AVG zu einem Anpassungstermin 01.07.2008 begehrt. Mit einem Schriftsatz vom 24.06.2008 hat er die Klage auf eine Anpassung
AVG zum 01.01.2008 erweitert. Mit Schriftsatz vom 06.03.2009 hat er die Klage sodann auf diesen Teuerungsausgleich zuzüglich einer Erhöhung um 1% zum 01.01.2008 beschränkt, zugleich aber erklärt, er behalte sich weitergehende Zahlungsansprüche zum 01.07.2007 und 01.07.2008 auf der Grundlage der Ruhegeldrichtlinie 02/89 vor. Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassungsüberprüfung
AVG vorzunehmen. Die in der Ruhegeldrichtlinie vom 18.12.2006 vorgesehene 1% - Regelung habe nicht
AVG dazu geführt, dass die Anpassungs-verpflichtung
AVG entfallen sei.
AVG gelte § 16 Abs.3 Nr.1 BetrAVG nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhten, die nach dem 31.12.1998 erteilt worden seien. Zudem hätten die Betriebsparteien ohnehin keine Regelung zu Lasten des Klägers treffen dürfen, da ihre Regelungsmacht nicht die Ruhestandsverhältnisses erfasse. Der Kläger trägt vor, die Teuerungsrate von Januar 1996 bis Januar 2008 habe 3,09 % betragen. Ihm habe daher ab dem 01.01.2008 eine monatliche Rente von 4.087,19 € zugestanden. Bei Zugrundelegung einer Verpflichtung zur Erhöhung der Betriebsrente zum 01.07.2008 um mindestens 1% betrüge diese statt tatsächlich gezahlter 3.908,84 € 4.128,06 €, woraus sich eine monatliche Differenz von 219,22 € errechne. Der Kläger beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 € 1.302,30 brutto nebst 6.% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen; 2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.03.2009 € 1.972,98 brutto nebst 6.% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen; 3.die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.04.2009 bis auf Weiteres über den Betrag von € 3.904,80 brutto hinaus weitere € 219,22 brutto, jeweils fällig am Monatsende, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, sie sei nicht zu einer Anpassung der Betriebsrente
AVG verpflichtet. Es gelte die GBV 2006 mit der Anpassungsverpflichtung von jährlich 1%. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger bei Inkrafttreten der Gesamtbetriebsvereinbarung kein aktiver Arbeitnehmer mehr gewesen sei, da sein Arbeitsvertrag bezüglich der Betriebsrentenregelungen eine Jeweiligkeitsklausel enthalte. Diese habe zur Folge, dass Änderungen der Altersversorgungsregelungen nach Eintritt in den Ruhestand für den Kläger Geltung entfalteten. Die in § 2 GBV 2006 vorgesehene jährliche Anpassung um 1% lasse
AVG die Verpflichtung nach § 16 Abs.1 BetrAVG entfallen. § 16 Abs.3 S.1 BetrAVG sei auf Leistungen, die zwar vor dem 31.12.1998 zugesagt, aber erst ab 1999 angepasst würden, uneingeschränkt anwendbar. Dem stehe § 30c Abs.1 BetrAVG nicht entgegen. Dieser spreche von "laufenden Leistungen", wodurch der Gesetzgeber verdeutlicht habe, dass nur Betriebsrenten erfasst sein sollten, die bereits vor dem 01.01.1999 tatsächlich gezahlt worden seien. Das mit der Einführung der 1%-Regelung verbundene gesetzgeberische Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern, spreche dafür, die Regelung auf alle Anpassungen ab 1999 anzuwenden. Würde man alle bis zum 31.12.1998 erteilten Versorgungszusagen von der Möglichkeit der 1% - Anpassung ausnehmen, so könnte die Regelung des § 16 Abs.3 Nr.1 BetrAVG faktisch erst in vielen Jahren greifen, was dem dargestellten gesetzgeberischen Ziel zuwiderliefe. Aber selbst dann, wenn § 16 Abs.3 Nr.1 BetrAVG nicht anwendbar sein sollte, würde zumindest die Umstellung der jährlichen Anpassung von der bisherigen Regelung auf die 1% - Garantieanpassung neben der dann fortbestehenden Anpassungsverpflichtung des § 16 Abs.1 BetrAVG gelten. Zudem rügt die Beklagte die Berechnung der Klageforderung. Es müsse berücksichtigt werden, dass bis Dezember 2002 der Preisindex für 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittleren Einkommen gegolten habe, ab dem 01.01.2003 hingegen der Verbraucherpreisindex gelte. Außerdem sei es unzulässig, wenn der Kläger die Anpassung
