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BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 188/09

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

§ 12Rn.

53). Nichts anderes gilt, wenn nicht die Bezeichnung eines Gebäudes, sondern die eines Grundstücks in Rede steht (vgl. H. Lehmann, MuW 1931, 353, 355). 22 Dem steht nicht entgegen, dass das Namensrecht nach § 12 BGB ein Persönlichkeitsrecht ist, das als Namensträger grundsätzlich eine natürliche Person voraussetzt, mit der es untrennbar und akzessorisch verbunden ist. Die unmittelbare und entsprechende Anwendung des § 12 BGB ist nicht auf natürliche Personen beschränkt. So hat die Rechtsprechung schon früh auch juristische Personen, Personengesellschaften, Einzelkaufleute und sonstige im Rechtsleben auftretende Personenvereinigungen in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen (vgl. den Überblick bei MünchKomm.BGB/

§ 12Rn.

32 ff.). Der Schutz des § 12 BGB schließt auch Wappen und Siegel ein, sofern sie individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheinen. Das ist etwa bei einem Universitätsemblem der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 251/90 , BGHZ 119, 237 , 245 - Universitätsemblem). Eine dem Namen einer Person entsprechende Unterscheidungs- und Identitätsfunktion kann auch der Bezeichnung eines Gebäudes zukommen, wenn sie im Sprachgebrauch des relevanten Verkehrs zu seiner Benennung anerkannt ist. Da ein berechtigtes Interesse an der Benennung eines Gebäudes mit einer vom Verkehr anerkannten Bezeichnung bestehen kann, entstünde eine nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücke, wenn dieser Benennung ein Schutz entsprechend § 12 BGB versagt wäre. Der erforderliche personale Bezug des Namensrechts an einem Gebäude oder Grundstück besteht - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - zum Erbauer, jeweiligen Eigentümer oder einem sonst Berechtigten (vgl. BGH, MDR 1976, 998 - Sternhaus; Krüger-Nieland in Festschrift R. Fischer, 1979, S. 339, 349; H. Lehmann, MuW 1931, 353, 357). Allein dieser jeweils Berechtigte ist befugt, sich auf den mit dem Gebäude oder Grundstück verbundenen Namen zu berufen, um von Dritten gegen die Namensführung erhobene Ansprüche abzuwehren. Diese Befugnis ist von der Berechtigung an dem Gebäude oder Grundstück abhängig, sie ist akzessorisch mit diesem verbunden. Ein Erwerber der Immobilie erlangt deshalb auch die mit 24 ihr im Zeitpunkt des Erwerbs etwa verbundene Befugnis zur entsprechenden Namensführung. bb) Die Befugnis, den durch Verselbständigung entstandenen Namen eines Gebäudes oder eines Grundstücks zu führen, ist nicht auf eine Verwendung für die Bezeichnung der Liegenschaft beschränkt. Sie kann sich auch auf einen mit der Liegenschaft verbundenen Geschäftsbetrieb und dessen Betreiber erstrecken. Zwischen der Nutzung eines Namens für eine Liegenschaft und für einen Geschäftsbetrieb ist zwar grundsätzlich zu unterscheiden. Der an einer Liegenschaft Berechtigte hat aber ein legitimes Interesse nicht nur an der Kennzeichnung, sondern auch an der wirtschaftlichen Verwertung der Liegenschaft und des mit ihr verbundenen Namens. Dies gibt ihm die Befugnis, die Bezeichnung jedenfalls im Handelsnamen eines Geschäfts zu verwenden, das auf dieser Liegenschaft und mit räumlichem Bezug zu ihr betrieben wird (vgl. H. Lehmann, MuW 1931, 353). cc) Die Benennung eines Gebäudes ist indes nur unter zwei Voraussetzungen namensrechtlich schutzwürdig.

