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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96

  1. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen einen kraft behördlicher Anordnung sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ist nach § 80 Abs 5 VwGO wiederherzustellen, wenn an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes kein besonderes Interesse im Sinne von § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO besteht. Die aufgrund summarischer Prüfung gewonnene gerichtliche Erkenntnis, daß der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, begründet als solche kein derartiges Vollziehungsinteresse (Aufgabe der im Beschluß vom 7.4.1993 - 13 S 810/93 -, VBlBW 1993, 390 , vertretenen gegenteiligen Auffassung).
  2. Die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis verfehlt ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ihren Zweck, denn die rechtsgestaltende Wirkung dieser Verfügung tritt unbeschadet der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ein. Ein besonderes Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besteht daher nicht schon unter diesem Gesichtspunkt.
  3. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht daraus, daß der Aufenthalt des Ausländers nach Ablauf der zeitlich beschränkten Aufenthaltserlaubnis unrechtmäßig ist. Tatbestand Die Antragstellerin, eine mazedonische Staatsangehörige, schloß im Juli 1994 die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen. Ende Oktober 1994 reiste sie mit einem Visum in das Bundesgebiet ein. Am 3.1.1995 erteilte die Antragsgegnerin ihr für die Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann eine bis zum 3.1.1998 befristete Aufenthaltserlaubnis. Im Laufe des Jahres 1995 wurde bekannt, daß die Eheleute getrennt leben. Hierauf beschränkte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 9.1.1996 die Aufenthaltserlaubnis nachträglich bis zum Tag der Bekanntgabe dieser Verfügung, ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an und drohte der Antragstellerin die Abschiebung nach Mazedonien für den Fall an, daß sie das Bundesgebiet nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung verlassen habe. Als Begründung für die sofortige Vollziehung gab die Behörde im wesentlichen an: Es sei Eile geboten, weil nicht hingenommen werden könne, daß hier bis zum Ende des voraussichtlich erfolglosen Rechtsbehelfsverfahrens abzuwarten sei, während in den Fällen der einfachen Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 72 Abs. 1 AuslG entfalle. Die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis liefe sonst leer. Über den gegen diese Verfügung eingelegten Widerspruch der Antragstellerin wurde noch nicht entschieden. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Mit Beschluß vom 12.3.1996 hat das Verwaltungsgericht den Antrag im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 7.4.1993 - 13 S 810/93 ( VBlBW 1993, 390 ) - und den Beschluß des
  4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 13.7.1993 - 1 S 1260/93 (EZAR 019 Nr. 3) - mit der Begründung abgelehnt, daß sich die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweise, was für die gerichtliche Aufrechterhaltung der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung genüge. Mit ihrer Beschwerde beruft sich die Antragstellerin auf einen Beschluß der
  5. Kammer des
  6. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 ( AuAS 1996, 62 ) -, aus dem sich ergebe, daß eine ausschließlich auf die mangelnden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abstellende gerichtliche Bestätigung einer behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung verfassungsrechtlich unzulässig sei. Vielmehr dürfe danach das Verwaltungsgericht die sofortige Vollziehung der nachträglichen zeitlichen Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis nur aufrechterhalten, wenn ein besonderes, über die Voraussetzungen für den Erlaß dieses Verwaltungsaktes hinausgehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vorliege. Das sei hier nicht der Fall. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihren nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaften Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die kraft behördlicher Anordnung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und Abs. 3 S. 1 VwGO) sofort vollziehbare nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis und die kraft Gesetzes sofort vollziehbare (§§ 80 Abs. 2 S. 2 VwGO, 12 LVwVG) Abschiebungsandrohung wiederherzustellen und anzuordnen, zu Unrecht abgelehnt. Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, daß die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis bei summarischer Prüfung offensichtlich nach § 12 Abs. 2 S. 2 AuslG rechtmäßig ist. Der Senat nimmt insoweit auf die Begründung des Verwaltungsgerichts Bezug, zumal mit der Beschwerde in dieser Hinsicht keine Einwendungen vorgebracht wurden. Die aufgrund summarischer Prüfung gewonnene gerichtliche Erkenntnis, daß der kraft behördlicher Anordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und daß deshalb der Rechtsbehelf in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird, genügt indes allein nicht, um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO zu versagen. Denn auch die gerichtliche Bestätigung der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes setzt ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO voraus und die aufgrund summarischer Prüfung gewonnene gerichtliche Erkenntnis, daß der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, begründet als solche kein derartiges Vollziehungsinteresse. An der im Beschluß vom 7.4.1993 (a.a.O.) vertretenen gegenteiligen Auffassung hält der Senat nicht mehr fest (1.). Da auch in sonstiger Hinsicht ein Interesse an der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO - derzeit - nicht erkennbar ist (2.), ist schon deshalb nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis wiederherzustellen mit der Folge, daß der Antragstellerin auch vorläufiger Rechtsschutz gegenüber den Wirkungen der mit diesem Verwaltungsakt verbundenen (unselbständigen) Abschiebungsandrohung zu gewähren ist.
