r Körperschaft-, Umsatz- und Lohnsteuer für die Jahre 2005 und 2006
erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht
gelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter die Erteilung steuerlicher Auskünfte durch das Finanzamt. Die Insolvenzschuldnerin, die U. Nahrungsmittel- und Restaurations-GmbH, führte einen Imbiss und ein Restaurant. Seit April 2002 betrieb das Finanzamt N. - nachfolgend: Finanzamt - die Vollstreckung gegen die Schuldnerin aufgrund steuerlicher Rückstände. Für die folgenden Jahre ergingen ausschließlich Schätzungsbescheide. Im November 2005 führte das Finanzamt bei der Schuldnerin eine Liquiditätsprüfung durch.
vor hatte die Schuldnerin ihre Bankverbindung bei der örtlichen Sparkasse beendet und tätigte ausschließlich Bargeschäfte. Nachdem die Steuerschulden auf über 41.000,00 Euro angewachsen und Vollstreckungsverfahren wegen steuerlicher Rückstände seit Juni 2004 erfolglos geblieben waren, beantragte das Finanzamt am
m Insolvenzverwalter für die Insolvenzschuldnerin bestellt. Unter dem 9. Oktober 2008 bat er das Finanzamt um die
sendung näher bezeichneter Speicherkontenauszüge, damit er für die Veranlagungszeiträume von 2004 bis 2006 die wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse seiner Mandantin aufarbeiten könne. Den Anspruch stützte er unter Hinweis auf den Beschluss des OVG NRW vom
r Verfügung gestellt worden; von dieser könne sich der Kläger die Informationen beschaffen. Sollten bei der Aufarbeitung der steuerlichen Verhältnisse Unklarheiten entstehen, sei die Erteilung von Auskünften durch das Finanzamt möglich, soweit die Notwendigkeit für die jeweilige Einzelforderung hinreichend konkret begründet werde. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid nicht. Nachdem der Kläger sich auch bei dem Insolvenzgericht um entsprechende Auskünfte bemüht hatte - nach eigenem Bekunden erfolglos -, hat er am 23. Mai 2009 bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben.
r Begründung hat der Kläger unter Bezugnahme auf sein Vorbringen gegenüber dem Insolvenzgericht geltend gemacht: Um den Verpflichtungen aus § 155 InsO
r handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegung nachkommen
können, müsse er über eine vollständige Aufstellung der bisherigen Zahlungsflüsse sowie der Verrechnungen und Umbuchungen des Finanzamtes verfügen; die gezielte Frage nach einzelnen Zahlungen sei deshalb nicht möglich. Darüber hinaus benötige er die Kontenauszüge, um etwaige Anfechtungsansprüche gemäß §§ 129 ff. InsO geltend machen
können. Die Insolvenzschuldnerin habe über keine geordnete Buch- und Belegführung verfügt. Der faktische Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und deren Verfahrensbevollmächtigte hätten jedoch angegeben, in der Vergangenheit erhebliche Ratenzahlungen an das Finanzamt geleistet
haben. So habe der vormalige Steuerberater der Schuldnerin dem Finanzamt mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 mitgeteilt, dass diese in den vorangegangenen zwei Wochen 7.900,00 Euro an das Finanzamt gezahlt habe.
