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Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Februar 2010 - Az. 19 B 09.929

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2008 und der Bescheid der Regierung von Mittelfranken – Zentrale Rückführungsstelle – vom 15. August 2005 werden in Ziff. 1 und 3 bis 5 aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Das Berufungsverfahren betrifft die Ausweisung eines bosnischen Staatsangehörigen wegen Zugehörigkeit zu Tablighi Jamaat (TJ), einer Vereinigung, die nach Auffassung des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz (BLfV) den Terrorismus unterstützt, sowie wegen Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. 1. Tablighi Jamaat („Gemeinschaft der Verkündigung und Mission“) wurde um 1926 als islamische Erweckungs- und Missionierungsbewegung durch den Religionsgelehrten Maulawi Muhammad Ilyas (1885-1944) in Britisch-Indien gegründet. Sie hat heute den Charakter einer transnationalen Massenbewegung mit weltweit 10 – 12 Mio. Anhängern (Deutschland: 400; Bayern: 140). Ihre Anhänger vertreten eine wörtliche Auslegung des Koran und der Sunna und treten für eine strikt an den islamischen Vorschriften orientierte Lebensweise ein (Quellen: Verfassungsschutzbericht Bayern, 2008, S. 56 f. und Verfassungsschutzbericht des Bundes, 2008, S. 256). Im Verfassungsschutzbericht 2008 des Freistaats Bayern wird TJ unter anderem zur Last gelegt, die Islamisierung der Gesellschaft zu bezwecken, um dadurch die Etablierung eines islamischen Staates zu erreichen. Ihre Bestrebungen (Ausgrenzung der Frau, Abgrenzungspolitik gegenüber Andersgläubigen) wirkten in nicht-muslimischen Gesellschaften zwangsläufig desintegrierend, so dass eine ernsthafte Hinwendung zu westlichen Gesellschaftsordnungen, Wertvorstellungen und Integrationsmodellen nicht möglich sei. Direkte Aufrufe zum „Dschihad“ würden zwar vermieden, jedoch werde der ideologische Nährboden für den gewaltbereiten Extremismus bereitet. Von Einzelpersonen, die die Schulung der TJ durchlaufen hätten, sei bekannt, dass sie sich terroristischen Gruppierungen angeschlossen hätten (Quelle: Verfassungsschutzbericht Bayern, 2008, S. 56 f.). 2. Der 1973 geborene Kläger reiste im Dezember 1991 in das Bundesgebiet ein und beantragte erfolglos seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Hinblick auf die damalige Bürgerkriegssituation in seiner Heimat erhielt er jeweils befristete Duldungen. Im Anschluss hieran wurde ihm am 1. September 1995 eine bis 31. August 1996 befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt. Nach Eheschließung mit einer niederländischen Staatsangehörigen erhielt er am 13. Februar 1996 eine bis 5. September 1999 befristete Aufenthaltserlaubnis, die am 12. Juli 1999 bis 11. Juli 2004 verlängert wurde. Die eheliche Lebensgemeinschaft mit der niederländischen Staatsangehörigen wurde am 20. November 2000 beendet. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, für die die geschiedene Ehefrau das Sorgerecht besitzt. Auf Antrag erhielt der Kläger am 21. Juli 2003 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 3. Aufgrund bekannt gewordener Verbindungen zur TJ wurde mit dem Kläger am 7. Juli 2005 ein Sicherheitsgespräch geführt, bei dem er bestätigte, Mitglied von TJ zu sein und an deren Veranstaltungen im In- und Ausland teilzunehmen. Mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken – Zentrale Rückführungsstelle Nordbayern – vom 15. August 2005 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziff. 1). Gleichzeitig wurde ihm unter Fristsetzung die Abschiebung angedroht (Ziff. 2). Ferner wurde er verpflichtet, sich einmal wöchentlich bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden (Ziff. 3). Der Aufenthalt des Klägers wurde auf das Gebiet des Landkreises Weißenburg-Gunzenhausen beschränkt (Ziff. 4). Zudem wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 3 und 4 angeordnet (Ziff. 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die Ausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG erfülle, da er einer Vereinigung angehöre, die den Terrorismus unterstütze und er die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde. 4. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. August 2005 Klage erheben. TJ könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass ihre Strukturen missbraucht und instrumentalisiert würden. Für eine gefährdende Tätigkeit des Klägers habe der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt. Der Beklagte trat dem entgegen. TJ verfüge über vielfältige Verbindungen zu terroristischen Organisationen und Netzwerken. Ziel dieser Vereinigung sei die Errichtung eines weltweiten islamischen Gottesstaates nach eigener streng fundamentalistischer, wortgetreuer Auslegung des Koran. Derartige Bestrebungen hätten in letzter Konsequenz die Abschaffung der freiheitlich demokratischen Grundordnung in der Bundesrepublik zum Ziel. Am 10. März 2006 heiratete der Kläger eine bosnische Staatsangehörige, die sich im Besitz einer Niederlassungserlaubnis befindet. Am 19. Dezember 2006 wurde ein gemeinsames Kind geboren, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 5. Mit Beschluss vom 9. Mai 2006 lehnte das Verwaltungsgericht die gleichzeitig mit Klageerhebung gestellten Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz und Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Hiergegen ließ der Kläger Beschwerde einlegen. Mit Beschluss des Senats vom 17. Juli 2006 – 19 CS 06.1484 – wurde die gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde wegen formeller Mängel verworfen. Die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren dagegen war erfolgreich. Dem Kläger wurde mit Beschluss des Senats vom 17.7.2006 – 19 C 06.1494 – unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Prozesskostenhilfe für das Verfahren in der Hauptsache bewilligt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Einordnung von TJ als eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze, sei zweifelhaft. Die Unterstützung des Terrorismus müsse feststehen. Ob TJ eine solche Organisation sei, lasse sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilen. 6. Nach freiwilliger Ausreise des Klägers am 24. Juni 2006 wurde der Rechtsstreit hinsichtlich der Abschiebungsandrohung übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Urteil vom 15. Januar 2008 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG lägen vor. Der Kläger gehöre nach Überzeugung der Kammer einer Vereinigung an, die den Terrorismus unterstütze. Aufgrund der gesamten Erkenntnislage sei davon auszugehen, dass TJ die Durchführung von terroristischen Aktionen fördere oder zumindest befürworte. Letztlich bestünden keine ernsthaften Zweifel, dass zahlreiche Personen, die terroristische Anschläge in verschiedenen Ländern begangen hätten, aus den Reihen der TJ rekrutiert worden seien, mit ihr in Verbindung gestanden und diese Gruppierung zur Erleichterung ihrer Reise, für Kontakte oder als Anlaufstelle benutzt hätten (insoweit führt die Kammer 17 Einzelfälle auf, vgl. Bl. 14 - 17 der Entscheidungsgründe). Jedenfalls müsse davon ausgegangen werden, dass mit den von TJ entfalteten Aktivitäten die geistige Grundlage und der Boden für Terrorakte geschaffen werde. Die Kammer gehe deshalb davon aus, dass TJ den internationalen Terrorismus aktiv unterstütze, jedenfalls aber die Rekrutierung von TJ-Glaubensbrüdern ermögliche oder zumindest nicht verhindere, dass Terroristen das TJ-Netzwerk für ihre Zwecke logistisch oder als Tarnung nutzten. Ob darüber hinaus zugleich auch der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 a AufenthG erfüllt sei, könne dahinstehen. Die für die Ermessensausübung (§ 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG) maßgeblichen Gesichtspunkte seien vom Beklagten gesehen und in einer gemäß § 114 VwGO nicht zu beanstandenden Weise gewichtet worden. Insbesondere habe die Behörde auch die Dauer des bisherigen Aufenthalts und die damit entstandenen persönlichen Bindungen in ihre Erwägungen eingestellt, jedoch zu Recht den öffentlichen Sicherheitsinteressen größere Bedeutung beigemessen. Auf den Umstand der Eheschließung und die Geburt eines Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, sei in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Der Beklagte habe auch im Hinblick hierauf an seiner Entscheidung festgehalten. 7. Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25. März 2008 Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Mit weiterem Schriftsatz vom 29. April 2008 trug er zu den Zulassungsgründen vor und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Am 27. Mai 2008 ließ der Kläger unter Vorlage einer Geburtsbescheinigung mitteilen, dass er am 7. April 2008 Vater einer weiteren Tochter geworden sei, die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2008 trat der Beklagte dem Antrag auf Zulassung der Berufung unter Bezugnahme auf die aus dem Jahr 2007 stammende Ausarbeitung des BLfV – „Tabligh-i Jamaat – eine Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung und ideologischer Nährboden für den internationalen islamistischen Terrorismus“ – entgegen. Unter dem 10. Juli 2008 teilte der Beklagte ergänzend mit, die geschiedene Ehefrau des Klägers habe am 26. Juni 2008 zur Niederschrift des Kreisjugendamtes erklärt, dass die drei in den Jahren 1996, 1998 und 2000 geborenen gemeinsamen Kinder seit der Trennung im Herbst 2000 keinen persönlichen Kontakt zu ihrem Vater unterhielten. Mit weiteren Schreiben vom 14. Juli, 8. August und 29. September 2008 vertiefte der Kläger sein Vorbringen. 8. Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 führte der Senat die im Parallelverfahren – 19 CS 08.1175 – ergangene Entscheidung vom 19. Februar 2009 in den Rechtsstreit ein und wies gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darauf hin, dass – jedenfalls nach gegenwärtiger Erkenntnislage – noch kein hinreichender Nachweis für die nach § 54 Nr. 5 AufenthG erforderliche Feststellung, TJ unterstütze den Terrorismus, erbracht worden sei. Gleichzeitig wurde auf die aus der Verlagerung des Beurteilungszeitpunkts resultierende Verpflichtung des Beklagten zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.2007 – 1 C 45.06 ) und die Notwendigkeit einer eigenständigen Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde im Hinblick auf die nach Bescheidserlass erfolgte Eheschließung des Klägers und die Geburt zweier ehelicher Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aufmerksam gemacht und Gelegenheit zur Stellungnahme und Ergänzung oder Neuerlass des Bescheides eingeräumt. Unter dem 15. April 2009 teilte der Beklagte mit, dass keine weitere Stellungnahme abgegeben werde, er sich jedoch für das Berufungsverfahren weitere Ausführungen zur Sache vorbehalte. Mit Beschluss vom 21. April 2009 – 19 ZB 08.842 – ließ der Senat die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu und bewilligte dem Kläger Prozesskostenhilfe. 9. Mit Schriftsätzen vom 7. und 12. Mai 2009 ließ der Kläger zur Begründung der Berufung im Wesentlichen Folgendes vortragen: Die Ausweisungsverfügung sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte die erforderliche Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den privaten Belangen des Klägers nicht vorgenommen habe. Vor allem sei nicht gewürdigt worden, dass der Kläger verheiratet und seine Frau im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei, aus der Ehe inzwischen zwei die deutsche Staatsangehörigkeit besitzende Kinder hervorgegangen seien und die Ausweisung für diese weitreichende und unzumutbare Folgen nach sich ziehe. Auch zu seinen Kindern aus erster Ehe wolle der Kläger wieder persönlichen Kontakt aufnehmen. Dass TJ eine Vereinigung sei, die den Terrorismus unterstütze, sei bestritten und bislang nicht erwiesen. Insoweit werde auf die Entscheidung des Senats vom 19. Februar 2009 im Parallelverfahren – 19 CS 08.1175 – Bezug genommen. Ebenso wenig liege eine Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch den Kläger vor. Auch insoweit werde auf die Ausführungen des Senats im Verfahren 19 CS 08.1175 verwiesen. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ausweisung seien die in Ziffern 3 bis 5 des angefochtenen Bescheides getroffenen Anordnungen gegenstandslos. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2008 und den Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 15. August 2005 in den Ziffern 1 und 3 bis 5 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 24. Juni 2009 im Wesentlichen vorgetragen, der Ausweisungsbescheid vom 15. August 2005 sei rechtens. Es lägen Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass TJ den Terrorismus unterstütze. Zudem handele es sich um eine Organisation, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährde. Dem in der Entscheidung des Senats vom 19. Februar 2009 – 19 CS 08.1175 – entwickelten Unterstützungsbegriff könne nicht gefolgt werden; es genüge bereits ein „Billigen“ terroristischer Betätigung. Für das Tatbestandsmerkmal der Unterstützung des Terrorismus sei es ausreichend, Tatsachen zu beweisen, die die entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigten. Dass die Unterstützung des Terrorismus „feststehen“ müsse, sei nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung nicht erforderlich. Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, die Nachweisanforderungen zu reduzieren, verbiete sich eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (Urteil vom 15.3.2005 – 1 C 26.03 ) auf § 54 Nr. 5 AufenthG. Der Senat lege außerdem die Alternative „Förderung des Terrorismus“ zu eng aus. Es möge zwar zutreffen, dass hierfür ein aktives Tun erforderlich sei. Ein solches sei jedoch auch in der Gewährung von Unterkunft und Reisemöglichkeiten für Terroristen zu sehen. Ferner überspanne das Berufungsgericht den Aspekt der „Befürwortung des Terrorismus“, wenn es insoweit verlange, dass entsprechende Handlungen nicht nur geeignet sein müssten, sich positiv auf den Terrorismus auszuwirken, sondern auch noch bezwecken müssten, Terrorakte hervorzurufen. Ein „Befürworten“ könne auch schon darin liegen, dass man etwas nicht ausdrücklich ablehne. Indem sich TJ nicht von Terroristen distanziere, die bei ihr Unterschlupf gefunden hätten, bringe sie zum Ausdruck, dass sie den Terrorismus befürworte. Im Hinblick auf die persönlichen Lebensumstände des Klägers bedürften die Ermessenserwägungen der Ergänzung. Der Kläger habe am 10. März 2006 wieder geheiratet. Seine Ehefrau besitze eine Niederlassungserlaubnis. Aus der Ehe seien zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen. Zudem habe der Kläger drei Kinder aus seiner ersten Ehe. Er sei im Alter von 18 Jahren erstmals in die Bundesrepublik eingereist und habe sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise am 24. Juni 2006 15 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Gleichwohl überwiege das erhebliche öffentliche Ausweisungsinteresse das Interesse des Klägers am weiteren Aufenthalt. Zwar berühre die Ausweisung in erheblichem Maße das Familienleben des Klägers, allerdings seien seine Kinder nicht derart auf seine Anwesenheit im Inland angewiesen, dass eine Ausreise schlechterdings unzumutbar wäre. Zu berücksichtigen sei insoweit auch, dass die Kindesmutter weiterhin in Deutschland lebe. Im Übrigen sei es auch nicht unzumutbar, wenn der Kläger sein Familienleben künftig in seinem Heimatland führe. Allein aufgrund des 15-jährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik sei der Kläger noch nicht zum faktischen Inländer geworden. Andere, möglicherweise weniger einschneidende Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Hinsichtlich des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts sei nicht auf die letzte mündliche Verhandlung, sondern auf den der Ausreise abzustellen. Die nach § 54 a AufenthG angeordneten Maßnahmen begegneten keinen Bedenken. 10. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2009 trat der Bevollmächtigte des Klägers dem entgegen. § 54 Nr. 5 AufenthG würde uferlos werden, wollte man der Auffassung des Beklagten folgen. Die „Vermutungsregelung“ des § 54 Nr. 5 AufenthG erstrecke sich auf die Zugehörigkeit und die Unterstützung der Vereinigung, nicht aber darauf, ob eine solche Vereinigung überhaupt existiere und welchen Charakter sie habe. In Ermangelung einer konkreten und aktuellen Gefährdung durch den Kläger seien dessen private und familiären Bindungen in der Bundesrepublik nicht ausreichend gewichtet worden. Hinsichtlich des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts komme es auf den der (erneuten) Entscheidung des Berufungsgerichts an. 11. Mit Auflagen- und Hinweisbeschluss vom 29. Juli 2009 gab der Senat dem Beklagten auf, alle entscheidungserheblichen Tatsachen in der Form einer aktuellen Dokumentation zu benennen, die seiner Auffassung nach die Annahme rechtfertigen, TJ unterstütze den Terrorismus, indem sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte „veranlasse“, „fördere“ oder „befürworte“. Insoweit wurde erneut auf die im Beschluss des Senats vom 19. Februar 2009 – 19 CS 08.1175 – entwickelten Maßstäbe und Grundsätze verwiesen. Gleichzeitig wurde darauf aufmerksam gemacht, dass es in Ermangelung eigener Erkenntnisquellen der Ausländerbehörden und der Gerichte in erster Linie Aufgabe der Sicherheitsbehörden ist, die Tatsachengrundlage für eine Ausweisungsverfügung zu schaffen. Hinsichtlich des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts wurde erneut darauf hingewiesen, dass es nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 – darauf ankommt, ob der Kläger aktuell, also im Falle seiner erneuten Einreise (Rückkehr) in das Bundesgebiet eine Gefahr im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG darstellen würde. 12. Mit Schriftsatz vom 31. August 2009 legte der Beklagte eine umfangreiche Erkenntniszusammenstellung des BLfV vom 19. August 2009 nebst Anlagen vor und führte ergänzend Folgendes aus: Die Ausarbeitung des BLfV (vgl. S. 48 ff.) belege, in welch enormem Umfang und Ausmaß der gewaltsame Dschihad sowohl in den Schriften der TJ als auch in Aussagen und Predigten höherer und hochrangiger TJ-Führer verherrlicht und letztlich als einzig sinnvolle Lösung zur Erfüllung der Pflichten eines jeden Muslim gegenüber Allah dargestellt werde. Der Märtyrertod im Kampf gegen Ungläubige, Kreuzfahrer und andere Feinde des Islam werde dabei in einer derartigen Intensität überhöht, dass es als ausgeschlossen angesehen werden müsse, dass sich ein TJ-Aktivist derartiger Propaganda zu entziehen vermöge. TJ bereite damit den Nährboden, um aus den Reihen ihrer Anhänger und Aktivisten möglichst zahlreiche aktive Kämpfer zur Fortführung des von diversen islamischen Terrororganisationen geführten Heiligen Krieges gewinnen zu können. TJ sei deshalb dafür verantwortlich, dass Muslime in einem ersten Schritt für TJ gewonnen und aufgrund deren Einflussnahme in einem zweiten Schritt radikalisiert würden, um sich in einem dritten Schritt als aktive Kämpfer für Terrororganisationen zur Verfügung zu stellen. Auch wenn man der Auslegung des Begriffes „unterstützen“ in § 54 Nr. 5 AufenthG durch den erkennenden Senat folge, stehe daher fest, dass TJ eine Vereinigung sei, die den Terrorismus unterstütze, oder dass jedenfalls ausreichende Tatsachen vorlägen, die diese Schlussfolgerung rechtfertigten. Die Befürwortung von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer oder religiöser Ziele sei als psychische Unterstützung des Terrorismus zu werten. Aus der Zusammenstellung des BLfV ergebe sich weiter, dass der Kläger TJ angehöre oder diese Organisation zumindest unterstütze. Vom 20. Februar bis 28. März 2005 habe er sich zu einem 40-tägigen Ausbildungsabschnitt der TJ in Pakistan aufgehalten. Darüber hinaus habe er vom 31. März bis 2. April 2006 sowie am 9. April 2006 an TJ-Treffen teilgenommen. Nach seiner Ausreise habe er weiterhin engen Kontakt mit dem Gebiets-Emir der TJ in Nordbayern unterhalten und weitere Unterstützungsleistungen für TJ erbracht. Auch die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 a AufenthG lägen weiterhin vor.

  1. a)Der Erkenntnissammlung des BLfV vom 19. August 2009 lassen sich in Bezug auf die Person des Klägers im Wesentlichen folgende Aussagen entnehmen: Der Kläger sei am 26. April 2004 zusammen mit H. … einer Verkehrskontrolle unterzogen worden (vgl. S. 2 ff.). Auf ihr auffälliges Äußeres (weiße Gebetsmütze, Vollbart, weißer Gehrock, Tarnparka) angesprochen, hätten beide geäußert, dass sie sich mit den zur Zeit kriegführenden Glaubensbrüdern identifizierten und selbst gerne für ihren Glauben kämpfen wollten. … sei mit A. …, einem der Angeklagten im „Sauerland-Prozess“ befreundet und im Frühjahr 2004 gemeinsam mit C. …, der am 3. März 2008 in Afghanistan einen Selbstmordanschlag verübt habe, zu einem Seminar nach Brüssel gereist. Am 9. April 2006 (Palmsonntag) habe der Kläger an einem TJ-Treffen in … teilgenommen und gemeinsam mit anderen TJ-Anhängern auf einen vorbeiziehenden Prozessionszug der katholischen Kirchengemeinde in störender Art und Weise lautstark eingewirkt (vgl. S. 5). Der Kläger habe mit den weltlichen Belangen des täglichen Lebens abgeschlossen und sehe seinen einzigen Sinn im Leben darin, noch genügend Punkte zu sammeln, um in das Paradies zu gelangen. Die meisten Punkte erlange man seinen Ausführungen zufolge als Märtyrer. Auf die Frage, ob er selbst zum Kämpfen bereit sei und wie er zu Selbstmordattentaten stehe, habe er im Sicherheitsgespräch vom 7. Juli 2005 aus Angst vor Allah, etwas Falsches zu sagen, keine Stellung bezogen und sich damit alle Optionen offen gehalten. Der Kläger halte es durchaus für legitim, Amerikaner im Irak zu töten. Die weltliche Gerichtsbarkeit sei für ihn keine Autorität. Zur Scharia befragt, beziehe er keine klare Haltung. Seine grundsätzliche Bereitschaft zur Gewaltanwendung manifestiere sich in einem Vorfall vom 4. Dezember 2000, als er seine damalige Ehefrau geschlagen habe und deshalb vorübergehend in ein Bezirkskrankenhaus habe eingewiesen werden müssen, nachdem er sich bereits seit Mai 2000 wegen Schizophrenie in nervenärztlicher Behandlung befunden habe. Aufgrund der Hörigkeit des Klägers gegenüber dem Willen Allahs sei damit zu rechnen, dass er im Falle einer von ihm gesehenen Notwendigkeit für Allah zu kämpfen, dieses auch in die Tat umsetzen würde.
  2. b)Mit Blick auf TJ finden sich in der Erkenntnissammlung des BLfV vom 19. August 2009 im Wesentlichen folgende Ausführungen: Der bewaffnete Dschihad werde in Deutschland nicht konkret und öffentlich propagiert (vgl. S. 48 ff.). Auch im Rahmen der Missionstätigkeit würden die diejenigen Stellen aus dem Koran, die dem Zuhörer intuitiv vermittelten, dass Gewalt und Terror gerechtfertigt seien, nicht gezielt vorgestellt. Solche Passagen würden zwar immer wieder einmal benutzt, aber nicht in Richtung des bewaffneten Kampfes kommentiert (vgl. S. 50). Den Tablighis sei jedoch durchaus bewusst und dies sei auch gewollt und ein wichtiger Teil ihrer Arbeit, mit ihren Predigten die Muslime mit einer entsprechenden Einstellung zu erreichen und zum Dschihad zu bewegen (vgl. S. 50 f. und amtl. Erklärung Nr. 12, Fn. 117). Durch die Rezitation der entsprechenden Suren und Hadithe dränge sich der bewaffnete Kampf als legitim und das Märtyrertum als erstrebenswert auf (vgl. S. 50). Es sei belegt, dass eine Reihe von Personen, die terroristische Anschläge begangen hätten, Angehörige der TJ gewesen seien oder zumindest deren Infrastruktur zur Erleichterung ihrer Reisen, für Kontakte oder als Anlaufstelle benutzt hätten (vgl. S. 65). Eine Instrumentalisierung der Strukturen von TJ für andere Zwecke sei nicht ohne weiteres und auch nicht immer ohne Wissen und Wollen der TJ-Führung möglich. Jedenfalls schreite TJ hiergegen nicht ein und nehme daher zumindest billigend in Kauf, dass sie als Katalysator für die Konversion in militante Strömungen wirke (vgl. S. 66). Auch die ausnahmslos vorbildhafte Darstellung des Märtyrertums fördere die Bereitschaft, sich dem bewaffneten Kampf anzuschließen. Textquellen, die nicht in den historischen Kontext gestellt, sondern als für die heutige Zeit verbindlich deklariert würden, schlössen die kriegerische Praxis ein. Zudem suggerierten die Predigten von TJ den militanten Dschihad als legitimes Mittel (vgl. S. 69). Die tatsächliche Hinwendung zu militanten Kreisen sei dann eine Frage der individuellen charakterlichen Disposition (vgl. S. 69). 13. Die Anlagen der vom BLfV übermittelten Erkenntnissammlung enthalten ferner ein Gutachten des Bundesnachrichtendienstes (BND) vom 25. Mai 2007, aus dem sich unter anderem Folgendes ergibt: Der Fokus von TJ liege auf der Verbreitung der islamischen Lebensweise und der Einhaltung religiöser Vorschriften durch Muslime (vgl. S. 1). Es gebe zwar Beispiele, dass junge Muslime nach ihrer Teilnahme an TJ-Veranstaltungen den Weg zum bewaffneten Dschihad suchten und in Taliban- oder Terrorkreise gelangten (vgl. S. 4). Derzeit lägen jedoch keine Hinweise vor, dass Aktivitäten von TJ-Anhängern im Rahmen des internationalen Terrorismus auf ein Ansinnen oder einen Auftrag durch die TJ-Führung zurückgingen (vgl. S. 4). Es handle sich um Aktivitäten von Einzelpersonen, die die offenen Strukturen der Bewegung für ihre Aktivitäten nutzten (vgl. S. 5). Wiederholt seien die weltweiten TJ-Strukturen dazu missbraucht worden, Reisen von und zu Ausbildungslagern in Pakistan und Afghanistan zu tarnen (vgl. S. 4). Eine systematische Unterstützung oder Finanzierung des internationalen Terrorismus durch die Predigerbewegung oder durch deren Führungsstrukturen könne nicht festgestellt werden (vgl. S. 5). Die weltanschauliche Ausrichtung der TJ sei nicht mit der Ideologie des „Global Dschihad“ im Sinne Bin Ladens gleichzusetzen (vgl. S. 5). Aktuell sei zu beobachten, dass sich TJ-Führungskader explizit von Al-Qaida und Taliban-Gruppen abgrenzten (vgl. S. 5). 14. In den Anlagen der Erkenntnissammlung des BLfV vom 19. August 2009 enthalten ist weiterhin ein Abschlussbericht der Projektgruppe „Ideologie der Tabligh-i Jamaat (TJ)“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom Mai 2008. Dort finden sich im Wesentlichen folgende Feststellungen: Die Tabligh-Lehre befürworte die Entwicklung einer eigenen islamischen Identität durch gewaltfreie Mittel und vermeide jegliche politische Betätigung und Äußerung (vgl. S. 3). Gewaltbefürwortende islamistische Gruppen hielten die gewaltfreie Position der TJ für unislamisch, da sie den physischen Kampf gegen die „Ungläubigen“ ablehne (vgl. S. 3). Die Verhaltensweisen der „Islamischen Urgemeinde“ würden in den Standardwerken der TJ als in ahistorischer Weise mustergültig und handlungsweisend dargestellt (vgl. S. 10). Dabei gehe es dem Verfasser darum, die islamischen Quellen für sich sprechen zu lassen, ohne dass aus diesen für konkrete Problemstellungen der Gegenwart spezifische Handlungsdirektiven abgeleitet würden (vgl. S. 10). Dschihad und Märtyrertum würden (zwar) umfangreich thematisiert und anhand der ausgewählten Erzählungen durchweg als vorbildlich dargestellt (vgl. S. 12). Zum kämpferischen Dschihad werde jedoch nicht explizit aufgerufen (vgl. S. 12). Auch ein Bogen zu gegenwärtigen Ereignissen werde in der Regel nicht geschlagen. Allenfalls könnten die euphorischen Kommentare des Verfassers auf die kriegerischen Auseinandersetzungen der Islamischen Urgemeinde – unabhängig von Zeit und Ort übertragen – als Ansporn zum Dschihad und als Märtyrerverherrlichung verstanden werden (vgl. S. 13). Eine geschlossene Ideologie im Sinne eines in allen Bereichen durchdachten, auf konkrete Ziele hin ausgerichteten Gedankengebäudes lasse sich aus der bewerteten Literatur der TJ nicht ableiten (vgl. S. 27). Die Beschreibung einer bevorzugten Gesellschaftsform reiche über die Rückbesinnung auf ein schemenhaftes „Idealbild Medina“ nicht hinaus; konkrete Forderungen nach einer anzustrebenden politischen Ordnung gebe es nicht (vgl. S. 27). 15. Mit Schriftsatz vom 16. November 2009 trat der Bevollmächtigte des Klägers den Ausführungen des Beklagten unter Beifügung einer weiteren Stellungnahme vom 4. November 2009, die sich speziell mit der Bewertung von TJ durch das BLfV befasst, entgegen. TJ sei eine Glaubensbewegung, die ausschließlich transzendentale Ziele verfolge und terroristische Gewalt weder einschließe noch billige. Das Abgleiten einzelner Anhänger könne TJ als Organisation ebenso wenig zugerechnet werden wie etwaige Gewaltexzesse von Terroristen, die aus dem christlichen Milieu stammten. Der Kläger teile die Glaubensüberzeugung der TJ und habe aktiv an deren Glaubensaktivitäten teilgenommen. Seit mehr als zwei Jahren bestünden jedoch keine Verbindungen mehr. Im Juni 2007 habe er letztmals an einer 40-tägigen Missionierungsreise in Bosnien teilgenommen, diese jedoch mangels Interesse bereits nach rd. zwei Wochen abgebrochen. Lediglich zweimal, im Juni 2008 und im Juli 2009, sei es noch zu Kontakten gekommen, die jedoch ausschließlich dem Gedankenaustausch gedient hätten. Irgendwelche Aktivitäten habe der Kläger nicht mehr wahrgenommen. Da der Kläger in der Zeit seiner Verbindung zu TJ ausschließlich seinen Glauben gelebt habe, habe sich in seiner Person auch keine Gefährdung konkretisiert. Sein ganzes Streben sei lediglich darauf gerichtet gewesen, sich durch ein gottgefälliges Leben auf das Jenseits vorzubereiten. Richtig sei zwar, dass der Kläger mit H. … befreundet gewesen sei. Nicht richtig sei jedoch, dass er anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 26. April 2004 erklärt habe, für seinen Glauben kämpfen zu wollen. Letzteres habe er bereits bei der sicherheitsrechtlichen Befragung am 7. Juli 2005 mit Nachdruck bestritten. Den Kontakt zu H. … habe er schon bald nach dem Vorfall vom April 2004 verloren. Dass dieser später angeblich Kontakte zu Personen aus dem terroristischen Milieu unterhalten habe, sei weder vorhersehbar noch dem Kläger bekannt gewesen. Der Prozessionszug der katholischen Kirchengemeinde in … am 9. April 2006 sei von einem geisteskranken Mann aus München gestört worden. Der Kläger habe den Vorgang lediglich beobachtet, sich daran aber nicht beteiligt. Anlässlich der sicherheitsrechtlichen Befragung habe sich der Kläger auch ausdrücklich vom bewaffneten Kampf distanziert und dem unzutreffenden Vorhalt, er habe gesagt, dass man Ungläubige töten dürfe bzw. dass es durchaus legitim sei, Amerikaner im Irak zu töten, vehement widersprochen. Ebenso unzutreffend sei die Behauptung, der Kläger habe zur Scharia keine klare Position bezogen. Der Kläger sehe sich zur Einhaltung der deutschen Rechtsordnung verpflichtet und erkenne das staatliche Primat gegenüber religiösen Geboten ausdrücklich an. Ebenso wenig treffe es zu, dass der Kläger mit den weltlichen Belangen des täglichen Lebens abgeschlossen habe und den einzigen Sinn des Lebens darin sehe, ins Paradies zu kommen. Richtig sei lediglich, dass der Kläger ein gottgefälliges Leben führen möchte. Aktuell stehe sogar der Wunsch nach Herstellung der Gemeinschaft mit seiner im Bundesgebiet lebenden Familie im Vordergrund. Bei der Aussage, dass der Märtyrertod ins Paradies führe, handele es sich um eine theologische Auffassung, die auch vom Christentum geteilt werde. Sie besage nicht, dass der Kläger den Märtyrertod anstrebe oder dass er – wie der Kontext unterstelle – zu Selbstmordattentaten aufrufen würde oder diese befürworte. Die Behauptung, der Kläger sei gewaltgeneigt, treffe nicht zu und sei durch nichts belegt. 