  7. Die in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung ergeht nach ständiger verwaltungsgerichtlicher - verfassungsrechtlich unbedenklicher (vgl. BVerfG-K, Beschl. v. 30.7.1996, DVBl. 1996, 1369 ) - Rechtsprechung im Wege einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das Interesse des Antragstellers an der (erstmaligen) Anordnung oder der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse) und das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Das Suspensivinteresse findet seine Grundlage in § 80 Abs. 1 VwGO. Das Vollziehungsinteresse ergibt sich in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 und S. 2 VwGO ohne weiteres aus dem Gesetz, im Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ist es im Einzelfall konkret festzustellen. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird entweder durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung) oder - vor allem wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen erscheinen - durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits (Folgenabwägung) bestimmt. Bei der Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, daß das Suspensivinteresse des Antragstellers um so größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und daß umgekehrt das Vollziehungsinteresse um so mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat. Ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig oder bestehen ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit, ist dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig stattzugeben (vgl. § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO entsprechend). Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen als offensichtlich rechtmäßig, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig abzulehnen (was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, vgl. BVerfG (Vorprüfungsausschuß), Beschl. v. 11.2.1982, NVwZ 1982, 241 , und BVerfG (Kammer), Beschl. v. 19.10.1988, VBlBW 1989, 130 ). Diese nur die gerichtliche Abwägung der gegenläufigen Interessen betreffenden Grundsätze sind jedoch von der auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen - vorrangigen - Prüfung zu unterscheiden, ob überhaupt ein in die Abwägung einstellbares Vollziehungsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 VwGO besteht, das eine Ausnahme von dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO rechtfertigt. Ist das nicht schon kraft Gesetzes der Fall (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 und S. 2 VwGO) muß das Vollziehungsinteresse im Einzelfall entsprechend den Anforderungen nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO konkret festgestellt werden, wobei die aufgrund summarischer Erfolgsprüfung gewonnene gerichtliche Erkenntnis, daß der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, als solche kein Vollziehungsinteresse in diesem Sinne begründet (im Ergebnis ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.12.1980 - 1 S 2195/80 -, Beschl. v. 4.9.1986 (
  8. Senat), GewArch 1986, 372 , Beschl. v. 11.7.1988 - 8 S 1775/88 -, Beschl. v. 19.6.1991 (
  9. Senat), VBlBW 1992, 27 , Beschl. v. 17.3.1993 (
  10. Senat), GewArch 1993, 291 ; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13.9.1991, NVwZ 1992, 687 , und v. 6.8.1991, InfAuslR 1991, 340 , HessVGH, Beschl. v. 29.3.1985, NVwZ 1985, 918 , und OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.12.1974, DVBl. 1976, 81 ; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
  11. Auflage, RdNr. 655; Kopp, VwGO,
  12. Auflage, § 80 RdNr. 82 a.E.; Redeker/v. Oertzen, VwGO,
  13. Auflage, § 80 RdNr. 49; Schoch in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 RdNr. 265; a.A. VGH Bad.-Württ. (
  14. Senat), Beschl. v. 18.5.1995, GewArch 1995, 351 , und v. 13.7.1993, EZAR 019, Nr. 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.3.1985, InfAuslR 1986, 46; Hess. VGH, Beschl. v. 4.5.1973, ESVGH 23, 173; Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren,
  15. Auflage, § 50 IV 1a)). Das ergibt sich nach Auffassung des Senats bereits aus der einfach-gesetzlichen Regelung über die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage und das gerichtliche Eilverfahren in § 80 VwGO. Es kann daher offen bleiben, ob eine ausschließlich auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes abstellende gerichtliche Bestätigung einer behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung auch verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht genügt (so aber der von der Antragstellerin vorgelegte Beschluß der
