- § 15 Abs 2 Nr 6 AsylVfG (AsylVfG 1992) ist dahin einschränkend auszulegen, daß die allgemeine Ausländerbehörde von einem Asylbewerber so lange nicht verlangen kann, sich um ein Identitätspapier an eine Auslandsvertretung seines Heimatstaates in Deutschland zu wenden, als seine Aufenthaltsgestattung nicht erloschen ist.
- Im Falle eines Folgeantrags kann die allgemeine Ausländerbehörde von § 15 Abs 2 Nr 6 AsylVfG (AsylVfG 1992) erst dann keinen Gebrauch mehr machen, wenn das Bundesamt einen Zwischenbescheid erläßt, daß ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde, oder wenn es über den Folgeantrag sachlich entscheidet, sofern es ihn nicht als offensichtlich unbegründet ablehnt. Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit Blick auf den Folgeantrag die Vollziehung der Abschiebung aussetzt.
- Für Maßnahmen des Bundesamtes ist eine generelle Einschränkung von § 15 Abs 2 Nr 6 AsylVfG (AsylVfG 1992) nicht geboten. Tatbestand Gegenstand der Klage ist ein Bescheid des Beklagten, mit welchem dem Kläger, einem abgelehnten Asylbewerber, die Mitwirkung bei der Beschaffung von Rückreisedokumenten auferlegt wurde. Der 1971 geborene ledige und kinderlose Kläger ist nach eigenen Angaben algerischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinen Angaben am 06.04.1994 ohne Papiere nach Deutschland ein, wo er die Gewährung von Asyl beantragte, weil er den Militärdienst unerlaubt verlassen habe. Mit Bescheid vom 22.04.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - im Folgenden: Bundesamt - den Asylantrag ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Algerien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Die Asylklage wurde abgewiesen; das Urteil ist seit 18.03.1995 rechtskräftig. Der Kläger stellte am 29.02.1996 einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 04.03.1996 entschied das Bundesamt, daß ein neues Asylverfahren nicht durchgeführt werde, und teilte dies der Ausländerbehörde mit. Über die daraufhin erhobene Klage ist bislang nicht entschieden (VG Freiburg, A 7 K 10669/96). Das Regierungspräsidium Karlsruhe - Bezirksstelle für Asyl Rastatt - des Beklagten forderte den Kläger nach Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung am 07.09.1994 erfolglos zur Vorlage eines gültigen Identitäts- oder Reisepapieres auf. Aufforderungen der unteren Ausländerbehörde zur Mitwirkung bei der Paß- oder Paßersatzbeschaffung kam der Kläger ebenfalls nicht nach. Sein Aufenthalt wurde geduldet, solange die Abschiebung wegen fehlender Reisepapiere unmöglich sei. Mit Verfügung vom 02.12.1996 forderte das mittlerweile zuständige Regierungspräsidium Freiburg - Bezirksstelle für Asyl Freiburg - den Kläger auf, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe einen gültigen Paß oder Paßersatz vorzulegen oder - falls er ein solches Dokument nicht besitze - in derselben Frist beim algerischen Konsulat in Berlin persönlich vorzusprechen und unter Vorlage von 8 Lichtbildern und etwa vorhandener Identitätsnachweise (Geburtsurkunde, Führerschein o.ä.) ein Rückreisedokument zu beantragen. Ferner wurde ihm aufgegeben, eine beigefügte Erklärung, wonach er mit einer unmittelbaren Übersendung des Rückreisedokumentes an die Bezirksstelle einverstanden sei, zu unterschreiben und dem Konsulat zu übergeben sowie die ebenfalls beigefügte Mehrfertigung dieser Erklärung, vom Konsulat bestätigt, innerhalb weiterer 14 Tage der Bezirksstelle zu übersenden. Für den Fall, daß er dieser Anordnung nicht fristgerecht Folge leiste, wurde dem Kläger die zwangsweise Vorführung zum Konsulat und die zwangsweise Fertigung der Lichtbilder angedroht. Zur Begründung wurde auf § 15 Abs. 1 Nrn. 4 und 6 AsylVfG sowie auf §§ 20, 26 LVwVG hingewiesen; mildere Zwangsmittel als der angedrohte unmittelbare Zwang seien im vorliegenden Falle nicht geeignet, das Ziel einer unverzüglichen Aufenthaltsbeendigung