16. Mit Schreiben vom 19. November 2009 wies der Senat darauf hin, dass die in der Ausarbeitung des BLfV vom 19. August 2009 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegte Definition des Begriffs der Unterstützung des Terrorismus inzwischen ausdrücklich aufgegeben worden sei (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 – AK 6/07 u. StB 3/07 ). Gleichzeitig wurde anheimgestellt, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2007 in die weiteren Überlegungen mit einzubeziehen. 17. Der Beklagte bezog hierzu mit Schriftsatz vom 13. Januar 2010 unter weiterer Vertiefung seines Vorbringens und unter Bezugnahme auf eine ergänzende Ausarbeitung des BLfV vom 5. Januar 2010 Stellung. Er vertritt die Ansicht, die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe keine Auswirkungen auf die Auslegung des § 54 Nr. 5 AufenthG. Es könne weiterhin der ursprünglich im Beschluss des BGH vom 24.8.1987 – 1 BJs 167/86 -4 StB 18/87 – definierte Unterstützungsbe-griff herangezogen werden. Die Tätigkeit der TJ erschöpfe sich nicht in einer Sympathiewerbung für die Ideologie einer terroristischen Gruppierung (vgl. Ausarbeitung des BLfV vom 5. Januar 2010, S. 2). 18. Mit Schreiben vom 21. Januar 2010 übermittelte der Senat den Verfahrensbeteiligten Auszüge der aktuellen Verfassungsschutzberichte des Freistaats Bayern und des Bundes sowie die Ausarbeitung des Bundesamtes für Verfassungsschutz „Islamismus aus der Perspektive des Verfassungsschutzes“. Der Bevollmächtigte des Klägers nahm hierzu und zum Vorbringen des Beklagten vom 13. Januar 2010 mit Schriftsatz vom 1. Februar 2010 Stellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung ist begründet. Mit dem Einverständnis der Beteiligten vom 9. und 16. Februar 2010 konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die mit Bescheid des Beklagten vom 15. August 2005 verfügte Ausweisung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 und 5 a AufenthG liegen bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.2007 – 1 C 45.06 –, DVBl 2008, 392 [394]) nicht vor. Damit entfallen zugleich auch die auf der Grundlage von § 54 a AufenthG getroffenen Anordnungen. Der Bescheid vom 15. August 2005 war deshalb – soweit er noch Rechtswirkungen entfaltete – aufzuheben. Gleiches gilt für das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2008. 1. Die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG sind nicht erfüllt.
  3. a)Nach § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Voraussetzung für die Anwendung dieses Regelausweisungstatbestandes ist demnach, dass die Vereinigung ihrerseits den Terrorismus unterstützt oder gar selbst terroristischen Charakter hat. Nur wenn feststeht, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung terroristische Bestrebungen unterstützt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 – 1 C 26.03 –, BVerwGE 123, 114 [129]; BayVGH, B. v. 9.11.2005 – 24 CS 05.2621 –, NVwZ 2006, 1306 ; B. v. 18.7.2006 – 19 C 06.1496 – juris; B. v. 19.2.2009 – 19 CS 08.1175 – juris; VGH Kassel, B. v. 10.1.2006 – 12 TG 1911/05 –, NVwZ-RR 2007, 131 ). In Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129 , 129 a StGB entwickelten Kriterien ist als tatbestandserhebliches Unterstützen des Terrorismus jede Tätigkeit anzusehen, die auf die Förderung der Begehung terroristischer Akte durch andere gerichtet ist (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 – 1 C 26/03 –, BVerwGE 123, 114 [124]; Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNr. 463). Auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, wenn diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen (vgl. § 54 Nr. 5 2. HS. AufenthG). Dies setzt bei länger zurückliegenden Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen grundsätzlich eine gegenwartsbezogene Beurteilung des Ausländers und dessen Gefährlichkeit auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden voraus (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2009 – 1 C 6/08 –, NVwZ 2009, 1162 [1166]). 42aa) Im Einzelnen können zwei Formen der Unterstützung des Terrorismus durch eine Vereinigung unterschieden werden: Zum einen kann die Vereinigung sich selbst terroristisch betätigen, indem sie ihre (politischen) Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2009 – 1 C 6/08 -, NVwZ 2009, 1162 [1166]), zum anderen kann sie terroristische Aktivitäten Anderer unterstützen. Letzteres ist nach der Begründung des Fraktionsentwurfs zum Terrorismusbekämpfungsgesetz (BT-Drs. 14/7386, S. 54) dann anzunehmen, wenn eine solche Vereinigung die Begehung terroristischer Taten durch Dritte „veranlasst“, „fördert“ oder „befürwortet“ (so auch BVerwG, U. v. 15.3.2005 – 1 C 26.03 –, BVerwGE 123, 114 [126]):

(1)Von einer „Veranlassung“ der Begehung terroristischer Taten durch Dritte kann dann ausgegangen werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen einer Anstiftung, also die Bestimmung Dritter zu deren Tat (vgl. § 26 StGB) erfüllt sind, oder etwa eine Beauftragung vorliegt (vgl. Discher in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, § 54 RdNr. 474).
(2)Eine „Förderung“ der Begehung terroristischer Taten kann angenommen werden, wenn einem Dritten unmittelbar zu dessen Tat Beihilfe (vgl. § 27 Abs. 1 StGB) geleistet wird, beispielsweise indem Waffen besorgt, Informationen beschafft, Unterkunft gewährt, Aktivitäten finanziert, die Ausbildung im Umgang mit Waffen oder Sprengstoff gelehrt oder gefälschte Dokumente beschafft werden (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, § 54 RdNrn. 476 f.). Insoweit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Förderung der Begehung terroristischer Taten nur durch ein „aktives Tun“ erfolgen kann. Eine „Förderung durch Unterlassen“ kommt nur bei Vorliegen einer Rechtspflicht zur Abwendung der Gefahr (vgl. § 13 StGB), beispielsweise aus vorangegangenem, gefahrschaffendem Tun (Ingerenz) oder aber der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB) in Frage. Die bloße Inanspruchnahme der allen Mitgliedern oder sonstigen Interessierten gleichermaßen zur Verfügung stehenden Infrastruktur einer Organisation vermag deshalb ohne Vorliegen besonderer Umstände die Annahme einer Förderung der Begehung terroristischer Taten noch nicht zu rechtfertigen. Es entspricht vielmehr allgemeiner Rechtsauffassung, dass ein „Unterlassen“ einem „aktiven Tun“ nur dann gleichsteht, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Davon kann auch im Sicherheitsrecht nicht abgewichen werden (vgl. BayVGH, B. v. 26.9.1995 – 21 B 95.1527 –, BayVBl 1996, 437 [438]; B. v. 19.2.2009 – 19 CS 08.1175 – juris). 45
(3)Von einer „Befürwortung“ der Begehung terroristischer Taten kann gesprochen werden, wenn Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, gebilligt oder hervorzurufen bezweckt wird (vgl. Discher in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, § 54 RdNr. 480), um gezielt Mitglieder oder Unterstützer für eine konkrete terroristische Vereinigung zu gewinnen (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 – AK 6/07 u. StB 3/07 –, NJW 2007, 2782 [2783] unter ausdrückl. Aufgabe von BGH, B. v. 24.8.1987 – 1 BJs 167/86 -4 StB 18/87 –, NJW 1988, 1677 ). Die bloße Bekundung der politischen oder religiösen Überzeugung im Rahmen der geltenden Rechtsordnung, das Äußern von Sympathie, die einseitige Parteinahme, das Werben um Verständnis für die von politisch oder religiös Gleichgesinnten im Heimatland verfolgen Ziele oder vergleichbare, auf die Beeinflussung des „Meinungsklimas“ gerichtete Verhaltensweisen können hingegen noch nicht als Unterstützungshandlungen gewertet werden (vgl. BVerfGE 81, 142 [153]; BVerwGE 109, 12 [19]). Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung lediglich die von Terroristen verfolgten politischen oder religiösen Ziele teilt, ohne jedoch die zu ihrer Durchsetzung gewählten terroristischen Mittel zu befürworten (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, § 54 RdNr. 481). Mit dem
  1. Strafrechtsänderungsgesetz (vom 22.8.2002, BGBl I 3390) und dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Europäischen Rates vom
  2. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze (vom 22.12.2003, BGBl I 2836) hat der Gesetzgeber den Bereich der sogenannten Sympathiewerbung aus der Strafbarkeit (§ 129 a StGB) ausgeschieden, um der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) besser Rechnung zu tragen (siehe Protokoll der
  3. Sitzung des Rechtsausschusses der
  4. Wahlperiode vom 24.4.2002, S. 33 ff.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 24.4.2002, BT-Drs. 14/8893, S. 8). Tätigkeiten, die sich in einem Werben für die Ideologie und die Ziele einer terroristischen Vereinigung erschöpfen, können deshalb – anders als nach alter Rechtslage – nicht mehr unter den Unterstützungsbegriff des § 129 a Abs. 5 Satz 1 StGB n.F. subsumiert werden (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 – AK 6/07 u. StB 3/07 –, NJW 2007, 2782 [2783] unter ausdrückl. Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). Dies hat, da der Begriff der Unterstützung des Terrorismus in § 54 Nr. 5 AufenthG sowohl nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 – 1 C 26.03 –, BVerwGE 123, 114 [124 f.]) als auch der Literatur (siehe Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNrn. 465, 491 ff.) in enger Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof zu §§ 129 , 129 a StGB entwickelten Kriterien zu bestimmen ist, unmittelbare Wirkung auch für das Aufenthaltsrecht. Die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts für Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) erfasst das Strafrecht und das Aufenthaltsrecht gleichermaßen. Wird die Sympathiewerbung um der effektiveren Gewährleistung des Grundrechts der Meinungsfreiheit willen aus der Strafbarkeit herausgenommen und – anders als in der Vergangenheit – nicht mehr mit einem Unwerturteil belegt, kann im Rahmen des Ausweisungsrechts nichts anderes gelten. Der Begriff der Unterstützung des Terrorismus darf im Lichte der Freiheitsverbürgung der Grundrechte im Aufenthaltsrecht keine andere Bedeutung erfahren als im Strafrecht. Dort hat der Gesetzgeber und ihm folgend der Bundesgerichtshof die Sympathiewerbung von jeder Tatbestandswirkung freigestellt. Gleiches hat daher auch für das Aufenthaltsrecht zu gelten. Sicherheitslücken treten dadurch nicht auf. Entsprechende Verhaltensweisen werden bereits von § 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG erfasst, sofern die dort im Einzelnen normierten Voraussetzungen vorliegen. 48Das befürwortende Eintreten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung der Ideologie, aus der derartige Vereinigungen ihre Tätigkeit legitimieren und die gegebenenfalls auch Einzelpersonen zur Rechtfertigung für die Begehung von Straftaten dient, wird deshalb – anders als noch in der Vergangenheit – nicht mehr vom Begriff der Unterstützung des Terrorismus erfasst. Vielmehr muss sich zumindest aus den Gesamtumständen der Äußerung ergeben, dass der Werbende gezielt Mitglieder oder Unterstützer gewinnen will – und zwar zugunsten einer konkreten Organisation (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 – AK 6/07 u. StB 3/07 –, NJW 2007, 2782 [2785]). Ein allgemein gefasster Aufruf, sich an nicht näher gekennzeichneten terroristischen Aktivitäten zu beteiligen, reicht für den erforderlichen Organisationsbezug nicht aus. Auch die Aufforderung, sich dem Dschihad anzuschließen, genügt für sich genommen nicht, da dieser Begriff nicht allein für den Kampf einer oder mehrerer terroristischer Vereinigungen steht, sondern für eine Vielzahl von islamistischen Aktivitäten, selbst wenn diese nicht durch terroristische Vereinigungen unternommen werden. Etwas anderes kann nach dem Bundesgerichtshof hinsichtlich des Aufrufs zum Dschihad nur dann gelten, wenn er durch eine Person erfolgt, die eine Vereinigung derartig herausgehoben repräsentiert, dass sich allein daraus ausreichend konkret ergibt, die Aufforderung gelte zu allererst oder zumindest auch zugunsten der repräsentierten Vereinigung (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 – AK 6/07 u. StB 3/07 –, NJW 2007, 2782 [2785]). In diesen Fällen werden zumeist auch die Tatbestände des § 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG unter dem Gesichtspunkt des Billigens oder Werbens für terroristische Taten bzw. des Aufforderns zu Gewaltmaßnahmen oder des § 54 Nr. 5a AufenthG unter dem Blickwinkel des Aufrufs zur Gewaltanwendung oder der Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sein. Ein verbales Billigen des Terrorismus allein, das nicht zugleich auch auf die Gewinnung von Kämpfern oder Unterstützern für eine konkrete Organisation gerichtet ist, kann die Anwendung des § 54 Nr. 5 AufenthG deshalb entgegen der Ansicht des Beklagten nicht rechtfertigen. Insoweit kann – sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen – allein die Anwendung von § 55 Abs. 2 Nr. 8 a AufenthG in Betracht kommen. Ebenso wenig genügt es, wenn eine Vereinigung den Terrorismus nicht ausdrücklich ablehnt oder sich hiervon nicht distanziert. Das Grundrecht der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) beinhaltet zugleich auch das Recht, die eigene Überzeugung zu verschweigen (vgl. BVerfGE 49, 375 [376]; 65, 1 [39]; Korioth, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 140 GG, Art. 136 WRV RdNrn. 77 und 33 unter Hinweis auf Art. 137 Abs. 7 WRV; ebenso Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG,
  5. Aufl., 2009, Art. 4 RdNr. 11 u. Art. 140/136 WRV RdNr. 4) oder zu entsprechenden Fragestellungen eine neutrale Haltung einzunehmen. Ein allgemeines Distanzierungsgebot ist damit nicht zu vereinbaren (siehe auch Art. 140 GG/Art. 136 Abs. 3 WRV). Der Einzelne würde andernfalls gezwungen, zu Fragen Stellung zu nehmen, zu denen er sich eine Meinung nicht bilden oder eine solche zumindest nicht äußern will.