dem seien in den Wochen danach weitere hohe Ratenzahlungen an das Finanzamt geflossen. Im Übrigen habe das Finanzamt seit April 2002 gegen die Insolvenzschuldnerin vollstreckt. Da jene aber keine Steuerunterlagen vorhalte und relevante Auskünfte auch von deren Steuerberatern nicht
erlangen seien, bedürfe es der Auskunftserteilung durch das Finanzamt. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 242 BGB, aus dem Grundgesetz, aber auch aus § 4 IFG NRW. Das Steuergeheimnis, von dem er das Finanzamt im Übrigen entbinde, stehe dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Mit Beschluss vom
verpflichten, ihm Auskunft über die bei ihm in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin (U. Nahrungsmittel- und Restaurations-GmbH) gespeicherten Informationen durch Herausgabe von Jahreskontenauszügen für 2005 und 2006 für sämtliche Steuerarten
erteilen. Das damals beklagte Finanzamt hat keinen Sachantrag gestellt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, für das Begehren des Klägers sei der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. Mai 2010 als unbegründet abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe von Jahreskontenauszügen für die Jahre 2005 bis 2006 aus § 4 Abs. 1 IFG NRW sei aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Die Abgabenordnung regele als spezielle Rechtsmaterie die Akteneinsicht in steuerlich relevante Daten abschließend und verdränge einen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW. Zwar normiere die Abgabenordnung ein Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren nicht ausdrücklich. Aufgrund der Materialien stehe aber fest, dass der Gesetzgeber ein solches bewusst abgelehnt habe (sog. "absichtsvolles Unterlassen"). Dem sei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gefolgt. Gleichwohl seien die Finanzbehörden ermächtigt, in Einzelfällen Akteneinsicht
gewähren. Maßgebend sei der vom Gesetzgeber gesteckte Ermessensrahmen. Demnach komme es darauf an, ob die Akteneinsicht noch laufende oder bereits abgeschlossene Verfahren betreffe; die Einsichtnahme in die Akten während eines laufenden Verwaltungs- oder Steuerermittlungsverfahrens stelle in Anwendung des § 91 AO oder des § 364 AO
r Gewährung rechtlichen Gehörs eine Ausnahme dar, während eine Akteneinsicht nach bestandskräftigem Abschluss des Steuerfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mehr beansprucht werden könne. Vorliegend sei die Verweigerung des Finanzamtes nicht ermessensfehlerhaft, da es um einen abgeschlossenen Vorgang (2005 und 2006) gehe. Nichts anderes folge aus dem Rechtsstaatsprinzip i. V. m. Art. 12 und Art. 19 Abs. 4 GG. Hieraus ergebe sich eine Auskunftspflicht der Finanzbehörden nur, wenn die Auskunft für den Steuerpflichtigen
r Wahrnehmung seiner steuerlichen Rechte unter
mutbaren und effektiven Bedingungen unerlässlich sei. Dies sei hier nicht der Fall, da die begehrten Auskünfte nicht der Erfüllung steuerrechtlicher Erklärungen der Schuldnerin aus § 155 InsO dienten. Denn die erstrebten Kontoauszüge gäben nach unwidersprochener Darlegung des Finanzamtes in Form einer Übersicht Auskunft darüber, inwieweit Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis bestünden und ggf. durch Zahlung erfüllt worden seien. Damit seien die erstrebten Kontoauszüge
r Erfüllung steuerlicher Erklärungspflichten gänzlich ungeeignet und dienten alleine der Ermittlung eventueller Anfechtungstatbestände nach den §§ 129 ff. InsO.