  16. Kammer des
  17. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 ; vgl. zu den in der Rspr. des BVerfG im übrigen entwickelten verfassungsrechtlichen Anforderungen an Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO: BVerfG, Beschl. v. 19.6.1973, BVerfGE 35, 263 (272ff.), Beschl. v. 18.7.1973, BVerfGE 35, 382 (401ff.), Beschl. v. 16.7.1974, BVerfGE 38, 52 (57ff.); Beschl. v. 31.1.1984 (Vorprüfungsausschuß), UPR 1984, 191 , Beschl. v. 2.5.1984, BVerfGE 67, 43 (61ff.), Beschl. v. 21.3.1985, BVerfGE 69, 220 (227ff.) und Beschl. v. 12.9.1995 (Kammer), NVwZ 1996, 58 ). Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO ist ein Wesensmerkmal des in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelten Rechtsschutzes (BVerwG, Urt. v. 2.9.1963, BVerwGE 16, 289

(292)). Sie tritt - abgesehen von bestimmten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen (siehe dazu Schoch a.a.O., § 80 RdNr. 63ff.) - allein aufgrund der Einlegung des Rechtsbehelfs ein, ohne daß weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Insbesondere ist es für den Eintritt des Suspensiveffekts unerheblich, ob der Rechtsbehelf in der Sache begründet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.9.1990, NVwZ-RR 1991, 176
(177); Schoch, a.a.O. § 80 RdNr. 62). Folglich ist insoweit auch unerheblich, ob die Unbegründetheit des Rechtsbehelfs oder die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bei summarischer Prüfung offensichtlich ist. Auch der voraussichtlich unbegründete Widerspruch gegen einen als offensichtlich rechtmäßig erkannten Verwaltungsakt hat nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt auch dann "nur" unter den in § 80 Abs. 2 VwGO geregelten Voraussetzungen. Jene sind die Ausnahme von der gesetzlichen Regel nach § 80 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Urt. v. 21.2.1964, BVerwGE 18, 72
(79)). Allen Ausnahmen nach § 80 Abs. 2 VwGO ist gemeinsam, daß die Vollziehung des Verwaltungsaktes in diesen Fällen aus bestimmten Gründen "unaufschiebbar" (vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO), also dringlich ist. Die - offensichtliche - Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist kein solcher Dringlichkeitsgrund nach § 80 Abs. 2 VwGO. Insbesondere ist die - offensichtliche - Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes kein Umstand, der ohne Hinzutreten eines Dringlichkeitsgrundes ein besonderes Interesse an dessen sofortiger Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO begründet und die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung ermächtigt. Vielmehr erfordert diese Anordnung ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände, wie es jedem Verwaltungsakt innewohnt, hinausgeht und die Vollziehung des Verwaltungsaktes schon vor dem gesetzlichen Ende der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 80b VwGO) erfordert. Das schließt allerdings nicht aus, daß sich dieses Vollziehungsinteresse im Einzelfall - auch - aus dem allgemeinen Erlaßinteresse ergibt bzw. mit diesem identisch ist, etwa wenn bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die begründete Besorgnis besteht, die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens realisieren, oder wenn ein Verwaltungsakt ohne sofortige Vollziehung seinen Zweck verfehlt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.6.1990, NVwZ-RR 1990, 542 ; Schoch, a.a.O. § 80 RdNr. 146ff. m.w.N.). Diese Maßstäbe gelten auch für die gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Denn dieses Verfahren ist in das gesetzliche Regel- Ausnahme-System nach § 80 Abs. 1 und 2 VwGO eingebunden und ergänzt es. Das Gericht entscheidet "in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3" oder "im Falle des Absatzes 2 Nr. 4" (vgl. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO) über die (erstmalige) Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO. Es überprüft, ob ein Vollziehungsinteresse besteht und ob dieses oder ob das Suspensivinteresse des Antragstellers größeres Gewicht hat. Die gerichtliche Kontrolle schließt im Falle des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung infolge einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO mithin die Prüfung der materiellen Voraussetzungen nach dieser Vorschrift ein. