1 des Vertrages werden sämtliche Aufwendungen durch einen jährlichen Pauschbetrag in Höhe von 2.000,-- EUR abgegolten. Am späten Abend des 2. Weihnachtstages des Jahres 2007 wurde von einem Verkehrsteilnehmer auf einer Straße in D., einem Ortsteil der Beklagten, ein offenbar zuvor bei einem Verkehrsunfall verletzter Kater aufgefunden. Da die Suche
dem Besitzer des Katers erfolglos blieb, beim Tierschutzverein B. e.V. niemand erreichbar und die örtliche Polizei zu einem anderen Einsatz unterwegs war, brachte der Finder das Tier zum tierärztlichen Notdienst, den an diesem Abend der Kläger versah. Der Kläger nahm eine Notoperation vor und behielt den Kater zunächst in seiner Praxis. In den folgenden Tagen versuchte er vergeblich, einen Besitzer ausfindig zu machen und Verantwortliche des Tierschutzvereins zu erreichen. Daraufhin zeigte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom
dem auch zwei weitere von der Tierärztlichen Verrechnungsstelle an den Tierschutzverein D. gerichtete Rechnungen über in der Folgezeit entstandene Behandlungs- und Unterbringungskosten vom
den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag auch deshalb nicht in Betracht, weil die tiermedizinische Versorgung und Unterbringung des Katers nicht dem öffentlichen Interesse entsprochen habe. Grund hierfür seien die in Relation zum Wert des Tieres unverhältnismäßig hohen Heilbehandlungskosten. Angesichts dieses Missverhältnisses hätte einzig eine Euthanasie des Katers veranlasst werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom
dem mit dem Tierschutzverein geschlossenen Vertrag verpflichtet, an diesen einen pauschalen Betrag von 2.000,--EUR zu zahlen. Treffe ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Delegation zu, könnten Tierärzte
dem Verbrauch dieses Betrages für die Behandlung von Fundtieren kein Geld mehr erhalten. Dies gelte auch bei Zahlungsunfähigkeit des Tierschutzvereins. Zudem gebe es keine gesetzliche Grundlage für die Delegation der Fundtierentgegennahme und -versorgung auf Tierschutzvereine. Bei dem Umfang der tierärztlichen Behandlung sei zu berücksichtigen, dass Tiere
a BGB keine Sache seien und daher eine wirtschaftliche, am Sachwert orientierte Betrachtungsweise nicht erfolgen könne. Eine Tötung des Katers sei aus tiermedizinischer Sicht nicht erforderlich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Gründe Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage in dem im Berufungsverfahren noch streitigen Umfang zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung und Unterbringung eines verletzten Katers in Höhe von 1.839,18 EUR aus §§ 677 , 683 , 670 BGB sowie auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. August 2008. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden sind (BVerwG, Urt. v. 6.9.1988 - BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170 ). Wer eine Aufgabe erledigt, die, wie er weiß, zum Aufgabenbereich einer Behörde gehört, tätigt ein objektiv fremdes Geschäft und handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag.
Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter und somit entsprechend § 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
Satz 2 BGB steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer in den Fällen des § 679 BGB, d.h. wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden könnte, auch zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, hat der Kläger mit der tiermedizinischen Notfallbehandlung und anschließenden Unterbringung des verletzten Katers ein Geschäft der Beklagten für diese und damit ein objektiv fremdes Geschäft geführt. Die Beklagte ist als Fundbehörde gemäß § 967 BGB i.V.m. § 4 Nr. 11 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) für die Entgegennahme und Verwahrung von Fundsachen zuständig. Als Fundtiere gelten
a , 967 BGB verlorene oder entlaufene Tiere, die nicht offensichtlich herrenlos sind und von einer Person an sich genommen werden, die nicht zuvor Eigentum oder Besitz an dem Tier hatte. Verloren ist ein Tier, wenn es besitzlos geworden ist, weil es sich außerhalb des Einwirkungsbereichs seines Halters aufhält und nicht wieder dorthin zurückkehrt. Herrenlos ist es, wenn der Eigentümer den Besitz daran in der Absicht aufgegeben hat, auf sein Eigentum zu verzichten (siehe zum Vorstehenden: Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., Einführung Rn. 81). Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem verletzten Kater um ein Fundtier und nicht um ein herrenloses Tier gehandelt hat, ist nicht zu beanstanden. Da der Kater zutraulich und zudem tätowiert war, ist davon auszugehen, dass Eigentum an ihm begründet worden ist. Dafür, dass das Eigentum im Zeitpunkt des Auffindens
Die Eigentumsaufgabe setzt die erkennbare Absicht des Eigentumsverzichts und die Besitzaufgabe einer beweglichen Sache voraus. Der Eigentumsaufgabewille bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung, sondern kann sich auch konkludent aus der Besitzaufgabe ergeben. Weiter kann er durch ein Unterlassen oder eine Untätigkeit (z.B. lang andauernde Vernachlässigung einer Sache) erklärt werden, wenn der Rechtsverkehr dem eine entsprechende Bedeutung zumisst. Allerdings ist eine Eigentumsaufgabe nicht schon dann anzunehmen, wenn eine Sache verloren gegangen ist, der Eigentümer die Suche abbricht und sich mit dem Verlust abfindet (zum Vorstehenden: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 959 Rn. 3 f.).
diesen Maßstäben ist hier nicht anzunehmen, dass der Kater herrenlos war. Gegen eine Eigentumsaufgabe spricht, dass der Kater zum Zeitpunkt seines Auffindens einen guten Ernährungs- und Pflegezustand aufwies. Wenn er ausgesetzt worden wäre, wäre dies voraussichtlich nicht der Fall gewesen. Dass sich bei einer Suche in der unmittelbaren Nähe des Fundortes kein Eigentümer gefunden hat und offensichtlich auch keiner der angesprochenen Anwohner das Tier kannte, lässt lediglich darauf schließen, dass der Kater nicht aus der Nähe des Fundortes stammte, nicht aber darauf, dass er keinen Eigentümer (mehr) hatte. Der Kläger hat in der Folgezeit zwar auch eine Anzeige in der örtlichen Presse (E.-Kurier vom 3.1.2008) geschaltet, mit der er über den Fund des Katers informiert und den Besitzer aufgefordert hat, das Tier in seiner Praxis abzuholen. Dass sich auf diese Anzeige niemand gemeldet hat, kann aber schlicht darauf zurückzuführen sein, dass der Eigentümer diese nicht gelesen hat. Nicht auszuschließen ist auch, dass der Eigentümer die Anzeige zwar gelesen hat, ihn aber die von ihm zu übernehmenden Kosten abgeschreckt haben sich zu melden, zumal in dem Artikel die Notoperation erwähnt war. Gerade vor dem Hintergrund, dass Katzen und insbesondere Kater häufig große Reviere durchstreifen, ist im Zweifel wie auch im vorliegenden Fall von einem Fundtier auszugehen.
1 BGB ist zunächst der Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet. Dies war hier nicht der Kläger, sondern der Verkehrsteilnehmer, der den Kater auf der Straße gefunden hatte. Im Umkehrschluss ergibt sich aus § 970 BGB, dass der Finder zu Aufwendungen für die Erhaltung der Sache verpflichtet ist, d.h. er muss ein Fundtier füttern und, sofern dies notwendig ist, für die tierärztliche Behandlung sorgen. Der Finder ist
Dadurch wird er von seinen Pflichten aus § 966 BGB frei und überlässt es der zuständigen Behörde, über die notwendige Verwahrung und die erforderlichen Finanzierungslasten zu entscheiden. § 967 BGB regelt öffentlich-rechtliche Verwahrungsrechte und -pflichten und wird daher dem öffentlichen Recht zugeordnet (Oechsler, in: Münchener Kommentar zum BGB,
dem sich der Tierschutzverein gegenüber der Beklagten verpflichtet, alle im Stadtgebiet von D. aufgefundenen Haustiere unterzubringen und dabei die tierschutzgerechte Versorgung, Fütterung, Pflege und tierärztliche Behandlung zu gewährleisten (§ 1 Abs. 1).