zu erreichen. Die Verfügung wurde dem Kläger am 04.12.1996 zugestellt. Der Kläger hat gegen diese Verfügung am 18.12.1996 Anfechtungsklage erhoben. Es sei ihm nicht zuzumuten, an seiner eigenen Abschiebung mitzuwirken und sich als politisch Verfolgter hierzu an Behörden seines eigenen Verfolgerstaates zu wenden. Abgelehnte Asylbewerber, die nach Algerien abgeschoben würden, seien bei der Einreise nach Algerien generell von politischer Verfolgung bedroht. Auch sei zu berücksichtigen, daß er Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK in Anspruch nehmen könne, da Desertion in Algerien mit Haftstrafen bis zu 20 Jahren geahndet werde, was unmenschlich sei. Mit Gerichtsbescheid vom 09.02.1998 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die angefochtene Verfügung aufgehoben. Der Kläger müsse als potentiell politisch verfolgt angesehen werden. Daher sei ihm nicht zuzumuten, seinen derzeitigen Aufenthalt in Deutschland gegenüber den Behörden seines Heimatstaates offenzulegen und sich durch Paßantrag unter deren Schutz zu stellen. Die verfahrensrechtlichen Vorwirkungen des Asylgrundrechts aus Art. 16a GG geböten, § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG in diesem Sinne einschränkend auszulegen. Daran ändere es nichts, wenn die Behörde - wie hier der Beklagte - erkläre, die durch Verfügung konkretisierte Mitwirkungsverpflichtung erst nach unanfechtbarem Abschluß des schwebenden Asylverfahrens vollziehen zu wollen. Der erkennende Senat hat die Berufung des Beklagten zugelassen. Dieser führt zur Begründung seines Klagabweisungsantrags aus, die Mitwirkung bei der Beschaffung von Rückreisedokumenten könne auch aus verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls ab dem Zeitpunkt gefordert werden, ab dem auch die Abschiebung selbst verfassungsrechtlich zulässig sei. Zu berücksichtigen sei, daß der Asylantrag des Klägers unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung unanfechtbar abgelehnt sei und daß das Bundesamt auf seinen Folgeantrag hin der Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 5 AsylVfG mitgeteilt habe, daß ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt werde. Jedenfalls in solchen Fällen könne nicht auch noch der rechtskräftige Abschluß eines Klagverfahrens über den Folgeantrag abzuwarten sein; andernfalls laufe § 15 Abs. 2 AsylVfG praktisch leer. Im übrigen sei das Verfahren der Paß- oder Paßersatzbeantragung so gestaltet, daß gegenüber der Auslandsvertretung des fremden Staates der Umstand, daß der Ausländer ein Asylverfahren betreibt oder betrieben hat, nicht erkennbar werde. Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom
- Februar 1998 - A 7 K 12909/96 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger stellt keinen Antrag. Er verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Freiburg - Bezirksstelle für Asyl Freiburg - und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf diese wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Gründe Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben und die Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg - Bezirksstelle für Asyl Freiburg - vom 02.12.1996 aufheben dürfen; denn diese Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Ziffer 1 der genannten Verfügung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 15 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.07.1993 ( BGBl. I S. 1361 ); spätere Änderungen des Gesetzes haben diese Vorschrift unberührt gelassen. Hiernach ist der Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat (vgl. § 1 AsylVfG), verpflichtet, seinen Paß oder Paßersatz den mit der Ausführung des Asylverfahrensgesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen (Nr. 4) sowie im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Paßersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken (Nr. 6).