AVG und § 2 der GBV 2006 kumuliere. Wenn § 16 Abs.1 BetrAVG entsprechend der Auffassung des Klägers Geltung beanspruchen könnte, dann wäre es richtig zwei parallele Berechnungsstränge fortlaufen zu lassen. Zum einen müsste die Betriebsrente auf der Grundlage der in den Betriebsrentenrichtlinien vorgesehenen jährlichen Anpassungen, zum anderen
der dreijährigen Anpassung nach § 16 Abs.1 BetrAVG berechnet werden. Der jeweils höhere Wert müsste gezahlt werden, keinesfalls hingegen dürften beide Anpassungsformen durchmischt werden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akteninhalt Bezug genommen. Gründe I. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
AVG verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu überprüfen und nach billigem Ermessen hierüber zu entscheiden. § 16 Abs.1 BetrAVG ist nämlich durch § 2 der GBV 2006 nicht wirksam abbedungen worden. § 16 Abs.3 Nr.1 BetrAVG, der die Anpassungsverpflichtung
Absatz 1 entfallen lässt, ist
der Übergangsregelung des § 30c Abs.1 BetrAVG unanwendbar. Die Leistungen des Klägers beruhen auf Zusagen, die vor dem 01.01.1999 erteilt worden sind. Für diese Zusagen kann § 16 Abs.1 BetrAVG nicht durch die 1%-Regelung ersetzt werden. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten ist unzutreffend. Sie wird weder von der Rechtsprechung (vgl. LAG Hamm v. 02.09.2008 - 4 Sa 438/08 - NZA-RR 2009, 215 ff.) noch von der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum geteilt (vgl. nur Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, Loseblatt, Stand: September 2004, § 16 Rn. 5421, 5423, 5439; Blomeyer/Rolffs/Otto, Betriebsrentengesetz, 4. Auflage 2006, § 16 Rn. 298 ff.). Lediglich in der Kommentierung von Andresen/Förster/Rößler/Rühmann (Loseblatt, Stand: Dezember 2003, Teil II B, Rz.1817) wird die Auffassung vertreten, Vereinbarungen über eine Anpassungsgarantie
AVG könnten auch mit Pensionären getroffen werden, die vor dem 01.01.1999 in Ruhestand getreten sind. Die Ansicht der Beklagten ist mit dem Gesetzeswortlaut schlichtweg nicht zu vereinbaren.
AVG gilt § 16 Abs.3 Nr.1 BetrAVG nur für "Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31.Dezember 1998 erteilt" wurden (Hervorhebungen durch Unterzeichner). Das Gesetz bezieht sich unzweideutig auf den Zeitpunkt der Altersversorgungszusage, nicht auf denjenigen der Anpassungsentscheidung. Soweit die Beklagte sich zur Stützung ihrer Ansicht auf die Verwendung des Begriffs "laufende Leistungen" in § 30c Abs.1 BetrAVG stützt, ist dazu folgendes anzumerken. Dieser Begriff wird lediglich deshalb verwendet, weil eben diese - und nicht die Rentenzusage - Gegenstand der Anpassung nach § 16 BetrAVG sind (vgl. die zutreffenden Ausführungen des LAG Hamm, Urteil v. 02.09.2008 - 4 Sa 438/08 - NZA-RR 2009, 215 ff.). Würde man statt dessen der Auffassung der Beklagten folgen, das Gesetz setze voraus, die Versorgungsleistungen müssten bereits "laufen", also tatsächlich gezahlt werden, so würde man nicht etwa - wie von der Beklagten intendiert - den Anwendungsbereich des § 16 Abs.3 Nr.1 BetrAVG ausdehnen, sondern im Gegenteil sogar einschränken. Die Beklagte übersieht nämlich, dass nicht die Übergangsvorschrift des § 30c Abs.1 BetrAVG an die "laufenden Leistungen" geknüpft wird, sondern die Anwendung des § 16 Abs.3 Nr.1 BetrAVG. Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes vermag die Auffassung der Beklagten nicht zu stützen. Der in § 16 BetrAVG neu eingefügte Absatz 3 soll laut der Gesetzesbegründung die "Erhaltung und Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung … gewährleisten und … verbessern". Hintergrund ist, dass "nach Auffassung der Wirtschaft die Vorschrift des § 16 BetrAVG mit ihrer nicht kalkulierbaren und nicht vorfinanzierbaren Verpflichtung zur Anpassung Neuzusagen" verhindert (BT-Drucksache v. 24.06.1997, 13/8011, Hervorhebung durch Unterzeichner). Wenn aber lediglich zukünftige Zusagen erleichtert werden sollten, bedarf es keines gesonderten Schutzes bereits bestehender Versorgungsleistungen. Auch der mutmaßliche Hintergrund der Einführung des § 30c Abs.1 BetrAVG spricht gegen die Ansicht der Beklagten. Der Gesetzgeber fürchtete offensichtlich Steuermindereinnahmen durch Rückstellungserhöhungen aus der Gewährung der 1%igen Mindestanpassung für vor dem Jahr 1999 erteilte Zusagen (Blomeyer NZA 1997, 961, 968; Blomeyer/Rolffs/Otto, § 30c BetrAVG Rn.1; Höfer, § 16 Rn. 5423 m.w.N.). Hieraus lässt sich erkennen, dass der gesetzgeberische Wille dahin ging, erst für Zusagen ab dem 01.01.1999 eine Garantieanpassung
AVG zuzulassen. Selbst wenn die gesetzgeberischen Befürchtungen unbegründet gewesen sein sollten, muss doch der gesetzgeberische Wille, der in § 30c Abs.1 BetrAVG seinen Niederschlag gefunden hat, akzeptiert werden. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass § 30c Abs.1 BetrAVG schlichtweg überflüssig wäre, wenn die Auffassung der Beklagten zuträfe. Vor Januar 1999 erfolgte Anpassungsentscheidungen hätten auch ohne die Regelung des § 30c Abs.1 BetrAVG nicht erfasst werden können. Das Gesetz vom 16.12.1997, durch dessen Art. 8 Nr.17 Buchstabe c) § 16 Abs.3 BetrAVG eingeführt worden ist, gilt nämlich erst mit Wirkung zum 01.01.1999. bb) Die Anpassungsprüfung hätte zuletzt zum 01.01.2008 durchgeführt werden müssen. Die Verpflichtung zur Prüfung einer Anpassung hat
AVG alle drei Jahre zu erfolgen. Angesichts des Rentenbeginns zum 01.01.1996 war folglich zum 01.01.2008 eine Anpassungsprüfung vorzunehmen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagte für alle Betriebsrentner einheitliche Prüfungstermine eingeführt hätte. Der in § 16 BetrAVG vorgeschriebene Dreijahresturnus bei der Überprüfung von Betriebsrenten zwingt nämlich nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen (vgl. BAG v. 28.04.1992 - 3 AZR 142/91 - AP Nr. 24 zu § 16 BetrAVG). Der Arbeitgeber kann sich dafür entscheiden, die in einem Jahr fälligen Anpassungsprüfungen der Betriebsrenten zusammenzufassen und zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb oder am Ende des Jahres vorzunehmen. Eine solche gebündelte Anpassungsprüfung ist bereits aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt. Sie erspart dem Arbeitgeber erheblichen Verwaltungsaufwand. Für den Betriebsrentner verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die Nachteile, die der Rentner durch die erste Verzögerung erleidet, werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss dann der Dreijahreszeitraum eingehalten werden (BAG v. 28.04.1992 aaO ). Möglich ist darüber hinaus sogar ein einheitlicher dreijähriger Anpassungsstichtag (vgl. etwa BAG v. 31.08.2007 - 3 AZR 330/06 - DB 2007, 2720 ff.; BAG v. 27.02.2007 - 3 AZR 734/05 - DB 2007, 1763 ). Bei der Beklagten existiert jedoch kein einheitlicher Termin für die Anpassungsprüfungen. Soweit jeweils zum 01.07. eines Jahres Anpassungsprüfungen durchgeführt wurden, beruhten diese allein auf § 6. Abs.8 RL 02/89, der wiederum allein die Anpassungen
