pieck, "Der neue Weg", Berlin, 1947, S. 179 f.) Auch die Resolution der Berner Konferenz der KPD bekennt sich zur Volksfront als dem Weg, der zum Sturze Hitlers führen soll, und legt die Grundzüge der Verfassung einer nach dem Sturze Hitlers zu schaffenden neuen demokratischen Republik fest. Sie führt u.a. aus: "In der neuen demokratischen Republik wird, im Gegensatz zu Weimar, nicht die Großbourgeoisie, gedeckt durch eine Koalition mit einer Arbeiterpartei, ihre wirtschaftlichen und politischen Anschläge gegen das Volk richten können, sondern " (Zur Geschichte der Kommunistischen Partei Deutschlands, S. 403 f.)
- Nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft im Jahre 1945 begann die KPD sofort ihren Neuaufbau. Am
- Juni wurde die Partei in Berlin offiziell wieder gegründet. In einem Aufruf vom
- Juni, der von Pieck, Ulbricht, Ackermann, Dahlem, Matern u. a. unterzeichnet ist, heißt es: "Mit der Vernichtung des Hitlerismus gilt es gleichzeitig, die Sache der Demokratisierung Deutschlands, die Sache der bürgerlich- demokratischen Umbildung, die 1848 begonnen wurde, zu Ende zu führen, die feudalen Überreste völlig zu beseitigen und den reaktionären altpreußischen Militarismus mit allen seinen ökonomischen und politischen Ablegern zu vernichten. Wir sind der Auffassung, daß der Weg, Deutschland das Sowjetsystem aufzuzwingen, falsch wäre, denn dieser Weg entspricht nicht den gegenwärtigen Entwicklungsbedingungen in Deutschland. Wir sind vielmehr der Auffassung, daß diese entscheidenden Interessen des deutschen Volkes in der gegenwärtigen Lage für Deutschland einen anderen Weg vorschreiben, und zwar den Weg der Aufrichtung eines antifaschistischen, demokratischen Regimes, einer parlamentarisch- demokratischen Republik mit allen demokratischen Rechten und Freiheiten für das Volk." Nachdem der Aufruf die dringendsten Aufgaben der Partei für die nächste Zukunft genannt hat, fährt er fort: "Das Zentralkomitee der Kommunistischen Partei Deutschlands ist der Auffassung, daß das vorstehende Aktionsprogramm als Grundlage zur Schaffung eines Blocks der antifaschistischen demokratischen Parteien (der Kommunistischen Partei, der Sozialdemokratischen Partei, der Zentrumspartei und anderer) dienen kann. Wir sind der Auffassung, daß ein solcher Block die feste Grundlage im Kampf für die völlige Liquidierung der Überreste des Hitlerregimes und für die Aufrichtung eines demokratischen Regimes bilden kann." In der amerikanischen, britischen und französischen Besatzungszone Deutschlands wurde die KPD wie andere neu gegründete politische Parteien zunächst für den Bereich von Städten und Landkreisen, dann auch auf der Landesebene zugelassen, "lizenziert". Den ersten Parteitag, den sogenannten Vereinigungsparteitag, hielt die KPD am
- und
- April 1946 in Berlin ab. Auf ihm wurden die SPD im Bereich der sowjetischen Besatzungszone und die KPD zur Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) verschmolzen. Die SPD der anderen Besatzungszonen und Berlins lehnte die Vereinigung ab. Auch die KPD der westlichen Besatzungszonen blieb nur kurze Zeit mit der SED der sowjetischen Besatzungszone vereinigt, da die westlichen Besatzungsmächte die Schaffung einer sozialistischen Einheitspartei für ganz Deutschland verboten. Die in der amerikanischen, britischen und französischen Besatzungszone lizenzierte KPD trennte sich deshalb von der SED und organisierte sich am
- Januar 1949 wieder als selbständige Partei mit dem Namen "Kommunistische Partei Deutschlands". Die Parteikonferenz der SED erklärte mit Beschluß vom
- Januar 1949 ihr Einverständnis mit der Trennung des organisatorischen Verhältnisses zwischen SED und KPD. Nach ihrer Neuorganisation hat die KPD bis jetzt zwei Parteitage abgehalten: den "Münchner" Parteitag, der vom
- bis
- März 1951 in Weimar abgehalten wurde, und den Hamburger Parteitag vom
- bis
- Dezember
- Auf beiden Parteitagen wurden programmatische Verlautbarungen ("Entschließung" des "Münchner" Parteitages, "Thesen des Hamburger Parteitages") beschlossen, die sich ausführlich über die aktuellen politischen Probleme, die nächsten Aufgaben der Partei und ihre innere Situation aussprechen; auf dem "Münchner" Parteitag wurde auch das jetzt noch geltende Statut der Partei beschlossen. Außerdem fanden häufiger Tagungen des Parteivorstandes statt, auf denen bedeutsame Beschlüsse gefaßt wurden. Besonders wichtig sind Beschlüsse vom Herbst 1949 und Frühjahr 1950, in denen der Parteivorstand zur Herstellung einer Aktionseinheit aller Werktätigen in der "Nationalen Front" aufrief und das von deren Nationalrat verkündete "Programm der Nationalen Front des demokratischen Deutschland" übernahm. Im Jahre 1951 versuchte die KPD teils unter Benutzung bestehender Organisationen, teils durch Gründung besonderer Ausschüsse eine "Volksbefragung gegen Remilitarisierung und für Friedensschluß im Jahre 1951" durchzuführen. Auf der Tagung des Parteivorstandes im November 1952 wurde das sogenannte "Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands" beschlossen.
- Nach dem Statut der KPD beruht der organisatorische Aufbau der Partei auf dem Betriebs- und Gebietsprinzip. Mindestens drei Mitglieder in einem Betrieb, in einer anderen Arbeitsstätte oder einem Wohngebiet bilden eine "Grundorganisation" oder "Betriebszelle". Zu ihren Aufgaben gehören "a) die Massenaufklärungs- und Organisationsarbeit unter den Arbeitern und anderen werktätigen Schichten in Stadt und Land zur Durchführung der Beschlüsse und Losungen der Partei; b) die Durchführung einer systematischen marxistisch-leninistischen Schulung der Mitglieder; c) die Gewinnung neuer Mitglieder für die Partei und ihre politische Erziehung; d) die sorgfältige und fristgerechte Erfüllung der von den Parteileitungen beschlossenen praktischen Aufgaben; e) die Mobilisierung der Massen zur Durchführung der von der Partei gestellten Aufgaben; f) die Wachsamkeit gegenüber Partei- und Volksfeinden; g) der tägliche Kampf für die Verbesserung der kulturellen und materiellen Lebensverhältnisse der Arbeiter, Angestellten, werktätigen Bauern und der Intelligenz." (Ziff. 54 des Statuts) Über den Grundorganisationen stehen Stadt-, Orts- oder Stadtbezirksleitungen, Kreis- und Landesorganisationen (als höchste Organe die Kreis- und Landesdelegiertenkonferenz) und schließlich der Parteitag als höchstes Organ der gesamten Partei. Der Parteitag beschließt über das Programm und das Statut der Partei; er wählt den Parteivorstand und aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden des Parteivorstandes. Der Parteivorstand ist zwischen den Parteitagen das höchste Parteiorgan. Er wählt aus den Reihen seiner Mitglieder für die operative politische und organisatorische Führung der Partei das Sekretariat des Parteivorstandes, führt die Beschlüsse des Parteitages durch, leitet zwischen den Parteitagen die gesamte Tätigkeit der Partei und ebenso auch die Arbeit der Parteimitglieder in den zentralen Leitungen der Massenorganisationen. Der Parteivorstand hat das Recht, zwischen den Parteitagen Parteikonferenzen einzuberufen, die über dringende Fragen der Politik und Taktik der Partei beschließen; ihre Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch den Parteivorstand. Nach dem Statut werden die Parteiorgane von den jeweils nächsten unter ihnen stehenden Organen gewählt; die gewählten Parteiorgane sind zur regelmäßigen Berichterstattung über ihre Tätigkeit gegenüber den Organisationen verpflichtet, von denen sie gewählt wurden. Alle Beschlüsse der höheren Parteiorgane sind für jede untere Organisation verbindlich, vor allem binden die Entscheidungen des Parteitages, der Parteikonferenz und des Parteivorstandes alle Parteiorganisationen und Parteimitglieder, es ist straffe Parteidisziplin zu üben, und die Minderheit hat sich der Mehrheit "unterzuordnen". Die Gesamtheit dieser Grundsätze bildet das Prinzip des "demokratischen Zentralismus", auf dem nach dem Statut der Organisationsaufbau der KPD beruht. Die KPD verfügt über eine eigene Presse; Zeitungen und Zeitschriften werden teils vom Parteivorstand selbst, teils in seinem Auftrag herausgegeben. Nach dem Parteistatut gibt der Parteivorstand das Organ des Parteivorstandes sowie die theoretische Zeitschrift und das Funktionärorgan des Parteivorstandes heraus; er bestimmt die Redaktionen dieser Organe. In der Bundesrepublik Deutschland erscheinen etwa ein Dutzend kommunistischer Tageszeitungen; außerdem gibt es kommunistische Wochen-, Halbmonats- und Monatszeitschriften, daneben zahlreiche Betriebszeitungen.
- In den ersten Jahren nach Kriegsende besaß die KPD einen über die zahlenmäßige Stärke ihrer Anhänger weit hinausgehenden Einfluß im staatlichen Leben Westdeutschlands. Sie war in allen Landesregierungen - mit Ausnahme der Länder Schleswig-Holstein und Württemberg-Hohenzollern - bis zum Jahre 1947, teilweise bis zum Frühjahr 1948 vertreten. Seitdem hat bei den Wahlen in den Ländern und später im Bund die Zahl der für sie abgegebenen Stimmen und damit die Zahl ihrer Vertreter in den parlamentarischen Körperschaften ständig abgenommen. Im einzelnen ergibt sich nach amtlichem statistischem Material folgendes Bild: a) Wahlen in den Ländern: Datum der Wahl; Stimmen; %; Abg.:
- Baden; 18.5.1947; 31.703; 7,4; 4
- Baden-Württemberg; 9.3.1952; 119.604; 4,4; 4 4.3.1956; 104.648; 3,2; 0
- Bayern; 30.6.1946; 144.676; 5,3; 8 1.12.1946; 185.023; 6,1; 0 26.11.1950; 177.768; 1,9; 0 28.11.1954; 205.206; 2,1; 0
- Bremen; 13.10.1946; 88.458; 11,4; 4 12.10.1947; 19.290; 8,8; 10 7.10.1951; 21.244; 6,4; 6 9.10.1955; 18.229; 5,0; 4
- Hamburg; 13.10.1946; 76.500; 10,4; 4 6.10.1949; 58.134; 7,4; 5 1.11.1953; 32.433; 3,2; 0
- Hessen; 30.6.1946; 144.272; 9,8; 7 1.12.1946; 171.592; 10,7; 10 19.11.1950; 87.878; 4,7; 0 28.11.1954; 84.013; 3,4; 0
- Niedersachsen; 20.4.1947; 138.977; 5,6; 8 6.5.1951; 61.364; 1,8; 2 24.4.1955; 44.783; 1,3; 2
- Nordrhein- Westfalen; 20.4.1947; 702.410; 14,0; 28 18.6.1950; 338.862; 5,5; 12 27.6.1954; 264.083; 3,8; 0
- Rheinland- Pfalz; 18.5.1947; 100.819; 8,7; 8 29.4.1951; 62.483; 4,3; 0 15.5.1955; 50.896; 3,2; 0
- Schleswig- Holstein; 20.4.1947; 50.398; 4,7; 0 9.7.1950; 28.319; 2,2; 0 12.9.1954; 24.731; 2,1; 0
- Württemberg- Baden; 30.6.1946; 116.521; 10,0; 10 24.11.1946; 130.253; 10,2; 10 19.11.1950; 70.368; 4,9; 0
- Württemberg- Hohenzollern; 18.5.1947; 27.571; 7,3; 5 b) Wahlen in der Bundesrepublik:
- Bundestagswahlen 14.8.1949; 1.361.706; 5,7; 15
- Bundestagswahl (Erststimmen) 6.9.1953; 611.317 (Zweitstimmen); 607 860; 2,2; 0
- Die KPD hat die Bestrebungen zum Zusammenschluß der drei westlichen Besatzungszonen von Anfang an bekämpft. Im Parlamentarischen Rat stimmten ihre Vertreter gegen das Grundgesetz, nachdem sie während der Beratungen immer wieder beantragt hatten, die Verfassungsarbeiten einzustellen. Nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland trat die KPD im Bundestag sofort in scharfe Opposition zur Politik der Bundesregierung, distanzierte sich aber auch von den übrigen Oppositionsgruppen. Der Gegensatz zur Bundesregierung verschärfte sich in der Periode des "Kalten Krieges" seit Sommer 1950, da die KPD hier bedingungslos auf der Seite der Sowjetunion stand. Die Bundesregierung erklärte bereits in einem Beschluß vom
- September 1950 (GMBl. S. 93), daß die Zugehörigkeit eines Beamten, Angestellten oder Arbeiters im Bundesdienst zur KPD mit der Treuepflicht gegenüber dem Staat nicht vereinbar sei, da die KPD zu den Organisationen gehöre, die darauf ausgingen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu untergraben. Durch Beschluß vom
- April 1951 (BAnz. Nr. 82) stellte die Bundesregierung fest, daß die Vereinigungen, die eine Volksbefragung gegen die Remilitarisierung und für den Abschluß eines Friedensvertrages mit Deutschland durchführten, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten und daher gemäß Art. 9 Abs. 2 GG kraft Gesetzes verboten seien; die sog. Volksbefragung sei ein Glied in einer planmäßigen, von der KPD unterstützten Aktion, die den aktiven Widerstand gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes und deren Beseitigung zum wahren Ziel habe. Die Landesregierungen wurden ersucht, jede Betätigung solcher Vereinigungen für die Volksbefragung zu unterbinden. II. - Die Anträge und ihre Begründung
- Mit dem am
- November 1951 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Antrag vom
- November 1951 (Dokumentarwerk zu dem Verfahren über den Antrag der Bundesregierung auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Kommunistischen Partei Deutschlands vor dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts, 3 Bände, Karlsruhe 1955/56, Band I, Seite 2; im folgenden zitiert: Prot. I, II oder III [Band] und Seitenzahl) begehrt die Bundesregierung die Feststellung, daß die KPD im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG verfassungswidrig ist. Sie behauptet, die KPD gehe nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen, ja sogar zu beseitigen, und den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden. Das ergebe sich sowohl aus der von der KPD als verbindlich angesehenen marxistisch-leninistischen Lehre als auch aus ihrer konkreten Zielsetzung. Als marxistisch-leninistische Kampfpartei sei die KPD eine revolutionäre Partei, die durch gewaltsame Revolution unter Aufruf der Massen zum Aufstand die Macht in der Bundesrepublik Deutschland zu ergreifen strebe; mit der Machtergreifung versuche sie die Staatsform der Diktatur des Proletariats zu errichten und sie in permanenter Revolution bis zur Erreichung des Endzieles zu festigen. Die KPD bekräftige ihr Bekenntnis zu diesen Zielen durch die statutarische Forderung nach der Errichtung der politischen Herrschaft der Arbeiterklasse, durch programmatische Erklärungen und das Verhalten ihrer Anhänger. Sie modifiziere lediglich die Phasen der politischen Revolution dahin, daß sie nach Abschluß der revolutionären Machtergreifung auf den Trümmern der zerstörten staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland die Errichtung einer Revolutionsregierung plane, die die Einführung eines ganz Deutschland umfassenden, der sowjetischen Besatzungszone entsprechenden Herrschaftssystems vorbereiten solle. Dieses Herrschaftssystem sei als ein totalitäres System der Gewalt und Willkür unvereinbar mit den Grundwerten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Für die Erlangung dieses Zieles mißbrauche die KPD den Gedanken der Wiedervereinigung. Das ergebe sich insbesondere aus dem Programm der Nationalen Front, das von der KPD statutarisch übernommen worden sei; die Nationale Front werde von der SED organisatorisch beherrscht. Das folge auch aus dem Programm der nationalen Wiedervereinigung. Danach fordere die KPD den Sturz des "Adenauer-Regimes" durch Mittel revolutionären gewaltsamen Kampfes, wobei sie unter "Regime" nicht nur die Regierung, sondern den gesamten Staatsapparat verstehe. In diesem Kampfe vertraue sie auch auf die Unterstützung durch die sog. Deutsche Demokratische Republik (im folgenden abgekürzt: DDR), die Volksdemokratien und die Sowjetunion. Die Bundesregierung hat für ihre Behauptung Beweis durch Urkunden, Zeugen und Sachverständige angeboten. Sie beantragt zu erkennen: "
- Die Kommunistische Partei Deutschlands ist verfassungswidrig.