- Diese Bestimmungen begründen nicht nur besondere Mitwirkungspflichten des Ausländers, sondern ermächtigen die zuständige Behörde auch zum Erlaß von Verwaltungsakten, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert und eine Grundlage für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung geschaffen werden sollen. Das hat der
- Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden und zur Begründung darauf hingewiesen, daß das Rechtsverhältnis zwischen der zuständigen Behörde und dem Ausländer im Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes generell von einem Über- und Unterordnungsverhältnis geprägt sei (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 02.11.1995 - A 13 S 3017/95 -). Der erkennende Senat tritt dieser Rechtsprechung bei.
- Das Regierungspräsidium Freiburg - Bezirksstelle für Asyl Freiburg - des beklagten Landes war zum Erlaß der angefochtenen Verfügung zuständig. Innerhalb der Verwaltung des beklagten Landes ergibt sich dies aus § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Ausländergesetz und dem Asylverfahrensgesetz (Ausländer- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO) i.d.F. vom 19.07.1995 (GBl. S. 586, 771). Es ist aber auch die Zuständigkeit des Landes begründet und nicht etwa diejenige des Bundes. Dabei mag offen bleiben, ob auch das Bundesamt Verwaltungsakte zur Konkretisierung und Durchsetzung der besonderen Mitwirkungspflichten des Ausländers aus § 15 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylVfG erlassen kann. Dies kommt nämlich nur in Betracht, soweit die in Rede stehende Mitwirkungspflicht der Ausführung des Asylverfahrensgesetzes gerade durch das Bundesamt dient (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG), insbesondere also der Feststellung der Asylberechtigung des Ausländers oder des Bestehens eines Abschiebungshindernisses im Rahmen des Asylverfahrens (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 sowie § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG). Die im vorliegenden Rechtsstreit angefochtene Verfügung ist jedoch nicht im Rahmen des Asylverfahrens ergangen, sondern dient der Aufenthaltsbeendigung nach dessen Abschluß. Insoweit beschränkt sich die Zuständigkeit des Bundesamtes - von Sonderfällen abgesehen - auf den Erlaß der Abschiebungsandrohung (§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 34 AsylVfG); im übrigen sind die Ausländerbehörden der Länder zuständig (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.09.1997 - 1 C 6/98 -, NVwZ 1998, 299 ; Senat, Beschluß vom 14.08.1998 - 9 S 1552/98 -).
- Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylVfG sind erfüllt. Der Kläger ist zunächst "Ausländer" im Sinne der Vorschrift. Hierzu gehören Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben (vgl. § 1 , § 13 AsylVfG). Ist über den Asylantrag unanfechtbar - negativ - entschieden, so bleibt der Betreffende Ausländer im Sinne des Asylverfahrensgesetzes, solange und sofern es um die Aufenthaltsbeendigung im Gefolge einer Abschiebungsandrohung geht, die vom Bundesamt auf der Grundlage von § 34 AsylVfG erlassen worden ist. Ob anderes gilt, wenn der Betreffende eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat oder wenn es um eine Aufenthaltsbeendigung im Gefolge einer von den allgemeinen Ausländerbehörden erlassenen Abschiebungsandrohung geht, bedarf keiner Entscheidung. Auch die sachlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylVfG liegen vor. a) Nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG ist der Ausländer verpflichtet, den mit der Ausführung des Asylverfahrensgesetzes betrauten Behörden seinen Paß oder Paßersatz vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Diese Vorschrift ermächtigt die genannten Behörden dazu, von dem Ausländer die Vorlage, Aushändigung und Überlassung des Passes oder Paßersatzes zu verlangen. Das deckt nicht nur das Verlangen nach Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung, einen im Besitz des Ausländers befindlichen gültigen Paß oder Paßersatz vorzulegen, sondern auch das weitere Verlangen, die nötigen Erklärungen abzugeben, damit die algerischen Behörden einen noch auszustellenden Paß oder Paßersatz unmittelbar der deutschen Ausländerbehörde übersenden. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist der Ausländer ferner verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Paßersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken. Ein Zweck dieser Pflicht und der ihr korrespondierenden Ermächtigung der Behörde ist es, die Rückreise des Ausländers nach einem negativen Ausgang des Asylverfahrens zu ermöglichen; Identitätspapier im Sinne der Vorschrift sind daher jedenfalls die für die Rückreise benötigten Papiere, im vorliegenden Falle also ein algerischer Paß oder Paßersatz ("laissez-passer"), worauf die angefochtene Verfügung auch abzielt. Die dem Ausländer obliegende "Mitwirkung" umfaßt alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers oder zur Verlängerung seiner Gültigkeit erforderlich sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können. Dazu gehören nicht nur die Fertigung von Lichtbildern und das Ausfüllen und eigenhändige Unterzeichnen eines Antragsformulars, sondern auch die persönliche Vorsprache bei der diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung seines Heimatstaates in Deutschland bei Antragstellung und/oder bei Abholung des Passes oder Paßersatzes, wenn die Auslandsvertretung dies verlangt. b) Verfassungsrecht steht diesen Rechtspflichten nicht entgegen. Art. 2 Abs. 1 GG hindert die Verpflichtung zur Vornahme von Tat- und Rechtshandlungen und ihrer etwaigen Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung nicht. Die allgemeine Handlungsfreiheit des Ausländers wird zwar eingeschränkt; doch erfolgt dies im Rahmen eines von diesem selbst eingeleiteten Verwaltungsverfahrens und zu Zwecken, welche den Eingriff ohne weiteres rechtfertigen. Auch das Recht des Ausländers zu "informationeller Selbstbestimmung" wird nicht dadurch verletzt, daß er durch Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG mittelbar dazu gezwungen werden kann, gegenüber den Behörden seines Heimatstaates Angaben zu seiner Person zu machen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - diese Angaben sachlich nicht über dasjenige hinausgehen, was auch nach deutschem Paß- oder Melderecht erfragt werden kann. Ein Interesse des Ausländers, seinen Aufenthalt in Deutschland als solchen geheimzuhalten, berührt nicht sein Grundrecht auf "informationelle Selbstbestimmung" (so aber Weichert, NVwZ 1996, 16), sondern allenfalls Art. 16a Abs. 1 GG. Art. 16a Abs. 1 GG ist aber ebenfalls nicht verletzt. Durch Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG wird dieses Grundrecht ohnehin nicht berührt. Anders kann es freilich liegen, soweit § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG auch dazu ermächtigt, einem Asylbewerber aufzugeben, sich zum Zwecke der Paßbeschaffung an Behörden oder Stellen seines Heimatstaates in Deutschland zu wenden. Soweit hierbei Maßnahmen der allgemeinen Ausländerbehörden in Rede stehen, ist dies nach Auffassung des Senats mit Art. 16a Abs. 1 GG unvereinbar, solange der Aufenthalt des Ausländers infolge eines Asylantrags gestattet ist; es ist jedoch vor dem Asylgrundrecht unbedenklich, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist demgemäß einschränkend auszulegen (im Ergebnis ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 10.03.1995 - A 13 S 571/95 -, AuAS 1995, 116 , insoweit in NVwZ-RR 1996, 535 nicht abgedr.; Kohl in GK-AsylVfG, § 43b Rdnr. 9).
(1)Das ergibt sich allerdings noch nicht allein aus den verfahrensrechtlichen Vorwirkungen des Asylgrundrechts. Art. 16a Abs. 1 GG begründet für Asylbewerber ein vorläufiges Bleiberecht, welches insbesondere ausschließt, daß er gegen seinen Willen vorzeitig außer Landes gebracht wird ( BVerfGE 56, 216 <243 f.>; 67, 43 <56>). Daraus ergibt sich indes noch nicht, daß während des Bestehens des vorläufigen Bleiberechts auch keine Maßnahmen ergriffen werden dürften, welche die Aufenthaltsbeendigung für den Fall eines Erlöschens des Bleiberechts vorbereiten.
