Obsah (4)
§ 48§ 20§ 53§ 501. Der Auszubildende hat die Ausbildungsunterbrechung iS des § 20 Abs 2 BAföG grundsätzlich nur dann zu vertreten, wenn er bei entsprechendem Willen in der Lage gewesen wäre, sich zwecks kontinuierlic
§ 48Abs. 1 S. 1 BAfö
G könne nur von dem Zeitpunkt an Ausbildungsförderung geleistet werden, in dem der Auszubildende ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung vorgelegt habe. Daran habe es bisher gefehlt. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung
§ 48Abs. 2 BAfö
G lägen nicht vor. Die seitens des Klägers geltend gemachten Umstände (Erkrankung und Tod des Vaters, Auflösung von dessen Haushalt, komplizierter Knochenbruch) rechtfertigten eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG nicht. Der Kläger sei auch nach § 20 Abs. 2 BAföG zur Rückzahlung der für die Zeit von Oktober 1991 bis September 1992 geleisteten Förderungsmittel verpflichtet. Er habe im
- und
- Semester Förderungsleistungen erhalten, obwohl er die Ausbildung nicht fortgeführt habe. Er habe auch die Unterbrechung zu vertreten. Es könne dahinstehen, in welchem Maß die Behinderung des Klägers den Studienfortschritt beeinträchtigt habe. Ein Fernbleiben von allen Lehrveranstaltungen vermöge sie jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Auch die übrigen vom Kläger genannten Gründe könnten dies nicht. Zur Pflege und Betreuung seines Vaters hätte er sich beurlauben lassen müssen. Daß er dies nicht getan habe, sei Kern des Vorwurfs, der in der Feststellung des Vertretenmüssens
§ 20Abs. 2 BAfö
G liege. Eine Beurlaubung wäre ihm auch zuzumuten gewesen. Die Klage sei aber insoweit begründet, als auch für das
- Semester (April 1991 bis September 1991) geleistete Förderungsmittel zurückgefordert würden, denn es lasse sich nicht feststellen, daß er schon in dieser Zeit nicht mehr ordnungsgemäß studiert habe. Gegen das ihm am 2.2.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7.3.1995 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Berufung sei zulässig. Der zustellende Postbedienstete habe es nämlich entgegen § 3 Abs. 3 VwZG i.V.m. § 195 Abs. 2 ZPO unterlassen, das Datum der Zustellung auf der verschlossen übergebenen Briefsendung zu vermerken. Zwar sei deshalb die Zustellung als solche gültig, jedoch sei die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt worden. In der Sache wolle er, der Kläger, sich mit seiner Berufung nur noch gegen die Rückforderung der für das
- und
- Fachsemester geleisteten Ausbildungsförderung wenden. Im Sommersemester 1992 sei er aufgrund eines komplizierten Knochenbruchs nicht in der Lage gewesen, sein Studium weiterzuführen. Der Unfall habe sich am 18.4.1992 ereignet, so daß es ihm nicht möglich gewesen sei, sich am 22.4.1992 ordnungsgemäß zu den Lehrveranstaltungen in Anglistik und Germanistik anzumelden. Ihm sei erst Anfang Mai 1992 eine Pflegekraft zugeteilt worden, allerdings nur für zwei Tage in der Woche. Die Hilfe sei am 16.6.1992 mit der Abschlußuntersuchung beim Arzt und dessen Erlaubnis, wieder an Unterarmstützen gehen zu dürfen, ausgelaufen. Er habe deshalb die Unterbrechung des Studiums nicht zu vertreten. Aufgrund der schweren Erkrankung und des Todes seines Vaters habe er es ebenfalls nicht zu vertreten, daß er im
- Semester Veranstaltungen der Universität nicht habe besuchen können. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9.12.1994 teilweise zu ändern und den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 28.6.1993 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 19.5.1995 auch insoweit aufzuheben, als im
- und
