dem Kulturgüterrückgabegesetz. Aufgrund einer Beschlagnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft München I, bestätigt durch Beschluss des Amtsgerichts München vom
Deutschland durch den Beigeladenen zugrunde. Die Fundstücke kamen aus Santiago de Compostela, Spanien, wo sie bereits 1997 Teil der Ausstellung „der Geist des prähispanischen Amerikas, 3000 Jahre Kultur“ waren. Am
dem Kulturgüterrückgabegesetz. Die Anordnung der Anhaltung sei dringlich, da die Beschlagnahme der Sammlung voraussichtlich am
. Mit Beschluss vom gleichen Tage hob das Amtsgericht München die Beschlagnahme vom April 2008 auf, da die Voraussetzungen der Beschlagnahme für Zwecke der internationalen Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten entfallen seien. Mit Beschluss vom 25. Januar 2010 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Anhaltung
GüRückG) lägen
summarischer Prüfung nicht vor. Zwar bestehe der dringende Verdacht der unrechtmäßigen Verbringung der streitgegenständlichen Kulturgüter in das Bundesgebiet. Die Antragstellerin habe jedoch keinen Rückgabeanspruch gemäß § 6 Abs. 2 KultGüRückG glaubhaft machen können. Die Antragstellerin habe die archäologischen Fundstücke nicht binnen Jahresfrist vor ihrer Verbringung
Spanien bzw. in die Bundesrepublik Deutschland als besonders bedeutsam im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 KultGüRückG bezeichnet. Es handle sich auch nicht um vor ihrer Verbringung unbekannte Gegenstände, die binnen Jahresfrist
Kenntnisnahmemöglichkeit von ihrer Existenz als besonders bedeutsam bezeichnet worden seien. Insbesondere reiche hierfür der Beschluss des guatemaltekischen Ministeriums für Kultur und Sport vom
träglich“ als besonders bedeutsam zu bezeichnen, sei diese nicht genutzt worden. Die laut Antragstellerin durch Beschluss des Kultur- und Sportministeriums vom 24. September 2009 durch Aufnahme in das Verzeichnis der Kulturgüter des Staates Guatemala vorgenommene
trägliche Bezeichnung als besonders bedeutsam entspreche nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2, 3 KultGüRückG. Insbesondere sei weder dargelegt noch
gewiesen worden, dass das betreffende Verzeichnis im Bundesgebiet frei zugänglich sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
GüRückG sei jeder Gegenstand geschützt, der vor seiner Verbringung als besonders bedeutsam bezeichnet worden sei. Hierbei genüge es, wenn das Verfahren zur Bezeichnung eingeleitet sei, sofern dies öffentlich bekannt gemacht worden sei. Art. 7 des UNESCO-Übereinkommens über Maßnahmen zur Verhinderung der verbotenen Einfuhr, Ausfuhr und Eigentumsübertragung von Kulturgütern fordere lediglich die Eintragung des zurückzuführenden Objekts in der Inventarliste der betroffenen Institution. Zwar werde die Errichtung eines nationalen Verzeichnisses empfohlen; dies bleibe allerdings jedem Staat freigestellt, sei also keine bindende Verpflichtung. Die Antragstellerin führe ein nationales Verzeichnis, in dem u.a. auch alle archäologischen Ausgrabungen aufgeführt seien. Die Antragstellerin habe auch nicht im Februar 2007 in Form einer von der spanischen Polizei gefertigten Lichtbildmappe Kenntnis erhalten. Die Antragstellerin sei im Jahr 2007 durch den Kurator des Museo del Hombre Dominicano benachrichtigt worden, dass die Polizei in Galizien, in einem vom Beigeladenen gemieteten Depot, eine Vielzahl von prähispanischen Fundstücken sichergestellt habe. Der Kurator habe dieser Benachrichtigung Fotografien von 491 prähispanischen Fundstücken beigefügt. Anhand dieser Fotos hätten erstmals 124 der 491 Fundstücke als Teil des guatemaltekischen Maja-Kulturerbes identifiziert werden können. Diese Stücke seien am
einhelliger Expertenmeinung derzeit völlig unrealistisch. Aus Sicherheits- und konservatorischen Gründen hielten die Museen und Institutionen ihre vollständigen Verzeichnisse größtenteils unter Verschluss. Die Sicherheit, die durch die Aufnahme in ein öffentliches Verzeichnis gewährleistet werden solle, sei vorliegend bereits durch die Rechtshilfeanträge der Staatsanwaltschaft Guatemala an die spanischen und deutschen Behörden, denen entsprechende Verzeichnisse beigefügt gewesen seien, gegeben gewesen. Im Ergebnis werde das Kulturgüterrückgabegesetz in seiner derzeitigen Form Fällen wie dem vorliegenden in keiner Weise gerecht. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom
trägliche Eintragung
eigenem Ermessen verlängern können. Jedenfalls sei die Jahresfrist ab möglicher Kenntnisnahme nicht eingehalten. Zudem seien an die öffentliche Bekanntmachung der Einleitung des Bezeichnungsverfahrens im Interesse der Rechtssicherheit als ratio der Norm dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Publizität eines Verzeichnisses gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KultGüRückG. Die Bekanntmachung müsste daher im Bundesgebiet ohne unzumutbare Hindernisse öffentlich zugänglich sein, insbesondere käme eine Einstellung in das Internet in Betracht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gehe es dem Kunsthandel um Rechtssicherheit dahingehend, ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr dem Risiko von Rückgabeansprüchen ausländischer Staaten ausgesetzt zu sein. Absurd sei die Auffassung, wonach mit der Übermittlung eines Rechtshilfeersuchens samt Auflistung der zurückgeforderten Gegenstände über Interpol an deutsche Behörden dem Erfordernis eines öffentlichen Verzeichnisse Genüge getan sei. Der Beigeladene schließt sich den Ausführungen des Antragsgegners an und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag
GO zu Recht abgelehnt, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf Anhaltung archäologischer Fundstücke
dem Kulturgüterrückgabegesetz nicht glaubhaft machen konnte (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Die dargelegten und vom Senat allein geprüften Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine andere Entscheidung.