- Die Kommunistische Partei Deutschlands wird aufgelöst.
- Es wird verboten, Ersatzorganisationen für die Kommunistische Partei Deutschlands zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.
- Das Vermögen der Kommunistischen Partei Deutschlands wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen." (Prot. III, 117)
- Die KPD tritt dem Vorbringen der Bundesregierung entgegen. Sie ist der Auffassung, die Durchführung dieses Verfahrens sei unzulässig. Zunächst sei Art. 21 Abs. 2 GG vor Erlaß eines Parteiengesetzes kein anwendbares Recht, zumindest nicht gegenüber den klassischen demokratischen Parteien, zu denen die KPD gehöre. Ferner mißbrauche die Bundesregierung Art. 21 Abs. 2 GG. Die KPD bekämpfe die in der Bundesrepublik Deutschland eingetretene politische Entwicklung, die im Widerspruch zu entscheidenden, auch im Grundgesetz enthaltenen freiheitlichen und demokratischen Prinzipien stehe. Da die Bundesregierung diese politische Tätigkeit verhindern wolle, unternehme sie den Versuch, die KPD als Oppositionspartei aus dem politischen Leben auszuschalten. Art. 21 Abs. 2 GG müsse in Übereinstimmung mit dem Potsdamer Abkommen ausgelegt werden. Im Sinne dieses Abkommens sei die KPD eine demokratische Partei; sie könne daher begrifflich nicht die freiheitliche demokratische Grundordnung beeinträchtigen. Ihr demokratischer Charakter sei formal dadurch festgestellt, daß sie auf Grund des Potsdamer Abkommens von den Besatzungsmächten lizenziert worden sei. Endlich verhindere ein Verbot der KPD auch die Wiedervereinigung Deutschlands. Es mache freie gesamtdeutsche Wahlen, die eine unerläßliche Voraussetzung der Wiedervereinigung seien, unmöglich, da das Verbot unter der Herrschaft des Grundgesetzes nicht wieder beseitigt werden könne. Im übrigen hält die KPD den Antrag der Bundesregierung auch für unbegründet. Zunächst könne die marxistisch-leninistisch Theorie nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, weil sie sich als Wissenschaft der Beurteilung durch ein Gericht entziehe. Das Bekenntnis der KPD zur Weltanschauung des Marxismus-Leninismus sei grundrechtlich geschützt. Außerdem verkenne die Bundesregierung die Lehre des Marxismus-Leninismus, entstelle und verfälsche sie. Das Endziel im Sinne dieser Lehre sei zwar die durch sozialistische Revolution errichtete Herrschaftsordnung des Sozialismus-Kommunismus; aber der Marxismus-Leninismus lehre, daß man strategische Ziele nicht willkürlich, sondern nur auf Grund einer sorgfältigen Analyse der objektiven Bedingungen setzen könne. Für die Bundesrepublik Deutschland ergebe eine solche Analyse, daß die sozialistische Revolution und die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung zumindest für die Etappe bis zur Wiedervereinigung Deutschlands nicht auf der Tagesordnung stünden. Die konkrete Zielsetzung der KPD sei nicht verfassungswidrig; denn die von ihr verfolgten Ziele stünden im Einklang mit dem Grundgesetz. Die KPD verfolge nämlich unter der Herrschaft des Grundgesetzes nur folgende Ziele: Erhaltung und Sicherung des Friedens durch ein System der kollektiven Sicherheit unter gleichberechtigter Teilnahme Deutschlands bzw. beider Teile Deutschlands bis zur Wiedervereinigung, friedliche Wiedervereinigung Deutschlands auf demokratischer Grundlage, Sicherung und Erweiterung der demokratischen Rechte und Freiheiten auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes, Wahrnehmung der sozialen und kulturellen Interessen der werktätigen Bevölkerung und Herstellung sozialer Sicherheit für sie. Diese programmatischen Erklärungen müsse man so nehmen, wie sie formuliert seien; man dürfe keine hintergründigen Ziele hineinlegen. Es gebe kein Parteidokument, in dem zum gewaltsamen Umsturz aufgefordert werde. Die von der KPD proklamierten Aktionen (Demonstrationen, Proteste, Streiks usw.) hielten sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Die KPD erstrebe nicht die Übertragung der Herrschaftsordnung der DDR auf die Bundesrepublik Deutschland. Die Ziele der Nationalen Front könnten der KPD nicht zugerechnet werden. Die Wiedervereinigung werde von ihr nicht mißbraucht, sondern sei ihr ein echtes Anliegen. Da die Politik der Bundesregierung das Grundgesetz dauernd verletze, habe die KPD als politische Partei ein politisches Widerstandsrecht. Für ihre tatsächlichen Behauptungen hat die KPD Gegenbeweis durch Urkunden, Zeugen und Sachverständige angeboten. Sie beantragt zu erkennen, "das Verfahren als grundgesetzwidrig einzustellen, weil es a) gegen das grundgesetzliche Gebot der Wiedervereinigung Deutschlands in Frieden und Freiheit verstößt (Präambel, Art. 146 GG), b) von der Bundesregierung unter mißbräuchlicher Anwendung des Art. 21 Abs. 2 GG zum Zwecke der Ausschaltung einer oppositionellen Partei betrieben wird", hilfsweise, "die Anträge der Bundesregierung vom
- 1955 als unbegründet zurückzuweisen." (Prot. III, 119) III. - Der Gang des Verfahrens
- Das Bundesverfassungsgericht hat am
- Januar 1952 (Prot. I, 60) gemäß § 45 BVerfGG die Durchführung der Verhandlung beschlossen. Durch einen - später ergänzten - Beschluß vom
- Januar 1952 (Prot. I, 61) und einen Beschluß vom
- Juni 1952 (Prot. I, 64) hat das Gericht gemäß §§ 38 , 47 BVerfGG eine Durchsuchung von Geschäftsräumen der KPD und von Wohnungen einzelner Funktionäre sowie die Beschlagnahme bestimmten Urkundenmaterials der KPD angeordnet. Die Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind am
- Januar und am
- Juli 1952 durchgeführt worden. Auf Anregung des Bundesverfassungsgerichts hat der
- Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom
- November 1954 (Prot. I, 91 f.) dem Vorsitzenden der KPD Reimann und dem Mitglied des Parteivorstandes Fisch, gegen die Haftbefehle ergangen waren, zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht sicheres Geleit erteilt. Der Ermittlungsrichter bzw. der Untersuchungsrichter des Bundesgerichtshofs hat durch Verfügungen vom
- (Prot. I, 92) und
- November 1954 den Mitgliedern des Parteivorstandes Rische und Ledwohn, die sich in Untersuchungshaft befanden, gestattet, im Gebäude des Bundesverfassungsgerichts sich ohne Überwachung mit Vertretern der KPD zu besprechen und an den Verhandlungen teilzunehmen.
- In der mündlichen Verhandlung, die in der Zeit vom
- November 1954 bis
- Juli 1955 stattfand, waren die Bundesregierung und die KPD ordnungsmäßig vertreten. Am
- Dezember 1951 hatte die KPD die Mitglieder ihres Parteivorstandes Rische, Renner und Fisch sowie am
- November 1954 das Mitglied des Parteivorstandes Ledwohn zu ihren Bevollmächtigten bestellt. Von der KPD nahmen die Mitglieder des Parteivorstandes Fisch vom
- November 1954 bis
- Juli 1955 sowie Rische und Ledwohn ab
- März 1955 an der Verhandlung teil. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, sich vor allem zu parteiamtlichen Erklärungen zu äußern. Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Parteisekretärs Emil Sander als Zeugen (Prot. I, 510) und durch Verlesung einer Reihe von Urkunden, im wesentlichen von Zitaten aus der marxistisch- leninistischen Literatur und von parteiamtlichen Erklärungen. Die SPD hat die Echtheit der "Methodischen Anleitung" Nr. 1/53 und den Beweiswert des "Agitators" Nr. 2/53 bestritten. Im einzelnen wurden u. a. aus folgenden Werken des Marxismus-Leninismus Zitate verlesen:
- Marx-Engels, Manifest der Kommunistischen Partei
(1848), zitiert nach Marx-Engels, Ausgewählte Schriften in zwei Bänden, Dietz Verlag, Berlin, 1953, Band I, S. 15 ff., [im folgenden zitiert: AS] 2. Marx und Engels, Die deutsche Ideologie
(1845), Marx-Engels, Gesamtausgabe, Erste Abteilung, Band 5, Berlin, 1932, 3. Marx, Die Klassenkämpfe in Frankreich 1848 bis 1850
(1850), zitiert nach Marx-Engels, AS I, 104 ff., 4. Marx, Der Bürgerkrieg in Frankreich
(1871), zitiert nach Marx-Engels, AS I, 446 ff., 5. Engels, Die Entwicklung des Sozialismus von der Utopie zur Wissenschaft
(1877), zitiert nach Marx-Engels, AS II, 83 ff., 6. Engels, Marx und die "Neue Rheinische Zeitung"
(1884), zitiert nach Marx-Engels, AS II, 305 ff., 7. Lenin, Was tun?