1 des Vertrages werden sämtliche Aufwendungen
durch einen jährlichen Pauschbetrag in Höhe von 2.000,00 EUR abgegolten, der dem Verein quartalsweise ausgezahlt wird. Der Verkehrsteilnehmer, der den Kater gefunden hatte, hat auch mit Hilfe von Anwohnern versucht, den Fund gegenüber der Vorsitzenden des Tierschutzvereins anzuzeigen. Diese war jedoch - entgegen der Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 des Vertrages - telefonisch nicht erreichbar, so dass eine Übergabe des Tieres an die mit der Fundtierverwahrung beauftragte Stelle nicht möglich war. Daraufhin hat der Finder den verletzten Kater zu dem Kläger gebracht, der an diesem Tag tierärztlichen Notdienst hatte und
der tierärztlichen Behandlung anstelle der Beklagten bzw. des Tierschutzvereins die Verwahrung des Katers übernahm. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat diese ihre öffentlich-rechtliche Verwahrungspflicht aus § 967 BGB durch den genannten Vertrag über die Aufnahme von Fundtieren und herrenlosen Tieren nicht mit befreiender Wirkung auf den Tierschutzverein B. e.V. übertragen können. Dass sich eine Gemeinde bei der ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflicht, Fundtiere zu verwahren, der Hilfe Dritter wie z.B. eines Tierheims oder hier eines Tierschutzvereins, bedienen kann, lässt ihre gesetzlich begründete Zuständigkeit nicht entfallen. Um eigene Aufgaben einer Gemeinde zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung auf Private zu übertragen, bedarf es vielmehr einer gesetzlichen Ermächtigung, an der es hier gerade fehlt. Dies ist beispielsweise bei den Straßenreinigungspflichten der Fall. Diese obliegen der Gemeinde (§ 52 Abs. 2 NStrG), können aber
G durch Satzung ganz oder teilweise auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen werden. Zu der in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltenen Befugnis der eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte gehört auch die Organisationshoheit. Diese umfasst die Befugnis der Gemeinde, sich dafür zu entscheiden, eine bestimmte Aufgabe eigenständig oder gemeinsam mit anderen Verwaltungsträgern wahrzunehmen. Hieraus folgt jedoch kein Recht der Gemeinde, Verwaltungstätigkeiten ohne gesetzliche Ermächtigung auf Private zu übertragen (BVerwG, Urt. v. 23.8.2011 - BVerwG 9 C 2.11 -, DVBl. 2012, 49 ). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, hat der Kläger mit der Behandlung des verletzten Katers im Rahmen des tierärztlichen Notdienstes und der anschließenden Verwahrung des Tiers zumindest auch ein Geschäft für die Beklagte wahrgenommen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger mit einer dritten Person, etwa dem Finder des Katers oder der Tierschützerin, die dem Kläger telefonisch die Ankunft des Katers angekündigt hatte, einen Behandlungs- und Unterbringungsvertrag geschlossen hat. Dem Anspruch des Klägers auf Aufwendungsersatz steht auch nicht entgegen, dass die Übernahme der Geschäftsführung nicht dem Willen der Beklagten entsprach. Denn der entgegen stehende Wille des Geschäftsherrn schließt
Satz 2 BGB einen Aufwendungsersatzanspruch nicht aus, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden könnte (§ 679 BGB).