r Begründung seiner vom Senat
gelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Die Auskunftsverweigerung sei grundrechtsrelevant; sie stelle einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, der aufgrund des Gesetzesvorbehalts nur durch formell und materiell rechtmäßige Gesetze gerechtfertigt sei. Diesen Anforderungen genüge die Rechtsfigur des "absichtsvollen Unterlassens" jedoch nicht. Ein Schweigen des Gesetzgebers könne nämlich nicht als positivrechtliche Eingriffsnorm verstanden werden. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306/96 -, NJW 1999, 841 , sei in diesem
sammenhang nicht hilfreich. Sie habe nicht die Erfüllung eines für den Grundrechtseingriff erforderlichen Gesetzesvorbehalts
m Inhalt, sondern lediglich die Kompetenzzuweisung zwischen Bund und Ländern im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Kläger mache auch nicht ein Grundrecht der Schuldnerin geltend, sondern lediglich einen als Ausfluss dieses Grundrechts positivierten einfachgesetzlichen Anspruch. Außerdem habe der Gesetzgeber die seit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG Bund) im Jahre 2005, spätestens aber seit dem Beschluss des OVG NRW vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 - bekannte Problematik der Konkurrenz zwischen der Abgabenordnung und den Informationsfreiheitsgesetzen nicht
m Anlass genommen, die Abgabenordnung um eine entsprechende Klarstellung
erweitern. Außerdem gehe die Finanzverwaltung selbst nicht mehr davon aus, dass die Auskunftserteilung ein in der Abgabenordnung durch absichtsvolles Unterlassen geregelter, ermessensgebundener Ausnahmefall sei; ein Informationsschreiben der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 4. Mai 2009 hebe nämlich ausdrücklich hervor, dass es jedem Steuerpflichtigen oder seinem steuerlichen Vertreter möglich sei, sein Steuerkonto bzw. das Steuerkonto seines Mandanten über das Internet online abzufragen und nach einer Berechtigungsprüfung Auskünfte
offenen Forderungen, eingegangenen Zahlungen und
den
m Soll gestellten Beträgen einzuholen. Ferner beziehe sich die Argumentation
m "absichtsvollen Unterlassen" lediglich auf Akteneinsichtsrechte; diese seien aber nicht mit einem verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf Informationsfreiheit und Auskünfte über gespeicherte Informationen vergleichbar. Schließlich sei ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch, den der Bundesfinanzhof bereits grundsätzlich anerkannt habe (Urteil vom 5. Oktober 2006 - VII R 24/03 -, DStR 2006, 2310 ), auch in Bezug auf Anfechtungsansprüche nach den §§ 129 ff. InsO gegeben. Selbst das Bundesverwaltungsgericht habe einen Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Finanz- und Steuerbehörden - gerade auch
m Zwecke der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen - bejaht (Beschluss vom 9. November 2010 - 7 B 43.10 -, NVwZ 2011, 235 ). Der Kläger beantragt, den Beklagten
verpflichten, ihm Auskunft über die beim Finanzamt N. in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin (U. Nahrungsmittel- und Restaurations-GmbH) gespeicherten Informationen durch Herausgabe von Jahreskontenauszügen
r Körperschaft-, Umsatz- und Lohnsteuer für die Jahre 2005 und 2006
erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung
rückzuweisen. Der Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sei vorliegend nicht tangiert; der Betroffene solle nämlich keine Informationen preisgeben, sondern er wolle Informationen erhalten.
dem sei der Insolvenzverwalter nicht Träger der Grundrechte des Schuldners. Ein verfassungsrechtlicher Kontext sei damit
verneinen. Dass sich der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des IFG Bund nicht
einer Änderung der Abgabenordnung veranlasst gesehen habe, spreche entgegen der Ansicht des Klägers eher dafür, dass er das Konkurrenzverhältnis
m IFG Bund für ausreichend geklärt halte. Es bleibe daher bei der gesetzgeberischen Wertung, nach der ein allgemeines Akteneinsichtsrecht im Besteuerungsverfahren nicht praktikabel sei und darüber hinaus Schutzinteressen Dritter und Ermittlungsinteressen der Finanzbehörden entgegen stünden ( BT-Drucks. 7/4292, S. 25 ). Im Übrigen könne Bundesrecht nicht durch Landesrecht gebrochen werden. Die Mitteilung der Oberfinanzdirektion S. vom 4. Mai 2009 ermögliche Steuerpflichtigen, das eigene Konto einzusehen. Eine Selbstbindung der Finanzverwaltung, auch Insolvenzverwaltern als Dritten Informationen über ein Steuerkonto einzuräumen, um diesen die Ermittlung insolvenzrechtlich anfechtbarer Zahlungen