(4)Inwieweit die „nicht öffentlichkeitswirksame Befürwortung“ terroristischer Mittel eine Unterstützung des Terrorismus darstellen kann, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, § 54 RdNr. 484; siehe auch BayVGH, B. v. 25.10.2005 – 24 CS 05.1716, 24 CS 05.1717 –, NVwZ 2006, 227 [228]). Allerdings muss die Befürwortung nicht nur geeignet sein, sondern darüber hinaus auch bezwecken, Terrorakte hervorzurufen, andernfalls würde es am Merkmal der „Gerichtetheit“ fehlen (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 – 1 C 26/03 –, BVerwGE 123, 114 [124]; Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNr. 463). In Betracht kommt diese Fallalternative dann, wenn die Befürwortung von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer oder religiöser Interessen und Ziele als psychische Unterstützung (Beihilfe) gewertet werden kann, indem sie die Bereitschaft von Terroristen zur konkreten Tatbegehung verstärkt (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, § 54 RdNr. 484 m.w.N.). Der Nachweis einer „psychischen Unterstützung“ durch Förderung der Bereitschaft von Terroristen zur Tatbegehung, sei es durch Schaffung aufhetzender Begleitumstände oder durch das Predigen von Hass und Verachtung gegen Andersdenkende, muss sich jedoch regelmäßig auf entsprechende Tatsachen stützen. Dabei kommt es entscheidend auf die von der jeweiligen Vereinigung propagierte Ideologie, etwaige Schriften und sonstige Aussagen ihrer (führenden) Funktionäre an. Bei deren Beurteilung ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Lehnt die Vereinigung Gewalt ab, so kommt auch eine psychische Unterstützung des Terrorismus nicht in Frage. 52bb) Voraussetzung einer Anwendung des § 54 Nr. 5 AufenthG ist darüber hinaus, dass die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung „feststeht“. Denn nur wenn feststeht, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung terroristische Bestrebungen unterstützt oder sich terroristisch betätigt, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2005 – 1 C 26.03 –, BVerwGE 123, 114
(129)eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht. Diese Entscheidung ist zwar noch zu dem früheren § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG ergangen, der teilweise einen anderen Wortlaut hatte. Sie ist insoweit jedoch auch auf den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG anwendbar (siehe zur Gesetzesgenese eingehend BayVGH, B. v. 12.10.2009 – 10 CS 09.817 – juris, Rn. 21). An dem vorgenannten Kriterium ist deshalb entgegen der Auffassung des Beklagten auch nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes weiter festzuhalten (so auch bereits BayVGH, B. v. 9.11.2005 – 24 CS 05.2621 –, NVwZ 2006, 1306 ; VG Augsburg, B. v. 29.8.2005 – Au 1 S 05.326 – juris; BayVGH, B. v. 18.7.2006 – 19 C 06.1496 – juris; B. v. 19.2.2009 – 19 CS 08.1175 – juris; VGH Kassel, B. v. 10.1.2006 – 12 TG 1911/05 –, NVwZ-RR 2007, 131 ). Dies folgt zum einen unmittelbar aus dem Wortlaut des § 54 Nr. 5 AufenthG selbst. Der Begriff der „Schlussfolgerung“ im 1. Halbsatz der Bestimmung kann sich schon nach dem sprachlichen und systematischen Zusammenhang nur auf die im 2. Halbsatz geregelte Zugehörigkeit zu der jeweiligen Vereinigung, nicht aber auch auf die erst im 3. Halbsatz angesprochene Frage beziehen, ob die Vereinigung den Terrorismus unterstützt. Wäre letzteres gewollt gewesen, hätte es nahe gelegen, dies in der Regelung selbst zum Ausdruck zu bringen und etwa wie folgt zu formulieren: „Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung angehört“… . Dies ist jedoch, wie noch näher darzulegen sein wird, aus guten Gründen nicht geschehen. Zum anderen streitet auch der Imperativ der gewählten Formulierung „den Terrorismus unterstützt“ entscheidend für die hier in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte vertretene Auffassung. Bloße Mutmaßungen oder auch nur Verdächtigungen können die Annahme, eine Vereinigung unterstütze den Terrorismus, nicht rechtfertigen. Ein Verdacht, der nicht durch Tatsachen belegt ist, widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BayVGH, U. v. 9.5.2005 – 24 B 03.3295 –, EZAR-NF 042 Nr. 2, S. 4 f.; B. v. 25.10.2005 – 24 CS 05.1716 u.a. –, NVwZ 2006, 227). Der im Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnde Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass eine gesetzliche Ermächtigung zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und für den Betroffenen in gewissem Ausmaß vorhersehbar und berechenbar bleibt (vgl. BVerfGE 56, 1 [12]; 108, 52 [75]; 110, 33 [53 f.]). Daran würde es fehlen, wenn ein Ausländer ausgewiesen werden könnte, ohne dass überhaupt feststeht, ob die Vereinigung, der er mutmaßlich angehört, den Terrorismus unterstützt und er sich in seinem Handeln, etwa durch Distanzierung und Abbruch des Kontakts, hierauf nicht rechtzeitig hat einstellen können (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 – 1 C 26.03 –, BVerwGE 123, 114 [125]). Es mag zwar zutreffen, dass eine Verringerung der Anforderungen an die Tatsachenfeststellung auch für die Frage, ob eine Vereinigung den Terrorismus unterstützt, vom Standpunkt der Sicherheitsbehörden aus betrachtet wünschenswert wäre, weil lückenlose Beweise nur mit Schwierigkeiten zu erlangen sind (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNr. 533). Allerdings ist dies in einem freiheitlichen Rechtsstaat nicht realisierbar. Der vom Beklagten beschworene Gesetzeszweck, die Bekämpfung des Terrorismus zu erleichtern, kann eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen, zumal es für die Gesetz gewordene Fassung des § 54 Nr. 5 AufenthG nicht einmal eine amtliche Begründung gibt (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNr. 532), so dass gesicherte Erkenntnisse zur Motivation des Gesetzgebers fehlen. Die Absenkung der Schwelle für das Eingreifen des Ausweisungstatbestandes gilt deshalb entgegen der Annahme des Beklagten ausschließlich für die Frage der Mitgliedschaft oder des Eingebundenseins der betreffenden Person in eine entsprechende Vereinigung (so unter eingehender Analyse der Gesetzesexegese jüngst auch BayVGH, B. v. 12.10.2009 – 10 CS 09.817 – juris, Rn. 21). Hier können bereits tatsachengestützte Schlussfolgerungen, die eine hinreichende und damit überwiegende Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung begründen, genügen (vgl. BayVGH, U. v. 9.5.2005 – 24 B 03.3295 –, EZAR-NF 042 Nr. 2, S. 8; B. v. 12.10.2009 – 10 CS 09.817 – juris, Rn. 22). Anders verhält es sich dagegen hinsichtlich der Frage, ob die Vereinigung selbst den Terrorismus unterstützt. Insoweit kommt eine Beweismaßreduzierung aus den oben näher dargelegten Gründen nicht in Betracht. Die Unterstützung des Terrorismus durch die Vereinigung selbst muss vielmehr in jedem Fall „feststehen“ (so auch bereits BayVGH, B. v. 9.11.2005 – 24 CS 05.2621 –, NVwZ 2006, 1306 ; B. v. 18.7.2006 – 19 C 06.1496 – juris; B. v. 19.2.2009 – 19 CS 08.1175 – juris; siehe auch VGH Kassel, B. v. 19.1.2006 – 12 TG 1911/05 –, NVwZ-RR 2007, 131 ), wenngleich der insoweit geforderte Nachweis entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Beweisrechts nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar (indirekt) in der Form des Indizienbeweises geführt werden kann. 58Allerdings ist auch der Indizienbeweis ein Vollbeweis (vgl. Breunig, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 108 RdNr. 9.1). Erforderlich, aber auch genügend ist deshalb eine geschlossene Kette nachgewiesener, in sich schlüssiger und vor allem tragfähiger Hilfstatsachen (Indizien), die den Richter vom Vorliegen der unter Beweis zu stellenden Haupttatsache – hier der Unterstützung des Terrorismus durch eine bestimmte Vereinigung – mit einem so hohen Grad von Gewissheit zu überzeugen vermögen, dass nach der Lebenserfahrung vernünftige Zweifel an der Tatbestandserfüllung nicht mehr bestehen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., 2009, § 108 RdNr. 5, Fn. 12; zum Indizienbeweis allgemein auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, ZPO, 68. Aufl., 2010, Einf. § 284 RdNr. 16; Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 108 RdNr. 7 f.). Dies setzt voraus, dass andere als die aus den Indiztatsachen abgeleiteten Folgerungen ernstlich nicht in Frage kommen (vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., 2009, Vorbem. § 284 RdNr. 11 m.w.N.). Nur dann steht eine Unterstützung des Terrorismus „fest“. Reine Mutmaßungen oder gar nur ein allgemeiner Verdacht können die Annahme, eine Vereinigung unterstütze den Terrorismus, nicht rechtfertigen. 59b) Gemessen an diesem Maßstab kann die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, letztlich bestünden keine ernsthaften Zweifel, dass zahlreiche Personen, die terroristische Anschläge in verschiedenen Ländern begangen hätten, aus den Reihen der TJ rekrutiert worden seien bzw. mit ihr in Verbindung gestanden hätten, die Annahme, TJ selbst unterstütze den Terrorismus, nicht tragen. Die vom Verwaltungsgericht angeführten 17 Beispielsfälle einer Radikalisierung einzelner Anhänger rechtfertigen für sich allein weder die Feststellung noch die Schlussfolgerung, eine Massenbewegung von weltweit mehreren Millionen Mitgliedern unterstütze den Terrorismus (vgl. bereits BayVGH, B. v. 18.7.2006 – 19 C 06.1496 – juris; B. v. 19.2.2009 – 19 CS 08.1175 – juris). Schon angesichts der bloßen Zahl von 10 - 12 Millionen Mitgliedern weltweit fehlt es sowohl an der Häufigkeit der Vorkommnisse als auch an der Intensität der Erscheinungsformen, um eine Identität von Attentätern und einzelnen Mitgliedern oder zumindest einer hinreichend großen und damit aussagekräftigen Anzahl von Angehörigen dieser Organisation unterstellen zu dürfen. Dies aber wäre Voraussetzung, damit eine (pauschale) Zurechnung überhaupt in Frage kommt (vgl. auch bereits BayVGH, B. v. 18.7.2006 – 19 C 06.1496 – juris; B. v. 19.2.2009 – 19 CS 08.1175 – juris). Bei einer Organisation, die international tätig ist und über eine Vielzahl von Anhängern – hier mehrere Millionen – verfügt, kann aus dem Verhalten Einzelner nicht auf eine Grundeinstellung der Gesamtorganisation oder auch nur der Mehrheit ihrer Mitglieder geschlossen werden (vgl. bereits BayVGH, B. v. 19.2.2009 – 19 CS 08.1175 – juris; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 8.10.2009 – 7 A 10165/09 – juris). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass TJ in der Liste der von der Europäischen Union als terroristisch eingestuften Personen, Vereinigungen und Körperschaften nicht aufgeführt ist (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2009/67/GASP des Europäischen Rates vom 26.1.2009, ABl. L 23 vom 27.1.2009, S. 37 ff.). Daraus ist zu schließen, dass insoweit „ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien“ (vgl. zu diesem Maßstab Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Europäischen Rates vom 27.12.2001, ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93 f.) – jedenfalls bislang – nicht vorliegen (vgl. bereits BayVGH, B. v. 19.2.2009 – 19 CS 08.1175 – juris). Bestätigung findet diese Einschätzung letztlich auch in den Ausführungen des BLfV selbst. Dieses stellt auf Seite 26 seiner Ausarbeitung, „Tablighi-Jamaat – eine Bestrebung gegen die freiheitliche Grundordnung und ideologischer Nährboden für den internationalen islamistischen Terrorismus“, Stand: Juni 2007, ausdrücklich fest: „Aktuell hat die TJ weltweit ca. 12 Millionen Angehörige. Nur von einem sehr kleinen Teil ist bekannt, dass sie an terroristischen Handlungen beteiligt waren. Einzelne radikalisierte TJ-Angehörige, denen die gelehrte Ideologie nicht gewaltbereit genug erscheint, schließen sich terroristischen Netzwerken an.“ Danach kommt eine pauschale Zuordnung nicht in Betracht. Die Ausarbeitung spricht ausdrücklich nur von einzelnen radikalisierten Angehörigen, denen – im Gegenteil – die von TJ gelehrte Ideologie gar nicht gewaltbereit genug erscheint und die sich deshalb – kraft eines autonomen Beschlusses – terroristischen Netzwerken angeschlossen haben. Gegenteiliges lässt sich auch der Erkenntniszusammenstellung des BLfV vom 19. August 2009 nicht entnehmen. Diese Ausarbeitung kommt vielmehr auf Seite 69 zu dem Schluss: „Die tatsächliche Hinwendung zu militanten Kreisen ist … eine Frage der individuellen charakterlichen Disposition …“ Auch dies steht einer Gleichsetzung von Attentätern und Anhängern entgegen. Selbst wenn man also entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für die Beurteilung der Frage, ob TJ den Terrorismus unterstützt, bloße Schlussfolgerungen genügen ließe, käme man vorliegend, bezogen auf die Ausführungen des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, zu keinem anderen Ergebnis.
