leistungsminderndes Einkommen
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) berücksichtigt wird. I. 1. a)
1 SGB II mindert Einkommen die Hilfebedürftigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Welche Einnahmen in welchem Umfang zu berücksichtigen sind, regeln § 11 SGB II und die aufgrund von § 13 SGB II erlassene Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V). aa) Die hier relevanten Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II haben in der hier einschlägigen Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 ( BGBl I S. 2954 ) folgenden Wortlaut: § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
diesem Buch, der Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz und
den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz. ?
diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen
diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, 2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist,
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden. bb) Von vornherein anrechnungsfrei bleibt
1 Satz 1 2. Ausnahmealternative SGB II unter anderem die
Vorschriften des sozialen Entschädigungsrechts gewährte Grundrente. Diese wird unmittelbar in § 31 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) für diejenigen geregelt, die durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben (vgl. § 1 Abs. 1 BVG). Eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes sehen andere Vorschriften des sozialen Entschädigungsrechtes (vgl. insoweit § 5 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I) vor, unter anderem § 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) für Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs (vgl. im Übrigen die Aufzählung in § 68 Nr. 7 SGB I). Für die Gewährung und die Höhe der Grundrente kam es
dem hier maßgeblichen, bis zum 20. Dezember 2007 geltenden Recht auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) an. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit war
der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen; dabei waren seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen. Für die Beurteilung war maßgebend, um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt waren (§ 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes vom 22. Januar 1982, BGBl I S. 21 <BVG a.F.>).
1 Satz 1 BVG in der seit dem
den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen ist. Die Grundrente wurde ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % (vgl. § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BVG a.F.) beziehungsweise wird ab einem Grad der Schädigungsfolgen von 25 (§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG n.F.) einkommensunabhängig gewährt. Ihr Betrag ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. cc) Renten und Beihilfen
dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG), die
der in § 11 Abs. 1 Satz 1
BVG ebenfalls anrechnungsfrei bleiben, werden an Opfer nationalsozialistischer Verfolgung im Sinne von § 1 BEG geleistet. dd) Anrechnungsfrei bleibt
3 Nr. 2 SGB II auch eine
2 BGB gezahlte Entschädigung wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist. § 253 Abs. 2 BGB hat mit Wirkung zum
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche
dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) richtet sich
dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Höhe der Rente richtet sich
dem Jahresarbeitsverdienst, d.h. in der Regel
dem Gesamtbetrag des Arbeitsentgelts in den letzten 12 Monaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall (z.B. ein Arbeitsunfall gemäß § 7 Abs. 1 1. Alt. SGB VII) eingetreten ist (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente in Höhe von zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes geleistet. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (§ 56 Abs. 3 SGB VII).
f. Reichsversicherungsordnung (RVO), die
Maßgabe von §§ 212 , 214 SGB VII auf vor dem Inkrafttreten des Sozialgebuch Siebtes Buch am 1. Januar 1997 eingetretene Versicherungsfälle Anwendung finden, galt im Wesentlichen Entsprechendes.