(1902), zitiert nach Ausgewählte Werke, Dietz Verlag, Berlin, 1954, Band I, S. 175 ff., [im folgenden zitiert: AW] 8. Lenin, Zwei Taktiken der Sozialdemokratie in der demokratischen Revolution
(1905), AW I, 419 ff., 9. Lenin, Drei Quellen und drei Bestandteile des Marxismus
(1913), AW I, 63 ff., 10. Lenin, Über das Recht der Nationen auf Selbstbestimmung
(1914), AW I, 671 ff., 11. Lenin, Der Imperialismus als höchstes Stadium des Kapitalismus
(1917), AW I, 767 ff., 12. Lenin, Staat und Revolution
(1917)- veröffentlicht 1918 -, AW II, 158 ff., 13. Lenin, Die proletarische Revolution und der Renegat Kautsky
(1918), AW II, 411 ff.,
- Lenin, Thesen über die bürgerliche Demokratie und die Diktatur des Proletariats, zitiert nach Werke (russisch),
- Auflage, Band 28, 435 ff.,
- Lenin, Wie das Volk mit den Losungen der Freiheit und Gleichheit betrogen wird - Rede vom
- 1919 - zitiert nach Werke (russisch),
- Auflage, Band 29, S. 311 ff.,
- Lenin, Der "linke Radikalismus", die Kinderkrankheit im Kommunismus
(1970), AW II, 669 ff.,
- Lenin, Marx-Engels-Marxismus, Zweite erweiterte deutsche Ausgabe, Moskau 1947,
- Stalin, Anarchismus oder Sozialismus?
(1906), zitiert nach Werke, Dietz Verlag, Berlin, 1951-1955, Band 1, S. 257 ff., 19. Stalin, Über die Grundlagen des Leninismus, Vorlesungen an der Swerdlow-Universität
(1924), zitiert nach Stalin, Fragen des Leninismus, Moskau 1947, S. 9 ff., [im folgenden zitiert: "Fragen"] 20. Stalin, Zu den Fragen des Leninismus
(1926), zitiert nach Stalin, "Fragen", S. 134 ff., 21. Stalin, Unterredung mit der ersten amerikanischen Arbeiterdelegation
(1927), zitiert nach Werke, Band 10, S. 81 ff., 22. Stalin, Über den Entwurf der Verfassung der Union der SSR
(1936), zitiert nach Stalin, "Fragen", S. 613 ff.,
- Stalin, Der Marxismus und die nationale und koloniale Frage, Dietz Verlag, Berlin, 1950,
- Stalin, Der Marxismus und die Fragen der Sprachwissenschaft
(1950), Dietz Verlag, Berlin, 1952, 25. Stalin, Ökonomische Probleme des Sozialismus in der UdSSR
(1957),
- Auflage, Dietz Verlag, Berlin, 1953,
- Geschichte der Kommunistischen Partei der Sowjetunion (Bolschewiki) - kurzer Lehrgang -
(1938), 10. Auflage, Dietz Verlag, Berlin, 1952. [im folgenden zitiert: "Kurzer Lehrgang"] Wie schon mehrfach während des Verfahrens hat die KPD auch nach Schluß der mündlichen Verhandlung am 11. November 1955 (Prot. III, 550) beantragt, das Verfahren einzustellen, weil seine Durchführung oder Weiterführung gegen das Grundgesetz verstoße. In Ergänzung ihrer Ausführungen hat die KPD am 16. Januar 1956 (Prot. III, 556) den Antrag gestellt, die mündliche Verhandlung zum Zwecke der Beweisaufnahme über die programmatische Erklärung des Parteivorstandes der KPD vom 16. Oktober 1955 wieder zu eröffnen. Am 14. März 1956 (Prot. III, 562) und am 5. April 1956 (Prot. III, 567) hat die KPD diesen Antrag wiederholt. Zur Begründung hat sie auf die veränderte außen- und innenpolitische Lage verwiesen und sich auf eine Reihe eigener Dokumente und solcher von ausländischen kommunistischen Parteien bezogen, namentlich auf Reden und Aufsätze, die im Zusammenhang mit dem XX. Parteitag der KPdSU stehen. Am 26. März 1956 (Prot. III, 564) hat die KPD beantragt, der Bundesregierung durch eine einstweilige Anordnung zu untersagen, vor Erlaß des Urteils Maßnahmen der Polizei oder sonstiger Exekutivorgane gegen sie zu veranlassen oder zu dulden. Die Bundesregierung hat gebeten, die Anträge der KPD abzulehnen (Prot. III, 554, 561, 566, 573). Am 23. Juli 1956 hat die KPD unter Hinweis auf die von dem Bundesgerichtshof in dem Strafverfahren gegen Rische und andere - StE 20/54 - getroffenen Feststellungen erneut beantragt, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten. Teil B - Die Einwendungen gegen die Durchführung des Verfahrens Für das Verfahren ist der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nach § 14 Abs. 1, § 13 Ziff. 2 BVerfGG in Verbindung mit Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Juli 1956 (BGBl. I, 652) zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der §§ 43 ff. BVerfGG. Die KPD hat gegen das Verfahren eine Reihe grundsätzlicher Einwendungen erhoben. Es mag dahinstehen, ob es sich dabei um Zulässigkeitsfragen im eigentlichen Sinne handelt. Jedenfalls würden diese Einwendungen, wenn sie berechtigt wären, teils die Durchführung eines Verfahrens nach Art. 21 Abs. 2 GG überhaupt unmöglich machen, teils die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der KPD ohne Rücksicht auf das Vorliegen des materiellen Tatbestandes des Art. 21 Abs. 2 GG von vornherein ausschließen. Sie müssen daher vorweg geprüft werden. I. - Die Anwendbarkeit des Art. 21 Abs. 2 GG Der Einwand der KPD, Art. 21 Abs. 2 GG sei vor Erlaß eines materiellen Ausführungsgesetzes gemäß Abs. 3 (also eines Bundes-Parteiengesetzes) kein unmittelbar anwendbares Recht, ist nicht begründet. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Urteil vom 23. Oktober 1952 ( BVerfGE 2, 1 [13 f.]) entschieden hat, kann Art. 21 Abs. 2 GG schon jetzt angewendet werden, obwohl Abs. 3 eine "nähere Regelung" durch Bundesgesetze vorsieht. Die Entstehungsgeschichte des Art. 21 Abs. 2 GG zeigt, daß man im Parlamentarischen Rat mit der Notwendigkeit eines Einschreitens gegen "subversive Gruppen" schon vor Erlaß des Parteiengesetzes gerechnet hat (vgl. die Ausführungen des Abg. Dr. Katz in der 6. Sitzung des Organisationsausschusses). Aber auch die Prüfung des objektiven Sinngehalts des Art. 21 GG ergibt nichts anderes. Es zeigt sich dabei, daß es nicht, wie die KPD meint, willkürlich ist, die einzelnen in Art. 21 GG enthaltenen Rechtssätze hinsichtlich ihrer "Praktikabilität" verschieden zu bewerten. Für die Entscheidung der Frage, ob diese Rechtssätze unmittelbar angewendet werden können oder nicht, kommt es allein auf ihren Inhalt an. Soweit in Art. 21 GG Wesen und verfassungsmäßige Stellung, Aufgaben und Pflichten der politischen Parteien allgemein umrissen werden, mag das näherer Ausgestaltung und Präzisierung in einem Parteiengesetz fähig und in gewissem Umfang auch bedürftig sein. Soweit dagegen Art. 21 Abs. 2 GG die Möglichkeit vorsieht, politische Parteien beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für verfassungswidrig zu erklären, kann die Anwendbarkeit dieser Bestimmung lediglich davon abhängen, ob einmal die materiellen Voraussetzungen einer solchen Feststellung rechtsstaatlich einwandfrei bestimmt, d.h. in die Form eines für die richterliche Anwendung geeigneten gesetzlichen Tatbestandes gekleidet, und ob weiter Zuständigkeit und Verfahren klar geordnet sind. Beides ist in Art. 21 Abs. 2 GG und in dem - insoweit bereits ein Ausführungsgesetz im Sinne von Abs. 3 darstellenden - Gesetz über das Bundesverfassungsgericht geschehen. Die hier verwendeten Rechtsbegriffe sind ausreichend bestimmt, um einem Gericht die Feststellung der Voraussetzungen zu ermöglichen, an die die Verfassung die Kennzeichnung einer Partei als verfassungswidrig knüpft. Sie sind nicht unbestimmter als viele andere Rechtsbegriffe, unter die der Richter tatsächliches Verhalten von Personen oder Gruppen zu subsumieren hat. Das gilt namentlich von dem Begriff der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung", dessen wesentliche Elemente das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 23.0ktober 1952 ( BVerfGE 2, 1 [12 f.]) aus einer Gesamtinterpretation des Grundgesetzes und seiner Einordnung in die moderne Verfassungsgeschichte heraus entwickelt hat. Die Bestimmung des Art. 21 Abs. 2 GG überschreitet somit ihrem Inhalt nach nicht die Grenze des Justiziablen. Was insbesondere den Begriff der "Partei" anlangt, so ist auf zweierlei hinzuweisen: Es mag in Grenzfällen streitig sein können, ob eine mit politischer Zielsetzung auftretende Gruppe als Partei anzusehen ist oder nicht. Das hindert aber nicht ein Einschreiten nach Art. 21 Abs. 2 GG gegen eine Vereinigung, bei der - wie bei der KPD - nach dem äußeren Erscheinungsbild der Charakter als politische Partei im Sinne des Grundgesetzes unzweifelhaft ist. Art. 21 Abs. 2 GG unterscheidet nicht zwischen den Parteien. Auch "klassische demokratische Parteien" sind vor einem Verfahren nach dieser Bestimmung nicht schlechthin geschützt. Das ergibt sich schon daraus, daß die Ziele und der Charakter einer politischen Partei nicht notwendig immer dieselben bleiben müssen; deshalb könnte die etwa ursprünglich vorhandene demokratische Eigenschaft einer Partei niemals ein Freibrief für die Zukunft sein. Es kann also hier offenbleiben, ob die KPD - wie sie behauptet - als eine "klassische demokratische Partei" anzuerkennen wäre. Die KPD hat eingewendet, die Bundesregierung habe ihr Antragsrecht in diesem Verfahren mißbraucht, um eine ihr unbequeme Oppositionspartei aus dem politischen Leben auszuschalten. Dieser Einwand kann einem formell zulässigen Antrag nach § 43 BVerfGG nicht entgegengehalten werden. Ob die Bundesregierung diesen Antrag stellen will, steht in ihrem pflichtmäßigen Ermessen, für das sie und sie allein politisch verantwortlich ist. Das Bundesverfassungsgericht hat nur die formale Zulässigkeit des Antrages zu prüfen. Läge ein Mißbrauch des Antragsrechts in dem von der KPD gemeinten Sinne vor, so könnte das nicht zur Abweisung des Antrages als unzulässig führen; die Sachprüfung würde ergeben, daß er unbegründet ist. II. - Die Bedeutung des Potsdamer Abkommens und der Lizenzierung Die KPD beruft sich weiter zur Rechtfertigung ihrer Auffassung von der Unzulässigkeit des Verfahrens auf das Potsdamer Abkommen (PA) und auf ihre Lizenzierung durch die Besatzungsmächte im Jahre 1945. Sie macht damit geltend, Art. 21 Abs. 2 GG könne jedenfalls auf die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes nach dem PA als "demokratische Parteien" lizenzierten Parteien nicht angewendet werden. 1. Das PA - als "Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin" im Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsheft Nr. 1, S. 13 ff., veröffentlicht - ist am 2. August 1945 von den leitenden Staatsmännern der Alliierten, J. W. Stalin, Harry S. Truman und C. R. Attlee, unterzeichnet worden. Die französische Regierung hat den hier interessierenden Teilen des Abkommens nach einer Note des Außenministers der Provisorischen Regierung der Französischen Republik vom 7. August 1945 im wesentlichen zugestimmt (vgl. Europa- Archiv 1954 S. 6745). Der dritte Abschnitt des PA handelt von Deutschland. In der Einleitung dieses Abschnittes wird festgestellt, daß auf der Konferenz eine Übereinkunft erzielt wurde "über die politischen und wirtschaftlichen Grundsätze der gleichgeschalteten Politik der Alliierten in bezug auf das besiegte Deutschland, in der Periode der alliierten Kontrolle. Das Ziel dieser Übereinkunft bildet die Durchführung der Krim-Deklaration über Deutschland." Die Krim-Deklaration über Deutschland ist die von Churchill, Roosevelt und Stalin unterzeichnete Verlautbarung vom 11. Februar 1945 (abgedruckt im ABl. KR, ErgHeft Nr. 1 S. 4 f.) über die in Jalta getroffenen Abmachungen Großbritanniens, der Vereinigten Staaten und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. Dort war vorgesehen, daß die Streitkräfte der drei Mächte je eine besondere, bereits festgelegte Zone Deutschlands besetzen würden. "Der Plan sieht", so fährt die Verlautbarung fort, "eine koordinierte Verwaltung und Kontrolle durch eine Zentralkontrollkommission mit Sitz in Berlin vor, die aus den Oberbefehlshabern der drei Mächte besteht." Frankreich ist dieser Vereinbarung am 1. Mai 1945 beigetreten und hat, wie dies bereits in der Jalta-Erklärung vorgesehen war, eine eigene Besatzungszone erhalten; demgemäß ist der französische Oberbefehlshaber als viertes Mitglied in den Kontrollrat eingetreten. Dieser Plan wurde durch die erste und zweite der drei Berliner "Feststellungen" der vier alliierten Mächte vom 5. Juni 1945 verwirklicht (abgedruckt im ABl. KR, ErgHeft Nr. 1 S. 10 f.): Deutschland wurde in vier Besatzungszonen aufgeteilt, und es wurde bestimmt, daß die Besatzungsgewalt von den Oberbefehlshabern auf Anweisung ihrer Regierungen, und zwar "von jedem in seiner eigenen Besatzungszone und gemeinsam in allen Deutschland als ein Ganzes betreffenden Angelegenheiten" ausgeübt werde. Für eine "angemessene Einheitlichkeit" des Vorgehens der einzelnen Oberbefehlshaber in ihren Zonen sollte der aus den vier Oberbefehlshabern gebildete Kontrollrat Sorge tragen, der nur einstimmig beschließen konnte. Auf diese Regelung nimmt das PA Bezug, wenn es im Teil A des Deutschland betreffenden dritten Abschnittes "Politische Grundsätze" für die Behandlung Deutschlands in der Anfangsperiode der Kontrolle aufstellt. Es heißt da: "1. Entsprechend der Übereinkunft über das Kontrollsystem in Deutschland wird die höchste Regierungsgewalt in Deutschland durch die Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Französischen Republik nach den Weisungen ihrer entsprechenden Regierungen ausgeübt und zwar von jedem in seiner Besatzungszone, sowie gemeinsam in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Kontrollrates in den Deutschland als Ganzes betreffenden Fragen." Für die Verwaltung Deutschlands wird in Ziff. 9 der Grundsatz der "Dezentralisation der politischen Struktur" festgelegt. In Abs. II ist bestimmt: "In ganz Deutschland sind alle demokratischen politischen Parteien zu erlauben und zu fördern, mit der Einräumung des Rechtes, Versammlungen einzuberufen und öffentliche Diskussionen durchzuführen." Der hier übernommenen Verpflichtung entsprechend, haben die drei westlichen Militärregierungen in den Jahren 1945/46 politische Parteien zunächst auf Stadt- und Kreisebene, später auf Landesebene - unter Vorbehalt des Widerrufs - genehmigt, "lizenziert". Auch die KPD ist damals auf Grund der in allen drei Besatzungszonen und in Berlin gleichartigen Bestimmungen lizenziert worden. 