  1. c)Ob TJ den Terrorismus unterstützt, muss vielmehr in Anwendung der oben näher beschriebenen Kriterien – „veranlassen“, „fördern“ oder „befürworten“ – positiv festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es – mangels eigener Erkenntnisquellen der Ausländerbehörden und Gerichte – in erster Linie Aufgabe der Sicherheitsbehörden und damit letztlich des Beklagten ist, die erforderlichen Tatsachengrundlagen für eine Ausweisungsverfügung zu schaffen (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2005 – 24 CS 05.1716 u.a –, NVwZ 2006, 227 m.w.N.; B. v. 19.2.2009 – 19 CS 08.1175 – juris). Der Senat hat dem Beklagten deshalb mit Beschluss vom 29. Juli 2009 aufgegeben, alle entscheidungserheblichen Tatsachen in der Form einer aktuellen Dokumentation zu benennen, die seiner Auffassung nach die Annahme rechtfertigen, TJ unterstütze den Terrorismus, um die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte gegenwartsbezogene Beurteilung des Klägers und dessen Gefährlichkeit – die Ausweisungsverfügung vom 15. August 2005 liegt bereits geraume Zeit zurück – auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden vornehmen zu können (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2009 – 1 C 6/08 –, NVwZ 2009, 1162 [1166]). Der Beklagte hat daraufhin eine Erkenntniszusammenstellung des BLfV vom 19. August 2009 nebst weiteren Anlagen vorgelegt. Diese bilden zusammen mit den weiteren Ausführungen des Beklagten die Grundlage der nachfolgenden Beurteilung. 68aa) Der Beklagte hat danach weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass TJ Dritte zur Begehung terroristischer Taten angestiftet oder solche sogar in Auftrag gegeben (veranlasst) hat. Nach dem in den Anlagen zur Erkenntnissammlung des BLfV vom 19. August 2009 enthaltenen Gutachten des Bundesnachrichtendienstes (BND) liegen keine Erkenntnisse vor, dass Aktivitäten von TJ-Anhängern im Rahmen des internationalen Terrorismus auf ein Ansinnen oder einen Auftrag durch die TJ-Führung zurückgehen (vgl. Gutachten, S. 4). Nach Auffassung des BND handelt es sich insoweit vielmehr um Aktivitäten von Einzelpersonen, die lediglich die offenen Strukturen von TJ für ihre Zwecke nutzen (vgl. Gutachten, S. 5). Die weltanschauliche Ausrichtung der TJ ist nach der Einschätzung des BND nicht mit der Ideologie des „Global Dschihad“ im Sinne Bin Ladens gleichzusetzen (vgl. Gutachten, S. 5). Nach der Terminologie der Verfassungsschutzbehörden lassen sich drei Kategorien islamistischer Organisationen (vgl. hierzu die Ausarbeitung des Bundesamtes für Verfassungsschutz „Islamismus aus der Perspektive des Verfassungsschutzes“, Stand: März 2008, Seite 7 f.) unterscheiden: - internationale islamistische Terroristen: („al-Qaida“) - regionale „Mujahidin“-Gruppierungen: (Ansar al-Islam – AAI; Islamische Jihad-Union – IJU; Hizb Allah – „Partei Gottes“; Hizb ut Tahir – HuT und Hamas) - „legalistische“ islamistische Organisationen: (Islamistische Gemeinschaft Milli Görus – IGMG; Islamistische Gemeinschaft in Deutschland – IGD) Während die ersten beiden Gruppierungen terroristische Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele einsetzen, stehen die „legalistisch“ agierenden islamistischen Organisationen nicht in dem Verdacht, für den „Dschihad“ zu rekrutieren (vgl. „Islamismus aus der Perspektive des Verfassungsschutzes“, S. 10). Ihnen liegt – aus der Sicht des Verfassungsschutzes – (lediglich) zur Last, zur Entstehung von Parallelgesellschaften beizutragen, zwangsläufig desintegrierend zu wirken und Radikalisierungsprozesse zu begünstigen (vgl. „Islamismus aus der Perspektive des Verfassungsschutzes“, S. 9 f.). Bezeichnenderweise vermeiden die Verfassungsschutzbehörden – wohl des religiösen, apolitischen Charakters wegen – eine Einordnung von TJ in die von ihnen selbst geschaffene Terminologie, obgleich diese Organisation schon seit Jahren unter ihrer Beobachtung steht und auch in den Verfassungsschutzberichten regelmäßig Erwähnung findet. So wird TJ im Verfassungsschutzbericht des Bundes 2008 unter der Rubrik „Sonstige“ geführt (vgl. dort S. 255 u. 256). Politik und Ausrichtung auf den militanten (kämpferischen) Islamismus sind folglich – auch nach der Einschätzung des Verfassungsschutzes selbst – nicht Bestandteil des Leitbilds von TJ (so mit Recht auch OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 8.10.2009 – 7 A 10165/09 – juris).
  2. bb)Ebenso wenig hat der Beklagte dargelegt, dass TJ Beihilfe zu terroristischen Taten geleistet hätte (Förderung). Er hat insoweit lediglich ausgeführt, dass Dritte bei ihren terroristischen Aktivitäten TJ zur Erleichterung ihrer Reise, für Kontakte oder als Anlaufstelle benutzt haben. Er hat jedoch nicht aufgezeigt, dass besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen würden, von einer „Förderung durch Unterlassen“ auszugehen. Weder hat er nachgewiesen oder durch eine Kette tragfähiger Indizien belegt, dass TJ von der Nutzung seiner Infrastruktur für terroristische Aktivitäten Kenntnis hatte noch hat er eine entsprechende Rechtspflicht – etwa aus Ingerenz – zum Einschreiten und Unterbinden derartiger Aktivitäten entwickelt. Gleiches gilt insoweit, als der Beklagte annimmt, TJ habe die Rekrutierung von Glaubensbrüdern durch terroristische Vereinigungen ermöglicht oder jedenfalls nicht verhindert, dass Terroristen das TJ-Netzwerk für ihre Zwecke logistisch oder als Tarnung nutzten. Nach den Erkenntnissen des BND (vgl. Gutachten, S. 4) sind die weltweiten Strukturen von TJ vielmehr wiederholt dazu missbraucht worden, Reisen von und zu Ausbildungslagern in Pakistan und Afghanistan zu tarnen. Soweit einzelne Fälle der Weiterleitung in das extremistische Milieu regionaler militanter Gruppierungen bekannt wurden, handelt es sich nach der Einschätzung des BND um Aktivitäten von Einzelpersonen, die die offenen Strukturen der Bewegung für ihre Aktivitäten nutzen (vgl. Gutachten, S. 5). Eine systematische Unterstützung oder Finanzierung des internationalen Terrorismus durch TJ oder deren Führungsstrukturen konnte der BND nicht feststellen (vgl. Gutachten, S. 5). Soweit der Beklagte demgegenüber – abweichend von den von ihm selbst vorgelegten Materialien – die Auffassung vertritt, eine Instrumentalisierung der Strukturen von TJ für andere Zwecke sei nicht ohne weiteres und ohne Wissen der TJ-Führung möglich (vgl. Erkenntniszusammenstellung des BLfV vom 19.8.2009, S. 65), entfernt sich dies so sehr von einer festen Tatsachengrundlage, dass eine gesicherte Überzeugungsbildung hierauf nicht gestützt werden kann, zumal der Beklagte die tatsächliche Hinwendung zu militanten Kreisen selbst ausdrücklich als eine Frage der individuellen charakterlichen Disposition beschreibt (vgl. Erkenntniszusammenstellung des BLfV vom 19.8.2009, S. 69). In tatsächlicher Hinsicht spricht die Feststellung des BND, die Strukturen von TJ würden „missbraucht“, nach der Überzeugung des Senats vielmehr für die Annahme, dass die Nutzung der besagten Einrichtungen gegen oder zumindest ohne den Willen von TJ erfolgt. Das Gutachten des BND spricht in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich von Einzelpersonen, die die offenen – mit anderen Worten jedermann zugänglichen – Strukturen der Bewegung für ihre Zwecke nutzen. Die vom Beklagten vorgelegten Erkenntnisse rechtfertigen deshalb lediglich den Schluss, dass sich radikale islamistische Kräfte in Einzelfällen der Infrastruktur der TJ bedient haben, jedoch nicht, dass eine derartige Inanspruchnahme durch Dritte seitens TJ auf eine Unterstützung des Terrorismus „gerichtet“ ist, mit anderen Worten gezielt und zweckgerichtet erfolgt, wie § 54 Nr. 5 AufenthG dies voraussetzt (vgl. zu diesem tatbestandlichen Erfordernis BVerwG, U. v. 15.3.2005 – 1 C 26/03 –, BVerwGE 123, 114 [124]; Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNr. 463). Angesichts ihrer auf Gewaltlosigkeit ausgerichteten Lehre und den Verlautbarungen ihrer Führer, aus denen sich nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes Aufrufe zur Gewaltanwendung nicht entnehmen lassen, trifft TJ auch keine Garantenpflicht, alles dafür zu tun, dass ein Missbrauch ihrer Infrastruktur nicht stattfindet (so mit Recht auch OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 8.10.2009 – 7 A 10165/09 – juris).
