1 und 2 der Ersten Anordnung des Verwaltungsamtes des Reichsbauernführers zur Verordnung über den Anbau von Weinreben vom 1. April 1937 (RNVBl. S. 145) mit dem Grundgesetz vereinbar ist". Namens der Bundesregierung hat der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Auffassung vertreten,
die zur Prüfung gestellte Vorschrift noch heute gültig sei. II. Der Antrag der Landesregierung Rheinland-Pfalz ist zulässig. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG über die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz. Die Erste Anordnung ist eine Rechtsnorm im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur abstrakten Normenkontrolle: Sie ist unter Angabe der gesetzlichen Ermächtigung in dem für die Verkündung von Rechtsnormen bestimmten "Verkündungsblatt des Reichsnährstandes" (vgl. Verordnung vom
der Ersten Anordnung in Verbindung mit ihrem übrigen Inhalt mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar ist. Der Gesetzgeber ist allerdings nicht schlechthin gehindert, die Ausübung von Befugnissen, die aus Grundrechten - hier dem Eigentum und der Berufsfreiheit - hergeleitet werden können, von einer Genehmigung abhängig zu machen: So hat das Bundesverfassungsgericht z. B. Genehmigungsverfahren für zulässig gehalten, um im öffentlichen Interesse zu klären, ob das Verhalten des Staatsbürgers rechtmäßige Grundrechtsausübung ist oder ob er sich zu Unrecht auf ein Grundrecht beruft (vgl. BVerfGE 2, 266 [279 ff.]; 6, 32 [42]). Die Verfassungsmäßigkeit des Genehmigungsvorbehalts hängt davon ab, ob legitime öffentliche Interessen dadurch gewahrt werden, ob also die Versagungsgründe im Einklang mit dem Grundgesetz stehen. Außerdem gebietet das Rechtsstaatsprinzip,
der Gesetzgeber die staatlicher Eingriffsmöglichkeit offenliegende Rechtssphäre selbst abgrenzt und dies nicht dem Ermessen der Verwaltungsbehörden überläßt. Der Staatsbürger, dessen Grundrechte durch einen Genehmigungsvorbehalt berührt werden, muß daher einen Rechtsanspruch auf Genehmigung haben, wenn kein gesetzlich vorgesehener Versagungsgrund vorliegt (vgl. BVerfGE 6, 32 [42]). Einen solchen Rechtsanspruch gewährt die Erste Anordnung nicht. § 2 sagt lediglich, wann eine Genehmigung nicht erteilt wird. §§ 3 und 4 enthalten weitere Beschränkungen der weinbergsmäßigen Neupflanzung. An keiner Stelle- auch nicht in der Verordnung über den Anbau von Weinreben vom 6. März 1937 - kommt zum Ausdruck,
beim Fehlen der ausdrücklich genannten Versagungsgründe ein Rechtsanspruch auf Genehmigung bestehe; auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz (vgl. Urteil vom 4. November 1954 - I C 60. 53 -) und die heutige Verwaltungspraxis gehen davon aus,
ein solcher Rechtsanspruch nicht besteht. Nach dem gemeinsamen Runderlaß des Ministers für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten und des Ministers des Innern vom 1. Juni 1956 (MinBl. RhPf. S. 739) soll die Anbauregelung "die Ausweitung der Rebenanbauflächen über den gegenwärtigen Stand hinaus verhindern". Die Genehmigungspraxis des Landwirtschaftsministers ist darauf abgestellt. Demgemäß ist für Anlagen innerhalb der sogenannten "zugelassenen Weinbergsflächen" eine allgemeine Genehmigung erteilt worden, so
in diesen Fällen nicht mehr geprüft wird, ob ein Versagungsgrund gegeben ist; außerhalb dieses Gebietes sollen nur "Ausnahmegenehmigungen" wegen "unbilliger Härte" erteilt werden. Der hiernach maßgebliche Gesichtspunkt, den Weinbau auf bestimmte Flächen zu fixieren, kommt aber weder in der Verordnung über den Anbau von Weinreben noch in der Ersten Anordnung expressis verbis zum Ausdruck. Er stellt eine besondere agrarpolitische Zielsetzung dar, die aber formell durch § 1 der Ersten Anordnung gedeckt ist, weil dieser bewußt jedem Verwaltungsermessen freien Spielraum läßt; der Reichsnährstand sollte und wollte jederzeit in der Lage sein, alle ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen, ohne den "Gesetzgeber" bemühen zu müssen. Der Erlaß vom 1. Juni 1956 als innerdienstliche Richtlinie, die dieses Ermessen in bestimmter Weise lenkt, bleibt also im Rahmen der Ersten Anordnung; er schränkt sogar im Ergebnis das unbegrenzte Verwaltungsermessen erheblich ein. Aber gerade dadurch wird offenbar,
