Tenor Auf die Revision der Antragsgegnerin zu 2 wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Juni 2010 aufgehoben. Auf die Berufung der Antragsgegnerin zu 2 wird das Urteil des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 24. Januar 2008 abgeändert. Der Antrag auf Aufhebung der am 7. April 2004 vor dem Standesamt A. zwischen dem Antragsgegner zu 1 und der Antragsgegnerin zu 2 geschlossenen Ehe (Heiratsregister Nr. ) wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Antragsteller begehrt als zuständige Verwaltungsbehörde die Aufhebung der am 7. April 2004 geschlossenen Ehe der Antragsgegner. 1 Der 1936 geborene Antragsgegner und die 1950 geborene Antragsgegnerin waren seit ca. 1973 partnerschaftlich verbunden. Sie wohnten zunächst in getrennten Wohnungen. Im April 2003 wurde der Antragsgegner nach Alkoholmissbrauch und mit dem Verdacht auf Demenz vom Typ Alzheimer in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung einer Universitätsklinik nach den Vorschriften des schleswigholsteinischen Psychisch-Kranken-Gesetzes (PsychKG SH) untergebracht. Durch Beschluss vom 8. Mai 2003 bestellte das Amtsgericht die Antragsgegnerin zur Betreuerin des Antragsgegners mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitsvorsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und anderen Institutionen sowie der Organisation und Kontrolle angemessener häuslicher Pflege. Am 12. Mai 2003 wurde der Antragsgegner in ein auf demenzkranke Patienten spezialisiertes Seniorenheim verlegt. Am 3. Februar 2004 zog er in ein von der Antragsgegnerin aus Mitteln des Antragsgegners erworbenes Wohnhaus, in welchem beide Antragsgegner nach wie vor gemeinsam leben und die Antragsgegnerin den Antragsgegner pflegt. Am 7. April 2004 fand die standesamtliche Trauung im Schlafzimmer der Antragsgegner statt, am 5. Juni 2005 die kirchliche Trauung ebenfalls im Hause der Antragsgegner. Auf Anregung einer Nichte des Antragsgegners hat der Antragsteller die Aufhebung der am 7. April 2004 geschlossenen Ehe mit der Begründung beantragt, der Antragsgegner sei zum Zeitpunkt der Eheschließung wegen Demenz von Typ Alzheimer nicht ehegeschäftsfähig gewesen. Das Amtsgericht hat dem Antrag nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Antragsgegnerin nach weiterer Beweisaufnahme zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Antragsgegnerin. 2 Gründe Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Ehe als unzulässig. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 FamRZ 2011, 100 ). I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsgegner sei bei der Eheschließung am 7. April 2004 nicht ehegeschäftsfähig gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Antragsgegner aufgrund seiner degenerativen Hirnerkrankung mit einer dadurch bedingten krankhaften Störung der Geistestätigkeit die für die Eheschließung partiell erforderliche Geschäftsfähigkeit nicht mehr gehabt habe. Er sei bei der Eheschließung und auch danach nicht in der Lage gewesen, das Wesen der Ehe zu begreifen und eine freie Willensentscheidung zur Eingehung der Ehe zu treffen. Das ergebe sich aus den in beiden Tatsacheninstanzen eingeholten Sachverständigengutachten. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Aufhebung der Ehe sei auch nicht ermessensfehlerhaft gestellt. Die Antragstellung stehe im freien Ermessen der Behörde. Voraussetzung für eine fehlerhafte Ermessensausübung sei das 5 Vorliegen eines Härtefalls nach § 1316 Abs. 3 BGB. Ein solcher sei im konkreten Fall nicht ersichtlich. Gemeinsame Kinder seien aus der Ehe nicht hervorgegangen. Eine Härte für den Fall der Eheaufhebung ergebe sich für den Antragsgegner zwar insofern, als er mit seiner langjährigen Lebensgefährtin nicht mehr verheiratet sei. Dieser Umstand reiche jedoch nicht aus, da ein Zusammenleben der Antragsgegner auch nach einer Aufhebung der Ehe nicht ausgeschlossen sei. Die Aufhebung der Ehe habe auch keinen Einfluss auf die Tätigkeit der Antragsgegnerin als Betreuerin und Pflegeperson für den Antragsgegner. Inwieweit sich durch die Aufhebung der Ehe die Versorgungslage der Antragsgegnerin verschlechtere, sei nicht vorgetragen. Eine ermessensfehlerhafte Antragstellung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Ehe von der Standesbeamtin bei sorgfältiger Prüfung der Sachlage nicht hätte geschlossen werden dürfen. Denn die Ehegeschäftsfähigkeit habe abschließend erst nach umfangreicher gerichtlicher Beweisaufnahme geklärt werden können. II. Diese Ausführungen halten der revisionsgerichtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt, der die Zulässigkeit des Antrags betrifft, nicht stand. 1. Gemäß § 1304 BGB kann, wer geschäftsunfähig ist, eine Ehe nicht eingehen. Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 Nr. 2 BGB). Die Geschäftsfähigkeit im Sinne des § 1304 BGB ist unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Eheschließungsfreiheit (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 359 ) als "Ehegeschäftsfähigkeit" zu beurtei-9 len. Bei dieser handelt es sich um einen Unterfall der Geschäftsfähigkeit, nach der es darauf ankommt, ob der Eheschließende in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen. Wurde eine Ehe durch einen Geschäftsunfähigen geschlossen, kann die Ehe durch richterliche Entscheidung gemäß §§ 1313 , 1314 Abs. 1 BGB aufgehoben werden. 2. Antragsberechtigt für das Verfahren der Eheaufhebung sind bei einem Verstoß gegen § 1304 BGB jeder Ehegatte sowie die zuständige Verwaltungsbehörde (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Letztere hat den Antrag im vorliegenden Verfahren gestellt. Ob die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Eheaufhebung stellt, liegt in deren pflichtgemäßen Ermessen. Gemäß § 1316 Abs. 3 BGB soll die Behörde den Antrag stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Das Eingreifen der Härteklausel ist vom Gericht eigenständig von Amts wegen zu prüfen. Ist dies zu bejahen, hat das Gericht den Antrag der Verwaltungsbehörde als unzulässig zurückzuweisen (MünchKommBGB/Müller-Gindullis 5. Aufl. § 1316 BGB Rn. 10; Staudinger/Voppel BGB [2007] § 1316 Rn. 23; jurisPK-BGB/Thorn 5. Aufl. § 1316 Rn. 17; Prütting/Wegen/Weinreich/Pieper BGB § 1316 Rn. 7). Denn § 1316 BGB betrifft die Antragsberechtigung der Behörde, die durch § 1316 Abs. 3 BGB eingeschränkt wird. Auch würde die sachliche Überprüfung eines Eheaufhebungsgrundes aus § 1304 BGB bereits für sich genommen einen belastenden Eingriff in die bestehende Ehe bedeuten, welcher nur gerechtfertigt ist, wenn ein Härtefall, der die Aufrechterhaltung der Ehe als geboten erscheinen lässt, nicht vorliegt. 11 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen einer schweren Härte im Sinne von § 1316 Abs. 3 BGB vor.
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