ermöglichen, bestehe dagegen nicht. Es sei nicht die Aufgabe der Finanzverwaltung, dem Insolvenzverwalter etwaige Anfechtungstatbestände gewissermaßen auf einem "goldenen Tablett"
servieren. Schließlich werde die zentrale Streitfrage, ob das in der Abgabenordnung als spezielle Rechtsmaterie geregelte bzw. bewusst nicht eingeräumte Akteneinsichtsrecht eine vorrangige bereichsspezifische Regelung im Sinne von § 4 Abs. 2 IFG NRW ist, in dem zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2011 nicht beantwortet. Die von dem Kläger parallel
dem vorliegenden Rechtsstreit bei dem Finanzgericht Düsseldorf erhobene Klage auf Erstattung anfechtbarer Zahlungen gemäß § 37 AO wurde mit Urteil vom
rück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Gründe Die
gelassene und auch im Übrigen
lässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage
Unrecht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Finanzamtes N. vom 20. November 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten steuerlichen Auskünfte
(§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anspruch folgt aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des
gangs
Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -) vom
steht, bedarf daher keiner Entscheidung (4.). 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen einen Anspruch auf
gang
den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Der Kläger wird in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter als natürliche Person tätig und ist als solcher grundsätzlich - so auch hier - anspruchsberechtigt. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, ZIP 2008, 1542 , juris,
1 Satz 1 IFG (Bund); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, NZI 2010, 357 , juris, Rn. 20,
FrG RP; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom
sammenhang erlangt (vgl. § 3 IFG NRW). Der konkret gefasste Antrag des Antragstellers ist
dem hinreichend bestimmt im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW. 2. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes
rück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den
gang
amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes
verstehen, die einen Informationsanspruch regeln. Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 11. Wie das Tatbestandsmerkmal "soweit" zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht
ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte
klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen
können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 21 E 1487/04 -, NJW 2005, 2028 , juris, Rn. 14 ff.; vgl. auch Beschluss vom 28. Juli 2008 8 A 1548/07 -, a. a. O. (
3 IFG Bund). Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall
untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes
wider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW
r Anwendung. OVG NRW, Beschluss vom
entnehmen (a). Eine bereichsspezifische Ausschlussregelung enthält entgegen der Ansicht des Beklagten auch die Abgabenordnung nicht (b); sie ergibt sich auch nicht aus einem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch (c). a) Die insolvenzrechtlichen bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogenen Vorschriften über Auskunftsansprüche nach §§ 97 , 101 InsO bzw. § 242 BGB weisen keinen mit dem Informationsfreiheitsgesetz NRW identischen sachlichen Regelungsgehalt auf. Sie regeln gerade nicht den
gang
amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Landes, sondern betreffen ganz allgemein die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse im Insolvenzverfahren und Informationsansprüche der Beteiligten untereinander. Diesen Vorschriften kommt auch nicht deswegen ein anderer, mit dem Informationsfreiheitsgesetz NRW identischer Regelungsgehalt
, weil im Einzelfall eine juristische Person des öffentlichen Rechts Insolvenzgläubiger und folglich Verfahrensbeteiligter eines Insolvenzverfahrens ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 7 B 43.10 -, NVwZ 2011, 235 , juris, Rn. 8 (
3 IFG Bund); Beschluss vom 20. Mai 2010 7 B 28.10 -, juris, Rn. 7; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, NZI 2010, 357 , juris, Rn. 23 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2005 und vom 28. Juli 2008, a. a. O.