(1)Zum einen muss ein objektiv berechtigtes Interesse an der Benennung bestehen. Es kann etwa darin liegen, dass durch die Bezeichnung auf die besonderen Beziehungen einer bekannten Persönlichkeit des kulturellen oder politischen Lebens zu einem Gebäude (Geburtshaus, Wohnhaus) hingewiesen werden soll (vgl. BGH, MDR 1976, 998 - Sternhaus; Fezer aaO § 15 MarkenG Rn. 79; Krüger-Nieland in Festschrift R. Fischer, 1979, S. 339, 349). Ein derartiges Interesse an der Benennung der Liegenschaft unter Verwendung des Namens "Borsig" kann den Beklagten nicht abgesprochen werden. Die Beklagten haben den Namen nicht willkürlich gewählt, sondern eine damit über mehrere Generationen bestehende Verbindung zwischen der Lie-26 genschaft und der Familie v. Borsig zum Ausdruck gebracht, die von erheblichem geschichtlichen Interesse ist. Das ergibt sich zum einen aus der Bedeutung der Familie v. Borsig für die deutsche Industriegeschichte, zum anderen aber auch aus der Verbindung des letzten Eigentümers aus der Familie und der Liegenschaft selbst zum Kreisauer Kreis. Dass die Beklagten mit ihren Aktivitäten in Groß Behnitz auch einen geschäftlichen Zweck verfolgen, steht der Schutzwürdigkeit ihres Interesses an der Namensführung nicht entgegen. Ein Kulturdenkmal der hier in Rede stehenden Größenordnung wird sich in privatem Eigentum regelmäßig nicht ohne eine angemessene geschäftliche Nutzung erhalten lassen, die zudem das (kultur-)geschichtliche Interesse der Bevölkerung wecken oder wachhalten kann.
(2)Die Schutzwürdigkeit des Interesses der Beklagten an der Benennung der Liegenschaft als "Landgut Borsig" setzt jedoch weiter voraus, dass diese Bezeichnung im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch die Beklagten entsprechend ihrer Behauptung im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs üblich war. Denn solange das nicht der Fall ist, fehlt der Bezeichnung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft eine dem Namen einer Person entsprechende Unterscheidungs- und Identitätsfunktion, die eine entsprechende Anwendung des § 12 BGB rechtfertigen kann. Für ein Landgut kommt es dabei in erster Linie auf den Sprachgebrauch in der Gegend an, in der es belegen ist. In Anlehnung an die für die Verkehrsgeltung im Markenrecht geltenden Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05 , GRUR 2008, 917 Rn. 38 = WRP 2008, 1319 - EROS; Fezer aaO § 4 MarkenG Rn. 122 f.) reicht es insoweit aus, wenn ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der relevanten Verkehrskreise ein Gebäude in entsprechender Weise benennt. Zum Nachweis der Üblichkeit der Benennung bei einem Gebäude genügt es aber auch, wenn die entsprechende Bezeichnung in wis-30 senschaftlichen oder amtlichen Veröffentlichungen oder öffentlichen Registern mit einer gewissen Häufigkeit verwendet wird. dd) Das Berufungsgericht hat unter Verletzung von § 286 ZPO keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Bezeichnung "Landgut Borsig" für die Liegenschaft im maßgeblichen Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme in den relevanten Verkehrskreisen üblich war.
(1)Entgegen der Ansicht der Revision kommt es in diesem Zusammenhang aber nicht darauf an, wer jeweils Eigentümer des Gebäudes war oder wer es verwaltet hatte. Denn daraus allein folgt nicht, dass die Liegenschaft im allgemeinen Sprachgebrauch mit dem Namen des Eigentümers oder Verwalters bezeichnet wird. Unerheblich für die Befugnis zum Namensgebrauch ist auch, welche Bezeichnung für die Liegenschaft in früherer Zeit verwendet wurde. Die von der Revision dargelegte Bezeichnung "Borsig'sches Gut" in einer Dorfchronik, die das Berufungsgericht zudem als bloßen Hinweis auf die früheren Besitzer des Gutes verstehen konnte, ist schon deshalb für den Streitfall ohne Belang. Entscheidend ist allein, mit welchem Namen der Verkehr die Liegenschaft zum Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch die Beklagten verbunden hat. Ebenso wie bei nach § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG geschützten Unternehmenskennzeichen der Schutz mit dem Verlust der Verkehrsgeltung endet (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 5 Rn. 49 und § 4 Rn. 66), kann der Eigentümer den Namensschutz für sein Grundstück verlieren, wenn die früher übliche Bezeichnung nicht mehr zum aktuellen Sprachgebrauch gehört.
(2)Ohne Erfolg rügt die Revision deshalb auch, dass das Berufungsgericht aus den vorgelegten historischen Postkarten mit dem Abbild von Gebäuden der Liegenschaft sowie den Bezeichnungen "Wirtschaftsgebäude Borsig" und "Schloss von Borsig" keine Rückschlüsse auf die Benennung des Gutes insgesamt als "Landgut Borsig" gezogen hat. Im Übrigen handelt es sich dabei, 32 wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, nur um variierende Bezeichnungen einzelner Baulichkeiten.