2. Die KPD vertritt die Ansicht, daß die Signatarmächte des PA infolge der vollständigen Niederlage Deutschlands und mangels einer zu seiner Vertretung autorisierten Regierung das Recht gehabt hätten, dem deutschen Volke für die künftige Gestaltung seines politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens bestimmte "Auflagen" zu machen. Zu den im PA enthaltenen Auflagen gehöre u. a. die Zulassung und Förderung aller demokratischen Parteien. Obwohl das PA weitgehend durch die Entwicklung überholt sei, gelte diese Auflage auch noch heute, weil die Demokratisierung Deutschlands zu den dauernden Zielen des PA gehöre. Der im Art. 21 Abs. 2 GG enthaltene Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dürfe daher nur in Übereinstimmung mit dem PA interpretiert werden. Das PA gebe der Sache nach eine präzise Umschreibung der Begriffsmerkmale eines künftigen demokratischen deutschen Staates, wenn es folgende Forderungen aufstelle: 1. Vernichtung nationalsozialistischer Organisationen und Verhinderung nationalsozialistischer und militaristischer Propaganda (III A 3 [III]), 2. Abschaffung aller nationalsozialistischen, die Rasse, die Religion und die politische Überzeugung diskriminierenden Gesetze (III A 4), 3. Entfernung aller Nationalsozialisten aus dem öffentlichen Leben (III A 6), 4. die Reinigung des Erziehungswesens von nationalsozialistischen und militaristischen Ideen (III A 7), 5. Neuordnung des Gerichtswesens, insbesondere die Herstellung von Gesetzlichkeit und Gleichheit (III A 8), 6. die Errichtung demokratischer lokaler Selbstverwaltung (III A 9 [I]), 7. Dezentralisation der Wirtschaft (III A 12). Da die KPD sich diese Ziele zu eigen gemacht habe, diesen "inhaltlichen Festlegungen" des Begriffes der Demokratie im PA also entspreche, könne sie begrifflich den Tatbestand des Art. 21 Abs. 2 GG nicht erfüllen. Ferner bringe das PA allgemeine Regeln des Völkerrechts zum Ausdruck, nämlich die Prinzipien der nationalen Selbstbestimmung, des Aggressions- und Interventionsverbotes und der Ächtung des Angriffskrieges. Diese allgemeinen Regeln seien gemäß Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts geworden. Da die Politik der KPD auf ihnen beruhe, könne sie auch aus diesem Grunde nicht gegen Art. 21 Abs. 2 GG verstoßen. Endlich stelle die Lizenzierung der KPD autoritativ fest, daß sie die vom PA aufgestellten Voraussetzungen erfüllt habe, so daß für sie wie für die anderen "alten" Parteien, die schon bestanden, als das Grundgesetz geschaffen wurde, eine Immunität gegen Parteiverbote mindestens bis zum Tage der Wiedervereinigung begründet worden sei. Jedenfalls erbringe die Lizenzierung ein "außerordentlich eindringliches Beweismittel" für ihren demokratischen Charakter. 3. In der Völkerrechtslehre ist umstritten, ob unter besonderen Voraussetzungen durch völkerrechtliche Abmachungen einem am Vertragsabschluß nicht beteiligten Staat verbindliche Auflagen gemacht werden können. Diese Frage bedarf hier ebensowenig einer Erörterung wie die weiteren Fragen, ob bei dem PA diese besonderen Voraussetzungen vorlagen, ob die Alliierten überhaupt beabsichtigten, dem deutschen Volk und seinen zukünftigen staatlichen Organen unmittelbar verbindliche Auflagen zu machen und welchen Einfluß etwa die Pariser Verträge auf solche Auflagen haben würden. Denn das hier in Rede stehende, vom PA aufgestellte Prinzip der Zulassung aller demokratischen Parteien in Deutschland ist für die Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG nicht von entscheidender Bedeutung.
- a)Um den Sinn der hier in Betracht kommenden Bestimmungen des PA zu verstehen, müssen vor allem die Zeit und die allgemeine politische Lage, in der das Abkommen entstand, bedacht werden. Die Alliierten hatten soeben den Krieg beendet, dessen Ziel es gewesen war, "die nationalsozialistische Tyrannei zu vernichten" (Atlantik-Charta vom 14. August 1941 Ziff 6), den "deutschen Militarismus und Nationalsozialismus zu zerstören" (Bericht über die Krim-Konferenz Abschn. 2), jede künftige Bedrohung des Weltfriedens durch Deutschland auszuschalten (PA Abschn. III Einleitung). Nach dem Zusammenbruch des deutschen Staatsapparates hatten die alliierten Regierungen zunächst die oberste Regierungsgewalt und weitgehend auch die Befugnisse der mittleren und unteren Verwaltungsbehörden übernommen (Viermächte-Erklärung vom 5. Juni 1945); sie übten sie durch ihre Besatzungsbehörden zunächst noch ohne organisierte Mitwirkung des deutschen Volkes aus. Das PA geht von der Aufrechterhaltung der politischen und wirtschaftlichen Einheit Deutschlands aus und sieht den Aufbau eines neuen deutschen Staatswesens von unten nach oben vor, für das jedoch bis auf weiteres keine zentrale deutsche Regierung errichtet werden soll. Die neue Ordnung wird an vielen Stellen des Abkommens als eine "demokratische" Ordnung gekennzeichnet; über den konkreten Inhalt einer deutschen Verfassung sagt das PA jedoch nichts. In der Einleitung des Abschnitts III heißt es lediglich programmatisch, daß dem deutschen Volk die Möglichkeit gegeben werden solle, sich darauf vorzubereiten, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von neuem wieder aufzubauen. Unter den Zielen der Besetzung Deutschlands (Abschn. III A 3) wird die endgültige Umgestaltung des deutschen politischen Lebens auf demokratischer Grundlage genannt. Als Richtlinie wird dabei angegeben, lokale Selbstverwaltung nach demokratischen Grundsätzen einzurichten und in ganz Deutschland alle demokratischen politischen Parteien zu erlauben und zu fördern. Ferner sollen in die maßgebenden Stellen des öffentlichen Lebens statt der Anhänger des nationalsozialistischen Systems Personen eingesetzt werden, die nach ihren politischen und moralischen Eigenschaften fähig erscheinen, an der Entwicklung wahrhaft demokratischer Einrichtungen in Deutschland mitzuwirken. Das Erziehungswesen soll so überwacht werden, daß nach Beseitigung der nazistischen und militaristischen Lehren eine erfolgreiche Entwicklung der demokratischen Ideen möglich gemacht wird. Das Gerichtswesen soll entsprechend den Grundsätzen der Demokratie reorganisiert werden; hierzu bestimmt die Proklamation Nr. 3 des Kontrollrats vom 20. Oktober 1945, daß an die Stelle des terroristischen Systems der Nazigerichte eine Rechtspflege treten müsse, die sich auf die Errungenschaften der Demokratie, Zivilisation und Gerechtigkeit gründe; weiter wird in der Proklamation von Rechten des Angeklagten gesprochen, "wie sie die demokratische Rechtsauffassung anerkennt"; der Zugang zum Richteramt soll allen Personen offenstehen, sofern sie die Grundsätze der Demokratie anerkennen. Betrachtet man alle diese Bestimmungen im Zusammenhang und hält man sie mit der unübersehbaren Zahl von Äußerungen führender alliierter Politiker und maßgebender Persönlichkeiten der Militärregierungen zusammen, die immer wieder von der Notwendigkeit des Aufbaus eines demokratischen Staatslebens in Deutschland sprechen, ohne im einzelnen anzugeben, wie dieses beschaffen sein soll, so zeigt sich, daß die Begriffe "Demokratie" und "demokratisch" damals im wesentlichen dazu dienten, das Bild des künftigen deutschen Staates mit einer Formel zu kennzeichnen, die es deutlich von dem eben beseitigten nationalsozialistischen System abhob. Mehr als diesen Inhalt kann man den Begriffen "Demokratie" und "demokratisch" auch im PA nicht entnehmen. Das ergibt sich deutlich aus den angeführten Stellen des Abkommens, wo durchweg im Anschluß an die Forderung nach Beseitigung einer nationalsozialistischen Entartungserscheinung auf einem bestimmten Gebiet staatlicher Betätigung das Gegenbild mit der allgemeinen Bezeichnung "demokratisch" eingeführt wird. Daß die Unterzeichner des PA eine Einigung über den weiteren Inhalt der Begriffe "Demokratie" und "demokratisch" nicht erreichen konnten, kann nicht wundernehmen. Die westlichen Alliierten einerseits, Sowjetrußland andererseits traten einander als Repräsentanten ganz verschiedenartiger staatlicher Ordnungen gegenüber, die sich zwar jeweils selbst als Demokratie bezeichneten, von ihren besonderen geistigen und geschichtlichen Voraussetzungen aus sich aber gegenseitig den Charakter "wirklicher" demokratischer Ordnung nicht zuerkennen konnten. Die westlichen Mächte gingen vom Begriff der liberalen bürgerlichen Demokratie aus, die Vertreter Sowjetrußlands konnten von ihrer kommunistischen Auffassung aus nur dann einen Staat "demokratisch" nennen, wenn in ihm auch gewisse materielle - wirtschaftliche und gesellschaftliche - Voraussetzungen erfüllt waren. Daraus ergab sich die Schwierigkeit, für die Kennzeichnung des künftigen deutschen Staates eine Formel zu finden, der alle Unterzeichner des Abkommens zustimmen konnten. Wenn man die Begriffe "Demokratie" und "demokratisch" gewählt hat, so offenbar darum, weil man sich wenigstens darüber einig war, daß diese Begriffe mindestens die Abkehr vom nationalsozialistischen System entschieden bezeichneten, im übrigen es der künftigen Entwicklung überlassen wollte, die Demokratie in Deutschland schrittweise "von unten nach oben" zu verwirklichen. Wenn also auch etwa die einzelnen Unterzeichner des PA je für sich bestimmtere, nämlich aus dem Bereich ihres eigenen Staatslebens herrührende Vorstellungen mit dem Begriff "Demokratie" verbunden haben, so haben sie sich über den Inhalt dieses Begriffes nur insoweit geeinigt, als er den Charakter einer negativen, gegen den Nationalsozialismus gerichteten Formel hat. Der Gesamtinhalt des PA und die Umstände seiner Entstehung zeigen klar, daß die Alliierten dem Begriff "Demokratie" einen präzisen, positiven politisch-rechtlichen Inhalt nicht geben wollten. Sie haben ihn so verwendet, wie es die unbefangene Würdigung der einzelnen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang ergibt: als eine Kompromißformel für ein nicht voll bewältigtes, nach Lage der Dinge auch nicht zu bewältigendes Sachproblem. Daß diese Deutung des Begriffes "demokratisch" im PA richtig ist, ergibt sich daraus, daß es den Alliierten auch später nicht gelungen ist, über das PA hinaus zu einer Einigung über den positiven demokratischen Wiederaufbau des politischen Lebens in Deutschland zu gelangen. Auf der Moskauer Konferenz der Außenminister im März und April 1947 bestanden zwischen den Alliierten über den Begriff der Demokratie solche Meinungsverschiedenheiten, daß es nicht einmal zu der von allen Seiten als notwendig erkannten Einigung auch nur über die Grundprinzipien einer demokratischen Verfassung für Deutschland kam. (Vgl. Statement by Secretary Marshall, Moscow Session of Council of Foreign Ministers, abgedruckt in Germany 1947-49, The Story in Documents, S. 154 f.; Erklärungen des französischen Außenministers Bidault, abgedruckt: Declarations de M. Georges Bidault, Session de Moscou, Mars/Avril 1947, Paris, Imprimerie Nationale, besonders S. 31 [wo auch das britische Memorandum erwähnt ist] und S. 54; die Reden Molotows, abgedruckt in: Molotow, Fragen der Außenpolitik, Reden und Erklärungen, Moskau 1949, S. 422 [429], 444 f., 475.) Auch der Kontrollrat hat eine Einigung über die Ausgestaltung der Demokratie und über die Zulassung demokratischer Parteien bis zum 20. März 1948, dem Tag, an dem er seine Tätigkeit praktisch einstellte, nicht herbeigeführt. Mangels einer Einigung der Alliierten aber galt die allgemeine Regel des PA, wonach die höchste Regierungsgewalt in Deutschland den Oberbefehlshabern der Streitkräfte, jedem in seiner Besatzungszone, übertragen ist. Auch wenn man also der Ansicht der KPD über die rechtliche Verbindlichkeit des PA für das deutsche Volk folgen wollte, wären nach dieser Bestimmung für das deutsche Volk bei der Ausgestaltung seiner Staatsordnung nur etwaige Entscheidungen der zuständigen Zonenbefehlshaber dafür maßgebend gewesen, was über die Festlegung des PA hinaus als demokratisch zu gelten habe. Die Staatsordnung des Grundgesetzes ist in vollem Umfang von den Zonenbefehlshabern der drei westlichen Besatzungszonen gebilligt worden; im Genehmigungsschreiben vom 12. Mai 1949 an den Präsidenten des Parlamentarischen Rates sprachen sie sich dahin aus, daß das Grundgesetz "sehr glücklich deutsche demokratische Überlieferung mit den Begriffen repräsentativer Regierung und einer Herrschaft des Rechts, wie sie in der Welt als Erfordernis für das Leben eines freien Volkes anerkannt worden sind", verbindet (PR Drucks. "S" 71 a). In notwendiger Ergänzung und Weiterführung des im PA nur teilweise bestimmten Demokratiebegriffs hat das Grundgesetz eine mit positivem Inhalt erfüllte demokratische Staatsordnung eingeführt, die dem PA entspricht, indem sie seine Forderungen an die Demokratie voll in sich aufnimmt, die darüber hinaus aber noch weitere Prinzipien aufstellt, deren Gesamtheit im Grundgesetz als "freiheitliche demokratische Grundordnung" bezeichnet wird. Es wäre eine Überdehnung der Begriffe "Demokratie" und "demokratisch" im PA, wenn man mit der KPD aus ihnen folgern wollte, das Grundgesetz sei nicht berechtigt, diese neue demokratische Ordnung vor dem Angriff feindlicher Kräfte zu schützen, nur weil diese Kräfte sich mit ihm in der Ablehnung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft einig wissen, also ebenfalls "demokratisch" in dem oben beschriebenen negativ-polemischen Sinn des PA sind. Das Grundgesetz hat die Behandlung der politischen Parteien im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung selbständig geregelt und regeln können; es kann diese staatliche Ordnung auch gegen Parteien verteidigen, die dem negativen Teilinhalt des Begriffes "demokratisch" im Sinne des PA entsprechen mögen, die darüber hinausgehenden, das Wesen der freiheitlichen demokratischen Ordnung darstellenden Prinzipien aber bekämpfen.