entnehmen (bb). aa) Die "absichtsvolle Nichtregelung" des Akteneinsichtsrechts im Bereich der Abgabenordnung, die lediglich einen Ermessensanspruch auf Akteneinsicht gewährt
sammenhang keine anspruchsverdrängende Wirkung
den Regelungen anderer Verfahrensordnungen wie z.B. § 29 VwVfG, § 25 SGB X und § 147 StPO - für das Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Gewährung von Einsicht in die Verfahrens- und Ermittlungsakten. Ein solches Einsichtsrecht ist weder in § 91 Abs. 1 AO und dem
r Abgabenordnung ergangenen Anwendungserlass - AEAO - (Nr. 4
Bl I 1998, 630 ff.) noch in § 364 AO und dem dazu ergangenen Anwendungserlass vorgesehen. Die Abgabenordnung ist 1977 in Kraft getreten; sie löste die Reichsabgabenordnung ab. Grund für die Reform war u. a. die Absicht, die Regelungen der Abgabenordnung an die zeitgleich entstehenden Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts anzupassen. BT-Drs. 7/4292, S. 1 und 4. Im Gesetzgebungsverfahren
r Abgabenordnung wurde ausgeführt, dass ein dem § 29 VwVfG entsprechendes allgemeines Akteneinsichtsrecht der Beteiligten im Steuerverwaltungsverfahren nicht praktikabel sei. Einem solchen Akteneinsichtsrecht stünden Gesichtspunkte des Schutzes Dritter, das Ermittlungsinteresse der Finanzbehörden sowie der Verwaltungsaufwand der Finanzbehörde entgegen. Die Behörde müsse vor jeder Akteneinsicht prüfen, ob ein Geheimhaltungsinteresse Dritter beeinträchtigt sein könnte. Auch müsse das gesamte Kontrollmaterial aus den Akten entfernt werden. Vgl. die Begründung des Finanzausschusses vom 7. November 1975, BT-Drs. 7/4292, S. 24 f. Der Bundesfinanzhof geht allerdings in ständiger Rechtsprechung - ebenso wie die Finanzverwaltung in Nr. 4 AEAO
AO - davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde
steht, weil die Behörde nicht gehindert sei, in Einzelfällen Akteneinsicht
gewähren. Maßgebend für die Art und Weise der Ermessensanwendung sei der vom Gesetzgeber gesteckte Ermessensrahmen. Dieser sei durch das Fehlen eines Anspruchs auf Akteneinsicht in der Abgabenordnung so gezogen worden, dass die Einsichtnahme in die Akten während des laufenden Verwaltungs- oder Steuerermittlungsverfahrens lediglich eine in Anwendung des § 91 AO oder des § 364 AO aus Gründen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
gewährende Ausnahme sein soll. BFH, Urteil vom
Bl I 2009, 6) die Erteilung von Auskünften über personenbezogene, im Besteuerungsverfahren gespeicherte Daten an Beteiligte i. S. d. §§ 78 , 359 AO angeordnet, wenn diese ein berechtigtes Interesse darlegen und keine Gründe für eine Auskunftsverweigerung vorliegen (Nr. 1). Ein berechtigtes Interesse ist namentlich nicht gegeben, "wenn die Auskunft dazu dienen kann, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Bund oder ein Land durchzusetzen und Bund oder Land zivilrechtlich nicht verpflichtet sind Auskunft
erteilen (z.B. Amtshaftungssachen, Insolvenzanfechtung)" (Nr. 3 Satz 2).
ständigkeitsbereich des Bundes ohne jede spezifische, auf die Finanzverwaltung bezogene Einschränkung einen allgemeinen Informationsanspruch (auch) gegen Bundesfinanzbehörden eingeführt. Vorgesehen ist lediglich ein Ablehnungsgrund für den Fall, dass das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf "Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz- , Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden" (vgl. § 3 Abs. 1 Buchst. d IFG Bund). Eine allgemeine Bereichsausnahme schafft diese Regelung nicht; denn es werden nicht bestimmte Behörden - wie die Finanzbehörden - grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Vielmehr enthält die Bestimmung eine Ausnahmeregelung, die an eine bestimmte Aufgabe der aufgezählten Behörden anknüpft (Kontroll- und Aufsichtsaufgabe) und
dem eine Gefährdung der geschützten Belange erfordert. Vgl. Schoch, IFG, § 3 Rn. 38 ff. und 53 f. Dennoch hat der Gesetzgeber spätere Änderungen der Abgabenordnung nicht
m Anlass genommen, die Frage eines Informationszugangsanspruchs gegenüber den Finanzämtern aufzugreifen und das Verhältnis
den zwischenzeitlich geschaffenen Informationszugangsrechten klarzustellen. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel, ob der Bund bewusst einen Informationszugangsanspruch ausschließen wollte. So aber BFH, Beschluss vom 4. Juni 2003 - VII B 138/01 -, juris, Rn. 19 (
den Datenschutzgesetzes des Bundes und der Länder); kritisch hierzu Schoch, IFG, § 1 Rn. 211; Polenz, NJW 2009, 1921
m Informationsverwaltungsrecht gewollt ist, je nachdem ob eine Bundes- oder Landesfinanzbehörde
ständig wäre. Seer, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Loseblatt, Stand: Januar 2010, § 91 AO Rn. 29.
. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten ist die "Nichtregelung" jedenfalls in Bezug auf einen Insolvenzverwalter, der einen Auskunftsanspruch
m Zwecke der Anfechtung geltend macht, nicht als eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW anzusehen. Dabei mag offen bleiben, ob als "besondere Rechtsvorschrift" im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW stets nur eine positivrechtliche Regelung in Betracht kommen kann, vgl. Schoch, IFG, § 1 Rn. 212; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, NWVBl. 2007, 441, juris, Rn. 20 (
BGB), oder dies
mindest dann gilt, wenn wie der Kläger meint ein grundrechtsrelevanter Bereich (etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung) betroffen ist. Denn jedenfalls erfassen die "absichtsvolle Nichtregelung" der Abgabenordnung auf der einen Seite und der Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters
m Zwecke der Anfechtung auf der anderen Seite unterschiedliche Personengruppen bzw. Rechtsverhältnisse; ein umfassender Informationsanspruch würde dem Schutzzweck des Spezialgesetzes nicht
wider laufen. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: Das Informationsfreiheitsgesetz NRW bezweckt nach der Gesetzesbegründung, die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln der staatlichen Organe dadurch
optimieren, dass ihnen eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben wird. In diesem Sinne soll das Informationszugangsrecht einer - wenn auch mittelbaren - Kontrolle staatlichen Handelns dienen. Ziel sind Transparenz und bürgerschaftliches Mitwirken, weshalb der Anspruch auf Informationszugang umfassend, verfahrensunabhängig sowie ohne Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses gewährt wird und nur bestimmten Gegenansprüchen Dritter bzw. gewissen Beschränkungen im öffentlichen Interesse unterworfen ist. Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 9. Demgegenüber beziehen sich die "Nichtregelung" in der Abgabenordnung sowie der vom Bundesfinanzhof entwickelte Akteneinsichtsanspruch nach behördlichem Ermessen nur auf bestimmte Personen und nur auf bestimmte Sachverhalte innerhalb des steuerrechtlichen Verwaltungsverfahrens. Betroffen ist nur das Verhältnis des Steuerschuldners
r Finanzbehörde. Dies deckt sich mit den übrigen Verfahrensgesetzen, die ebenfalls nur Akteneinsichtsrechte der Verfahrensbeteiligten regeln (vgl. § 29 VwVfG, § 25 SGB X). Dementsprechend hat sich nach den Gesetzgebungsmaterialien
r Abgabenordnung der Finanzausschuss lediglich mit der Frage befasst (und diese verneint), "ob Beteiligte einen Anspruch auf Akteneinsicht haben sollen". BT-Drucks. 7/4292, S. 24 f. Von einer solchen Beschränkung geht auch die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus, nach der ein Ermessensanspruch auf Akteneinsicht nur "dem Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter"
steht. Vgl. BFH, Urteile vom
r Insolvenzmasse
ziehen, handelt er nicht als steuerlicher Vertreter des Schuldners, der allein am steuerlichen Verwaltungsverfahren beteiligt ist (vgl. § 78 Nr. 1 AO). Der Insolvenzverwalter wird bei Zahlungsanfechtungen gemäß §§ 129 ff. InsO nicht tätig, um steuerliche Rechte des Insolvenzschuldners
wahren (§§ 80 Abs. 1, 155 InsO), sondern um die Insolvenzmasse
gunsten der Gesamtheit der Gläubiger
erhalten bzw. anzureichern. Dies betrifft allein das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Finanzamt. Vgl. BGH, Urteil vom
wider laufen würde. Denn die Akteneinsicht wird auch nach dem IFG Bund nicht "nahezu schrankenlos" gewährt. Vielmehr stellen die Einschränkungen, denen der
gangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz durch die in §§ 5 ff. IFG NRW getroffenen Regelungen unterliegt, hinreichend sicher, dass private Belange der am Verwaltungsverfahren Beteiligten oder unbeteiligter Dritter, die einer Offenbarung des Akteninhalts oder Teilen von diesem entgegenstehen, in vergleichbarer Weise geschützt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, a. a. O. Auch die vom Beklagten angestellten Erwägungen