(3)Ebensowenig verhilft der Revision der Hinweis auf das als Anlage B 11 vorgelegte Schreiben der Nachkommen der Anneliese v. Borsig zum Erfolg. In diesem Schreiben bringen die Verfasser ihre Freude zum Ausdruck, dass der Beklagte zu 1 mit der Benennung "Landgut Borsig" dem Landgut seine geschichtliche Bedeutung zurückgegeben habe. Hieraus lässt sich nicht erkennen, dass die Liegenschaft bereits zuvor mit diesem Namen bezeichnet wurde.
(4)Allerdings haben die Beklagten mehrere Zeugen und hilfsweise Sachverständigengutachten zum Beweis dafür angeboten, dass der Volksmund in Groß Behnitz die Liegenschaft seit langem und auch nach der Wiedervereinigung bis heute als "Landgut Borsig" bezeichne. Die Revision hat Erfolg, weil das Berufungsgericht diesen Beweis verfahrensfehlerhaft nicht erhoben hat, da es die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags überspannt und als Folge hiervon das Gebot verletzt hat, alle erheblichen Beweismittel zu erschöpfen (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht hat von der Beweiserhebung mit der Begründung abgesehen, dass keine hinreichenden sachlichen Anhaltspunkte für die Gebräuchlichkeit der Bezeichnung "Landgut Borsig" vorlägen, so dass kein Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bestehe. Die Vernehmung der angebotenen Zeugen sei von vornherein untunlich, weil einzelne Zeugen und ihre individuelle Auffassung zur Verkehrsdurchsetzung keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bieten könnten. Mit dieser Begründung durfte das Berufungsgericht die Beweiserhebung nicht unterlassen. Ein Beweisantritt für erhebliche, nicht willkürlich ins Blaue hinein behauptete Tatsachen darf nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn das 35 angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse bringen kann, oder wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
  1. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 , NJW 2009, 1585 Rn. 24 ff.; BGH, Urteil vom
  2. September 2002 - V ZR 170/01 , NJW-RR 2003, 69 , 70; Beschluss vom
  3. November 2010 - VIII ZR 228/08 , juris Rn. 14). Für den Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ohne Bedeutung (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 69 , 70 mwN). Mit ihrer Behauptung, die Liegenschaft werde im Volksmund in Groß Behnitz als "Landgut Borsig" bezeichnet, haben die Beklagten die entscheidungserhebliche Voraussetzung für ein Namensrecht an der Bezeichnung "Landgut Borsig" dargelegt. Zudem haben sie anhand der vorgelegten historischen Dokumente ausgeführt, dass der Name "Borsig" in der Vergangenheit wiederholt in Verbindung mit der Liegenschaft gebraucht worden ist. Dies genügt - wie dargelegt - zwar nicht, um einen aktuell üblichen Sprachgebrauch zu beweisen. Das Vorbringen zeigt jedoch, dass die Behauptung der Beklagten nicht von vornherein völlig fernliegend und auch nicht nur ins Blaue hinein erfolgt ist. Das Berufungsgericht hätte die Vernehmung der von den Beklagten angebotenen Zeugen auch nicht wegen Ungeeignetheit des Beweismittels ablehnen dürfen. Die Vernehmung von Zeugen ist zwar im Regelfall nicht ausreichend, um im Markenrecht den Nachweis einer Verkehrsgeltung erbringen zu können (vgl. Schalk in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 4 MarkenG Rn. 19). Im Streitfall ist für die Frage des allgemein üblichen Sprachgebrauchs indes auf den Ort der Liegenschaft und dessen nähere Umgebung abzustellen. Im Hinblick auf diese geringe Größe des maßgeblichen Gebiets hätte das Berufungsgericht die Vernehmung der Zeugen über deren Wahrnehmung dazu, wie die 39 Liegenschaft dort im Volksmund seit langem genannt wird, nicht von vornherein als untunlich zurückweisen dürfen. Gegebenenfalls wäre auch das hilfsweise beantragte Meinungsforschungsgutachten einzuholen gewesen.
  4. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). a) War "Landgut Borsig" im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch die Beklagten eine im allgemeinen Sprachgebrauch gebräuchliche Bezeichnung für die Liegenschaft, wären die Beklagten gegenüber dem Kläger als weiterem Namensträger befugt, den Namen "Borsig" begrenzt auf die Liegenschaft in Groß-Behnitz und den dortigen Geschäftsbetrieb zu gebrauchen. Die in den Fällen der Gleichnamigkeit vorzunehmende Abwägung der Interessen der Namensträger würde dazu führen, dass der Kläger die Verwendung der Bezeichnung in diesem begrenzten Umfang hinzunehmen hätte. aa) Der Begriff des Interesses im Sinne von § 12 BGB ist weit gefasst und umfasst außerhalb des Geschäftsverkehrs nicht nur ein vermögensrechtliches oder geschäftliches, sondern jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles und sogar ein bloßes Affektionsinteresse (vgl. BGH, Urteil vom
  5. Januar 1953 - IV ZR 76/52 , BGHZ 8, 318 , 322 f.; Urteil vom
  6. Februar 1958 - I ZR 23/57 , GRUR 1958, 302 , 303 - Lego; Urteil vom
  7. November 1984 - IVb ZR 46/83 , WM 1985, 95 ; MünchKomm.BGB/