- Fachsemester geleistete Förderungsmittel zurückgefordert werden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hält die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Ausbildungsförderung für gegeben. Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Die Berufung ist nicht verspätet eingelegt worden, da es der zustellende Postbedienstete entgegen § 3 Abs. 3 VwZG i.V.m. § 195 Abs. 2 ZPO unterlassen hat, das Datum der Zustellung auf der verschlossen übergebenen Briefsendung, mit der das Urteil des Verwaltungsgerichts übersandt worden ist, zu vermerken. Dadurch ist zwar die Zustellung als solche nicht ungültig, jedoch ist die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt worden (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 9.11.1976, NJW 1977, 671 ; Kopp, VwGO,
- Aufl., RdNr. 14 zu § 56, mit weiteren Nachweisen). Die Berufung ist aber nur insoweit begründet, als mit den angefochtenen Bescheiden auch für den Monat Oktober 1991 geleistete Ausbildungsförderung zurückgefordert wird, denn insoweit sind die angefochtenen Bescheide, soweit noch Gegenstand des Berufungsverfahrens, rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten. Bezüglich der weiteren elf Monate des
- und
- Fachsemesters erweist sich jedoch die Rückforderung als rechtmäßig und die Berufung des Klägers demnach als unbegründet. Als Rechtsgrundlage für die Rückforderung kommt nicht - wie vom Beklagten in Anspruch genommen - § 20 Abs. 2 BAföG in Betracht. Danach ist der Förderungsbetrag für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Der Kläger hat sich zwar, wie er selbst einräumt, im
- und
- Semester zu anmeldepflichtigen Kursen nicht angemeldet, keine Scheine gemacht und mit Ausnahme eines Übersetzungskurses im
- Semester auch keine Vorlesungen besucht und damit in diesem Zeitraum seine Ausbildung unterbrochen. Er hat jedoch die Gründe für die Unterbrechung der Ausbildung nicht zu vertreten. Der Auszubildende hat den Grund für die Unterbrechung im allgemeinen zu vertreten, wenn er ihn selbst vorsätzlich oder fahrlässig gesetzt hat und er ihm subjektiv vorwerfbar ist oder wenn er ihn in zumutbarer Weise hätte abwenden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.9.1984, FamRZ 1985, 217 ; Rothe/ Blanke, BAföG,
- Aufl., RdNr. 23 zu § 20). Der Auszubildende hat die Ausbildungsunterbrechung grundsätzlich dann zu vertreten, wenn er bei entsprechendem Willen in der Lage gewesen wäre, sich zwecks kontinuierlicher Fortsetzung der Ausbildung - so, wie diese nach dem Gesetz Voraussetzung der Ausbildungsförderung ist - zu den vorgeschriebenen oder vorgesehenen Lehrveranstaltungen einzufinden, und ihm dies den Umständen nach auch zugemutet werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.1978, BVerwGE 55, 288 ). Nicht ausschlaggebend ist, daß der Auszubildende die Unterbrechung der Ausbildung veranlaßt hat, etwa durch Beurlaubung, sondern es muß das subjektive Moment der Vorwerfbarkeit hinzukommen; es muß ihm also zumutbar gewesen sein, die Unterbrechung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.1979, BVerwGE 58, 132 , 146). Als Gründe für die Unterbrechung hat der Kläger bezüglich des
- Semesters geltend gemacht, daß sich der Gesundheitszustand seines Vaters, der an Krebs gelitten habe, im Oktober 1991 verschlechtert habe, so daß er ihn nochmals für vierzehn Tage an seinem Wohnort in Schleswig-Holstein besucht habe, bevor der Vater dann am 3.11.1991 verstorben sei. Da seine Eltern geschieden gewesen seien und seine Mutter ihm jegliche Unterstützung verweigert habe, habe er, der Kläger, der seit seiner Geburt an einer Infantilen Cerebralparese mit spastischen Lähmungen an beiden Armen und Beinen leide und im wesentlichen auf den Rollstuhl angewiesen sei, sich allein um die Beisetzung seines Vaters und die anschließende Haushaltsauflösung kümmern müssen. Wie der Kläger weiter vorgetragen hat, sei er nach dem Tod seines Vaters psychisch sehr angeschlagen gewesen und habe eine sehr lange Zeit benötigt, um über diesen Verlust hinwegzukommen. Durch die ständigen Fahrten zwischen H. und He. sei er auch körperlich am Ende gewesen. Deswegen habe er im
- Semester Veranstaltungen der Universität nicht besuchen können; er habe nur die Universitätsbibliothek aufsuchen können. Zu Beginn des