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nicht gerechtfertigt und ist deshalb die aufschiebende Wirkung entsprechend dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO wiederherzustellen. Das Gericht wird durch § 80 Abs. 5 VwGO nicht ermächtigt, das Vollziehungsinteresse abweichend von den Anforderungen für den Wegfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 VwGO, etwa ausschließlich unter Hinweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, zu begründen. Dies widerspräche Sinn und Zweck des gerichtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO und der dargestellten Regelungssystematik nach § 80 Abs. 1 und 2 VwGO. Der Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 5 VwGO dient dem Schutz des Bürgers, nicht der Durchsetzung der Belange der Behörde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.6.1973, a.a.O. 272). Diesem Schutzzweck liefe zuwider, wenn die Gerichte in den Fällen, in denen der Verwaltungsakt nur aufgrund einer behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar ist, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ungeachtet der materiellen Voraussetzungen ablehnen könnten, die nach dem Gesetz den Wegfall der aufschiebenden Wirkung durch eine behördliche Anordnung allein rechtfertigen. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigenständige Interessenabwägung ohne Bindung an die behördliche Begründung (vgl. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO) vornimmt und daß es bei dieser Abwägung - anders als die Behörde - dem Vollziehungsinteresse im Hinblick auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs ausschlaggebendes Gewicht beimessen kann. Denn dies entbindet das Gericht nicht davon, entsprechend dem Ausnahmecharakter des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 VwGO zunächst ein Vollziehungsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO festzustellen, weil andernfalls die materiellen Voraussetzungen dieser Bestimmung mangels gerichtlicher Kontrolle praktisch bedeutungslos würden, was nicht Absicht des Gesetzgebers sein kann. Hat im Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung aber auch das Gericht das Vollziehungsinteresse anhand der materiellen Voraussetzungen nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO festzustellen, kann es dieses Vollziehungsinteresse ebensowenig wie die Behörde allein mit der - offensichtlichen - Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründen. 2. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ist nicht erkennbar. Das gilt zunächst für die Erwägungen in der - den formellen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO noch genügenden - behördlichen Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Dringlichkeit einer Vollziehung ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht daraus, daß die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihren Zweck verfehlte. Die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 12 Abs. 2 S. 2 AuslG ist - anders als etwa die Ausweisung (§§ 45ff. AuslG) - keine Maßnahme spezifischer Gefahrenabwehr. Sie bezweckt die Abkürzung der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und dessen Beendigung. Sie bringt damit das den aufenthaltsrechtlichen Regelungen des Ausländergesetzes zugrundeliegende allgemeine öffentliche Interesse an der Begrenzung der Zuwanderung von Ausländern, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht (mehr) erfüllen, zur Geltung. Dieser Zweck wird unbeschadet der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs erfüllt. Denn die Wirksamkeit der den rechtmäßigen Aufenthalt beendenden nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis wird durch Widerspruch und Klage nicht berührt, unbeschadet der aufschiebenden Wirkung dieser Rechtsbehelfe (§ 72 Abs. 2 S. 1 AuslG). Die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin ist aufgrund der Verfügung der Antragsgegnerin demnach auch ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung wirksam nachträglich zeitlich beschränkt und die Antragstellerin ist seit Ablauf der insoweit