- b)Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind auch ohne das PA Bestandteile des Bundesrechts (Art. 25 GG). Die Behauptung der KPD, ihre Politik beruhe auf diesen Regeln, mag in anderem Zusammenhang bedeutsam sein; inwiefern sie der Durchführung des Verfahrens entgegenstehen soll, ist nicht ersichtlich.
- c)Die Ansicht der KPD, sie sei auch in den Westzonen lizenziert und damit stehe ihr dem Art. 21 Abs. 2 GG nicht widersprechender demokratischer Charakter bis zur Wiedervereinigung Deutschlands fest, ist unrichtig. Die Verordnungen der westlichen Militärregierungen, auf Grund deren politische Parteien - mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs - in den einzelnen Besatzungszonen lizenziert werden konnten, sind im Frühjahr 1950 aufgehoben worden: für die britische und französische Besatzungszone durch Gesetz A-2 der Alliierten Hohen Kommission vom 17. März 1950 - ABl. Nr. 13 S. 138 -, für die amerikanische Besatzungszone am 18. Januar 1950 (Mitteilung des Generalsekretärs der Alliierten Hohen Kommission an die Bundesregierung [Ministerialdirigent Blankenhorn]). Damit haben die alliierten Mächte das Parteienrecht für die Zukunft in vollem Umfang zur Disposition der deutschen Organe gestellt. Überdies bestimmt Art. 2 Abs. 1 (Erster Teil) des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952/23. Oktober 1954 (BGBl. 1954 II S. 157 /1955 II S. 213), daß alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden begründet worden sind, denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen unterliegen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete Rechte und Verpflichtungen. Was hier allgemein bestimmt ist, gilt nach der Natur der Sache ebenso, wenn das Besatzungsregime auf einem besonderen Rechtsgebiet, wie dem des Parteienrechts, vorbehaltlos durch die deutsche Rechtsordnung abgelöst wird. Die alliierten Lizenzierungsnormen sind in Kenntnis des Art. 21 GG und ohne Vorbehalt wegen der früheren Lizenzen aufgehoben worden; damit sind die auf diesem System beruhenden Lizenzen ebenso gegenstandslos geworden, wie wenn sie auf Grund aufgehobenen deutschen Rechts von deutschen Stellen erteilt worden wären. Nach dem unter
- a)Gesagten geht es auch zu weit, wenn die KPD die Lizenzierung als "außerordentlich eindringliches Beweismittel" für den demokratischen Charakter der KPD im Sinne des Grundgesetzes ansieht. Die Lizenzierung ist vielmehr ein weiterer Beweis für die Richtigkeit der oben gegebenen Deutung der Begriffe "Demokratie" und "demokratisch" im PA. Eben weil diese Begriffe damals nur im Sinne der polemischen Absetzung gegenüber dem Nationalsozialismus einen klaren Sachgehalt hatten, war es möglich, neue politische Parteien ohne weiteres zuzulassen, wenn nur feststand, daß sie jedenfalls den Nationalsozialismus und sein Staatssystem völlig ablehnten. Das war bei der KPD nach ihrer ganzen Vergangenheit und nach der bisherigen Haltung der für sie handelnden Personen selbstverständlich. Daher ist sie folgerichtig sofort, ja vielfach als erste aller neuen Parteien lizenziert worden; sie war eben eine "antifaschistische" und damit im Sinne der beschränkten Konkretisierung des Begriffs im PA eine "demokratische" Partei. Es kommt aber noch ein anderer Gesichtspunkt in Betracht. Die für die Lizenzierung zuständigen Stellen der westlichen Militärregierungen konnten nach den ersten Verlautbarungen der KPD zu der Auffassung gelangen, daß die Partei aus der Einsicht in die besonders gelagerten deutschen Verhältnisse heraus eine Politik treiben werde, die es ermögliche, sie als "demokratische" Partei auch im Sinne der liberalen westlichen Demokratien anzuerkennen. In diesem Zusammenhang genügt es darauf hinzuweisen, daß die KPD sich in ihrem ersten Aufruf vom 11. Juni 1945 nachdrücklich zur parlamentarisch-demokratischen Staatsform "mit allen demokratischen Rechten und Freiheiten für das Volk" bekannte und erklärte, daß der Weg der Sowjetisierung Deutschlands "nicht den gegenwärtigen Entwicklungsbedingungen in Deutschland" entspreche. Sie hat in diesem Aufruf auch die Sozialdemokratische Partei und die Zentrumspartei als demokratische Parteien anerkannt und die Vereinten Nationen gerühmt, auf deren Seite - mit der Sowjetunion, England und den Vereinigten Staaten an der Spitze - die Sache der Gerechtigkeit, der Freiheit und des Fortschritts gestanden habe. Im Zusammenhang mit diesem Aufruf ist selbst bei den Mitgliedern der KPD bis zu den höheren Funktionären die Theorie eines "besonderen deutschen Weges" im Sinne eines friedlichen Hineinwachsens in den Sozialismus entstanden, eine Auffassung, die erst am 6./7. Oktober 1948 durch den Parteivorstand verworfen wurde. Die KPD hat sich allerdings darauf berufen, daß in dem Aufruf vom 11. Juni 1945 von einem schlechthin parlamentarischen besonderen deutschen Weg zum Sozialismus nicht die Rede sei, sondern nur von der Aufrichtung einer parlamentarisch-demokratischen Republik, mit allen Rechten und Pflichten für das Volk, als dem den damaligen Entwicklungsbedingungen gemäßen Nahziel. Im Zusammenhang mit der Lizenzierung jedoch kommt es allein darauf an, daß die damals bis weit in die Kreise der Partei hineinreichende Ansicht, es gebe in Deutschland ein "friedliches Hineinwachsen" in den Sozialismus auf dem Wege der parlamentarischen Demokratie, erst recht in nichtkommunistischen Kreisen als Meinung der KPD angesehen werden konnte; bei ihnen konnte das nachdrückliche Bekenntnis der KPD zur parlamentarischen Demokratie als Bekenntnis zur Evolution mit den Mitteln der westlichen Demokratie und als Absage an Revolution und Diktatur des Proletariats verstanden werden. Diese Erwägungen erklären es ohne weiteres, daß die KPD im Jahre 1945 auch in den westlichen Besatzungszonen die Lizenzierung erhalten hat. Für ihre Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes kann dieser Lizenzierung aber ein entscheidender Beweiswert nicht zukommen. III. - Die Bedeutung der Wiedervereinigung 1. Die KPD hat den Antrag gestellt, das Verfahren gegen sie als grundgesetzwidrig und daher unzulässig einzustellen, weil der allen übrigen grundgesetzlichen Vorschriften gegenüber vorrangige Verfassungsgrundsatz der Verpflichtung zur Wiedervereinigung Deutschlands die von der Bundesregierung begehrte Feststellung der Verfassungswidrigkeit hindere. Ein Verbot der KPD mache freie gesamtdeutsche Wahlen, die eine unerläßliche Voraussetzung der Wiedervereinigung Deutschlands seien, unmöglich, da ein solches Verbot unter der Herrschaft des Grundgesetzes nicht wieder beseitigt werden könne. Die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG schließe die Aufhebung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der KPD durch andere Bundesorgane aus. Diese Feststellung könne nur durch ein verfassungsänderndes Gesetz wieder beseitigt werden. Ein solches Gesetz sei aber unzulässig, weil es keine abstrakt-generelle Regelung, sondern eine "individuell-generelle" Norm sein würde. Außerdem verletze ein Gesetz des Inhalts, daß die KPD zwar verfassungswidrig sei, aber für die gesamtdeutschen Wahlen zugelassen werde, den Art. 21 GG; denn die in diesem Artikel enthaltenen Merkmale der freiheitlichen demokratischen Grundordnung seien nach Art. 79 Abs. 3 GG der Verfassungsänderung entzogen. Auch bilde ein völkerrechtlicher Vertrag der Besatzungsmächte über die Wiederzulassung der KPD keine geeignete Rechtsgrundlage, da er vor allem den Grundsatz der nationalen Selbstbestimmung verletze. Überdies werde auch bei einer etwaigen Wiederzulassung der KPD zu gesamtdeutschen freien Wahlen das Recht der KPD auf Chancengleichheit verletzt; durch ein zuvor ergangenes Verbot sei sie nämlich öffentlich diffamiert, zudem könne sie während der Dauer des Verbotes auf die Wählerschaft nicht einwirken. 2. Die Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands ist ein vordringliches nationales Ziel; das ist politisch selbstverständlich, folgt aber auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt, daß das Deutsche Reich durch den Zusammenbruch vom Jahre 1945 als Staats- und Völkerrechtssubjekt nicht untergegangen ist. Das Grundgesetz trägt dem Rechnung. Schon die Vorarbeiten zum Grundgesetz waren von dem Gedanken beherrscht, daß alles vermieden werden müsse, was geeignet sei, die Spaltung zwischen Westdeutschland und der sowjetischen Besatzungszone zu vertiefen (Stellungnahme der Ministerpräsidenten vom 10. Juli 1948 zu den sog. Frankfurter Dokumenten), und daß es sich nicht darum handele, einen neuen westdeutschen Staat zu errichten, sondern lediglich darum, einen Teil des einheitlichen deutschen Staates neu zu organisieren (Abg. Dr. C. Schmid in 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates - StenBer. S. 70). Immer wieder ist während der Verhandlungen des Parlamentarischen Rates auf den Übergangscharakter der grundgesetzlichen Ordnung hingewiesen worden. Im Text des Grundgesetzes wird die Wiedervereinigung Deutschlands als politisches Ziel sichtbar in den Vordergrund gerückt. Der Vorspruch bringt den Willen des deutschen Volkes zum Ausdruck, "seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen". Das deutsche Volk in den Ländern der westlichen Besatzungszonen habe, um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassunggebenden Gewalt das Grundgesetz beschlossen und dabei auch für jene Deutschen gehandelt, denen dabei mitzuwirken versagt gewesen sei. Die Präambel schließt mit dem Satz: "Das gesamte deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden." Art. 146 GG beschränkt die Geltung des Grundgesetzes auf die Zeit bis zum Inkrafttreten einer Verfassung, "die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist", bringt also klar zum Ausdruck, daß erst diese Verfassung als die endgültige Entscheidung des deutschen Volkes über seine staatliche Zukunft angesehen wird. Dem Vorspruch des Grundgesetzes kommt naturgemäß vor allem politische Bedeutung zu. Er geht von der Vorstellung des fortbestehenden gesamtdeutschen Staates aus und betrachtet die von ihm aufgerichtete Staatsordnung als eine Ausübung gesamtdeutscher Staatsgewalt auf einem räumlich zunächst beschränkten Gebiet. Er ist daher politisches Bekenntnis, feierlicher Aufruf des Volkes zu einem Programm der Gesamtpolitik, das als wesentlichsten Punkt die Vollendung der deutschen Einheit in freier Selbstbestimmung enthält. Darüber hinaus hat aber der Vorspruch auch rechtlichen Gehalt. Er beschränkt sich nicht auf gewisse rechtlich erhebliche Feststellungen und Rechtsverwahrungen, die bei der Auslegung des Grundgesetzes beachtet werden müssen. Vielmehr ist aus dem Vorspruch für alle politischen Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland die Rechtspflicht abzuleiten, die Einheit Deutschlands mit allen Kräften anzustreben, ihre Maßnahmen auf dieses Ziel auszurichten und die Tauglichkeit für dieses Ziel jeweils als einen Maßstab ihrer politischen Handlungen gelten zu lassen. Dabei ist offensichtlich, daß auf dieses Gebot nicht das Verlangen gestützt werden kann, die Organe der Bundesrepublik müßten bestimmte Handlungen zum Zwecke der Wiedervereinigung Deutschlands vornehmen. Denn den zu politischem Handeln berufenen Organen der Bundesrepublik muß es überlassen bleiben zu entscheiden, welche Wege sie zur Herbeiführung der Wiedervereinigung als politisch richtig und zweckmäßig ansehen. Nach der negativen Seite hin bedeutet das Wiedervereinigungsgebot, daß die staatlichen Organe alle Maßnahmen zu unterlassen haben, die die Wiedervereinigung rechtlich hindern oder faktisch unmöglich machen. Das führt aber zu der Folgerung, daß die Maßnahmen der politischen Organe verfassungsgerichtlich auch darauf geprüft werden können, ob sie mit dem Wiedervereinigungsgebot vereinbar sind. Die politische