  3. cc)Auch soweit der Beklagte die Behauptung aufstellt, TJ wolle Muslime mit einer entsprechenden Einstellung erreichen und zum Dschihad bewegen (befürworten), liegen dem keine belastbaren Erkenntnisse zugrunde. Vielmehr belegt der der Erkenntniszusammenstellung des BLfV vom 19. August 2009 in Anlage beigefügte Abschlussbericht der Projektgruppe „Ideologie der Tablighi Jamaat (TJ)“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom Mai 2008 gerade das Gegenteil. Dort ist ausgeführt, die Tabligh-Lehre befürworte die Entwicklung einer eigenen islamischen Identität durch gewaltfreie Mittel und vermeide jegliche politische Betätigung und Äußerung. Gewaltbefürwortende Gruppen hielten die gewaltfreie Position der TJ gar für unislamisch, da sie den physischen Kampf gegen die „Ungläubigen“ ablehne (vgl. Abschlussbericht, S. 3). In den Schriften von TJ werde zwar der Dschihad und das Märtyrertum umfangreich thematisiert und anhand ausgewählter Erzählungen durchweg als vorbildlich dargestellt, allerdings in der Regel ohne einen Bogen zu gegenwärtigen Ereignissen zu schlagen oder explizit zum Dschihad aufzurufen (vgl. Abschlussbericht, S. 12 f.). Folglich handelt es sich um eine lediglich symbolische Präsentation von Überzeugungen, Lehren und Heilsentwürfen, die allein auf der geistigen Wirkebene verbleiben, ohne bereits die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutsgefährdung zu überschreiten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, NJW 2010, 47 [55] – „Wunsiedel“). Verhaltensweisen der „Islamischen Urgemeinde“, die zwar in ahistorischer Weise als mustergültig und richtungsweisend dargestellt, aus denen jedoch nach der Einschätzung des Abschlussberichtes des Bundesamtes für Verfassungsschutz für konkrete Problemstellungen der Gegenwart – etwa im Hinblick auf die Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung politischer oder religiöser Ziele – keine spezifischen Handlungsdirektiven abgeleitet werden (vgl. Abschlussbericht, S. 10), können als Anknüpfungspunkt für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht in Frage kommen. Ein solches Verständnis des Ausweisungstatbestandes des § 54 Nr. 5 AufenthG müsste in grundrechtswidriger Weise dazu führen, allein die von der Mehrheitsgesellschaft abgelehnte (mutmaßliche) Gesinnung eines Einzelnen oder einer Gruppe zum Anknüpfungspunkt aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu machen. Für einen so verstanden „Heimtücke-Paragraphen“ gibt § 54 Nr. 5 AufenthG jedoch nichts her. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit steht dem entgegen. Art. 5 Abs.1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutsverletzungen oder konkrete Rechtsgutsgefährdungen umschlagen (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, NJW 2010, 47 [51] – „Wunsiedel“). Dafür ist nach dem vom Beklagten vorgelegten Erkenntnismaterial indes nichts ersichtlich, denn spezifische Handlungsdirektiven im Hinblick auf die Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung politischer oder religiöser Ziele werden nach den Feststellungen des Verfassungsschutzes aus den Verhaltensweisen der „Islamischen Urgemeinde“ gerade nicht abgeleitet. In diesem Zusammenhang gilt es ferner zu bedenken, dass sich der Begriff „Dschihad“ (etymologisch: Anstrengung, Kampf, Bemühung, Einsatz) nach der islamischen Theologie nicht allein auf den militärischen (bewaffneten) Kampf (den sog. „kleinen“ Dschihad) beschränkt, sondern auch den inneren seelischen (spirituellen) Kampf (den sog. „großen“ Dschihad) mit umfasst. Nach postklassischem Verständnis lassen sich bis zu vier Arten des Dschihad unterscheiden: der „Dschihad des Herzens“ – im Sinne des spirituellen Kampfes; der „verbale Dschihad“ – im Sinne einer Verbreitung des Islam auf friedlichem Wege; der „Dschihad durch Taten“ – im Sinne eines richtigen moralischen Verhaltens und der „Dschihad des Schwertes“ – im Sinne des militärischen Kampfes (vgl. hierzu http.//de.wikipedia.org/wiki/Dschihad, Stand: 22. Februar 2010). Auch das Märtyrertum hat im Islam eine nicht nur mit dem Tod zusammenhängende, sondern eine weiterreichende Bedeutung im Sinne einer bestimmten „Einstellung und Haltung im Leben“. Nach islamischem Verständnis gehört zu den Märtyrern deshalb auch, wer sein Heim, sein Vermögen, seine Familie (…) verteidigt. Nach einem authentischen Ausspruch von Mohammed kann es sogar Märtyrer geben, die nicht einmal verletzt werden (vgl. hierzu http://de.wikipedia.org/wiki/Märtyrer, Stand: 22. Februar 2010). Die hierin zum Ausdruck kommende objektive Mehrdeutigkeit der Begriffe „Dschihad“ und „Märtyrertum“ ist deshalb stets in den Blick zu nehmen, wenn aus deren Verwendung Folgerungen abgeleitet werden sollen (in diesem Sinne auch BGH, B. v. 16.5.2007 – AK 6/07 u. StB 3/07 –, NJW 2007, 2782 [2785]). Letzteres gilt namentlich dann, wenn einer Organisation – wie hier der TJ – Gewaltfreiheit attestiert wird. Nach dem vom Beklagten vorgelegten Material bestehen deshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass TJ die Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, billigt oder hervorzurufen bezweckt (so auch OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 8.10.2009 – 7 A 10165/09 – juris). Allein der Umstand, dass Dschihad und Märtyrertum unter Bezugnahme auf die „Islamische Urgemeinde“ umfangreich thematisiert und anhand ausgewählter Erzählungen als vorbildlich dargestellt werden, kann die Annahme einer „Befürwortung des Terrorismus“ nicht nur aufgrund der objektiven Mehrdeutigkeit der verwandten Begriffe, sondern vor allem auch deshalb nicht tragen, weil – wie das BLfV selbst einräumt – ein Bogen zu gegenwärtigen Ereignissen ausdrücklich nicht geschlagen wird (vgl. Erkenntniszusammenstellung vom 19. August 2009, S. 49). Letzteres findet Bestätigung in der vom BLfV im allgemeinen als zuverlässig charakterisierten und in der Erkenntniszusammenstellung wörtlich wiedergegebenen „Quelle“, nach der im Rahmen der Missionstätigkeit von TJ diejenigen Stellen aus dem Koran, die dem Zuhörer intuitiv vermitteln, dass Gewalt und Terror gerechtfertigt seien, nicht gezielt vorgestellt, oder wenn sie hin und wieder doch einmal benutzt werden, keine Kommentierung in Richtung auf den bewaffneten Kampf erfahren (vgl. Erkenntniszusammenstellung, S. 50). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsverletzungen in der Form historischer Ereignisse als wünschenswert in den Raum gestellt werden, mit anderen Worten die Realsphäre erreichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, NJW 2010, 47 [55] – „Wunsiedel“), sind daher nicht ersichtlich. Solche mögen aus der Sicht des Verfassungsschutzes zwar als abstrakte Konsequenz des von TJ vertretenen Gedankengebäudes (vgl. zu dieser Begriffsbildung BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, NJW 2010, 47 [55] – „Wunsiedel“) erscheinen; sie können jedoch, da ein Bogen zu gegenwärtigen Ereignissen nicht geschlagen wird (vgl. Abschlussbericht, S. 13) und entsprechende Äußerungen demzufolge allein auf der geistigen Wirkebene (vgl. zu diesem Begriff BVerfG, Beschluss des 1 Senats vom 4.11.2009, a.a.O. , S. 55) verbleiben, Eingriffsmaßnahmen nicht rechtfertigen. Folgerichtig sieht sich das BLfV auch nur zu der Feststellung in der Lage, die euphorischen Kommentare auf die kriegerischen Auseinandersetzungen der Urgemeinde könnten als Ansporn zum Dschihad und als Märtyrerverherrlichung verstanden werden (vgl. S. 49). Eine solche Mutmaßung allein kann jedoch die Annahme einer Unterstützung des Terrorismus nicht tragen, zumal sich die tatsächliche Hinwendung zu militanten Kreisen nach den – insoweit wohl zutreffenden – Ausführungen des BLfV stets als eine Frage der individuellen charakterlichen Disposition darstellt (vgl. S. 69). Dies wird auch durch die nachfolgenden Aussagen im Verfassungsschutzbericht des Bundes, 2008, S. 210 bestätigt: „Einen allgemeingültigen Radikalisierungs- und Rekrutierungsverlauf gibt es nicht. Art und Gewichtung radikalisierungsfördernder Faktoren (z.B. soziale Situation, kulturelle Herkunft und Persönlichkeitsstruktur) unterscheiden sich zum Teil erheblich. Zwar gehen Radikalisierungsprozesse einer möglichen Rekrutierung voraus, sie führen aber nicht notwendigerweise zu terroristischen Aktivitäten.“ Diese Feststellung, der aus der Sicht des Senats an Deutlichkeit nichts hinzuzufügen ist, lässt nur den Schluss zu, dass die vom BLfV als Folge entsprechender Äußerungen unterstellten Gefahren allenfalls als Fernwirkungen mit einer weiteren freien Überzeugungsbildung Dritter drohen, deren Realisierung aber nicht bereits in einer die Eingriffsschwelle überschreitenden Weise mit den Äußerungen unmittelbar selbst in Gang gesetzt wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, NJW 2010, 47 [55] – „Wunsiedel“). Gegenteiliges folgt auch nicht aus der in der amtlichen Erklärung Nr. 12 des BLfV vom 17. August 2009 (vgl. Erkenntniszusammenstellung vom 19. August 2009, S. 51 Fn. 117) wiedergegebenen Einlassung des TJ-Funktionärs … vom Dezember 2003. Dieser ist vielmehr zu entnehmen, dass die Tablighis „den Menschen nicht den bewaffneten Jihad als richtigen Weg erklären“, sondern jeder für sich selbst entscheide, welchen Weg er gehen wolle. Letzteres deckt sich mit der bereits eingehend geschilderten Erkenntnislage des BND im Gutachten vom 25. Mai 2007 und dem Abschlussbericht der Projektgruppe „Ideologie der Tablighi Jamaat“ vom Mai 2008. Zu einer Annahme einer Befürwortung des Terrorismus durch TJ könnte man deshalb wohl nur dann gelangen, wenn man sich die Darstellung des BLfV zu eigenen machte. Dies ist dem Senat jedoch verwehrt; er muss sich an die vorgetragenen Tatsachen und Fakten halten. Eine Bindung des Richters an die von der Exekutive getroffenen Wertungen ist ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 84, 34 [49]; 101, 106 [123]). Es wäre mit der Kontrollfunktion der Verwaltungsgerichte unvereinbar, wenn ein Spruchkörper den Erklärungen der Exekutive ohne Vorliegen entsprechender Anknüpfungstatsachen blind vertrauen würde (vgl. VG Berlin, B. v. 14.3.1991 – VG 24 A 123.91 –, InfAuslR 1991, 167 [169]; Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2009, RdNr. 35 zu § 54 AufenthG). Aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff des § 129 a StGB, der nach Auffassung des Senats auf § 54 Nr. 5 AufenthG zu übertragen ist, gilt es ferner zu bedenken, dass selbst ein – hier nicht einmal feststellbares – befürwortendes Eintreten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele, der aus ihr heraus begangenen Straftaten oder die Verherrlichung ihrer Ideologie – anders als noch in der Vergangenheit – nicht mehr genügt, eine Unterstützung des Terrorismus anzunehmen (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 – AK 6/07 u. StB 3/07 –, NJW 2007, 2782 [2785]). Vielmehr muss sich zumindest aus den Gesamtumständen etwaiger Äußerungen ergeben, dass der Werbende gezielt Mitglieder oder Unterstützer gewinnen will – und zwar zugunsten einer konkreten Organisation (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 – AK 6/07 u. StB 3/07 –, NJW 2007, 2782 [2785]). Allein der Umstand, dass TJ nach den Feststellungen des BLfV Dschihad und Märtyrertum umfangreich thematisiert und diese anhand ausgewählter Erzählungen aus der Zeit der Islamischen Urgemeinde durchweg als vorbildlich dargestellt werden, ohne jedoch einen Bogen zu gegenwärtigen Ereignissen zu schlagen, würde – selbst wenn man TJ mit dem Verfassungsschutz eine entsprechende Motivation im Hinblick auf den bewaffneten Kampf unterstellt – über eine bloße Sympathiewerbung nicht hinausreichen. Letztere hat der Gesetzgeber jedoch aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gerade von einer Tatbestandswirkung freigestellt. Nach der erwähnten neuen Rechtsprechung des BGH vom 16. Mai 2007 – AK 6/07 u. StB 3/07 –, NJW 2007, 2782
(2785)könnte nicht einmal ein allgemein gefasster – nach den Erkenntnissen des BLfV hier ausdrücklich nicht vorliegender – Aufruf, sich an nicht näher gekennzeichneten terroristischen Aktivitäten zu beteiligen, ausreichen, den erforderlichen Organisationsbezug herzustellen. Selbst eine – hier ebenfalls nicht feststellbare – Aufforderung, sich dem Dschihad anzuschließen, würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht genügen, da dieser Begriff nicht allein für den Kampf einer oder mehrerer bestimmter terroristischer Vereinigungen, sondern für eine Vielzahl von islamischen Aktivitäten steht, selbst wenn diese nicht durch terroristische Vereinigungen unternommen werden (vgl. BGH, B. v. 16.5.2007 – AK 6/07 u. StB 3/07 –, NJW 2007, 2782 [2785]). Dass TJ für eine konkrete terroristische Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer geworben hätte, ist der Erkenntnissammlung des BLfV ebenfalls nicht zu entnehmen. Soweit im Gutachten des BND vom 25. Mai 2007 (vgl. S. 4) davon die Rede ist, im Jahr 2001 sei bekannt geworden, dass ein Prediger auf einer TJ-Zusammenkunft in Pakistan die Teilnahme am bewaffneten Dschihad im Sinne Bin Ladens eingefordert habe, handelt es sich nach Einschätzung des BND um einen Einzelfall (vgl. Gutachten, S. 5). Bei einer Organisation, die international tätig ist und über eine Vielzahl von Anhängern – hier mehrere Millionen – verfügt, kann jedoch aus dem Verhalten Einzelner nicht auf eine Grundeinstellung der Gesamtorganisation oder auch nur der Mehrheit ihrer Mitglieder geschlossen werden (vgl. bereits BayVGH, B. v. 19.2.2009 – 19 CS 08.1175 – juris; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 8.10.2009 – 7 A 10165/09 – juris). Folgerichtig hat der BND dem auch keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dessen ungeachtet liegt der Vorgang – sofern er sich tatsächlich so zugetragen haben sollte – auch mehr als acht Jahre zurück, so dass er bei der hier anzustellenden gegenwartsbezogenen Beurteilung eher von geringem Gewicht ist. Nachdem es – mangels eigener Erkenntnisquellen der Ausländerbehörden und des Senats – in erster Linie Aufgabe der Sicherheitsbehörden und damit letztlich des Beklagten ist, die Tatsachengrundlage für eine Ausweisungsverfügung zu schaffen (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2005 – 24 CS 05.1716 u.a, NVwZ 2006, 227 m.w.N.; B. v. 19.2.2009 – 19 CS 08.1175 – juris), war die richterliche Prüfung auf das vorgelegte Erkenntnismaterial zu beschränken. Die daraus zu entnehmenden Fakten und Tatsachen genügen den in § 54 Nr. 5 AufenthG aufgestellten Anforderungen nicht und können deshalb die vom Beklagten verfügte Ausweisung – auch bezogen auf eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotene gegenwartsbezogene Beurteilung (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2009 – 1 C 6/08 –, NVwZ 2009, 1162 [1166]) – nicht tragen. Das vorgelegte Material bietet – selbst wenn man entgegen der hier zugrunde gelegten Ansicht statt eines Vollbeweises bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Tatbestandserfüllung genügen ließe – keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass TJ auf die Begehung terroristischer Taten abzielt, diese wissentlich unterstützt oder diese auch nur – um ihre unterstützende Funktion wissend – billigend in Kauf nimmt (so zutreffend auch OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 8.10.2009 – 7 A 10165/09 – juris, auf der Grundlage des Materials der dort zuständigen Behörden). Auf den Umstand, dass der Kläger – seinen eigenen Angaben zufolge – seit mehr als zwei Jahren keine Verbindungen zu TJ mehr unterhält, kommt es deshalb entscheidungserheblich nicht an. Unabhängig hiervon ist zu bedenken, dass die Strafverfolgung der Unterstützung ausländischer terroristischer Vereinigungen oder des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für diese gemäß § 129 b Abs. 1 Satz 3 StGB eine Entscheidung des Bundesministeriums der Justiz voraussetzt, ob (überhaupt) eine verfolgbare Straftat vorliegt. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Ermächtigung hat das Ministerium in Betracht zu ziehen, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei der Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen (vgl. § 129 b Abs. 1 Satz 5 StGB). Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass er diese Abgrenzung nicht den (Straf-)Ver-folgungsbehörden überlassen will. In der Regel wird deshalb nur die Mitgliedschaft bzw. die Unterstützung einer bereits verbotenen Vereinigung oder die Einleitung eines vom Bundesministerium der Justiz nach § 129 b StGB autorisierten Strafverfahrens eine Ausweisung nach sich ziehen können (so namentlich Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2009, RdNr. 29 zu § 54 AufenthG). Auch an diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Weder ist TJ nach dem Vereinsgesetz verboten noch hat das Bundesministerium der Justiz die Einleitung eines Strafverfahrens autorisiert. 2. Ebenso wenig vermag § 54 Nr. 5 a AufenthG die Ausweisung des Klägers zu rechtfertigen.