m Vorrang des Bundesrechts (Art. 31 GG) führen
keinem abweichenden Ergebnis. Denn dieser Grundsatz gilt ebenfalls nur insoweit, als das Bundesrecht einen Sachverhalt abschließend regelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
gang
amtlichen Informationen enthält. Die Vorschrift geht zwar als bereichsspezifische Regelung unstreitig den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder vor, soweit sie regelt, welche Daten dem Steuergeheimnis unterliegen und unter welchen Voraussetzungen diese Daten offenbart, verwertet oder im automatisierten Verfahren abgerufen werden dürfen. § 30 AO erfasst aber ausschließlich Fragen des Steuergeheimnisses. Insbesondere betrifft die Regelung nur das Verhältnis des Amtsträgers
r Information sowie in Abs. 4 deren Offenbarung gegenüber Dritten. Über einen Anspruch des Steuerpflichtigen, seines Vertreters oder eines Dritten gegenüber einer Finanzbehörde auf Mitteilung der über ihn gespeicherten Daten sagt die Vorschrift dagegen nichts aus. Vgl. FG Köln, Urteil vom 15. Mai 2002 - 2 K 1781/99 -, juris, Rn. 74 f. m. w. N.
m Verhältnis von § 19 BDSG
Z-RR 2004, 419 , nachgehend: BVerfG, Beschluss vom 10. März 2008 - 1 BvR 2388/03 -, NJW 2008, 2099 ; Liedtke, NWVBl. 2006, 286
gang
amtlichen Informationen, sondern dessen Begrenzung. Die Bestimmungen in § 30 AO mögen daher im Einzelfall dem Anspruch auf Informationszugang entgegen stehen, sie sind aber keine "besonderen Rechtsvorschriften" über den
gang selbst. § 30 AO ist daher erst auf der Ebene der Ausschlusstatbestände - vorliegend im Rahmen von § 9 IFG NRW -
berücksichtigen (s.u. 3.). Vgl. Schoch, IFG, § 1 Rn. 200, 211; Seer, in: Tipke/Kruse, § 91 AO Rn. 28 ff., 31; Liedtke, NWVBl. 2006, 286
m IFG Bund auch BVerwG, Beschluss vom
dem, wie sich aus der Heranziehung der Grundrechte ergibt, die Verwirklichung eigener Rechte des Insolvenzschuldners und nicht das hier betroffene Verhältnis zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Finanzamt. Vgl. BGH, Urteil vom
r Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich der Antragsteller die Information in
mutbarer Weise aus allgemein
gänglichen Quellen beschaffen kann. Der Kläger hat schriftsätzlich plausibel dargelegt, dass ihm die begehrten Informationen nicht - jedenfalls nicht vollständig -
r Verfügung stehen, da die Insolvenzschuldnerin über keine ordnungsgemäße Buchführung und kein geordnetes Belegwesen verfügt und entsprechende Auskünfte auch nicht von den von der Schuldnerin mandatierten Steuerberatern
erlangen sind. Der Senat sieht keinen Anlass, an diesem Vorbringen des Klägers
zweifeln. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klage - weil der Kläger tatsächlich bereits über die begehrten Auskünfte verfügt - rechtsmissbräuchlich erhoben worden sein könnte. Kann aber der Kläger die Forderungen nicht konkretisieren - die Forderung über 7.900,00 Euro kann er nach Lage der Akten nur der Höhe, nicht aber dem Grunde nach präzisieren -, erscheint das "Angebot" des Finanzamtes, bei Darlegung konkreter Einzelforderungen mit Informationen
dienen, nicht zielführend. Die Vertreterin des Finanzamtes hat sich
dem auf ausdrückliche Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht bereit erklärt, Informationen
r Verfügung
stellen. Die Möglichkeit, dass sich der Kläger die Informationen aus allgemein
gänglichen Quellen beschaffen kann, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Als "Quelle" im Sinne dieser Norm, die für jeden
gänglich sein muss, vgl. Franßen/Seidel, a. a. O., Rn. 653, kommen weder die über die Bank der Insolvenzschuldnerin
gänglichen Kontoauszüge noch sonstige Unterlagen der Schuldnerin in Frage. Die Insolvenzschuldnerin hatte nach dem Ergebnis der Liquiditätsprüfung des Finanzamtes im November 2005 unstreitig ihre Bankverbindung bei der örtlichen Sparkasse beendet und seither ausschließlich Bargeschäfte getätigt. Im Übrigen dürfte es sich bei einer kontoführenden Bank schon nicht um eine allgemein
gängliche Quelle handeln.