3 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bleibt ein Betrag, der einer Grundrente
Entsprechendes galt
2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-V) für die Anrechnung der Verletztenrente auf die bis zum
dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vollständig leistungsmindernd auf die Sozialhilfe angerechnet (vgl. hierzu BSGE 90, 172 <175 f.>; ebenso zuvor schon Hessischer VGH, Urteil vom
verbreiteter Auffassung auch nicht zu den
3 Nr. 3 SGB I pfändungsfreien Einnahmen (vgl. Häusler, in: Hauck/Noftz, SGB I, § 54 Rn. 53 <April 2009>; Pflüger, in: jurisPK - SGB I, § 54 Rn. 64; Dahm, SozVers 2003, S. 205 <206> mit
weisen zur entsprechenden Praxis der Berufsgenossenschaften) und kann
herrschender Auffassung auch im zivilrechtlichen Unterhaltsrecht den Gesamteinkünften des Unterhaltsverpflichteten voll zugerechnet werden (vgl. Engler, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2000, § 1610a Rn. 15; Brudermüller, in: Palandt, BGB,
SGB II in Höhe von 80 Euro, wobei er den Zahlbetrag der Verletztenrente abzüglich einer Versicherungspauschale von 30 Euro und der
gewiesenen Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung leistungsmindernd als Einkommen anrechnete. Widerspruch, Klage und Berufung, mit denen er sich gegen die Berücksichtigung der Verletztenrente als Einkommen wandte, blieben ohne Erfolg. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts wies die vom Landessozialgericht zugelassene Revision zurück. Er hielt, ebenso wie zuvor schon der 11b. Senat (vgl. BSGE 99, 47 <50 ff. Rn. 23 ff.>), die Verletztenrente für vollständig zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Bei der Verletztenrente handele es sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II. Hierfür sei notwendig, dass sich ein von dem Zweck der Leistungen
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu unterscheidender Zweck eindeutig aus der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift ergebe. Dies sei bei der Verletztenrente, die durchaus verschiedene Funktionen habe (Einkommensersatz, Kompensation immaterieller Schäden, Mehrbedarfsausgleich) nicht der Fall. Die Verletztenrente sei auch nicht als eine Entschädigung im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zu behandeln. Aus der leistungsmindernden Berücksichtigung der Verletztenrente folge zuletzt auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
1 GG. Die Privilegierung der in § 11 Abs. 1 Satz 1
BVG entsprechenden Betrages handele es sich bei der Verletztenrente um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II. Auf die Revision des Grundsicherungsträgers hob das Bundessozialgericht die Entscheidung des Landessozialgerichts auf und wies die Berufung zurück. Die Begründung stimmt mit der im Verfahren 1 BvR 591/08 angefochtenen Entscheidung überein. 3. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Die Auffassung des Bundessozialgerichts, wonach es sich bei der Verletztenrente nicht um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II handele, sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Es sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass der Verletztenrente auch eine immaterielle Ausgleichsfunktion zukomme. Das Bundessozialgericht habe auch außer Acht gelassen, dass der Gesetzgeber in § 18a Abs. 3 Nr. 4 SGB IV und § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI geregelt habe, dass ein Betrag in Höhe der Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz nicht angerechnet werde. Besonders zeige sich die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Gegenüberstellung mit den übrigen in § 11 SGB II privilegierten Leistungen. Die Privilegierung der Grundrenten
dem Bundesversorgungsgesetz gegenüber der Verletztenrente sei nicht durch das Unterscheidungskriterium ?Sonderopfer? zu rechtfertigen, weil zum Beispiel Leistungen
dem Opferentschädigungsgesetz kein Sonderopfer für die Allgemeinheit voraussetzten, wohingegen die gesetzliche Unfallversicherung auch Versicherungsfälle erfasse, die, wie zum Beispiel beim Nothelfer, den Gedanken eines Sonderopfers enthielten. Eine sachfremde Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte liege zudem darin, dass Schmerzensgeld, das
zivilrechtlichen Vorschriften gewährt werde,
3 Nr. 2 SGB II anrechnungsfrei bleibe, während den Beschwerdeführern der Anspruch auf Schmerzensgeld durch die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung abgeschnitten gewesen sei. Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 591/08 sieht schließlich weitere Ungleichbehandlungen im Verhältnis zu Beamten, die
VG) einen Unfallausgleich in Höhe der Grundrente
