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BGH, Urteil vom 22.03.2012 - 4 StR 558/11

Tenor 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Juni 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen gefährlich

§ 15Vorsatz, bedingter 7 m.w.N.).

Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer 23 könne zu Tode kommen und - weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 5 StR 300/92 , NStZ 1992, 587 , 588). Zwar können das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes gleichwohl im Einzelfall fehlen, so etwa, wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung - z.B. Affekt, alkoholische Beeinflussung oder hirnorganische Schädigung (BGH, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 4 StR 326/96 , StV 1997, 7 ; Schroth NStZ 1990, 324, 325) - zur Tatzeit nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements). Bei der erforderlichen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 1988 - 1 StR 262/88 , BGHSt 36, 1 , 9 f., vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 , WM 2012, 260 , 262, und vom 21. Dezember 2011 - 1 StR 400/11 ) darf der Tatrichter den Beweiswert offensichtlicher Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise für den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht so gering veranschlagen, dass auf eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Beweisanzeichen verzichtet werden kann (BGH, Urteil vom 7. Juni 1994 - 4 StR 105/94 , StV 1994, 654 ; vgl. zusammenfassend zuletzt BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11 m.w.N.).

  1. b)Diese Prüfung lässt das Landgericht vermissen. Seinen knappen Ausführungen kann der Senat schon nicht die erforderliche Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände entnehmen. Es wird darüber hinaus nicht erkennbar, ob das Schwurgericht bereits Zweifel daran hatte, dass der Angeklagte den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz 27 fernliegend erkannte, oder nur daran, dass er ihn billigte oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfand.
  2. aa)Soweit die Alkoholisierung des Angeklagten angesprochen wird, könnte dies für Zweifel des Landgerichts auch am Wissenselement sprechen. Abgesehen davon jedoch, dass eine maximale Alkoholkonzentration von 1,58 ä bei dem zur Tatzeit trinkgewohnten Angeklagten keinen Anhalt für solche Zweifel begründet, leidet das angefochtene Urteil an dieser Stelle - wie der Generalstaatsanwalt in Saarbrücken zu Recht geltend macht - an einem inneren Widerspruch: Während die Alkoholisierung bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes als "nicht unerheblich" bezeichnet wird, geht das Schwurgericht im Zusammenhang mit § 64 StGB - in Übereinstimmung mit der gehörten Sachverständigen - von einer "lediglich geringe(
  3. n)Beeinträchtigung durch Alkohol" aus. Auch bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit gelangt das sachverständig beratene Landgericht "nicht zu der Annahme einer erheblichen Beeinflussung" des Angeklagten. Es legt auch nicht dar, wieso die den Stich begleitende Bemerkung überhaupt Raum für Zweifel daran lässt, dass der Angeklagte, dem die Lebensgefährlichkeit des Messerstichs bewusst war (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB), die Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs erkannt hat. Insgesamt ergeben sich aus den bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, eine psychische Beeinträchtigung habe dem Angeklagten die Erkenntnis einer möglichen tödlichen Wirkung seines in den oberen Rückenbereich zielenden, in hohem Maße lebensgefährlichen Angriffs verstellt (vgl. zur Allgemeinkundigkeit dieses Umstands BGH, Urteil vom 16. April 2008 - 2 StR 95/08 und zur Entbehrlichkeit medizinischen Detailwissens BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - 1 StR 410/05 , NStZ 2006, 444 , 445).
  4. bb)Die Annahme einer Billigung liegt nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 4 StR 109/05 , NStZ-RR 2005, 372 ; Urteil vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07 , NStZ 2008, 93 f.). Hierbei sind die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände - insbesondere die konkrete Angriffsweise -, die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen (vgl. BGH, Urteile vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09 , NStZ-RR 2009, 372 , und vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 , NStZ 2011, 699 , 702). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolgs regelmäßig dann zu verneinen, wenn der vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe kommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (BGH, Urteile vom 16. September 2004 - 1 StR 233/04 , NStZ 2005, 92 , vom 23. Juni 2009 - 1 StR 191/09 , NStZ 2009, 629 , 630, und vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 360/11 ). Rechtlich tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte trotz der Lebensgefährlichkeit des Messerstichs ernsthaft und nicht nur vage (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1990 - 3 StR 332/90 ,

§ 212Abs.