(2)Der Kläger und das Verwaltungsgericht leiten ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Streit stehende Paßverfügung denn auch aus materiell-rechtlichen Gesichtspunkten her. Sie meinen, es sei einem Asylbewerber generell unzumutbar, sich um eine Paßerneuerung oder Paßverlängerung an die Behörden seines Heimatstaates zu wenden. Zum einen nämlich offenbare der Asylbewerber damit seinen Aufenthalt in Deutschland, was die Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen des Heimatstaates auf deutschem Boden nach sich ziehe. Zum anderen werde hierdurch die Gefahr einer Verfolgung allein wegen der Asylantragstellung heraufbeschworen. Diese Gesichtspunkte können zu einer generellen Einschränkung von § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG nicht führen. Es mag sein, daß die beschriebenen Gefahren im Einzelfall bestehen und daß der Erlaß einer Paßverfügung in solchen Einzelfällen daher als dem Ausländer unzumutbar rechtswidrig ist. Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich aber stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. In anderen Fällen nämlich mag die Gefahr einer Ausdehnung einer im Heimatstaat drohenden politischen Verfolgung auch auf deutschen Boden nicht bestehen, zumal wenn die Verfolgung nicht vom Heimatstaat selbst, sondern - wie bei der sogenannten mittelbar-staatlichen Verfolgung - von Dritten betrieben wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29.09.1988 - 1 B 106.88 -, Buchholz 402.24 § 4 AuslG Nr. 4). Und die Gefahr einer politischen Verfolgung allein wegen eines Asylantrags in Deutschland besteht nur in wenigen Ländern. Aus diesem Grunde schließt die Rechtsordnung auch an anderer Stelle die Rechtspflicht des Ausländers, sich an die Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu wenden, selbst für anerkannte Asylberechtigte nicht generell, sondern nur nach Maßgabe des im Einzelfall Zumutbaren aus (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AuslG). Ob die Gefahr einer politischen Verfolgung den Erlaß einer Paßverfügung verbietet, läßt sich daher nicht generell, sondern nur im Einzelfall entscheiden. Das gilt auch schon während des Asylverfahrens. Soweit das Bundesamt dem Asylbewerber zur besseren Aufklärung des für die Feststellung der Asylberechtigung oder des Vorliegens von Abschiebungshindernissen relevanten Sachverhalts (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) die Beschaffung von Identitätspapieren auferlegen möchte, scheidet § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG daher aus diesem Grunde nicht generell aus. Freilich wird eine solche Paßverfügung des Bundesamts im Einzelfall nur in Betracht kommen, wenn der Asylbewerber keine Furcht vor unmittelbar-staatlicher Verfolgung durch seinen Heimatstaat geltend macht und eine solche nach Lage der Dinge auch offensichtlich nicht zu besorgen ist. Andernfalls wird das Bundesamt schon vom Erlaß einer Paßverfügung und nicht erst von deren zwangsweisen Durchsetzung abzusehen haben. Aus dem Umstand, daß der Asylbewerber von sich aus - freiwillig - seinen Paß durch die Auslandsvertretung seines Heimatstaates verlängern lassen kann, ohne daß dies automatisch zur Ablehnung seines Asylantrags führen müßte (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.10.1987 - 9 C 277.86 -, BVerwGE 78, 152 ), ergibt sich nichts anderes.