BVG erhielten sowie in Anbetracht der Vielzahl der Ausnahmen von der Einkommensanrechnung, die in § 11 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 SGB II, in § 1 und 3 Alg II-V und in spezialgesetzlichen Regelungen enthalten seien. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 593/08 , der zudem einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, sieht sich darüber hinaus im Verhältnis zu ehrenamtlich Tätigen, die eine Aufwandsentschädigung erhalten, benachteiligt. Beide Beschwerdeführer halten darüber hinaus Art. 14 Abs. 1 GG für verletzt, weil durch die vollständige Anrechnung der Verletztenrente deren Zweck, den erlittenen Körperschaden zu kompensieren und die Schmerzen und sonstigen Mehraufwendungen abzugelten, verfehlt werde, was mittelbar einer Entziehung gleichkomme. II. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zwingende Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG, vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen lassen sich ohne Weiteres aus dem Grundgesetz und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfGE 34, 118 <132 ff.>; 100, 195 <205>; 102, 41 <59 ff.>; 116, 229 <238 ff.>) beantworten. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerden sind ohne Aussicht auf Erfolg. Der Antrag des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 593/08 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist deshalb entsprechend § 114 Satz 1 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen. Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerden in jeder Hinsicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend hinreichend substantiiert begründet worden sind. In jedem Fall sind sie unbegründet. Die Beschwerdeführer werden weder in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG (dazu 1.) noch in ihrem Grundrecht auf Schutz des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 GG (dazu 2.) verletzt. 1. a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 <396>; 105, 73 <110 ff., 133>), bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 112, 164 <174>). aa) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 88, 87 <96>; 101, 54 <101>; 107, 27 <45 f.>; 112, 164 <174>). Werden bei der Gewährung einer bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung die Empfänger anderer Sozial- oder Entschädigungsleistungen in unterschiedlicher Weise der Einkommensanrechnung unterworfen, müssen zwischen den Empfängern einer nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistung und den Empfängern einer nichtprivilegierten Leistung Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 100, 195 <205>; 116, 229 <238>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2010 - 1 BvR 2556/09 -, juris, Rn. 18). Der Gesetzgeber hat allerdings bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang das Vermögen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird (vgl. BVerfGE 100, 195 <205>). Für die Anrechnung von Einkommen gilt nichts anderes (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2010 - 1 BvR 2556/09 -, juris, Rn. 17 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb nicht zu untersuchen, ob der Normgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 112, 164 <175> m.w.N.).
3 Nr. 2 SGB II (dazu dd)) ungleich behandelt. Die Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. aa) Dass zweckbestimmte Einnahmen
3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt und damit gegenüber sonstigen Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II privilegiert werden, ist durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt (dazu
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und insbesondere nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts gedacht ist. Die gesetzgeberische Zweckbestimmung ist ein hinreichend gewichtiges Unterscheidungskriterium (vgl. auch BVerfGE 29, 71 <79>; 110, 412 <436>; 112, 164 <176>).
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch einfach-rechtlich konkretisiert wird (vgl. insoweit BVerfGE 125, 175 <222 ff.>), gerade nicht gebietet, dass Einnahmen, auf die der Hilfebedürftige tatsächlich zurückgreifen kann, von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen werden. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es vielmehr notwendig, aber auch ausreichend, dass das Existenzminimum gedeckt werden kann, ohne dass es auf den Rechtsgrund der Einnahme oder die subjektive Verwendungsabsicht des Hilfebedürftigen ankäme (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2010 - 1 BvR 2556/09 -, juris, Rn. 14).
der gesetzgeberischen Konzeption handelt es sich bei der Verletztenrente vielmehr um eine abstrakt berechnete Verdienstausfallentschädigung (vgl. dazu BVerwGE 101, 86 <89 f.>; BGHZ 153, 113 <120 ff.>; BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R -, juris, Rn. 30 ff.; Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 56 SGB VII Rn. 2 <Jan. 2010>; Sacher, in: Lauterbach, SGB VII, § 56 Rn. 5 ff. <Aug. 2009>), die ebenso wie der Arbeitslohn selbst der Sicherung des Lebensunterhalts dient. Dies kommt, wie das Bundessozialgericht ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht festgestellt hat, in den Vorschriften über die Voraussetzungen und die Höhe der Verletztenrente deutlich zum Ausdruck (vgl. hierzu oben I. 1. b)). (
3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV und § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI der Teil der Verletztenrente, der einer Grundrente
BVG entspricht, nicht auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird. Auch wenn durch diese Regelungen
dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden soll, dass ein Teil der Verletztenrente aus der Unfallversicherung, von dem angenommen werde, dass er nicht Lohnersatzfunktion habe, sich nicht rentenmindernd auswirke (vgl. BTDrucks 11/4124, S. 174 ), lässt sich ihnen eine eindeutige, allgemeingültige Zweckbestimmung nicht entnehmen. Der auf das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkte Regelungsgehalt der Vorschriften schließt es aus, dem Gesetzgeber zu unterstellen, dass er generell und damit unabhängig davon, welche Sozialleistung der Leistungsempfänger neben der Verletztenrente bezieht, anordnen wollte, dass die Verletztenrente zumindest teilweise nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt ist. Ob die in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV und § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI vorgesehenen Regelungen selbst verfassungsrechtlich geboten sind, kann dahinstehen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss des Dreier-Ausschusses vom 19. Juli 1984 - 1 BvR 1614/83 -, SozR 2200 § 1278 Nr. 11). Es ist in jedem Fall verfassungsrechtlich gerechtfertigt, das Zusammentreffen einer Verletztenrente mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Betroffenen günstiger zu gestalten als die Anrechnung von Einkommen auf die Leistungen
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Die Umgestaltung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition durch Anrechnung von Einkommen stellt einen Eingriff in Freiheitsgrundrechte dar (vgl. BVerfGE 97, 271 <286>). Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie aus eigener Versicherung des Leistungsberechtigten resultieren, stehen sogar unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 76, 256 <293> m.w.N.). Dies ist bei den steuerfinanzierten Leistungsansprüchen
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch nicht der Fall (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07 -, juris, Rn. 31 ff.). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums wird durch die Anrechnung der Verletztenrente nicht verletzt, da den Beschwerdeführern für den im fachgerichtlichen Verfahren streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt finanzielle Mittel in Höhe der gesetzlich vorgesehenen und weiterhin geltenden (vgl. BVerfGE 125, 175 <256>) Regelleistung zu Verfügung standen. (d) Eine eindeutige gesetzgeberische Bestimmung der Verletztenrente zu einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich nicht daraus, dass
SGB VII etwaige aus dem Arbeitsunfall resultierenden zivilrechtlichen Ansprüche des geschädigten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber und andere betriebsangehörige Arbeitnehmer weitgehend ausgeschlossen sind (vgl. insoweit aber den Begründungsansatz von Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 56 Rn. 7b <Sept. 2010>). Dass der Anspruchsausschluss auch Ansprüche auf Schmerzensgeld
2 BGB beziehungsweise § 847 BGB in der bis zum
1 Satz 1 2. Ausnahmealternative SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, und den Beziehern einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen ebenfalls hinreichend gewichtige Unterschiede, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen. Es kann dahinstehen, ob und wie das Bundessozialgericht und vor ihm auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 101, 86 <98>) gemeint haben, die besondere Schutzwürdigkeit der Empfänger von Leistungen des sozialen Entschädigungsrechtes die Ungleichbehandlung rechtfertigt. In jedem Fall ergeben sich hinreichend gewichtige Unterschiede zwischen den Empfängern einer Verletztenrente und den Empfängern einer Grundrente
BVG (in direkter oder entsprechender Anwendung) aus der Zweckbestimmung und besonderen Funktion der Grundrente. Sie ist von Rechts wegen nicht zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts bestimmt, sondern stellt eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität dar und soll zugleich die Mehraufwendungen ausgleichen, die der Beschädigte gegenüber einem gesunden Menschen hat (vgl. BVerfGE 102, 41 <59 ff.>; BVerwGE 101, 86 <94> m.w.N.). Sie zeichnet sich vor allem durch eine besondere immaterielle oder ideelle Komponente aus, die sich seit Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes stetig dadurch erhöht hat, dass durch weitere Leistungen
dem Bundesversorgungsgesetz (z.B. Hilfsmittel) fast jeder schädigungsbedingte Mehraufwand abgedeckt ist (dazu BVerfGE 102, 41 <60>). In der Sache stellt die Grundrente mithin eine zweckbestimmte Leistung dar. Anders als bei der Verletztenrente lässt sich die Bestimmung der Grundrente zu einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte des Bundesversorgungsgesetzes hinreichend deutlich entnehmen (vgl. BVerfGE 102, 41 <59 ff.>). Ihre besondere Funktion zeigt sich auch darin, dass sie bei der Bemessung anderer staatlicher Leistungen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 102, 41 <61>; BSG, Urteil vom
gehen, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. insoweit auch BVerfGE 97, 271 <297>). cc) Zwischen den Beschwerdeführern und den Beziehern von Renten und Beihilfen, die
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden und die
1 Satz 1 3. Ausnahmealternative SGB II in Höhe eines der Grundrente
BVG entsprechenden Betrages anrechnungsfrei bleiben, bestehen hinreichend gewichtige Unterschiede. Der Kreis der Berechtigten
dem Bundesentschädigungsgesetz (vgl. hierzu oben I. 1. a) cc)) zeichnet sich durch eine besondere Schutzbedürftigkeit aus, die es rechtfertigt, die Entschädigungsleistungen
dem Bundesentschädigungsgesetz im gleichen Umfang bei der Gewährung von Leistungen
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu privilegieren wie die Grundrente
dd) Die Privilegierung von Schmerzensgeld gegenüber der Verletztenrente gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist durch hinreichend gewichtige Sachgründe gerechtfertigt.