1 Vorsatz, bedingter 24 ) darauf vertraut haben könnte, der Nebenkläger würde nicht zu Tode kommen, hat das Landgericht nicht festgestellt und liegen bei dem Tatgeschehen auch fern (vgl. BGH, Urteile vom

  1. März 1991 - 2 StR 333/90 , NStE Nr. 27 zu § 212 StGB, und vom
  2. Oktober 2006 - 2 StR 340/06 , NStZ 2007, 150 , 151). Entgegen der Meinung des Landgerichts spricht insbesondere das Unterlassen weiterer Angriffe nicht gegen die Billigung des Todes. Nach dem Messerstich sackte der - nach dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen konkret lebensbedrohlich verletzte - Nebenkläger zu Boden; es ist schon nicht festgestellt, ob der Angeklagte davon ausging, ihn 29 bereits tödlich verletzt zu haben, so dass es aus seiner Sicht weiterer Stiche nicht bedurfte (vgl. BGH, Urteil vom
  3. April 2008 - 2 StR 95/08 ). Außerdem brachte der Begleiter des Nebenklägers den Angeklagten mit Gewalt zu Boden und hielt ihn bis zum Eintreffen der Polizei fest; auch brach infolge der Tat ein Tumult aus. Danach liegt es nicht nahe, dass der Angeklagte überhaupt noch die Gelegenheit zu einem weiteren Messerstich auf sein am Boden liegendes Opfer hatte. cc) Soweit das Landgericht sich ergänzend auf eine "Hemmschwellentheorie" berufen hat, hat es deren Bedeutung für die Beweiswürdigung verkannt. Es hat schon nicht mitgeteilt, was es darunter im Einzelnen versteht und in welchem Bezug eine solche "Theorie" zu dem von ihm zu beurteilenden Fall stehen soll. Die bloße Erwähnung dieses Schlagworts wird vom Generalstaatsanwalt in Saarbrücken und vom Generalbundesanwalt daher mit Recht als "pauschal" bzw. "formelhaft" bezeichnet. Zwar hat auch der Bundesgerichtshof immer wieder auf die "für Tötungsdelikte deutlich höhere Hemmschwelle" hingewiesen (vgl. nur BGH, Urteil vom
  4. Juni 1994 - 4 StR 105/94 , StV 1994, 654 ; abl. z.B. Brammsen JZ 1989, 71, 78; Fahl NStZ 1997, 392 ; Fischer, StGB,
  5. Aufl., § 212 Rn. 15 f.; Geppert Jura 2001, 55, 59; SSW-StGB/Momsen § 212 Rn. 12; Paeffgen, FS für Puppe, 791, 797 Fn. 25, 798 Fn. 30; NK-StGB/Puppe,
  6. Aufl., § 212 Rn. 97 ff.; Rissingvan Saan, FS für Geppert, 497, 505 f., 510; Roxin, Strafrecht AT, Bd. I,
  7. Aufl., § 12 Rn. 79 ff.; Münch-KommStGB/Schneider § 212 Rn. 48 f.; SK-StGB/Sinn § 212 Rn. 35; Trück NStZ 2005, 233, 234 f.; Verrel NStZ 2004, 233 ff.; vgl. auch Altvater NStZ 2005, 22, 23), allerdings auch gemeint, in Fällen des Unterlassens bestünden "generell keine psychologisch vergleichbaren Hemmschwellen vor einem Tötungs-31 vorsatz" (BGH, Urteil vom
  8. November 1991 - 4 StR 451/91 , NJW 1992, 583 , 584; dazu Puppe NStZ 1992, 576, 577: "Anfang vom Ende der Hemmschwellentheorie"). Für Fälle des positiven Tuns hat er an das Postulat einer Hemmschwelle anknüpfend weiter ausgeführt, dass selbst die offen zutage tretende Lebensgefährlichkeit zugefügter Verletzungen ein zwar gewichtiges Indiz, nicht aber einen zwingenden Beweisgrund für einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Täters bedeute, der Tatrichter vielmehr gehalten sei, in seine Beweiserwägungen alle Umstände einzubeziehen, welche die Überzeugung von einem Handeln mit (bedingtem) Tötungsvorsatz in Frage stellen könnten (BGH, Beschlüsse vom
  9. Dezember 1997 - 3 StR 569/97 , NStZ-RR 1998, 101 , vom
  10. Mai 2001 - 1 StR 137/01 , NStZ 2001, 475 , 476, und vom
  11. Februar 2010 - 3 StR 558/09 , NStZ 2010, 511 , 512); sachlich vergleichbar fordern andere Entscheidungen vom Tatrichter, immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut habe, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (BGH, Beschlüsse vom
  12. Mai 2008 - 3 StR 142/08 , NStZ 2009, 91 , und vom
  13. April 2009 - 5 StR 88/09 , NStZ 2009, 503 ; Urteil vom
  14. März 2010 - 4 StR 594/09 m.w.N.). Wieder andere Entscheidungen verlangen "eine eingehende Prüfung anhand aller Umstände des Einzelfalles" (BGH, Urteil vom
  15. März 2001 - 4 StR 477/00 , StV 2001, 572 ; ähnlich bereits BGH, Beschluss vom
  16. November 1975 - 4 StR 637/75 , VRS 50, 94 , 95). An den rechtlichen Anforderungen ändert sich indessen nichts, wenn die zur Annahme oder Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes führende Beweiswürdigung ohne Rückgriff auf das Postulat einer Hemmschwelle überprüft wird (BGH, Urteile vom
  17. Juli 1986 - 4 StR 258/86 , NStZ 1986, 549 , 550, und vom
  18. August 1986 - 4 StR 308/86 ,