§ 12Rn.

216). Im Bereich des bürgerlichen Namens reicht bereits das Interesse des Namensträgers, nicht mit anderen Personen verwechselt oder in Beziehung gebracht zu werden (vgl. BGH, WM 1985, 95 , 96). Ein dahingehendes Interesse hat das Berufungsgericht für den Kläger zu Recht bejaht, da der Namensgebrauch den Eindruck erwecken kann, es bestehe eine Beziehung zwischen dem Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 2 und dem Kläger bzw. seiner Familie. 41 bb) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, es komme bei der Frage der Interessenverletzung allein auf die Interessen des Klägers an. Damit hat es zu Unrecht außer Acht gelassen, dass ein solches Interesse nur dann als berechtigt anerkannt werden kann, wenn es schutzwürdig ist, und die Frage der Schutzwürdigkeit nur dann richtig beurteilt werden kann, wenn auch entgegengesetzte Belange berücksichtigt werden und beim Widerstreit verschiedener Interessen abgewogen wird, welches Interesse größere Beachtung verdient und daher vorgehen muss (vgl. BGH, GRUR 1958, 302 , 303 - Lego; BGH, WM 1985, 95 ). Der Nichtberechtigte kann zwar in der Regel nicht auf schützenswerte Belange verweisen, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären, so dass bereits der unbefugte Namensgebrauch die Interessenverletzung indiziert (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 - afilias.de; MünchKomm.BGB/

§ 12Rn.

217). Eine Ausnahme von dieser Regel muss neben anderen Fällen (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 28 ff. - afilias.