AVG betraf, nicht aber die Anpassung
AVG. Diese blieb vielmehr
AVG ist hinsichtlich der in § 16 Abs.2 Nr.1 BetrAVG geregelten Obergrenze für die Zeit bis einschließlich Dezember 2002 auf den Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittleren Einkommen (kurz: LHK) und für die Zeit ab dem 01.01.2003 auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (kurz VPI) abzustellen. Für Prüfungszeiträume, die sowohl Zeiten vor dem 01.01.2003 als auch Zeiten nach dem 31.12.2003 umfassen, muss eine Umrechnung vom alten auf den neuen Index vorgenommen werden. Dies geschieht wie folgt (vgl. Höfer, Rn. 5191): Zunächst ist das Verhältnis der beiden Indizes im Monat Dezember 2002 zu errechnen. Hierfür kann die nachstehende Formel verwendet werden: VPI (Basis 2000) (12/2002)=104,0 LHK (Basis 1995) (12/2002)=110,4 = 0,94203 Dieser Umrechnungsfaktor ist dann mit dem Index bei Rentenbeginn zu multiplizieren. Im Streitfall führt dies zu folgendem Ergebnis: 100,2 (LHK/Dezember 1995) x 0,94203 = 94,39 Ausgehend von einem Indexwert von 114,2 (VPI 2000) für Dezember 2007 ergibt sich sodann folgende Veränderungsrate: 114,2 : 94,39 x 100 - 100 = 20,99%. Bezüglich des Indexwertes für Dezember 2007 ist auf den VPI 2000, nicht auf den VPI 2005 abzustellen. Letzterer ist nämlich erst im Februar 2008 in Kraft getreten (vgl. die Angaben des Statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de). Beurteilungszeitpunkt für die Anpassungsprüfung ist aber der Fälligkeitszeitpunkt derselben. Spätere Entwicklungen können nicht berücksichtigt werden (vgl. BAG v. 17.10.1995 - 3 AZR 881/94 - AP Nr. 34 zu § 16 BetrAVG, Rn.22; BAG v. 01.07.1976 - 3 AZR 791/75 - AP Nr. 1 zu § 16 BetrAVG; ErfKomm- Steinmeyer, 200 BetrAVG § 16 Rn.17).
der Betriebsrentenregelungen der Beklagten. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob § 2 der GBV 2006 oder §
RL 02/89 nunmehr eine 1%ige jährliche Anpassung zu erfolgen hat, so ergibt sich hieraus die Verpflichtung der Beklagten zu einer entsprechenden Anpassung der Betriebsrente des Klägers. Dabei ist die dem Kläger zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zustehende Betriebsrente zugrunde zu legen. Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, es müssten zwei getrennte Berechnungsstränge erstellt werden (Anpassung
der Rentenregelung der Beklagten zum einen, Anpassung
AVG zum anderen), vermag die Kammer nicht zu folgen.
Juli eines jeden Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 1% anzupassen" (Hervorhebung durch Unterzeichner). Unter den laufenden Versorgungsleistungen kann aber nur die tatsächliche Betriebsrente verstanden werden, nicht eine fiktive Altersversorgungsleistung ohne Berücksichtigung von Anpassungen nach § 16 BetrAVG. bb) Kommt man hingegen zu dem Ergebnis, dass die GBV 2006 insgesamt unwirksam ist (so LAG Hamm v. 02.09.2008 - 4 Sa 438/08 - NZA-RR 2009, 215 ff.) so folgt hieraus die Anwendbarkeit von § 6. Abs.6. RL 02/89. Dann wäre die Betriebsrente zum 01.07.2008 mindestens um 1% anzupassen, da die maßgebliche Inflationsrate darüber lag.
S.2 RL 02/89 nur dann nicht zugrunde zu legen, wenn die Erhöhung der Nettovergütungen der aktiven Mitarbeiter der Beklagten im vorgenannten Zeitraum geringer gewesen wäre. Dies hat jedoch keine der Parteien behauptet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.