der Ersten Anordnung gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstößt, weil er den Umfang der Grundrechtsbeschränkung völlig dem Verwaltungsermessen überläßt. b) Das Bundesverfassungsgericht hat geprüft, ob die Norm im Wege "verfassungskonformer Auslegung" (vgl. dazu BVerfGE 2, 266 [282]; 2, 336 [340f.]; 4, 7 [22]; 6, 32 [43]; 6, 222 [242]; 7, 120 [126 ff.]; 7, 267 [273]) aufrechterhalten werden kann, etwa, indem man dem Rechtsstaatsprinzip unmittelbar entnimmt,
beim Fehlen eines normierten Versagungsgrundes ein Rechtsanspruch auf Genehmigung bestehe. Hier ist dies jedoch nicht möglich. Die Erste Anordnung entstammt dem Verwaltungsdenken des totalitären Staates. Damals genossen die wirklichen oder vermeintlichen Staatsinteressen den unbedingten Vorrang vor der individuellen Freiheit des Staatsbürgers. Verfassungskräftige Grundrechte gab es nicht mehr (vgl. BVerfGE 2, 237 [248 ff.]; 3, 58 [90 ff.]). Von daher ist verständlich,
man dem Reichsnährstand eine umfassende Ermächtigung gab, "den Anbau von Weinreben zu regeln", und
der Reichsbauernführer ein Anbauverbot aussprach, ohne bindend zu umreißen, wann Ausnahmen davon zugelassen waren. Die Anordnung war weder als Dauerregelung noch unbedingt als erschöpfende Regelung gedacht. Schon ihre Bezeichnung als Erste Anordnung zeigt,
sie unter dem Vorbehalt erging, jederzeit in Anpassung an die wechselnde agrarpolitische Lage oder die maßgeblichen Anschauungen darüber geändert oder ergänzt zu werden. Beides konnte durch einfache Änderung der Genehmigungspraxis bewirkt werden; die Behörden konnten auch aus anderen als den normierten Versagungsgründen die Anbaugenehmigung verweigern. Ebenso leicht konnten damals weitere Anordnungen normativen Inhalts ergehen. Durch "verfassungskonforme Auslegung" - also rechtsstaatliche Umdeutung - erhielte diese auf die damaligen Verhältnisse und Anschauungen abgestellte Regelung den Charakter einer rechtsstaatlichen Dauerregelung, ohne
geprüft würde, ob die Regelung bei einer solchen Beschränkung auf die in § 2 normierten Versagungsgründe - ihre Verfassungsmäßigkeit zunächst unterstellt heute noch den Intentionen eines demokratischen Gesetzgebers entspräche. Die Tatbestände des § 2 der Ersten Anordnung sind überdies zum Teil so vage formuliert,
sie sich weitgehend richterlicher Nachprüfung auf ihre zutreffende Anwendung durch die Genehmigungsbehörden entziehen. Eine "verfassungskonforme Auslegung" würde also in diesem Falle den normativen Gehalt der Ersten Anordnung grundlegend neu bestimmen. Das kann nicht durch einen Spruch des Bundesverfassungsgerichts geschehen. Vielmehr muß dem Gesetzgeber die Entscheidung vorbehalten bleiben, ob er die verfassungswidrige Regelung durch eine verfassungsmäßige ersetzen will. Seiner rechtspolitischen Entscheidung kann und darf das Bundesverfassungsgericht nicht vorgreifen.
die Ermächtigung so weit gefaßt ist,
sie als Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen im Sinne von Art. 129 Abs. 3 GG außer Kraft getreten ist. Dieses Bedenken besteht nicht nur gegenüber der in § 1 enthaltenen Generalermächtigung, "den Anbau von Weinreben zu regeln", sondern auch gegenüber der Spezialermächtigung, die weinbergsmäßige Neupflanzung von Weinreben von einer Genehmigung abhängig zu machen; denn da der Norm nicht einmal zu entnehmen ist, welchen Zwecken der Genehmigungsvorbehalt dienen soll, enthält sie im Ergebnis eine Ermächtigung zu gesetzesvertretender Regelung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.