Ermessensfreiheit dieser Organe beschränkt sich damit insoweit praktisch auf den allerdings immer noch weiten Bereich der hinsichtlich ihrer Wirkung auf die Wiedervereinigung zweifelhaften Maßnahmen. Denn der Richter könnte eine Maßnahme der politischen Organe nur dann als verfassungswidrig beanstanden,wenn die Verletzung des Verfassungsgebots der Wiedervereinigung durch sie evident und die Maßnahme unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen wäre. Die KPD meint, daß eine auf den Antrag der Bundesregierung ergehende Entscheidung, die die Verfassungswidrigkeit der KPD feststellt und ihre Auflösung anordnet, die Wiedervereinigung praktisch verhindern würde. Daher sei schon die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens mit diesem Ziel verfassungswidrig, denn das Wiedervereinigungsgebot gehe allen anderen Verfassungsnormen, also auch dem Art. 21 GG, vor. Demgegenüber kann zunächst, allgemein und abstrakt, eine Spannung zwischen Art. 146 und Art. 21 Abs. 2 GG nicht anerkannt werden. Denn bis zum Inkrafttreten der in freier Entscheidung des deutschen Volkes beschlossenen gesamtdeutschen Verfassung bleibt das Grundgesetz in vollem Umfang in Kraft. So lange muß die Tätigkeit der von ihm eingesetzten Verfassungsorgane in Übereinstimmung mit den in ihm festgelegten Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen; dazu gehört auch, daß diese Organe die Schutzbestimmungen anwenden, die der Aufrechterhaltung dieser verfassungsmäßigen Ordnung zu dienen bestimmt sind. Von dieser Verpflichtung kann sie auch das Wiedervereinigungsgebot nicht entbinden - dies um so weniger, als nach Art. 146 GG das Grundgesetz erst außer Kraft treten wird, wenn eine gesamtdeutsche Verfassung "in freier Entscheidung" beschlossen ist, so daß also Einrichtungen freiheitlicher Demokratie, die eine solche "freie Entscheidung" ermöglichen, dort, wo sie bereits bestehen, unter allen Umständen gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Wiedervereinigung aufrechterhalten werden müssen. Ein Widerstreit zwischen den Verfassungsgeboten des Schutzes für die freiheitliche demokratische Grundordnung und der Wiedervereinigung ist nur in konkreten Fällen denkbar, indem etwa behauptet wird, eine nach Art. 21 Abs. 2 GG an sich zulässige Maßnahme müsse unterbleiben, weil sie im Hinblick auf die besondere Gestaltung des Einzelfalles die Wiedervereinigung behindere. Dies behauptet die KPD von dem gegen sie eingeleiteten Verfahren. Art. 21 Abs. 2 GG gibt der Bundesregierung die Möglichkeit, die freiheitliche demokratische Grundordnung gegen verfassungswidrige Parteien zu schützen. Hält sie die Voraussetzungen für den Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei für gegeben, so ist es, auch wenn von der Durchführung des Verfahrens eine ungünstige Auswirkung auf die Wiedervereinigung befürchtet werden muß, zunächst immer noch eine Frage des politischen Ermessens, ob sie nach Abwägung aller Umstände dem Gebot des Verfassungsschutzes nachkommen oder die hiernach zulässige Maßnahme wegen einer Gefährdung der Wiedervereinigung zurückstellen will. Entschließt sie sich zur Antragstellung, so stellt sich für das zur Entscheidung berufene Bundesverfassungsgericht die Frage, ob die Bundesregierung damit die Grenzen dieses politischen Ermessens eindeutig überschritten hat. Dazu ist aber zunächst die Feststellung erforderlich, daß der Antrag der Regierung und das durch ihn in Gang gesetzte Verfahren die Wiedervereinigung rechtlich oder tatsächlich verhindern wird, denn nur dann könnte der von der KPD vorgetragene Gesichtspunkt gegenüber der Ausübung einer der Bundesregierung ohne Zweifel zustehenden verfassungsrechtlichen Kompetenz überhaupt Bedeutung gewinnen. Dabei bedarf es keiner Untersuchung, ob durch ein Urteil nach dem Antrag der Bundesregierung jeder denkbare Weg zur Wiedervereinigung verschlossen würde. Es genügt zu prüfen, ob der Weg, der nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnis zur Herbeiführung der Wiedervereinigung voraussichtlich eingeschlagen werden wird, durch das Urteil rechtlich verbaut oder doch praktisch ungangbar gemacht werden wird. Die Wiedervereinigung Deutschlands ist nicht nur ein innerstaatlicher, nationaler Akt, der durch Aufrichtung einer gesamtdeutschen Ordnung zu vollziehen wäre, sondern zugleich eine internationale Frage. Nach dem derzeitigen Stand der politischen Entwicklung ist nicht damit zu rechnen, daß die Wiedervereinigung ohne eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den bisherigen Besatzungsmächten erreicht werden kann. Dementsprechend behalten nach Art. 2 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952/23. Oktober 1954 diese Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung. Diese Verantwortung obliegt diesen Drei Mächten gemeinsam mit der Sowjetunion auf Grund der Viermächteerklärung vom 5. Juni 1945. Da die Besatzungsmächte in diesen Fragen kraft ihrer - insoweit weiterbestehenden - übergeordneten Besatzungsgewalt handeln würden, könnte keine Maßnahme, die sie zur Wiedervereinigung Deutschlands für geboten halten und demgemäß unter sich vereinbaren, von einem Urteil, das die Verfassungswidrigkeit der KPD feststellt, behindert werden - auch dann nicht, wenn diese Maßnahme von den Staatsorganen der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden müßte. Näherer Prüfung bedarf jedoch die Frage, ob das Verbot der KPD dann als rechtliches Hindernis der Wiedervereinigung anzusehen wäre, wenn Maßnahmen zur Vorbereitung der Wiedervereinigung, insbesondere etwa der Erlaß und die Durchführung eines Wahlgesetzes für gesamtdeutsche Wahlen, von den deutschen Verfassungsorganen selbständig zu treffen wären, ohne daß bindende Auflagen der Besatzungsmächte bestünden. Die Auffassung der KPD, daß in einem solchen Fall ein ihre Verfassungswidrigkeit feststellendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine unübersteigbare Schranke für die Zulassung der KPD zu solchen Wahlen sei und damit die Abhaltung solcher Wahlen, also auch die Wiedervereinigung selbst, unmöglich mache, ist nicht richtig. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts würde vielmehr nur für den vom Grundgesetz zeitlich und sachlich beherrschten Raum wirken. Wird festgestellt, daß die KPD verfassungswidrig ist, so kann sie sich im so bestimmten Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht mehr betätigen. Die gesamtdeutschen Wahlen dienen aber der Vorbereitung eines Aktes des pouvoir constituant des ganzen deutschen Volkes, der die Beschlußfassung über eine gesamtdeutsche Verfassung zum Gegenstand hat, also gerade darüber entscheiden soll, ob die Ordnung des Grundgesetzes auch für Gesamtdeutschland fortbestehen oder durch eine andere Verfassungsordnung abgelöst werden soll. Die Legitimität der gesamtdeutschen Verfassung kann nicht daran gemessen werden, ob sie in einem Verfahren zustande gekommen ist, das seine Legalität aus der Ordnung des Grundgesetzes herleitet. Vielmehr ist nach der in die Zukunft gerichteten Überleitungsnorm des Art. 146 GG die künftige gesamtdeutsche Verfassung schon dann ordnungsgemäß zustande gekommen, wenn sie "von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist". Dies bedeutet, daß die Entscheidung des deutschen Volkes über eine gesamtdeutsche Verfassung frei von äußerem und innerem Zwang gefällt werden muß, und das heißt allerdings, daß ein gewisser Mindeststandard freiheitlich-demokratischer Garantien auch beim Zustandekommen der neuen gesamtdeutschen Verfassung zu wahren ist. Das in Art. 21 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Prinzip, daß verfassungswidrige Parteien aus dem politischen Leben ausgeschlossen werden können, sowie der Grundsatz der Bindung aller staatlichen Organe an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind jedoch diesem Mindeststandard nicht zuzurechnen. Es sind freiheitlich- demokratische, für die Dauer geschaffene Verfassungen denkbar und Wirklichkeit, die eine Verfassungsgerichtsbarkeit und die rechtliche Möglichkeit eines Parteiverbots nicht kennen. Ist dies aber so, so wäre es nicht gerechtfertigt, in den von Art. 146 GG gemeinten Mindeststandard freiheitlicher Garantien beim Zustandekommen der neuen gesamtdeutschen Verfassung die zwar dem Grundgesetz eigentümlichen, aber nicht vom Wesen einer freiheitlichen Ordnung her schlechthin geforderten Grundsätze der Bindung an verfassungsgerichtliche Entscheidungen über den Ausschluß verfassungswidriger Parteien aus dem politischen Leben einzubeziehen. Dies bedeutet aber: für die gesetzgeberische Vorbereitung gesamtdeutscher Wahlen als Vorbereitungsakt zur Schaffung einer gesamtdeutschen Verfassung wäre eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche die KPD für verfassungswidrig erklärt und auflöst, nicht hinderlich. Dem Erlaß eines Wahlgesetzes, das allen politischen Parteien die Teilnahme an den gesamtdeutschen Wahlen ermöglicht, wie es der Wahlgesetzentwurf des Deutschen Bundestages vom 6. Februar 1952 vorsieht, würde also ein Urteil dcs Bundesverfassungsgerichts nicht entgegenstehen. Es ist nicht zu verkennen, daß die KPD nach einem Verbot sich im Stadium der Vorbereitung gesamtdeutscher Wahlen gegenüber anderen Parteien praktisch politisch in der Bundesrepublik Deutschland in einer ungünstigeren Position befinden kann. Das Ausmaß dieser Behinderung ist aber heute noch nicht zu übersehen; es hängt von der im Zeitpunkt der Neuzulassung einer kommunistischen Partei gegebenen allgemeinen Situation ab und kann insbesondere durch geeignete Maßnahmen beeinflußt, also auch verringert werden. Außerdem besteht diese "Ungleichheit der politischen Chancen" in der Anlaufzeit nur gegenüber den in der Bundesrepublik bereits bestehenden Parteien; sie besteht weder gegenüber den nichtkommunistischen Parteien der Sowjetzone, die infolge des dort bestehenden "Blocksystems" ebenfalls keine wirkliche Chancengleichheit mit der herrschenden SED besitzen, noch gegenüber politischen Parteien, die sich etwa zum Zwecke der Teilnahme an den gesamtdeutschen Wahlen erst neu bilden werden. Nach all dem kann das Bundesverfassungsgericht nicht feststellen, daß ein Verbot der KPD ein rechtliches oder ein unüberwindliches tatsächliches Hindernis für die Durchführung freier gesamtdeutscher Wahlen wäre und damit diesen Weg zur Wiedervereinigung Deutschlands verschlösse. Damit steht aber auch fest, daß die Rücksicht auf die Wiedervereinigung die Durchführung dieses Verfahrens nicht hindert. Teil C - Die Rechtsgrundlagen des Verfahrens I. - Die Stellung der politischen Parteien nach dem Grundgesetz Über die Stellung des Grundgesetzes zu den politischen Parteien hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits im SRP-Urteil vom 23 . Oktober 1952 ( BVerfGE 2, 1 [10 ff., 73]) ausgesprochen. Dort ist ausgeführt, daß Art. 21 Abs. 1 GG die Parteien aus dem Bereich des Politisch-Soziologischen in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhebt. Schon in einer früheren Entscheidung hatte das Gericht die Parteien als "integrierende Bestandteile des Verfassungsaufbaus und des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens" bezeichnet ( BVerfGE 1, 208 [225]). Schließlich nennt die Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1954 ( BVerfGE 4, 27 [30]) die Parteien "notwendige Bestandteile des Verfassungsaufbaus", die durch ihre Mitwirkung bei der politischen Willensbildung "Funktionen eines Verfassungsorgans ausüben". Sieht man mit diesen Entscheidungen in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht die beschreibende Feststellung eines Tatbestandes der gesellschaftlich-politischen Wirklichkeit, gibt man der Bestimmung vielmehr den normativen Sinn, daß sie den Parteien ihre Stelle in der Ordnung des Staatsaufbaus