privaten Insolvenzgläubigern erleiden, weil der Kläger sich unter Umgehung der insolvenzrechtlichen Rechtsprechung des BGH unzulässige Vorteile im Insolvenzanfechtungsverfahren verschaffe, ist unbegründet. Der insoweit vom Beklagten der Sache nach bemühte Grundsatz der "Waffengleichheit" ist bereits im Ansatz nicht einschlägig. Denn das damit umrissene Recht der Prozessbeteiligten auf prozessuale Chancengleichheit wird durch außerhalb des Prozessrechts begründete materielle Ansprüche nicht in Frage gestellt. Einen prozessualen Rechtsgrundsatz, wonach ein materiellrechtlich Verpflichteter allein aufgrund seiner Stellung als Partei eines Zivilprozesses die Erfüllung eines berechtigten Anspruchs verweigern könnte, gibt es nicht. OVG NRW, Beschluss vom
gleich am Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubiger teilnehmen. Das Insolvenzrecht dispensiert die Behörde nicht von den besonderen Informationspflichten. Das Informationsfreiheitsgesetz NRW nimmt dabei in Kauf, dass etwaige Ersatzansprüche im Insolvenzverfahren gegen die öffentliche Hand unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 8 A 1548/07 -, a. a. O. c) Der Beklagte kann den
gang des Klägers
den begehrten Kontenauszügen auch nicht nach § 9 Abs. 1 IFG NRW mit der Begründung ablehnen, durch die Bekanntgabe der begehrten Informationen würden personenbezogene Daten offenbart. Gegenstand des Auskunftsverlangens des Klägers sind keine personenbezogenen Daten, sondern Angaben über Kontostände bzw. Zahlungen einer juristischen Person (der Insolvenzschuldnerin) an die Beklagte, ohne dass damit eine
ordnung
bestimmten natürlichen Personen (Geschäftsführern oder Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin) verbunden ist. Selbst wenn vorliegend personenbezogene Daten vom Auskunftsverlangen des Klägers betroffen wären - etwa weil die Auskünfte
gleich Angaben
bestimmten natürlichen Personen enthielten -, vgl. Franßen/Seidel, a. a. O., Rn. 958, führte dies
keiner abweichenden Bewertung. Zwar verbietet das Steuergeheimnis nach Maßgabe von § 30 AO, Steuerdaten unbefugt weiterzugeben. Vorliegend unterliegen die in der Akte der Insolvenzschuldnerin enthaltenen Informationen aber
mindest dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht, so dass das Steuergeheimnis insoweit nicht berührt wird. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das
r Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO) und hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können. Muss der Schuldner also dem Insolvenzverwalter die ihm möglichen Auskünfte über die von ihm gezahlten Steuern erteilen, sind diese Informationen dem Insolvenzverwalter gegenüber von vornherein nicht geheimhaltungsbedürftig. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom
zulassen, da ein
lassungsgrund gem. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt. Permalink: http://openjur.de/u/337642.html Kommentare
m Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.