§ 212Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3 [jeweils: sorgfältige Prüfung], sowie vom 11. Dezember 2001 - 1 St

R 408/01 , 33 NStZ 2002, 541 , 542 [Ausführungen zu einer Hemmschwelle bei stark alkoholisiertem Täter ohne Motiv nicht geboten]; ebenso für Fälle affektiv erregter, alkoholisierter, ohne Motiv, spontan oder unüberlegt handelnder Täter BGH, Beschlüsse vom

  1. Oktober 1986 - 4 StR 563/86 , StV 1987, 92 , vom
  2. Juli 1999 - 2 StR 177/99 , NStZ 1999, 507 , 508, und vom
  3. November 2002 - 3 StR 216/02 , NStZ 2004, 51 ; Urteil vom
  4. November 2001 - 3 StR 276/01 ; Beschluss vom
  5. Dezember 2003 - 4 StR 385/03 , NStZ 2004, 329 , 330; Urteil vom
  6. Dezember 2004 - 4 StR 465/04 ; Beschluss vom
  7. September 2005 - 3 StR 324/05 , NStZ 2006, 169 , 170; Urteile vom
  8. August 2006 - 2 StR 198/06 , NStZ-RR 2007, 43 , 44 [zusätzlich gruppendynamischer Prozess], vom
  9. Januar 2007 - 4 StR 489/06 , NStZ-RR 2007, 141 , 142, und vom
  10. Juni 2009 - 1 StR 191/09 , NStZ 2009, 629 , 630; Beschluss vom
  11. Dezember 2011 - 3 StR 398/11 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom
  12. Januar 2003 - 4 StR 526/02 , NStZ 2003, 369 ). Im Verständnis des Bundesgerichtshofs erschöpft sich die "Hemmschwellentheorie" somit in einem Hinweis auf § 261 StPO (BGH, Urteil vom
  13. Januar 1984 - 2 StR 615/83 , StV 1984, 187 , Beschluss vom
  14. Juni 1986 - 2 StR 312/86 , StV 1986, 421 , Urteile vom
  15. November 2001 - 1 StR 369/01 , NStZ 2002, 314 , 315, vom
  16. April 2003 - 2 StR 52/03 , NStZ 2003, 603 , 604, und vom
  17. Oktober 2008 - 4 StR 369/08 , NStZ 2009, 210 , 211: jeweils sorgfältige Prüfung; vgl. weiter BGH, Urteil vom
  18. November 1987 - 3 StR 449/87 , NStZ 1988, 175 ; Beschlüsse vom
  19. Juli 1994 - 4 StR 348/94 , NStZ 1994, 585 , und vom
  20. November 2010 - 3 StR 364/10 , NStZ 2011, 338 , 339; Urteil vom
  21. Dezember 2010 - 2 StR 531/10 , NStZ 2011, 210 , 211; MünchKommStGB/Schneider § 212 Rn. 48: "prozessuale Selbstverständlichkeit"). Der Bundesgerichtshof hat demgemäß immer wieder hervorgehoben, dass durch sie die Wertung der hohen und offensichtlichen Lebensge-34 fährlichkeit von Gewalthandlungen als ein gewichtiges auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen (BGH, Urteil vom
  22. April 1991 - 3 StR 493/90 ) in der praktischen Rechtsanwendung nicht in Frage gestellt oder auch nur relativiert werden solle (BGH, Urteile vom
  23. März 1993 - 3 StR 485/92 ,