anweist, dann wird deutlich, daß an der "Inkorporation" der Parteien in das Verfassungsgefüge "politisch sinnvoll" nur die Parteien teilhaben können, die auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen ( BVerfGE 2, 1 [73]). Wenn die Vielfalt der Weltanschauungen und Interessen nicht die Bildung eines einheitlichen Staatswillens überhaupt unmöglich machen soll, dann muß bei denen, die zur Mitwirkung an dieser Willensbildung berufen sind, wenigstens Einmütigkeit in der Bejahung der verfassungsrechtlichen Grundwerte bestehen. Es ist denkbar, daß eine politische Partei, die diese Grundwerte verwirft und bekämpft, als gesellschaftlich-politische Gruppe besteht und sich betätigt; es ist aber nicht denkbar, daß ihr die verantwortliche, rechtlich maßgebliche Mitwirkung bei der Bildung des Staatswillens verfassungsrechtlich garantiert werden könnte. Auch wenn man es als eine notwendige Folge dieser verfassungsrechtlichen Garantie der Parteien ansieht, daß verfassungswidrige Parteien von der politischen Willensbildung des Volkes ausgeschlossen werden müssen, so läßt sich doch nicht verkennen, daß eine gewisse Spannung zwischen der Vorschrift des Art. 21 Abs. 2 GG und der politischen Meinungsfreiheit, ohne Frage einem der vornehmsten Rechtsgüter jeder freiheitlichen Demokratie, besteht. Ein Staat, der seine verfassungsrechtliche Ordnung als freiheitlich- demokratisch bezeichnet und sie damit in die große verfassungsgeschichtliche Entwicklungslinie der liberalen rechtsstaatlichen Demokratie einordnet, muß aus dem Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung ein grundsätzliches Recht der freien politischen Betätigung und damit auch der freien Bildung politischer Parteien entwickeln, wie in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG geschehen ist. Denn es ist eine der Grundanschauungen der freiheitlichen Demokratie, daß nur die ständige geistige Auseinandersetzung zwischen den einander begegnenden sozialen Kräften und Interessen, den politischen Ideen und damit auch den sie vertretenden politischen Parteien der richtige Weg zur Bildung des Staatswillens ist - nicht in dem Sinne, daß er immer objektiv richtige Ergebnisse liefere, denn dieser Weg ist a process of trial and error (I. B. Talmon), aber doch so, daß er durch die ständige gegenseitige Kontrolle und Kritik die beste Gewähr für eine (relativ) richtige politische Linie als Resultante und Ausgleich zwischen den im Staat wirksamen politischen Kräften gibt. Bei konsequenter Durchführung dieses Gedankens müßte den Vertretern jeder politischen Konzeption die Möglichkeit eröffnet werden, sich in der Form einer politischen Partei zu organisieren und für die Durchsetzung ihrer politischen Auffassungen zu werben. Es ist nicht zu verkennen, daß die nicht durch den Wählerwillen im Prozeß der staatlichen Willensbildung, sondern durch staatlichen Eingriff sich vollziehende Ausschaltung einer politischen Partei aus dem politischen Leben zu dieser Konsequenz jedenfalls theoretisch in Widerspruch steht. Es ist also kein Zufall, daß die liberalen Demokratien des Westens ein Parteiverbot entsprechend Art. 21 Abs. 2 GG nicht kennen, wie es auch der deutschen Reichsverfassung von 1919 und den damaligen Länderverfassungen fremd war. Das System dieser Verfassungen, die freilich auch noch nicht zu einer so eindeutigen rechtlichen Institutionalisierung und Garantie der Parteien gelangt sind wie das Grundgesetz, besteht darin, daß den Bürgern der freie Zusammenschluß zu politischen Parteien ohne Einschränkung freigestellt oder sogar - wie in der italienischen Verfassung von 1947 - ausdrücklich gewährleistet ist, und daß das Risiko einer selbst grundsätzlich gegnerischen Einstellung einer Partei zur geltenden Staatsordnung bewußt in Kauf genommen wird; für äußerste Fälle der Staatsgefährdung werden gegenüber den verantwortlichen Personen die Sanktionen des Strafrechts bereitgehalten. Dem mag die optimistische Auffassung zugrunde liegen, daß die beste Garantie des freiheitlichen demokratischen Staates in der Gesinnung seiner Bürger liegt; da freies Wahlrecht besteht, kann und soll die Abwehr staatsfeindlicher Parteien sich in der Versagung der Wählerstimmen ausdrücken; so werden sie in "systemkonformer" Weise von der politischen Willensbildung des Staates ausgeschlossen. In der Zeit der Weimarer Republik hat sich in Deutschland das Bild ergeben, daß Parteien unangefochten bestehen und die Einrichtungen des Staates in jeder Form bekämpfen konnten, denen oberste Gerichte bescheinigt hatten, daß sie das Ziel verfolgten, die bestehende Staatsordnung gewaltsam durch eine andere zu ersetzen. Freilich zeigt die neueste Entwicklung, daß auch die freiheitlichen Demokratien an dem praktisch-politischen Problem der Ausschaltung verfassungsfeindlicher Parteien aus dem politischen Leben nicht vorübergehen können, sobald die Staatsgefährlichkeit einen bestimmten Grad erreicht hat. Der Weg zur Lösung ist nicht überall derselbe. Bisweilen wird eine bestimmte Partei, von der nach der geschichtlichen Erfahrung eine feindliche Einstellung zu einer freiheitlichen Staatsordnung ohne weiteres vorausgesetzt werden darf, in bewußter Ausnahmeregelung schon in der Verfassung selbst verboten (so in Italien die Faschistische Partei); häufiger wird - neben dem auf äußerste Fälle beschränkten strafrechtlichen Einschreiten - durch Spezialgesetze oder in Benutzung allgemeiner verfassungsrechtlicher Ermächtigungen auch administrativen Instanzen der Zugriff auf verfassungsfeindliche politische Parteien eröffnet. So ist die Kommunistische Partei in den Jahren 1939 und 1940 in Frankreich und in der Schweiz durch Regierungsverordnung verboten worden. In den Vereinigten Staaten von Amerika ist sie zur besseren Überwachung ihrer Tätigkeit als umstürzlerische Organisation einer Registrierungspflicht unterworfen. Je nach der gewählten gesetzestechnischen Methode gestaltet sich auch die gerichtliche Nachprüfung solcher Maßnahmen verschieden. Für das Grundgesetz war mit der Erhebung der politischen Parteien in den Rang verfassungsrechtlicher Institutionen das Problem der Behandlung verfassungswidriger Parteien besonders klargestellt. Bereits der Herrenchiemsee-Entwurf (Art. 47 Abs. 4) hat die Lösung vorgeschlagen, daß solche Parteien durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts förmlich für verfassungswidrig erklärt werden sollten und daß dies das gerichtliche Verbot der Partei bedeute. Das Grundgesetz und das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht sind dem gefolgt. In der Ebene der Verfassung stehen somit Art. 21 Abs. 2 GG und das Grundrecht der politischen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gleichwertig nebeneinander, so daß von einem formal höheren Rang einer der beiden Bestimmungen nicht die Rede sein kann. Für das Bundesverfassungsgericht stellt sich aber die Frage, ob die fundamentale Bedeutung des Grundrechts der politischen Meinungsfreiheit in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine Bestimmung wie Art. 21 Abs. 2 GG überhaupt zuläßt, ob mit anderen Worten eine freiheitlich-demokratische Verfassung, die zu ihrem Schutz einen ihrer eigenen Grundwerte, die politische Meinungsfreiheit, in so starkem Maße beschränkt, nicht damit in einen so unerträglichen Selbstwiderspruch verfällt, daß die beschränkende Bestimmung selbst als "verfassungswidrig" angesehen werden müßte, d.h. als einem Grundprinzip der Verfassung widersprechend, an dem auch die einzelnen positiven Verfassungsbestimmungen gemessen werden können und müssen. Das Bundesverfassungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt. daß Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich unangreifbar und damit für das Bundesverfassungsgericht bindend ist. Die liberalen Verfassungen hatten bis in die Anfänge des 20. Jahrhunderts hinein mit politischen Parteien, die die Grundlagen einer freiheitlichen Staatsordnung bekämpften, kaum zu rechnen; so war ihnen die Haltung unbedingter Toleranz und Neutralität gegenüber allen Parteien angemessen. Das ändert sich mit dem Aufkommen der "totalitären" Parteien nach dem ersten Weltkrieg, die das natürliche innere Bewegungsprinzip der freiheitlichen Demokratie, das freie Spiel der politischen Kräfte, ablehnen und an seine Stelle eine starre, von der Parteiführung festgelegte und politische Doktrin setzen, an die die Mitglieder in strenger Disziplin gebunden sind. Das natürliche Streben jeder politischen Partei nach Einfluß auf den staatlichen Machtapparat wird bei diesen Parteien zum Anspruch auf eine "Machtergreifung", die, wenn sie erreicht wird, ihrem Wesen nach auf Ausschaltung aller anderen politischen Richtungen ausgehen muß und - jedenfalls dem Grundsatz nach - eine Freiheitssphäre des Einzelnen gegenüber dem Staat nicht mehr anerkennt. Gegenüber solchen Parteien ist der freiheitlichen Demokratie, die die Würde des Menschen zu verteidigen und zu sichern hat, eine neutrale Haltung nicht mehr möglich, und es wird ein verfassungspolitisches Problem, welche rechtlichen Mittel sie einsetzen will, um die sich nun für sie ergebende Forderung "keine unbedingte Freiheit für die Feinde der Freiheit" zu lösen. Die Weimarer Verfassung hat auf eine Lösung verzichtet, ihre politische Indifferenz beibehalten und ist deshalb der aggressivsten dieser "totalitären" Parteien erlegen. Der verfassungsgeschichtliche Standort des Grundgesetzes ergibt sich daraus, daß es unmittelbar nach der - zudem nur durch Einwirkung äußerer Gewalten ermöglichten - Vernichtung eines totalitären Staatssystems eine freiheitliche Ordnung erst wieder einzurichten hatte. Die Haltung des Grundgesetzes zu den politischen Parteien - wie überhaupt die von ihm verwirklichte spezifische Ausformung der freiheitlichen Demokratie - ist nur verständlich auf dem Hintergrund der Erfahrungen des Kampfes mit diesem totalitären System. Der Einbau wirksamer rechtlicher Sicherungen dagegen, daß solche politischen Richtungen jemals wieder Einfluß auf den Staat gewinnen könnten, beherrschte das Denken des Verfassungsgebers. Wenn das Grundgesetz so einerseits noch der traditionellen freiheitlich-demokratischen Linie folgt, die den politischen Parteien gegenüber grundsätzliche Toleranz fordert, so geht es doch nicht mehr so weit, aus bloßer Unparteilichkeit auf die Aufstellung und den Schutz eines eigenen Wertsystems überhaupt zu verzichten. Es nimmt aus dem Pluralismus von Zielen und Wertungen, die in den politischen Parteien Gestalt gewonnen haben, gewisse Grundprinzipien der Staatsgestaltung heraus, die, wenn sie einmal auf demokratische Weise gebilligt sind, als absolute Werte anerkannt und deshalb entschlossen gegen alle Angriffe verteidigt werden sollen; soweit zum Zwecke dieser Verteidigung Einschränkungen der politischen Betätigungsfreiheit der Gegner erforderlich sind, werden sie in Kauf genommen. Das Grundgesetz hat also bewußt den Versuch einer Synthese zwischen dem Prinzip der Toleranz gegenüber allen politischen Auffassungen und dem Bekenntnis zu gewissen unantastbaren Grundwerten der Staatsordnung unternommen. Art. 21 Abs. 2 GG steht somit nicht mit einem Grundprinzip der Verfassung in Widerspruch; er ist Ausdruck des bewußten verfassungspolitischen Willens zur Lösung eines Grenzproblems der freiheitlichen demokratischen Staatsordnung, Niederschlag der Erfahrungen eines Verfassungsgebers, der in einer bestimmten historischen Situation das Prinzip der Neutralität des Staates gegenüber den politischen Parteien nicht mehr rein verwirklichen zu dürfen glaubte, Bekenntnis zu einer - in diesem Sinne - "streitbaren Demokratie". Diese verfassungsrechtliche Entscheidung ist für das Bundesverfassungsgericht bindend. Ist so die vom Grundgesetz eröffnete Möglichkeit der Ausschaltung