  1. de)aber dann gemacht werden, wenn dem Nichtberechtigten seinerseits ein namensrechtlich geschütztes Interesse an der Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnung zur Seite steht (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1993 - XII ZR 51/92 , BGHZ 124, 173 , 183). Ein solches Interesse kann auch in der Befugnis bestehen, ein Haus oder Grundstück mit dem fremden Namen zu bezeichnen und hierfür selbst Namensschutz nach § 12 BGB zu beanspruchen. Voraussetzung für ein namensrechtlich geschütztes Interesse der Beklagten ist - wie oben dargelegt (Rn. 30 f.) -, dass die entsprechende Benennung zum Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im allgemeinen Sprachgebrauch üblich ist. Dazu fehlen im Streitfall die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen. 44 III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat vermag nicht in der Sache selbst zu entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts kann die Klage nicht abgewiesen werden. 1. Das Interesse der Beklagten, die historische Bedeutung der Liegenschaft herauszustellen, erlaubt ihnen nicht schon für sich allein - unabhängig von einer Durchsetzung der Bezeichnung "Landgut Borsig" im allgemeinen Sprachgebrauch - in den namensrechtlichen Besitzstand des Klägers einzudringen. Vielmehr wäre den Beklagten bei mangelnder Gebräuchlichkeit der Bezeichnung "Landgut Borsig" zuzumuten, den historischen Zusammenhang auf andere Weise aufzuzeigen als durch diese Benennung. 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das Unterlassungsbegehren des Klägers nicht verwirkt ist.
  2. a)Der Erfolg des auf § 242 BGB beruhenden Verwirkungseinwands gegenüber einem kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch hängt davon ab, ob durch eine längerdauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen worden ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, der ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - I ZR 298/88 , GRUR 1990, 1042 , 1046 = WRP 1991, 83 - Datacolor). Anders als das Berufungsgericht mit der Heranziehung der markenrechtlichen Grenze aus § 21 Abs. 2 MarkenG angenommen hat, lässt sich für die erforderliche Benutzungsdauer allerdings keine feste Grenze angeben. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, da die einzelnen Voraussetzungen des 48 Verwirkungseinwands in enger Wechselwirkung zueinander stehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 251/90 - GRUR 1993, 151 , 153 = WRP 1993, 101 - Universitätsemblem, insoweit nicht in BGHZ 119, 237 ).
  3. b)Im Streitfall fehlt es allerdings deshalb an dem für eine Verwirkung erforderlichen Zeitmoment, weil der Kläger nach den rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erst im Jahr 2004 Veranlassung hatte, zum Schutz seines Namens tätig zu werden. Die Beklagten konnten sich daher lediglich auf eine ungestörte Nutzungsdauer von rund zweieinhalb Jahren berufen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen auch nicht erkennen, dass der Kläger mit seinem Verhalten den fremden Gebrauch seines Namens gefördert hätte. Zudem kannten die Beklagten den Kläger bereits als Namensträger. Unter Beachtung dieser Umstände genügt ein Zeitablauf, der noch nicht einmal die dreijährige Verjährungsfrist umfasst, keinesfalls, um das erforderliche Zeitmoment der Verwirkung zu erfüllen. Anders als die Revision meint, musste das Berufungsgericht auch nicht eine frühere Kenntnis des Klägers von der Namensverwendung durch die Beklagten annehmen. Aus dem vorgelegten Schreiben des Vereins "Tradition und Zukunft 'Landgut BorsigÔ e.V." von August 2001 lässt sich allein auf eine entsprechende Nutzung der Bezeichnung durch den Verein schließen. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass auch einer der Beklagten die Bezeichnung gebrauchen werde. IV. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten die Verwendung des Begriffs "Landgut Borsig" nicht nur als Bezeichnung für die Beklagte zu 2 und den von ihr geführten Geschäftsbetrieb, sondern auch zur Bezeichnung von Waren aus 51 diesem Geschäftsbetrieb untersagt. Ein derartiges Unterlassungsbegehren kann indes nur dann begründet sein, wenn aufgrund einer bereits begangenen Verletzungshandlung Wiederholungsgefahr besteht oder eine unmittelbar drohende erstmalige Beeinträchtigung zu befürchten ist. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. 2. Entgegen der vom Landgericht ausgesprochenen und vom Berufungsgericht insoweit nicht abgeänderten Verurteilung kann der Kläger vom Beklagten zu 1 im Fall einer Namensrechtsverletzung nicht die Löschung des Domainnamens "landgutborsig.de" verlangen, sondern nur beanspruchen, dass der Beklagte zu 1 gegenüber der Registrierungsstelle DENIC den Verzicht auf den Domainnamen erklärt (vgl. BGHZ 149, 191 , 206 - shell.de; BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 201/03 , GRUR 2007, 259 Rn. 25 = WRP 2007, 76 - solingen.info). 3. An die Gebräuchlichkeit der Bezeichnung "Landgut Borsig" im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch die Beklagten wären geringere Anforderungen zu stellen, wenn ihre Verwendung als mit der staatssozialistischen, junkerfeindlichen Gesellschaftsordnung der DDR unvereinbar angesehen wurde und deshalb unterbunden werden sollte. In diesem Fall wäre eine Wiederaufnahme des Gebrauchs der Bezeichnung "Landgut Borsig" von vornherein erst nach der Wiedervereinigung zu erwarten gewesen. Ein solcher Sachverhalt ist mit dem Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens vergleichbar, der nicht auf einer selbstbestimmten unternehmerischen Entscheidung beruht, sondern Folge staatlicher Gewalt ist (vgl. BGHZ 150, 82 , 91 - Hotel Adlon). Ebenso wie der Verlust der Priorität in diesem Fall ausnahmsweise überbrückt werden kann, sofern der Name des Unternehmens aufgrund seiner Geltung dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem wiedereröffneten Unternehmen zugeordnet wird, kann auch die Bezeichnung einer Liegenschaft schon nach kurzer Zeit wieder zur Selbständigkeit erstarken. 55 Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2007 - 35 O 106/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.10.2009 - 5 U 173/07 - Permalink: https://openjur.de/u/339082.html ( https://oj.is/339082 ) Volltext Druckansicht Zitate 35 Zitiert 17 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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