  1. a)Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder – was vorliegend jedoch nicht in Betracht kommt – sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht. Für die Feststellung einer Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht allein die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der inneren Sicherheit verboten werden kann oder verboten ist, für sich genommen nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.2009 – 1 C 2/08 –, NVwZ 2009, 727 [729]; VGH Kassel, B. v. 10.1.2006 – 12 TG 1911/05 –, NVwZ-RR 2007, 131 [132]; BayVGH, B. v. 19.2.2009 – 19 CS 08.1175 – juris). Dies folgt unmittelbar aus der Systematik des § 54 AufenthG selbst. Denn nach § 54 Nr. 7 AufenthG erfüllt den Regel-Ausweisungstatbestand ohne weitergehende Feststellung nur, wer zu den Leitern eines unanfechtbar verbotenen Vereins gehörte. Bei einer sonstigen Betätigung für eine verbotene oder verbietbare Vereinigung muss sich demnach der vereinsrechtliche Verbotsgrund der Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in der Person des Ausländers konkretisiert haben (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.2009 – 1 C 2/08 –, NVwZ 2009, 727 [729]; VGH Kassel, B. v. 10.1.2006 – 12 TK 1911/05 –, NVwZ-RR 2007, 131 [132]; BayVGH, B. v. 9.11.2005 – 24 CS 05.2621 –, NVwZ 2006, 1306 [1310]; B. v. 19.2.2009 – 19 CS 08.1175 – juris; VGH BW, B. v. 18.11.2004 – 13 S 2394/04 –, InfAuslR 2005, 31 [34]); der Ausländer muss mit anderen Worten bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats – von besonderen Umständen einmal abgesehen – selbst eine gegenwärtige Gefahr darstellen (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.2009 –, 1 C 2/08 –, NVwZ 2009, 727 [729]); siehe hierzu auch Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNr. 603 m.w.N.). Dies setzt eine auf Tatsachen gestützte, nicht lediglich entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts voraus (vgl. OVG Bremen, B. v. 20.6.2005 – 1 B 128/05 –, NVwZ-RR 2006, 643 [644] m.w.N.). Bloße Vermutungen oder der allgemeine Verdacht der Verwirklichung eines Gefährdungstatbestandes reichen für die Annahme eines Regelfalles im Sinne des § 54 Nr. 5 a AufenthG nicht aus (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNrn. 587 und 590). Vielmehr erfordert die vom Gesetzgeber vorzunehmende Abwägung der staatlichen Sicherheitsinteressen mit den verfassungsrechtlich schutzwürdigen Belangen der betroffenen Person, dass die mit dem Ausweisungstatbestand abzuwehrende Gefährdung hinreichend konkretisiert ist. Der bloße Verdacht einer Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, einer Beteiligung an Gewalttätigkeiten zur Verfolgung politischer Ziele oder eines öffentlichen Aufrufs zur Gewaltanwendung reicht hierfür noch nicht aus, selbst wenn sich die Annahme auf Tatsachen stützt (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 70 zu § 5 Abs. 4 AufenthG). Auch das Verfolgen von gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteter Bestrebungen (vgl. hierzu etwa § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) genügt – sofern es unterhalb der Schwelle einer konkreten Gefährdung verbleibt – nicht, um den Tatbestand des § 54 Nr. 5 a AufenthG zu verwirklichen. Im Gegensatz zu § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist der Sicherheitsschutz im Rahmen des § 54 Nr. 5 a AufenthG – anders als etwa hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG – nicht auf die Ebene eines bloßen Gefahrenverdachts vorverlagert (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNr. 590). Das Staatsangehörigkeitsrecht folgt anderen – strengeren – Regeln und Grundsätzen. Es macht in der Tat einen erheblichen Unterschied, ob jemand Aufnahme in die staatlich verfasste Gemeinschaft begehrt oder lediglich deren Gastrecht in Anspruch nehmen möchte. Die in der Entscheidung des BayVGH vom 15. März 2008 – 5 B 05.1449 – entwickelten Maßstäbe und Grundsätze lassen sich daher – schon aufgrund der Verschiedenheit der einzelnen Tatbestände – nicht auf das Aufenthaltsrecht übertragen (vgl. auch bereits BayVGH, B. v. 19.2.2009 – 19 CS 08.1175 – juris). In diesem Zusammenhang gilt es ferner zu berücksichtigen, dass den Religions- und Weltanschauungs-Gemeinschaften über die jedermann treffende Verpflichtung zur Beachtung der Gesetze hinaus (weitere) Loyalitätspflichten nicht auferlegt sind und sie ihr Wirken deshalb auch nicht auf die Ziele des Staates, seine Verfassungsordnung und die dort niedergelegten Werte hin ausrichten müssen (vgl. BVerfGE 102, 370 [395]). Zum Maßstab für das Handeln von Religions- und Weltanschauungs-Gemeinschaften wird die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Gestalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. Art. 9 Abs. 2 GG) erst dann, wenn diese danach trachten, ihre hiervon abweichenden Ziele in aggressiv-kämpferischer Weise zu verwirklichen (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 – 6 A 4/02 –, NVwZ 2003, 986 [989] – „Kalifatstaat“; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 2.10.2003 – 1 BvR 536/03 –, NJW 2004, 47 [48]; BayVGH, B. v. 19.2.2009 – 19 CS 08.1175 – juris). So kann etwa ein Verhalten die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährden, das – glaubensbedingt – die Legitimität der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes bestreitet und eine eigene – religiös fundierte – Ordnung an deren Stelle setzt, die im Konfliktfall demokratische Gesetze nicht befolgt, das staatliche Gewaltmonopol nicht anerkennt und ihre Vorstellungen notfalls mit Gewalt durchzusetzen versucht (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 – 6 A 4/02 –, NVwZ 2002, 986 [989] – „Kalifatstaat“; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senat vom 2.10.2003 – 1 BvR 536/03 –, NJW 2004, 47 [48]). Gleiches gilt für ein Verhalten, das die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte in schwerwiegender und die Menschenwürde verletzender Weise missachtet (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 – 6 A 4/02 –, NVwZ 2003, 986 [989]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 2.10.2003 – 1 BvR 536/03 –, NJW 2004, 47 [48]; BayVGH, B. v. 19.2.2009 – 19 CS 08.1175 – juris). Die bloße Ablehnung der realen politischen und sozialen Verhältnisse in der Bundesrepublik ist dagegen schon aufgrund der durch Art. 4 und 5 GG garantierten Glaubens-, Meinungs- und Weltanschauungsfreiheit nicht geeignet, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu gefährden (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNr. 615). Letzteres ist vielmehr erst dann der Fall, wenn etwa die Vorstellung eines islamischen (Gottes-)Staates der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes unter Wahrung der Bereitschaft zu rechtskonformem Handeln nicht mehr nur kritisch oder ablehnend gegenübergestellt, sondern die Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaat sowie der in Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Menschenwürde in aggressiver Weise bekämpft werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 – 6 A 4/02 –, NVwZ 2003, 986 [989]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 2.10.2003 – 1 BvR 536/03 –, NJW 2004, 47 [48]; BayVGH, B. v. 19.2.2009 – 19 CS 08.1175 – juris). Nicht schon die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen als solche bildet die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung, sondern erst die aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfGE 5, 85 [141]). Entsprechend gewährleistet Art. 5 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit (vgl. BVerfGE 90, 241 [247]) und erlaubt infolgedessen nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des bloßen Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutsverletzungen oder konkrete Rechtsgutsgefährdungen umschlagen (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, NJW 2010, 47 [51] – „Wunsiedel“). Maßgebend ist auch insoweit das tatsächliche, nach weltlichen Kriterien zu beurteilende Verhalten der Akteure, nicht aber ihre religiöse Überzeugung, die zu bewerten dem Staat aufgrund seiner Verpflichtung zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verwehrt ist (vgl. BVerfGE 102, 370 [394]). Die bloße Überzeugung, Gottes Gebote gingen dem staatlichen Gesetz vor, vermag daher – jedenfalls solange hieraus keine mit der Rechtsordnung in Konflikt tretende Folgerungen im Hinblick auf eine praktische Umsetzung gezogen werden – staatliche Eingriffsmaßnahmen nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 2.10.2003 – 1 BvR 536/03 –, NJW 2004, 47 [48]). Die Wertvorstellungen von Religions- und Weltanschauungs-Gemeinschaften müssen, schon weil ihnen über die jeden Staatsbürger treffende Verpflichtung zur Beachtung der Gesetze hinaus keine (weiteren) Loyalitätspflichten auferlegt sind (vgl. BVerfGE 102, 370 [391; 395]), mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht in Einklang stehen (vgl. BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 24.10.2006 – 2 BvR 1908/03 –, DVBl 2007, 119 [121]). Da es ausschließlich auf das tatsächliche Verhalten, nicht aber auf die religiöse oder weltanschauliche Überzeugung der Handelnden ankommt, können dem aufgeklärten Betrachter archaisch erscheinende Vorstellungen von der Stellung des Menschen in der Welt, seinem Verhältnis zu transzendentalen Mächten und anderen Religionen, dem Rollenverständnis der Frau und dem Strafrecht die Annahme einer Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht rechtfertigen, solange hieraus keine Folgerungen in Richtung auf eine praktische Umsetzung gezogen werden, die mit der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsordnung selbstredend nicht vereinbar wäre. Nur wenn Letzteres der Fall ist, ist es gerechtfertigt, die entsprechend Handelnden auf das Land ihrer Herkunft zu verweisen. Sähe man dies anders, so würde die freiheitlich-demokratische Grundordnung auch innerhalb des durch Art. 4 Abs. 1 GG besonders geschützten Bereichs mit einem Absolutheitsanspruch versehen, der ihr nach den Willen der Verfassung insoweit gerade nicht zukommen soll. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürgerinnen und Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen; es erzwingt diese Werteloyalität jedoch nicht. Vielmehr vertraut es auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, NJW 2010, 47 [48 f.] – „Wunsiedel“). Unter der Herrschaft des Grundgesetzes bleibt es dem Einzelnen deshalb unbenommen, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder gar für sich persönlich abzulehnen, solange er dadurch die Rechtsgüter anderer nicht gefährdet (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des 1. Senats vom 24.3.2001 – 1 BvQ 13/01 –, NJW 2001, 2069 [2070] und vom 15.9.2008 – 1 BvR 1565/05 –, NJW 2009, 908 [909] sowie des 1. Senats vom 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, NJW 2010, 47 [48]).
  2. b)Hiervon ausgehend hat der Beklagte eine Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch den Kläger nicht in der Sache nachvollziehbar aufgezeigt. Der Erkenntniszusammenstellung des BLfV vom 19. August 2009 lässt sich insoweit im Wesentlichen nur entnehmen, TJ strebe einen islamischen Staat unter der Leitung eines Kalifen an (S. 37), zu der von ihr vertretenen Ideologie gehöre die Geltung der Sharia und der darin enthaltenen Körperstrafen (S. 40), TJ vertrete ein archaisches, konservatives Rollenbild der Frau und postuliere ausdrücklich die Unterordnung der Frau gegenüber dem Mann sowie deren sexuelle Verfügbarkeit und eingeschränkte Bewegungsfreiheit (vgl. S. 43). Zudem werde den Anhängern jede freie Entfaltung der Persönlichkeit abgesprochen (vgl. S. 43). Dass TJ mit der Umsetzung dieser – unter der Geltung des Grundgesetzes nicht zu verwirklichenden – Ideologie begonnen oder diese unter Verletzung der Bereitschaft zu rechtskonformem Handeln in aggressiv-kämpferischer Weise verbreiten würde, hat der Beklagte nicht dargelegt. Vielmehr geht aus dem der Erkenntnissammlung des BLfV vom 19. August 2009 als Anlage beigefügten Abschlussbericht der Projektgruppe „Ideologie der Tablighi Jamaat“ vom Mai 2008 ausdrücklich hervor, die Beschreibung der bevorzugten Gesellschaftsform der TJ komme über eine Rückbesinnung auf ein schemenhaftes „Idealbild Medina“ nicht hinaus. Eine geschlossene Ideologie sei nicht zu erkennen. Konkrete Forderungen nach einer anzustrebenden politischen Ordnung gebe es nicht (vgl. Abschlussbericht, S. 27). Die Tabligh-Lehre befürworte vielmehr die Entwicklung einer eigenen islamischen Identität durch gewaltfreie Mittel und vermeide jegliche politische Betätigung (vgl. Abschlussbericht, S. 3). Es liegt auf der Hand, dass solche Feststellungen die Annahme einer Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht zu tragen vermögen, sondern eher das Gegenteil belegen. Selbst das BLfV muss letztlich konstatieren, dass TJ die Scharia (islamische Rechtsordnung) weder umsetze noch offen propagiere (vgl. Erkenntnissammlung vom 19. August 2009, S. 39). Allein der Umstand, dass die Bestrebungen von TJ – nach Einschätzung des Verfassungsschutzes – in nicht-muslimischen Gesellschaften zwangsläufig desintegrierend wirken, so dass eine ernsthafte Hinwendung zu westlichen Gesellschaftsordnungen, Wertvorstellungen und Integrationsmodellen nicht möglich sei (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern, 2008, S. 57), kann die Annahme einer Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder gar der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht rechtfertigen. Das Grundgesetz erlaubt – wie ausgeführt – auch grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder gar für sich persönlich abzulehnen, solange dadurch die Rechtsgüter anderer nicht gefährdet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 24.3.2001 – 1 BvQ 13/01 –, NJW 2001, 2069 [2070]). Dass Letzteres der Fall wäre, hat der Beklagte lediglich behauptet, nicht aber in der Sache nachvollziehbar dargelegt. Die Absicht, Äußerungen mit schädlichem oder in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlichem Inhalt zu behindern oder die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ansichten – unbeschadet Art. 9 Abs. 2, 18 und 21 Abs. 2 GG – zu unterbinden, kann eine Anwendung von § 54 Nr. 5a AufenthG nicht legitimieren. Sie würde das Prinzip der Meinungsfreiheit aufheben und wäre illegitim (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, NJW 2010, 47 [52] – „Wunsiedel“). Ungeachtet dessen würde es – ein die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdendes Verhalten einmal unterstellt – auch an der weiteren Voraussetzung einer auf Tatsachen gestützten, nicht lediglich entfernten Möglichkeit eines Schadenseintritts (vgl. hierzu OVG Bremen, B. v. 20.6.2005 – 1 B 128/05 –, NVwZ-RR 2006, 643 [644] m.w.N.) fehlen. Es kann als ausgeschlossen gelten, dass eine unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehende, das Tageslicht der gesellschaftlichen Auseinandersetzung scheuende Gruppierung von rund 400 Anhängern bundesweit, 140 bayernweit (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2008, S. 56) mit einem im Wesentlichen nicht öffentlichkeitswirksamen, mehr oder minder internen Propagieren eines islamischen Gottesstaates in der Lage wäre, die nötige Breitenwirkung zu erzielen, um die im Bewusstsein der Mehrheitsgesellschaft fest verankerte freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland in Gefahr zu bringen. Schließlich könnte auch allein die vom Beklagten festgestellte Tätigkeit des Klägers als Anhänger von TJ die Annahme einer Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht rechtfertigen. Die bloße Zugehörigkeit zu einer nach dem Vereinsgesetz möglicherweise verbietbaren Organisation vermag die Annahme einer Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht zu begründen. Vielmehr muss sich die befürchtete Gefahr gerade in der Person des betreffenden Ausländers realisieren. Auch insoweit hat der Beklagte keine Tatsachen dargelegt, die eine entsprechende Feststellung tragen könnten. Die Verbreitung oder Äußerung einer religiösen Überzeugung, die zu bewerten dem Staat aufgrund seiner Verpflichtung zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verwehrt ist, kann ohne hinzutreten weiterer Umstände, wie beispielsweise ein aggressiv-kämpferisches Auftreten, das Bestreiten der Legitimität der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes oder die Ablehnung des staatlichen Gewaltmonopols, nicht genügen, den Tatbestand des § 54 Nr. 5a AufenthG als erfüllt anzusehen. So finden sich entgegen der Ansicht des Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die weltliche Gerichtsbarkeit nicht als Autorität empfinden oder allgemein gültige Gesetze nicht anerkennen würde. An der Rechtstreue des Klägers bestehen weder nach dem Sicherheitsgespräch vom 7. Juli 2005 (vgl. Niederschrift, S. 11) noch nach seinen Ausführungen im Berufungsverfahren ernstliche Zweifel. Der Kläger hat sein Verhältnis zur deutschen Rechtsordnung wie folgt charakterisiert: „Für mich ist die Aufenthaltserlaubnis, die ich bekommen habe, ein Vertrag. Ein Vertrag zwischen mir und dem deutschen Staat. In dem steht, mir werden meine Rechte gewährt und ich muss aber auch den Gesetzen folgen und daran halte ich mich.“ Dies lässt einen Mangel an Loyalität gegenüber dem Staat und seiner Rechtsordnung oder gar eine Bereitschaft zur Umsetzung der Scharia nicht erkennen.