verfassungsfeindlicher politischer Parteien nicht zu beanstanden, so bietet auch das vorgesehene Verfahren die in einem Rechtsstaat erforderlichen Garantien gegen einen Mißbrauch dieser Möglichkeit. In der Ordnung dieses Verfahrens wird ein anderer, dem Grundgesetz eigentümlicher Zug, der es auch aus dem Kreise der liberal- demokratischen Verfassungen charakteristisch heraushebt, deutlich sichtbar: Die starke Betonung der "dritten", der richterlichen Gewalt, das Bestreben, auch Vorgänge des politischen Bereichs, Handlungen politischer Organe in ungewöhnlich weitem Maße der Kontrolle durch unabhängige Gerichte zu unterwerfen und damit die Postulate des Rechtsstaates auch verfahrensmäßig zu realisieren. So ist im Grunde die Stellung der staatsfeindlichen Parteien nach dem Grundgesetz gesicherter als in Staaten, deren Verfassungen ein förmliches Verbotsverfahren nicht kennen. Denn wie die oben angeführten Beispiele zeigen, läßt das Schweigen der Verfassung praktisch ein Einschreiten der Exekutive aus Gründen der politischen Zweckmäßigkeit jederzeit zu - sei es auf Grund allgemeiner Ermächtigungen oder auf Grund von ad hoc erlassenen einfachen Gesetzen. Das nach dem Grundgesetz bestehende Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei schließt dagegen administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus, mag sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegenüber noch so feindlich verhalten. II. - Die Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG 1. Auszugehen ist davon, daß eine politische Partei nur dann aus dem politischen Leben ausgeschaltet werden darf, wenn sie, wie das Bundesverfassungsgericht in dem SRP-Urteil vom 23. Oktober 1952 ( BVerfGE 2, 1 [14]) ausgeführt hat, "die obersten Grundsätze der freiheitlichen Demokratie ablehnt". Diese grundlegenden Prinzipien, die das Grundgesetz unter dem Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zusammenfaßt, sind nach dem erwähnten Urteil (a.a.O. S. 13) mindestens die folgenden: "die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition." Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie einzelne Bestimmungen, ja ganze Institutionen des Grundgesetzes ablehnt. Sie muß vielmehr die obersten Werte der Verfassungsordnung verwerfen, die elementaren Verfassungsgrundsätze, die die Verfassungsordnung zu einer freiheitlichen demokratischen machen, Grundsätze, über die sich mindestens alle Parteien einig sein müssen, wenn dieser Typus der Demokratie überhaupt sinnvoll funktionieren soll. 2. Eine Partei ist auch nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie diese obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkennt, sie ablehnt, ihnen andere entgegensetzt. Es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen; sie muß planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen. Das bedeutet, daß der freiheitlich-demokratische Staat gegen Parteien mit einer ihm feindlichen Zielrichtung nicht von sich aus vorgeht; er verhält sich vielmehr defensiv, er wehrt lediglich Angriffe auf seine Grundordnung ab. Schon diese gesetzliche Konstruktion des Tatbestandes schließt einen Mißbrauch der Bestimmung im Dienste eifernder Verfolgung unbequemer Oppositionsparteien aus. 3. Art. 21 Abs. 2 GG verlangt, daß die Partei "darauf ausgeht", die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Die KPD meint, dieses Tätigkeitsmerkmal erfordere mehr als nur eine Absicht, nämlich ein Tätigwerden; damit müsse aber praktisch der Tatbestand des § 81 StGB (Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens) verwirklicht sein, ehe gegen eine politische Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG eingeschritten werden könne. Das ist nicht richtig. Im Strafrecht handelt es sich darum, für eine bestimmt abgrenzbare, in der Vergangenheit liegende Handlung einer Einzelperson eine Strafe zu verhängen, die Sühne für begangenes Unrecht ist. Daher muß sich im Falle des § 81 StGB die Vorbereitung eines konkreten ("bestimmten") verfassungsfeindlichen Unternehmens erweisen lassen, und es ist zu billigen, daß von der Rechtsprechung an das Begriffsmerkmal der Bestimmtheit strenge Anforderungen gestellt werden. Es kann auch dann vorliegen, wenn bei dem Täter eine grundsätzlich verfassungsfeindliche Einstellung nicht gegeben ist. Anders der verfassungsrechtliche Tatbestand der Verfassungswidrigkeit einer Partei: Hier wird ein konkretes Unternehmen im Sinne des § 81 StGB nicht erfordert, dagegen muß der politische Kurs der Partei durch eine Absicht bestimmt sein, die grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist. Sie muß außerdem so weit in Handlungen (das sind u. U. auch programmatische Reden verantwortlicher Persönlichkeiten) zum Ausdruck kommen, daß sie als planvoll verfolgtes politisches Vorgehen der Partei erkennbar wird. Es fehlt ganz der "punktuelle" Charakter der strafrechtlichen Sanktion; ebensowenig brauchen die Tatsachen, aus denen die verfassungsfeindliche Planung erschlossen wird, Versuchs- oder Vorbereitungshandlungen in strafrechtlichem Sinne zu sein. Das Einschreiten gegen eine Partei auf Grund des Art. 21 Abs. 2 GG ist seinem Wesen nach Präventivmaßnahme, Vorsorge für die Zukunft. Sie soll Gefahren rechtzeitig abwehren, mit deren Eintreten nach der bisher in Reden und Handlungen sichtbar gewordenen allgemeinen Haltung der Partei gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechnet werden muß. Nur eine solche Auslegung, die auch dem Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 1952 ( BVerfGE 2, 1 [22, 23, 47, 48, 50, 68, 70]) zugrunde liegt, wird dem Grundgedanken und der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift gerecht. Es ist der Zweck des Art. 21 Abs. 2 GG, das Aufkommen von Parteien mit antidemokratischer Zielsetzung zu verhindern. Art. 47 Abs. 4 des Herrenchiemsee-Entwurfs (Bericht S. 66) sprach daher auch vom "zum Ziel gesetzt haben", und erst der Allgemeine Redaktionsausschuß des Parlamentarischen Rates (Drucksache 267, 279, sowie 11. Sitzung d. OrgAus. StenProt., S. 52 f., und 20. Sitzung d. OrgAus., a.a.O., S. 21) ersetzte diese Worte durch das "Daraufausgehen", ohne daß damit, wie die Entstehungsgeschichte zeigt, der Begriff einen anderen Inhalt erhalten sollte. Aus diesen Gründen ist auch der von der KPD erhobene Vorwurf unbegründet, Art. 21 Abs. 2 GG verfolge bereits eine bestimmte politische Gesinnung. 4. Eine Partei kann nach dem Gesagten auch dann verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG sein, wenn nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, daß sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können. Ebensowenig ist die Anwendung des Art. 21 Abs. 2 GG deshalb ausgeschlossen, weil eine Partei etwa die Realisierung ihrer verfassungswidrigen Ziele zurückstellt, da sie im Augenblick keine Aussicht auf Verwirklichung sieht; wenn die verfassungsfeindliche Absicht überhaupt nachweisbar ist, braucht nicht abgewartet zu werden, ob sich die politische Lage ändert und die Partei nun die Verwirklichung ihrer verfassungswidrigen Ziele tatsächlich in Angriff nimmt. 5. Andererseits können politische Aktionen, die mit der Absicht unternommen werden, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen, noch nicht zur Anwendung des Art. 21 Abs. 2 GG gegen politische Parteien führen, wenn es sich um Einzelfälle, namentlich um "Entgleisungen" einzelner Mitglieder oder Anhänger bei sonst loyaler Haltung der politischen Partei selbst handelt. Auch darin kommt zum Ausdruck, daß die Vorschrift nicht eine Sanktion für Vergangenes, sondern eine Sicherung vor zukünftigen Gefahren bezweckt. Erst wenn die politischen Aktionen aus einer Grundtendenz erwachsen, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ablehnend oder sogar feindlich gegenübersteht, kann eine Partei verfassungswidrig sein. Es kommt darauf an, ob bewiesen werden kann, daß die politische Partei selbst von einer derartigen Grundtendenz beherrscht wird. 6. Für den Nachweis der verfassungsfeindlichen Absicht sollen nach Art. 21 Abs. 2 GG die Ziele der Partei das wichtigste Erkenntnismittel sein ("nach ihren Zielen"). Entsprechend ihrem präventiven Charakter unterscheidet die Bestimmung dabei nicht zwischen (erheblichen) Nah- und (unerheblichen) Fernzielen. Entscheidend ist allein, ob eine Partei nach ihren Zielen hic et nunc beabsichtigt, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Ist aus ihren Zielen diese Absicht in der Gegenwart nachweisbar, dann ist der Zeitpunkt, in dem nach ihrer Vorstellung ein Erfolg der Absicht eintreten soll oder wird, ohne rechtliche Bedeutung. Der Wille des Verfassungsgebers war es, keine Partei sich entwickeln zu lassen, die während der Geltungsdauer des Grundgesetzes darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verletzen. Die Zielsetzungen einer Partei werden sich in der Regel ergeben: aus dem Programm und den sonstigen parteiamtlichen Erklärungen, aus den Schriften der von ihr als maßgebend anerkannten Autoren über die politische Ideologie der Partei, aus den Reden der führenden Funktionäre, aus dem in der Partei verwendeten Schulungs- und Propagandamaterial, sowie aus den von ihr herausgegebenen oder beeinflußten Zeitungen und Zeitschriften. Das Verhalten der Parteiorgane und der Anhänger kann Schlüsse auf die Zielsetzung zulassen. Eine Dokumentation der Zielsetzung in dem Sinne, daß alle Ziele schriftlich niedergelegt oder sonstwie fixiert sein müßten, verlangt Art. 21 Abs. 2 GG nicht. Eine Verständigung innerhalb der Führungsgremien einer Partei ist auch ohne solche Festlegung möglich und - der Natur der Sache nach - nicht selten. Daher sind auch geheime Zielsetzungen und nachträgliche tatsächliche Änderungen ursprünglich schriftlich verlautbarter Zielsetzungen rechtserheblich, sofern sie nachweisbar sind. Im einzelnen mag es schwierig sein, den wahren Inhalt der offenen und das Bestehen verborgener Ziele zu erkennen. Ohne weiteres leuchtet es ein, daß Ziele, aus denen sich die Verfassungswidrigkeit einer Partei ergeben könnte, niemals offen verkündet werden ( BVerfGE 2, 1 [20]). Die politischen Erfahrungen der vergangenen Jahrzehnte geben genügende Hinweise, um aus der Art. der von einer Partei verwendeten politischen Mittel, aus dem "Stil" ihrer Aktionen, ihre echten Ziele zu erkennen und sie von den vorgetäuschten richtig zu unterscheiden. 7. Die KPD ist der Ansicht, daß die Theorie des Marxismus-Leninismus, von der sie sich in ihrer gesamten Tätigkeit leiten läßt (vgl. den Vorspruch des Parteistatuts), als Ziel im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG nicht angesehen werden könne, da sie "eine mehr als 100 Jahre alte und über die ganze Welt verbreitete wissenschaftliche Lehre (sei), auf deren Grundsätzen heute schon die gesellschaftliche Organisation von über einem Drittel der Welt beruht" (Prot. I, 876). Eine solche wissenschaftliche Theorie entziehe sich der rechtlichen Wertung, da eine Rechtsnorm kein adäquater Maßstab zur Beurteilung einer wissenschaftlichen Weltanschauung sei; andernfalls wäre Art. 5 Abs. 3 GG, der die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und Lehre garantiere, verletzt; das gegen die KPD anhängige Verfahren sei dann in Wahrheit ein "Hexenprozeß", ein "Inquisitionsverfahren". Diese Einwendungen sind gegenstandslos; denn das Bekenntnis zu einer wissenschaftlichen Lehre wird der KPD nicht zum Vorwurf gemacht. Es handelt sich in diesem Verfahren nicht darum, die Theorie des Marxismus-Leninismus als eine "einheitliche Wissenschaft" für verfassungswidrig zu erklären. Dabei kann ganz dahingestellt bleiben, ob, wie die KPD behauptet, die Lehren der von ihr als maßgebend angesehenen politischen Schriftsteller in ihrer Gesamtheit ein einheitliches geschlossenes Lehrgebäude von den die E