verkürzten Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet. Eine aufenthaltsrechtlich unerwünschte Verfestigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet kann aufgrund der unbeschadet der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wirksamen Beschränkungsverfügung und der dadurch begründeten Ausreisepflicht nicht eintreten. Zwar setzt die Vollziehbarkeit dieser Ausreisepflicht die Vollziehbarkeit des sie begründenden Verwaltungsaktes, also der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis, voraus (§ 42 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AuslG) und führt diese Verknüpfung im Ergebnis dazu, daß der nach Ablauf der verkürzten Aufenthaltserlaubnis unrechtmäßige Aufenthalt nicht zwangsweise beendet werden kann, wenn der Ausländer die Beschränkungsverfügung mit Widerspruch oder Anfechtungsklage anficht. Das hat der Gesetzgeber indes allgemein in Kauf genommen, indem er den Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nur für den Fall der Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung bestimmt (§ 72 Abs. 1 AuslG), es in den Fällen eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes beendenden Verwaltungsaktes jedoch bei dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 AuslG belassen und lediglich klargestellt hat, daß die Wirksamkeit dieses Verwaltungsaktes unberührt bleibt (§ 72 Abs. 2 S. 1 AuslG). Die mit dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs verbundene Folge, daß die durch diesen Verwaltungsakt begründete Ausreisepflicht anders als im Falle des § 72 Abs. 1 AuslG nicht vollziehbar ist, ist daher entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin grundsätzlich "hinzunehmen". In sonstiger Hinsicht ist ein Vollziehungsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ebenfalls nicht ersichtlich. Der Antragstellerin beeinträchtigt oder gefährdet - derzeit - keine aufenthaltsrechtlich erheblichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Zwar beeinträchtigt die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts nach Ablauf der verkürzten Aufenthaltserlaubnis das öffentliche Interesse an der Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften. Diese Beeinträchtigung ist jedoch nicht von solchem Gewicht, daß sie für sich genommen die unverzügliche Entfernung der Antragstellerin aus dem Bundesgebiet rechtfertigt. Das ergibt sich schon aus der in §§ 42 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Alt. 1, 72 Abs. 1 AuslG zum Ausdruck kommenden Entscheidung des Gesetzgebers, die sofortige Beendigung eines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet generell nur in den in diesen Vorschriften bezeichneten, hier jedoch nicht einschlägigen Fallgestaltungen zu verlangen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluß, daß in allen anderen Fällen die bloße Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts ohne Hinzutreten weiterer Umstände ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts begründenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO regelmäßig nicht begründet. Schließlich ist derzeit auch nichts für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung sonstiger Interessen der Bundesrepublik Deutschland ersichtlich. Ausweisungsgründe liegen nicht vor. Die Antragstellerin ist insbesondere nicht sozialhilfebedürftig und verfügt über eine Wohnung. Eine während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens trotz bestehender, jedoch nicht vollziehbarer Ausreisepflicht möglicherweise eintretende weitere (lediglich) faktische Integration im Bundesgebiet beeinträchtigt oder gefährdet kein Interesse der Bundesrepublik Deutschland, das eine sofortige Beendigung ihres Aufenthalts geböte. Die Antragstellerin muß im übrigen selbst entscheiden, ob sie die Nachteile in Kauf nehmen will, die sich aus einer Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthalts erst nach Abschluß des Hauptsacheverfahrens für sie aufgrund einer bis dahin zusätzlich eingetretenen faktischen Integration im Bundesgebiet ergeben könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 S. 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/338160.html ( https://oj.is/338160 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 36 Zitiert 150 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.