- Semesters habe er sich dann (am 18.4.1992) den rechten Mittelhandknochen gebrochen und sei für mehrere Wochen pflegebedürftig und nicht in der Lage gewesen, seine Wohnung zu verlassen. Er habe insgesamt sechs Wochen einen Gips am rechten Arm getragen und habe dann noch vier Wochen zum Auftrainieren der Muskulatur benötigt. In der Folgezeit habe ihm der Arzt nahegelegt, möglichst nicht ohne Begleitung zu gehen oder sich besser nur im Rollstuhl fortzubewegen. Eine Pflegekraft für außerhäusliche Tätigkeiten sei ihm erst Anfang Mai für zwei Tage pro Woche bewilligt worden. Er habe eine weitere Woche gebraucht, um einen Zivildienstleistenden zu bekommen. Der Tod des Vaters und der Bruch des rechten Mittelhandknochens sind durch Erbschein und ärztliche Atteste im einzelnen nachgewiesen, so daß der Vortrag des Klägers glaubhaft erscheint. Nach Auffassung des Senats beruht deshalb die Unterbrechung der Ausbildung des Klägers im
- und
- Semester auf Gründen, die er insbesondere auch in Anbetracht seiner Schwerstbehinderung nicht zu vertreten hat. Die Rechtmäßigkeit der Rückforderung ergibt sich aber jedenfalls für den Zeitraum von November 1991 bis September 1992 aus § 53 S. 1 Nr. 2 BAföG i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB-X.
§ 53S. 1 Nr. 2 BAfö
G wird der Bewilligungsbescheid zu Ungunsten des Auszubildenden geändert, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert, allerdings nur vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt. Ein für die Leistung von Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ist der Besuch der Ausbildungsstätte (vgl. § 9 BAföG). Wie oben ausgeführt, hat der Kläger jedoch im Bewilligungszeitraum von Oktober 1991 bis September 1992 die Ausbildungsstätte nicht besucht. Der Beklagte hat deshalb mit Bescheid vom 28.6.1993 den diesen Zeitraum betreffenden Bewilligungsbescheid vom 29.10.1991 in der Fassung des Bescheides vom 28.7.1992 geändert und die Förderung auf 0,-- DM festgesetzt.
§ 50
SGB-X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Der genannte Änderungsbescheid und entsprechend die Rückforderung sind jedoch insoweit rechtswidrig, als der Monat Oktober 1991 einbezogen worden ist, weil die Änderung erst vom Beginn des Monats an zulässig ist, der auf den Eintritt der Änderung folgt. Das war hier der Monat November 1991, weil der Kläger die im Monat Oktober 1991 begonnenen Vorlesungen nicht mehr besucht hatte. Der nachträglichen Änderung des Bewilligungsbescheides stehen auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, der insoweit nur noch in den Grenzen des verfassungsrechtlich Unabdingbaren zu gewähren ist, nicht entgegen (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16.12.1992, NVwZ 1994, 75 , und vom 24.3.1993 - 11 C 14.92 ). Nach den in diesen Entscheidungen entwickelten Grundsätzen ist die dem Auszubildenden nachteilige Änderung eines Bewilligungsbescheides, die sich - wie hier - Wirkung auch für eine zurückliegende Zeitspanne beimißt, verfassungsrechtlich nur unter besonderen Umständen zulässig. Diese müssen so geartet sein, daß sie das Gewicht des Vertrauensschutzinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung geringer erscheinen lassen. Davon ist hier auszugehen. Der Kläger ist nämlich nicht der sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB-I ergebenden Pflicht nachgekommen, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Auf diese Verpflichtung ist er im Bewilligungsbescheid vom 29.10.1991 und im Änderungsbescheid vom 28.7.1992 ausdrücklich hingewiesen worden. Der seit Oktober 1991 unterbliebene Besuch der Vorlesungen und Kurse stellt aber eine Änderung der für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstände dar, die der Kläger unverzüglich hätte mitteilen müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 VwGO). Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Permalink: http://openjur.de/u/337817.html Kommentare
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