(3)Aus dem Vorstehenden ergibt sich aber zugleich, daß es bei der nötigen Entscheidung im Einzelfall der Beurteilung materiell-asylrechtlicher Fragen bedarf. Diese Beurteilung weist das Gesetz allein dem Bundesamt zu; den allgemeinen Ausländerbehörden hingegen wird eine Beurteilung materiell-asylrechtlichen Fragen vom Gesetz grundsätzlich verwehrt. Dies findet seinen Grund darin - und rechtfertigt es zugleich -, daß nur das Bundesamt über das nötige speziell ausgebildete Personal sowie über eine besondere Verfahrensordnung verfügt, um so die asylrechtlichen Belange des schutzsuchenden Ausländers sicherzustellen. Fehlt aber den allgemeinen Ausländerbehörden diese personelle und institutionelle Ausstattung, so dürfen diese asylrechtlich sensible Entscheidungen nur treffen, wenn deren asylrechtliche Unbedenklichkeit aufgrund einer Vorentscheidung im eigentlichen Asylverfahren feststeht oder wegen vergleichbarer Umstände angenommen werden kann. Aus diesem Grunde gebietet Art. 16a Abs. 1 GG nach der Ausgestaltung, welche das Asylverfahrensrecht im Asylverfahrensgesetz gefunden hat, eine einschränkende Auslegung des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG, soweit eine Maßnahme der allgemeinen Ausländerbehörde in Rede steht. Hiernach darf die allgemeine Ausländerbehörde den Ausländer erst dann verpflichten, sich an eine Auslandsvertretung seines Heimatstaates um die Erneuerung oder Verlängerung von Identitätspapieren zu wenden, wenn das eigentliche Asylverfahren ein Stadium erreicht hat, welches auch die Aufenthaltsbeendigung selbst erlaubt. Wie lange dem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, der (sichere) Aufenthalt in Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens zu gestatten sei, hat der Gesetzgeber in § 55 Abs. 1 Satz 1, § 67 AsylVfG im einzelnen bestimmt. Damit hat er zugleich entschieden, daß jenseits der in § 67 AsylVfG bestimmten Zeitpunkte kein Anlaß für weitere Schutzgewährung mehr besteht, auch wenn über den Asylantrag noch nicht unanfechtbar entschieden sein sollte. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist damit, soweit Maßnahmen der allgemeinen Ausländerbehörde in Rede stehen, dahin einschränkend auszulegen, daß von dem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, so lange nicht verlangt werden kann, sich um ein Identitätspapier an eine Auslandsvertretung seines Heimatstaates in Deutschland zu wenden, als seine Aufenthaltsgestattung nicht erloschen ist. Für Folgeantragsteller ergibt sich hieraus, daß entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht jeder Asylfolgeantrag dazu führt, die in Rede stehende Mitwirkungspflicht des Ausländers nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG wiederum zu suspendieren (insofern undeutlich VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 10.03.1995 a.a.O. ). Das ist vielmehr nur dann - aber auch immer dann - anzunehmen, wenn der Folgeantrag auf beachtliche Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gestützt ist und daher zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt (vgl. zum Wiederaufleben der Aufenthaltsgestattung in diesen Fällen Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, § 71 Rdnr. 64 m.w.N.). Nur dann nämlich kommt ernstlich in Betracht, daß der Ausländer - trotz des bereits erfolgten negativen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens - dennoch von politischer Verfolgung bedroht sein könnte. Allerdings kann die Ausländerbehörde, welche eine Verfügung nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG erlassen will, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ebenfalls nicht selbständig beurteilen; auch diese Prüfung obliegt vielmehr dem Bundesamt (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AsylVfG). Die allgemeine Ausländerbehörde kann daher im Falle eines Asylfolgeantrags von § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG erst dann keinen Gebrauch mehr machen, wenn das Bundesamt (ausnahmsweise) einen Zwischenbescheid erläßt, daß ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde, oder wenn es aufgrund des Folgeantrags über das Asylbegehren erneut sachlich entscheidet, sofern es den Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet ablehnt. Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit Blick auf den Folgeantrag die Vollziehung der Abschiebung aussetzt. Die Befugnis der Ausländerbehörde, eine Paßverfügung zu erlassen, lebt wieder auf, wenn der Ausländer wiederum vollziehbar ausreisepflichtig wird oder einer der anderen in § 67 Abs. 1 AsylVfG vorgesehenen Fälle eintritt.