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein öffentliches Interesse gerade daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten "Geschäftsführer" in der gegebenen Situation erfüllt wurde. In diesem rechtlichen Zusammenhang sind die einschlägigen Sachgesichtspunkte zu würdigen, die für das öffentliche Interesse bestimmend sein können (BVerwG, Urt. v. 6.9.1988 - BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170 ). Dabei darf die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums nicht außer acht bleiben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung darf nicht durch private Initiative im Hinblick auf das Ob und Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (BVerwG, Urt. v. 6.9.1988, a.a.O. ). Der Beklagten steht als der für die Unterbringung von Fundtieren zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu, wie und wo sie die Tiere unterbringt. Dieser Ermessensspielraum ist durch die von dem Kläger vorgenommene Behandlung des Katers nicht beeinträchtigt worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kater verletzt war und tierärztlich behandelt werden musste. Selbst wenn es also möglich gewesen wäre, den Kater der Beklagten bzw. dem Tierschutzverein zu übergeben, hätte das Tier aufgrund seiner Verletzungen sofort zu dem Kläger als dem diensthabenden Nottierarzt verbracht werden müssen. Soweit die Beklagte einwendet, dass die Behandlungskosten unverhältnismäßig hoch gewesen seien und ihrem Willen daher die Tötung des Tieres entsprochen hätte, für die lediglich Kosten in Höhe von 50 EUR angefallen wären, spricht dies nicht gegen ein öffentliches Interesse an der tierärztlichen Behandlung.
Aussage des Klägers waren aus tiermedizinischer Sicht die Verletzungen des Katers mit Aussicht auf Erfolg behandelbar und eine Tötung des Tieres daher nicht erforderlich. Für eine Tötung von Fundtieren gibt es keine Rechtsgrundlage (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Einführung Rn. 81).
dem Pflegegebot des § 2 Nr. 1 i.V.m § 1 Satz 2 TierSchG ist die Tötung eines verletzten Tieres nur als ultima ratio zulässig und darf daher nicht erfolgen, solange
tierärztlichem Urteil noch Heilungsaussichten bestehen (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 27). Daraus ergibt sich, dass der wirtschaftliche Wert eines Tieres für die Durchführung einer tierärztlichen Behandlung grundsätzlich keine Rolle spielt. Selbst wenn der Auffassung der Beklagten gefolgt wird, dass es für tierärztliche Behandlungskosten eine Obergrenze geben muss und sie nicht dazu verpflichtet werden kann, unverhältnismäßig hohe Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung eines Fundtieres zu ersetzen, führt dies im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung.
der von der Beklagten genannten Vorschrift des § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB aus dem Schadensersatzrecht sind die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. Eine genaue Festlegung der Grenze, bis zu der der Schädiger die Behandlungskosten zu tragen hat, ist danach nicht möglich. Kriterien zur Bestimmung der Unverhältnismäßigkeit sind neben dem nur sehr eingeschränkt berücksichtigungsfähigen Wert des Tieres insbesondere das Alter und der Gesundheitszustand vor der Verletzung sowie die Tierart (vgl. Oetker, in: Münchener Kommentar, BGB, § 251 Rn. 61 ff.).
der Rechtsprechung wird bei einem Hund mit geringem Verkehrswert aber auch bei einem Mischling oder einer Katze ohne Marktwert die Grenze durch Aufwendungen von 1.500,-- EUR noch nicht überschritten, im Einzelfall kann auch ein höherer Betrag noch verhältnismäßig sein (vgl.
weise bei Grüneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar,
folgenden Verhaltens der Beklagten ist nicht davon auszugehen, dass sie bei früherer Kenntnis für eine Abholung des Katers gesorgt hätte. Insofern lag auch die Unterbringung des Katers bei dem Kläger im öffentlichen Interesse. Dem Kläger sind die geltend gemachten Aufwendungen
Wie bereits dargelegt worden ist, kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die Aufwendungen für die tierärztliche Versorgung und anschließende Unterbringung des Tieres unverhältnismäßig hoch und damit nicht erforderlich gewesen seien, weil der Kater kostengünstiger hätte getötet werden können. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger als Tierarzt seine Aufwendungen
der Gebührenordnung für Tierärzte berechnet hat. Dies ergibt sich aus der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 1835 Abs. 3 BGB (Sprau: in Palandt, a.a.O., § 683 Rn. 8). Der Kläger hat außerdem entsprechend §§ 291 , 288 Abs. 1 Satz 2 BGB seit dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage am 22. August 2008 einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Permalink: https://openjur.de/u/338819.html ( https://oj.is/338819 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 13 Referenzen 3 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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