  3. c)Ebenso wenig lässt sich eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das persönliche Verhalten des Klägers feststellen – ungeachtet der Tatsache, dass die Ausländerbehörde die Ausweisungsverfügung vom 15. August 2005 hierauf nicht unter Darlegung entsprechender Tatsachen explizit gestützt und auf entsprechende Ausführungen des BLfV lediglich pauschal verwiesen hat.
  4. aa)Der Begriff der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 54 Nr. 5 a AufenthG ist nicht mit dem der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 55 Nr. 1 AufenthG oder dem des allgemeinen Polizeirechts identisch, sondern enger zu verstehen (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNr. 621). Er stellt nur auf die innere und äußere Sicherheit des Staates ab. Geschützt werden Existenz, Bestands- und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (vgl. BVerwG, U. v. 17.3.1981 – 1 C 74.76 –, BVerwGE 62, 36 [38]; U. v. 31.5.1994 – 1 C 5.93 –, BVerwGE 96, 86 [91]). Danach richten sich auch Gewaltanschläge und Gewaltdrohungen ausländischer Terrororganisationen im Bundesgebiet gegen die innere Sicherheit des Staates (vgl. BVerwG, U. v. 17.3.1981 – 1 C 74.76 –, BVerwGE 62, 36 [38]; U. v. 31.5.1994 – 1 C 5.93 –, BVerwGE 96, 86 [91]). Ein Ausländer gefährdet die Sicherheit der Bundesrepublik, wenn er Handlungen begeht, die geeignet sind, einen Schaden für die Existenz, Bestands- und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen herbeizuführen, der über die bloße Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 55 Abs. 1 AufenthG beträchtlich hinausreicht (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNr. 623).
  5. bb)Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht erfüllt. Der Kläger hat weder Gewalt angewendet noch mit Gewalt gedroht, zur Anwendung von Gewalt öffentlich aufgerufen oder die Anwendung von Gewalt öffentlich verherrlicht (vgl. zu diesen Voraussetzungen Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNr. 624 u. 628). Ebenso wenig berechtigen Tatsachen zu der Annahme, dass der Kläger als potentieller Helfer terroristischer Gewalttäter in Betracht kommt und damit schon allein durch seine Anwesenheit die Fähigkeit des Staates, sich gegen Angriffe zur Wehr zu setzen, beeinträchtigt und dadurch zugleich die Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.2005 – 1 C 26.03 –, BVerwGE 123, 114 [120]). Der Kläger stellt weder durch seine Zugehörigkeit zu TJ noch durch sein konkretes Verhalten eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Weder hat TJ terroristische Anschläge veranlasst, gefördert oder befürwortet, noch bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in das Bundesgebiet terroristische Anschläge begehen oder zu ihnen Hilfestellung leisten wird. Der Kläger hat die Behauptung des Beklagten, er habe anlässlich einer Verkehrskontrolle am 26. April 2004, auf sein auffälliges Äußeres angesprochen, geäußert, „für seinen Glauben kämpfen zu wollen“, von Anfang an bestritten (vgl. Niederschrift über das Sicherheitsgespräch vom 7. Juli 2005, S. 28). Dessen ungeachtet würde auch allein eine solche Aussage – ihre Existenz einmal unterstellt – nicht zur Annahme einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik berechtigen. Die angebliche Aussage, „für den Glauben kämpfen zu wollen“ ist objektiv mehrdeutig. Sie muss nicht zwingend den Einsatz gewaltsamer oder gar terroristischer Mittel zum Gegenstand haben, sondern kann auch einfach nur in einer Kraftanstrengung für den Glauben und dessen friedliche Verbreitung liegen (vgl. zur Vielschichtigkeit des Begriffs „Dschihad“ bereits oben). Auch die äußeren Umstände, unter denen die Äußerung gefallen sein soll, die angebliche Bezugnahme auf im Irak tatsächlich kämpfende „Glaubensbrüder“ und das Tragen einer Tarnjacke über dem weißen Gehrock, sind angesichts der Vielfältigkeit des Begriffs „kämpfen“ nicht geeignet, den Kläger als einen Gefährdungsfaktor im Sinne des § 54 Nr. 5 a AufenthG zu identifizieren. Man mag in dem damaligen Auftreten ein Bekunden von Sympathie, möglicherweise auch eine Provokation erkennen. Die Annahme einer konkreten Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik, die – wie oben dargelegt – über eine bloße Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 55 Abs. 1 AufenthG hinausreichen muss, kann hierauf jedoch nicht gestützt werden. Bloße Vermutungen oder der allgemeine Verdacht der Verwirklichung eines Gefährdungstatbestandes reichen für die Annahme eines Regelfalles im Sinne des § 54 Nr. 5 a AufenthG nicht aus (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, § 54 RdNr. 587 u. 590). Ebenso wenig macht den Kläger der Umstand, dass er früher mit H. … befreundet war, der angeblich Kontakte zum terroristischen Milieu unterhielt, bereits zu einem potentiellen Terroristen. Der Kläger hat im Rahmen des Sicherheitsgesprächs am 7. Juli 2005 auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, sich Personen anzuschließen, die in den Irak gingen, um dort zu kämpfen, mit einem klaren „nein“ geantwortet (vgl. Niederschrift, S. 29). Über seine Haltung zu Selbstmordanschlägen befragt, ließ er sich im Sicherheitsgespräch vom 7. Juli 2005 (vgl. Niederschrift S. 38) wie folgt ein: „... Über Selbstmordanschläge gibt es verschiedene Fatwas. Manche sagen, es ist erlaubt, manche sagen, es ist nicht erlaubt. Die erlaubten Sachen sind klar und die verbotenen sind klar. Und wer sich von den zweifelhaften fernhält, hat den Glauben gerettet. Ich versuche meinen Glauben zu retten.“ Diese Ausführungen rechtfertigen nicht den Schluss, der Kläger habe zu Selbstmordanschlägen keine Stellung bezogen und sich damit alle Optionen offen gehalten (so aber die Erkenntnissammlung des BLfV vom 19. August 2009, S. 8). Den Aussagen des Klägers kann vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass er – jedenfalls für sich persönlich – ein derartiges Vorgehen ablehnt. Ebenso wenig vermag der – soweit ersichtlich – vereinzelt gebliebene Vorfall vom 4. Dezember 2000, als der Kläger – wohl unter dem Einfluss einer damaligen Nervenerkrankung – seine Ehefrau schlug, eine grundsätzliche Bereitschaft zur Gewaltanwendung zu belegen. Als nicht haltbar erweist sich ferner auch die Feststellung, der Kläger sehe es als durchaus legitim an, Amerikaner im Irak zu töten. Weder enthält die Niederschrift über das Sicherheitsgespräch vom 7. Juli 2005 eine solche Aussage noch gestatten die Ausführungen des Klägers eine derartige Interpretation. Ebenso wenig bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich anlässlich des Vorfalls vom 9. April 2006 in … einer Störung der Religionsausübung der katholischen Kirchengemeinde schuldig gemacht hat. Der Beklagte hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass und mit welchem Ausgang ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den jede Tatbeteiligung bestreitenden Kläger eingeleitet wurde. Im Übrigen setzt der Straftatbestand des § 167 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Störung „in grober Weise“ voraus.
  6. cc)Dessen ungeachtet lägen die vorgenannten, dem Kläger in der Erkenntnissammlung des BLfV vom 19. August 2009 zur Last gelegten Verhaltensweisen (vgl. dort S. 2 ff.) – ihre Richtigkeit einmal unterstellt – auch mehr als drei, teilweise sogar über neun Jahre zurück. Eine Gefährdung durch zurückliegende Handlungen und Umstände entfällt, wenn deren Potential, einen Schaden zu verursachen, nicht mehr fortwirkt und auch keine Wiederholungsgefahr mehr besteht (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, § 54 RdNr. 593). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Allein der Umstand, dass der Kläger auch nach der Ausreise, seinen eigenen Angaben zufolge jedenfalls bis in das Jahr 2007 hinein, weiterhin Kontakte zu TJ unterhalten hat, vermag die Annahme einer Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht zu begründen, weil diese Organisation nach den oben getroffenen Feststellungen terroristische Anschläge weder veranlasst, fördert noch befürwortet. Ein aktuelles in der Person des Klägers wurzelndes Gefährdungspotential (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 13.1.2009 – 1 C 2/08 –, NVwZ 2009, 727 [729]) hat das BLfV in der Erkenntnissammlung vom 19. August 2009 nicht aufgezeigt. Der Beklagte hat damit keine Tatsachen dargelegt, die die Annahme einer vom Kläger ausgehenden konkreten Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 54 Nr. 5 a AufenthG rechtfertigen würden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 u. 5 a AufenthG sind damit nicht erfüllt. 3. Erfüllt ein Ausländer, der – wie hier der Kläger – gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießt, keinen der in § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG genannten Ist- oder Regelausweisungsgründe, so steht dies gleichwohl einer Ausweisung im Ermessenswege nicht entgegen (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.2009 – 1 C 2/08 –, NVwZ 2009, 727 [728]). In diesem Fall fehlt es lediglich an der gesetzlichen Vermutung (§ 53 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) für die Annahme von die Ausweisung allein rechtfertigenden schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Solche Gründe können vielmehr auch bei Vorliegen eines sonstigen (Regel- oder Ermessens-)Ausweisungsgrundes gegeben sein (vgl. BT-Drucks. 13/4948, S. 9). Erforderlich ist jedoch, dass dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.2009 – 1 C 2/08 –, NVwZ 2009, 727 [728]). Diese Grundsätze gelten auch für die durch die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG angesprochenen Gefahren. Ein von diesen Tatbeständen nicht erfasstes verfassungsfeindliches Verhalten kann deshalb im Einzelfall einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG darstellen. Hierbei muss es sich nicht zwingend um ein strafbares Verhalten handeln. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch, dass dem konkreten Ausweisungsanlass bei Würdigung der gesamten Umstände des Falls im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein deutliches Übergewicht zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers zukommt (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.2009 – 1 C 2/08 –, NVwZ 2009, 727 [728]).
  7. a)Der Beklagte hat der Ausweisungsverfügung vom 15. August 2005 alleine die Ausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG zugrunde gelegt. Aufgrund des dem Kläger zukommenden besonderen Ausweisungsschutzes (§ 56 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) ist der Beklagte von einer zur Ermessensausweisung herabgestuften Regelausweisung ausgegangen (§ 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Dieser hat er unter Bezugnahme auf die Ausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG general- und spezialpräventive Erwägungen zugrunde gelegt und eine Abwägung gemäß § 55 Abs. 3 AufenthG vorgenommen. Sonstige (Regel- oder Ermessens-)Ausweisungsgründe hat er nicht benannt.
  8. b)Bereits im Berufungszulassungsverfahren hat der Senat den Beklagten mit Schreiben vom 24. Februar 2009 unter Bezugnahme auf die im Parallelverfahren – 19 CS 08.1175 – ergangene Entscheidung vom 19. Februar 2009 darauf hingewiesen, dass jedenfalls derzeit kein hinreichender Nachweis für eine Unterstützung des Terrorismus durch TJ erbracht sei und im Hinblick auf die Verpflichtung der Ausländerbehörden, die Ausweisungsverfügung unter ständiger verfahrensbegleitender Kontrolle zu halten, Gelegenheit zur Ergänzung der Ausweisungsverfügung oder einem Neuerlass gegeben. Der Beklagte hat dies abgelehnt und auch im Berufungsverfahren weitere (Regel- oder Ermessens-)Ausweisungsgründe nicht benannt. Soweit sich die Erkenntniszusammenstellung des BLfV vom 19. August 2009 mit einer angeblichen von der Person des Klägers ausgehenden Gefährdung befasst (vgl. dort S. 2 – 11), bezieht sich diese ebenfalls auf die Ausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG, nämlich den Vorwurf der Unterstützung des Terrorismus (vgl. S. 11) und der Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. S. 8 f.). Hiermit hat sich der Senat auseinandergesetzt.
  9. c)Sollte der Beklagte die dort aufgeführten Verhaltensweisen zugleich als Geltendmachung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 55 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verstanden wissen wollen, könnte der Senat dem nicht folgen. Zum einen fehlt es aufgrund der dort angestellten Mutmaßungen an einer gesicherten Tatsachengrundlage für die Annahme einer konkreten und wegen der weit in die Vergangenheit zurückreichenden Vorgänge zugleich auch an einer gegenwärtigen Gefahr. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kläger insoweit einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hätte. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.1.2009 – 1 C 2/08 –, NVwZ 2009, 727 zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Kläger vorliegend weder Straftaten verwirklicht noch handelt es sich bei TJ um eine verbotene Vereinigung, der der Kläger trotz bestandskräftiger Verbotsverfügung weiter angehören oder die er weiter unterstützen würde.
  10. d)Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für eine Verwirklichung des § 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG ersichtlich. Weder hat der Kläger terroristische Taten der in dieser Vorschrift bezeichneten Art öffentlich gebilligt oder für deren Begehung öffentlich geworben noch hat er zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen diese aufgefordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet hätte. Die Ausweisung kann danach keinen Bestand haben; sie ist rechtwidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat dem Kläger die Wiedereinreise zu gestatten. Durch die Aufhebung der Ausweisungsverfügung steht zugleich auch fest, dass die Niederlassungserlaubnis nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erloschen ist (vgl. Schäfer, in: GK-AufenthG, Stand: April 2009, § 51 RdNr. 37), sondern weiter fortbesteht. 4. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ausweisung greifen auch die auf der Grundlage von § 54 a AufenthG angeordneten Maßnahmen ins Leere. 5. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegener Teil hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. 6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 7. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 47 , 52 Abs. 2 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/335415.html Kommentare
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