GüRückG) ordnen die zuständigen Behörden die Anhaltung von Kulturgut an, wenn der dringende Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat in das Bundesgebiet verbracht worden und an diesen Staat zurückzugeben ist. Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 4 KultGüRückG ist der Rückgabeanspruch glaubhaft zu machen.
summarischer Prüfung fehlt es im vorliegenden Fall jedoch an der Glaubhaftmachung eines Rückgabeanspruchs
dem
dem die zuständige Behörde des betroffenen Vertragsstaats von dem Gegenstand Kenntnis erlangen konnte, von dem ersuchenden Vertragsstaat aus religiösen oder weltlichen Gründen als für die Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft besonders bedeutsam bezeichnet wurde oder ein Verfahren zur Bezeichnung eingeleitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekannt gemacht wurde und
diesem Tag ins Bundesgebiet verbracht worden ist, so gilt er als
diesem Tag ins Bundesgebiet verbracht.“ Das Verwaltungsgericht ging zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für einen Rückgabeanspruch
dieser Vorschrift in mehrerlei Hinsicht nicht erfüllt sind. a) Die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Kulturgüterrückgabegesetz. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem UNESCO-Kulturgutübereinkommen vom
allgemeiner Meinung eine völkerrechtsfreundliche Interpretation des nationalen Rechts geboten (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG,
Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfG vom 11.6.1980 BVerfGE 54, 277 /299). b) Die streitgegenständlichen Kulturgüter sind nicht binnen eines Jahres
Möglichkeit der Kenntnisnahme im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 KultGüRückG als besonders bedeutsam bezeichnet worden. Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, läuft die Jahresfrist von der Möglichkeit der Kenntnisnahme an. Dies ergibt sich auch bei völkerrechtsfreundlicher Interpretation des Gesetzes (vgl. oben a) aus dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut des § 6 Satz 1 Abs. 2 Nr. 1 KultGüRückG („innerhalb eines Jahres,
dem die zuständige Behörde…. Kenntnis erlangen konnte“). Bereits im Jahr 1997 waren nahezu alle streitgegenständlichen Kulturgüter in Spanien im Rahmen der Ausstellung „Der Geist des prähispanischen Amerikas, 3000 Jahre Kultur“ im Museo do Pobo Galego und in der Kirche San Domingos de Banaval gezeigt bzw. im dazugehörigen Ausstellungskatalog abgebildet worden. Damit war für die Antragstellerin die Möglichkeit einer Kenntnisnahme gegeben. Eine weitere umfassende Möglichkeit der Kenntnisnahme bot sich für die Antragstellerin im Jahre 2007. Im Februar 2007 hatte die spanische Polizei nämlich die gesamte „Sammlung Patterson“ in einer Lichtbildmappe zusammengestellt und auf dem Interpolwege an alle betroffenen Länder übermittelt (vgl. Bl. 300 der Verwaltungsakten). Zwar bestreitet die Antragstellerin dies, da in dem Vermerk der spanischen Polizei die „beteiligten Staaten“ nicht explizit benannt worden seien. Jedoch gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass und warum gerade die Antragstellerin nicht zu den Adressaten dieser Übermittlung gehört haben soll. Zudem räumt die Antragstellerin selbst ein, dass sie im Jahr 2007 durch den Kurator des „Museo del Hombre Dominicano“ unter Übersendung der Fotografien von 491 prähispanischen Fundstücken von der Sicherstellung einer Vielzahl prähispanischer Fundstücke durch die spanische Polizei unterrichtet wurde. Ferner führt die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung selbst aus, dass ein Teil
GüRückG muss das Verzeichnis der bedeutenden Kulturgüter im Bundesgebiet ohne unzumutbare Hindernisse öffentlich zugänglich sein. Davon kann bei behördeninternen Ersuchen nicht die Rede sein. Die Aufnahme der 369 Fundstücke in das Register der Kulturgüter der Republik Guatemala durch den Beschluss des Kultur- und Sportministeriums vom 24. September 2009 erfolgte zum einen bereits
Ablauf der Jahresfrist und entspricht auch im übrigen nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2, 3 KultGüRückG. Wie das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen ausgeführt hat, hat die Antragstellerin weder dargelegt noch
gewiesen, dass das betreffende Verzeichnis im Bundesgebiet ohne unzumutbare Hindernisse öffentlich zugänglich ist. Darauf kann Bezug genommen werden. Da es jedenfalls an der öffentlichen Zugänglichkeit des Verzeichnisses im Bundesgebiet fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob die Abfassung des Verzeichnisses in Spanisch der Anforderung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KultGüRückG „ohne unzumutbare Hindernisse“ entspricht (vgl. dazu BT-Drs. 16/1371 S. 18 , rechte Spalte). Was die in der Beschwerdebegründung dargestellte, allerdings nicht näher substantiierte und in der ersten Instanz noch gar nicht erwähnte vorläufige Registrierung vom
ihrem Wortlaut keinen Anspruch vermittelt, könnten damit auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der § 8 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 2 KultGüRückG modifiziert werden. 2.
alldem konnte die Beschwerde nicht zum Erfolg führen und war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Antragstellerin hat billigerweise auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu erstatten, zumal dieser durch seine Antragstellung selbst ein Kostenrisiko einging (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 , § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/335897.html ( https://oj.is/335897 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.