(4)Die vorliegend umstrittene Verfügung der Bezirksstelle ist zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem die asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattung des Klägers längst erloschen war. Obendrein hat der gestellte Folgeantrag weder zu einem weiteren Asylverfahren noch zu einem Aussetzungsbeschluß des Verwaltungsgerichts geführt. Damit führt auch die hier vertretene einschränkende Auslegung von § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG nicht zum Erfolg der Klage. 4. Schließlich sind auch keine Ermessensfehler ersichtlich. Die angefochtene Verfügung verletzt insbesondere nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist zur Erreichung des Verwaltungszwecks, die Durchsetzung der gesetzlichen Ausreisepflicht des Klägers zu ermöglichen, geeignet. Sie ist angesichts der bisherigen Weigerung des Klägers auch erforderlich. Schließlich steht das dem Kläger angesonnene Verhalten auch nicht erkennbar außer Verhältnis zum Gewicht der mit der Verfügung verfolgten öffentlichen Belange. So hat die Bezirksstelle vorgetragen und belegt, daß der Kläger nicht genötigt ist, gegenüber den algerischen Behörden den Umstand, daß er ein Asylverfahren betrieben hat oder betreibt, offenzulegen. II. Die Androhung unmittelbaren Zwangs findet ihre gesetzliche Grundlage in § 20, § 26 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) vom 12.03.1974 (GBl. S. 93, m.sp.Änd.). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Androhung von Zwangsmitteln liegen vor; insbesondere ist die zu vollziehende Grundverfügung (Ziffer 1 der Verfügung vom 02.12.1996) kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 75 AsylVfG; vgl. § 2 Nr. 2 LVwVG). Auch das angedrohte Zwangsmittel ist rechtmäßig. Da Zwangsgeld und Zwangshaft untunlich sind und die Ersatzvornahme bei einer unvertretbaren Handlung ausscheidet, kommt allein der unmittelbare Zwang in Betracht (§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 26 Abs. 2 LVwVG). Der angedrohte unmittelbare Zwang verletzt auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Angedroht wurde lediglich die zwangsweise Vorführung beim algerischen Konsulat sowie die zwangsweise Fertigung der Lichtbilder. Beides ist nicht ungeeignet, um das Vollstreckungsziel zu erreichen. Richtig ist, daß der Kläger nicht auch gezwungen werden soll, die eigentliche Rechtshandlung - den Paßantrag beim algerischen Konsulat sowie die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Erklärungen - vorzunehmen. Das wäre auch nicht möglich, weil dadurch die Freiwilligkeit der Unterschrift unter den Paßantrag als solche in Frage gestellt und der Paßantrag unwirksam werden könnte. Daß die Verwaltungsvollstreckung nur eine Vorstufe zum eigentlichen Vollstreckungsziel umfaßt und insofern als unvollständig erscheint, führt indes nicht dazu, die zwangsweise Vorführung beim algerischen Konsulat als ungeeignet zur Erreichung des Vollstreckungsziels anzusehen. Denn es besteht die begründete Erwartung, der Kläger werde, einmal beim algerischen Konsulat, dort auch die nötigen Rechtshandlungen zur Paßbeschaffung vornehmen, zu denen er nach deutschem Recht verpflichtet ist. Die zwangsweise Vorführung und die zwangsweise Anfertigung von acht Lichtbildern sind auch erforderlich; insbesondere sind die in den Akten befindlichen Lichtbilder veraltet. Schließlich wird durch die angedrohten Maßnahmen kein Nachteil herbeigeführt, der erkennbar außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung steht (§ 19 Abs. 3 LVwVG). III. Nach allem hat die Berufung Erfolg. Der angefochtene Gerichtsbescheid war zu ändern, und die Klage war abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), bestand nicht. Permalink: https://openjur.de/u/338129.html ( https://oj.is/338129 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 38 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.