§ 212Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35 , vom 12. Januar 1994 - 3 St

R 636/93 , NStE Nr. 33 zu § 212 StGB, vom 11. Oktober 2000 - 3 StR 321/00 ,

§ 212Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51 , und vom 27. August 2009 - 3 St

R 246/09 , NStZ-RR 2009, 372 ), auch nicht bei Taten zum Nachteil des eigenen Kindes (BGH, Urteil vom 17. Juli 2007 - 5 StR 92/07 , NStZ-RR 2007, 304 , 305). Zur Verneinung des voluntativen Vorsatzelements bedarf es vielmehr in jedem Einzelfall tragfähiger Anhaltspunkte dafür, dass der Täter ernsthaft darauf vertraut haben könnte, der Geschädigte werde nicht zu Tode kommen (BGH, Urteile vom 24. März 2005 - 3 StR 402/04 , vom 9. August 2005 - 5 StR 352/04 , NStZ 2006, 98 , 99, vom 25. Mai 2007 - 1 StR 126/07 , NStZ 2007, 639 , 640, und vom 16. Oktober 2008 aaO ; Trück aaO S. 239 f.). Daran fehlt es hier (vgl. vorstehend unter bb). Der Hinweis des Landgerichts auf eine "Hemmschwellentheorie" entbehrt somit jedes argumentativen Gewichts. Im Übrigen hätte das Schwurgericht sich - von seinem Standpunkt aus - damit auseinander setzen müssen, dass schon der festgestellte Handlungsablauf, nämlich das wuchtige und zielgerichtete Stechen eines Messers aus schnellem Lauf in den Rücken eines ahnungslosen Opfers, das Überwinden einer etwa vorhandenen Hemmschwelle voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2008 - 2 StR 95/08 ). Auch ist eine erhebliche Alkoholisierung (oder ein Handeln in affektiver Erregung und aufgrund spontanen Entschlusses) nach sicherer Erfahrung gerade besonders geeignet, eine etwa vorhandene Hemmschwelle auch für äußerst gefährliche Gewalthandlungen herabzusetzen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2010 - 2 StR 577/09 , NStZ-35 RR 2010, 214, 215; NK-StGB/Puppe, 3. Aufl., § 15 Rn. 93; Rissingvan Saan, aaO, S. 515; Roxin, aaO, Rn. 81; MünchKommStGB/Schneider § 212 Rn. 50; Trück aaO S. 238; Verrel aaO S. 311).

  1. dd)Nach alledem kann der Senat offen lassen, ob die zusammenfassende Bemerkung des Landgerichts, es sehe "einen Tötungsvorsatz als nicht mit letzter Sicherheit erwiesen an", nicht auf eine Überspannung der Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung hindeutet. Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob hier nicht - etwa im Blick auf die den Messerstich begleitende Äußerung des Angeklagten - die Annahme direkten Tötungsvorsatzes näher liegt. 3. Auf der fehlerhaften Beweiswürdigung beruht der Schuldspruch wegen der Tat zum Nachteil des Nebenklägers. Nach den bisherigen Feststellungen liegt die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Tötungsversuch nicht nahe (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010 - 2 StR 536/10 , NStZ 2011, 209 ). III. Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, weil ein versuchtes Tötungsdelikt hierzu in Tateinheit stünde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96 , NStZ 1997, 276 ; Beschluss vom 27. Juni 2000 - 4 StR 211/00 ). Dies entzieht der hierwegen verhängten Einzelfreiheitsstrafe, der Gesamtfreiheitsstrafe und der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nebst teilweisem Vorwegvollzug der Gesamtstrafe die Grundlage. 36 IV. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs zum Tötungsvorsatz ab. Er legt ihr vielmehr die sog. Hemmschwellentheorie in dem in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Verständnis zu Grunde (vgl. oben C. II. 2.
  2. b)cc). Ernemann Cierniak Franke Mutzbauer Quentin Permalink: https://openjur.de/u/339331.html ( https://oj.is/339331 ) Volltext Druckansicht Zitate 109 Zitiert 78 Faksimile Referenzen 8 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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