Tenor Auf die Revision der Klägerin zu 5 wird das Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Köln vom
- Januar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich - ursprünglich zusammen mit vier weiteren Klägern - gegen die von der Wohnungseigentümerversammlung am
- April 2008 beschlossenen Jahresabrechnungen 2003 und
- Die gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Klage ist am
- Mai 2008 bei dem Amtsgericht eingegangen, die Klagebegründung am
- Juni 2008 (Montag). Mit gerichtlichem Schreiben vom
- Juli 2008 wurde der Prozessbevollmächtigte der Kläger aufgefordert, Angaben zum Streitwert zu machen. Nach deren Eingang erhielt er mit ihm am
- Juli 2008 zugegangenen Schreiben vom
- Juli 2008 die Anforderung des Kostenvorschusses nach ei-1 nem Streitwert von 115.000 €. Die Kläger zahlten ab dem
- August jeweils 1/5 des Vorschusses; der letzte Teil ging am
- August 2008 ein, gezahlt von der Rechtsschutzversicherung der Klägerin zu
- Die Klage ist am
- August 2008 zugestellt worden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die nur von der Klägerin zu 5 eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag, die Beschlüsse für ungültig zu erklären, weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Gründe I. Das Berufungsgericht hält die Klage wegen Nichtwahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG für unbegründet. Die erst am
- August 2008 erfolgte Zustellung der Klage wirke auf den Zeitpunkt der - dann rechtzeitigen - Einreichung (
- Mai 2008) nach § 167 ZPO nur zurück, wenn sie "demnächst" vorgenommen worden sei. Das sei hier zu verneinen, weil der Zeitraum von 16 Tagen zwischen der Aufforderung, den Kostenvorschuss zu zahlen, und dem Eingang des letzten Teils des Vorschusses die im Interesse der Rechtssicherheit zugrunde zu legende Höchstfrist von 14 Tagen überschreite. Besondere Umstände, die im Einzelfall eine Überschreitung dieser Frist rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. II. Die nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wirkt die Zustellung der Klage auf den Zeitpunkt des Eingangs zurück, da die Zustellung demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist.
- Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen, so ist das Merkmal "demnächst" nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Mit Blick auf den nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist das nur zu bejahen, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (BGH, Urteil vom
- November 1985 - II ZR 236/84 , NJW 1986, 1347 , 1348; Senat, Urteil vom
- Januar 2009 - V ZR 74/08 , BGHZ 179, 230 Rn. 16). Ob sich die Verzögerung "in einem hinnehmbaren Rahmen hält", ist vor allem der Beurteilung des Tatrichters vorbehalten, der dabei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat.
- Dem ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden. a) Es hat schon übersehen, dass es nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine "im Interesse der Rechtssicherheit" bestehende Höchstfrist von 14 Tagen gibt, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall überschritten werden dürfe. Vielmehr sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, wobei jedenfalls bei einem Zeitraum von 14 Tagen re-5 gelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass sich die Verzögerung noch in einem hinnehmbaren Rahmen hält. b) Der unrichtige Ansatz hat sich auf das Ergebnis ausgewirkt. Das Berufungsgericht hat zwar die maßgeblichen Umstände nicht übersehen, sie jedoch nicht einer Gesamtschau unterzogen, sondern nur jeweils einzeln unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob sie ausnahmsweise die Überschreitung der angenommenen Höchstfrist von 14 Tagen rechtfertigen. c) Da das Berufungsgericht die erforderliche Gesamtwürdigung unterlassen hat, kann sie der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen selbst vornehmen. Sie führt dazu, dass sich die nur geringfügig über zwei Wochen liegende Verzögerung (16 Tage) in einem noch hinnehmbaren Rahmen hält, so dass die Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Kostenanforderung entgegen §§ 31 Abs. 1, 32 Abs. 2 KostVfg NRW nicht den Klägern selbst, sondern deren Prozessbevollmächtigtem übersandt worden ist. Bei dieser von der gebo- tenen Handhabung abweichenden Verfahrensweise waren nämlich weitere Verzögerungen nicht ausgeschlossen. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 26.03.2010 - 204 C 142/08 - LG Köln, Entscheidung vom 13.01.2011 - 29 S 90/10 - Permalink: https://openjur.de/u/339015.html ( https://oj.is/339015 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 13 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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