Beantragung von Leistungen
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zufließt. Nur dann wäre das Schmerzensgeld ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts überhaupt als Einkommen zu bewerten (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 86/08 R -, juris, Rn. 11 m.w.N.) und
1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen, wenn es § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht gäbe. Soweit Schmerzengeld vor Antragstellung zufließt, wäre es demgegenüber von vornherein nur als Vermögen im Sinne von § 12 SGB II zu berücksichtigen. Auch wenn Vermögen, soweit es tatsächlich aus einer Schmerzensgeldzahlung herrührt,
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6
Antragstellung zufließendes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu qualifizieren ist, an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. In jedem Fall ist § 12 SGB II nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerden.
nicht zur Deckung des Lebensunterhalts, sondern ausschließlich zur Abdeckung eines Schadens immaterieller Art. Es soll, wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 253 Abs. 2 BGB ergibt, eine erlittene oder andauernde Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Integrität, insbesondere auch Erschwernisse,
teile und Leiden, die über den Schadensfall hinaus anhalten und die nicht durch die materielle Schadensersatzleistung abgedeckt sind, ausgleichen, und trägt zugleich dem Gedanken Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (vgl. zum Ganzen BVerfGE 116, 229 <240> m.w.N.). Diese dem Schmerzengeld eigene Funktion verleiht ihm eine Sonderstellung innerhalb der sonstigen Einkommens- und Vermögensarten, der auch in der übrigen Rechtsordnung - soweit ersichtlich - durchweg durch den Ausschluss der Anrechnung auf staatliche Fürsorgeleistungen Rechung getragen wird (vgl. BVerfGE 116, 229 <238 ff.>). Eine solche Zweckbestimmung und besondere Funktion weist die Verletztenrente
herkömmlichem und geltendem Recht, wie bereits ausgeführt, nicht auf.
Beantragung der Leistungen
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zufließt. Im Hinblick auf die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II führt der zivilrechtliche Haftungsausschluss
SGB VII mithin regelmäßig nur dann zu einem
teil, wenn der Arbeitsunfall
Beantragung von Arbeitslosengeld II eingetreten ist oder der Arbeitnehmer durch einen vor Beginn des Arbeitslosengeld II-Bezuges erlittenen Arbeitsunfall schwere Dauerschäden (z.B. eine Querschnittslähmung) erlitten hat, aufgrund derer ohne den Haftungsausschluss Schmerzensgeld in Gestalt einer laufenden monatlichen Rente zu zahlen wäre (vgl. oben I. 1. a) dd)). Ob in diesen Fällen das Zusammenwirken von §§ 636 f. RVO, §§ 104 ff. SGB VII und § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zu verfassungswidrigen Ergebnissen führt oder ob die im Einzelfall entstehenden Härten für Bezieher einer Verletztenrente wegen der Befugnis des Gesetzgebers, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen (vgl. hierzu BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>; 87, 234 <255>), verfassungsrechtlich hinzunehmen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer durch die Regelungen der §§ 636 f. RVO, §§ 104 ff. SGB VII von der Begünstigung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen werden. Die Arbeitsunfälle der Beschwerdeführer sind in den Jahren 1995 und 1996 und damit weit vor der erstmaligen Beantragung von Arbeitslosengeld II geschehen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer durch ihre Arbeitsunfälle schwere Dauerschäden erlitten haben, die grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Gestalt einer laufenden Rente auslösen könnten. Es kann noch nicht einmal festgestellt werden, ob den Beschwerdeführern überhaupt ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen ihre Arbeitgeber, der
dem im Zeitpunkt der Arbeitsunfälle geltenden Recht nur im Falle einer schuldhaften unerlaubten Handlung
den §§ 823 ff. BGB entstanden wäre (vgl. Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB i.V.m. §§ 253 , 847 BGB in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung), hätte zustehen können, da sie die näheren Umstände ihrer Arbeitsunfälle nicht schildern.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.