(2009), § 315 Rn. 413). 2. Vorliegend ist unstreitig, dass die zunächst gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 u. S. 3 FlErwV maßgeblichen vom Bundesminister der Finanzen veröffentlichten regionalen Wertansätze (RWA) als Wertermittlungsgrundlage ungeeignet sind und daher gemäß § 5 Abs. 1 FlErwV beide Seiten ein Verkehrswertgutachten verlangen können. Dass die Werte durch die Preisentwicklung überholt waren, ist zwischen den Parteien unstreitig. Auch die Klägerin geht von einer Abweichung um 15 % aus. Die EU-Kommission hat mit Schreiben vom 30. Juni 2006 jedoch schon eine Abweichung von 10 % des RWA beanstandet, sodass vorliegend die Grenze überschritten ist (im Fall des OLG Dresden [a.a.O., S. 9 zu 6.] ist eine Abweichung von 20 % angenommen worden). 3. Hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen war das Landgericht im Rahmen der Beweisaufnahme zur Klärung des Verkehrswertes durch § 5 Abs. 1 S. 4 FlErwV a.F., der nur die Beauftragung des örtlich zuständigen Gutachterausschusses vorsah, nicht beschränkt. Der im Prozessverfahren maßgebliche § 404 ZPO wird insoweit nicht berührt.
- a)Zwar enthielt § 5 Abs. 1 S. 4 FlErwV a.F. eine verbindliche Festlegung (vgl. auch die Begründung zur Änderung in BT-Ds. 16/8152, S. 19 rechte Spalte unten) und eine abweichende Interpretation im Hinblick auf das AusglLeistungsG wäre nicht überzeugend, weil der höherrangige Gesetzgeber die FlErwV erließ. Zudem wurden Gesetz- und Verordnungsentwurf durch die Bundesregierung, die gemäß § 4 Abs. 3 AusglLeistG a.F. bzw. § 4 AusglLeistG n.F. als Verordnungsgeber bestimmt war, eingebracht. 31b) Jedoch regelt § 5 Abs. 1 S. 4 FlErwV a.F. bzw. die Neufassung in § 5 Abs. 1 S. 5 FlErwV, die seit dem 11. Juli 2009 alternativ die Einholung eines Verkehrswertgutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zulässt, lediglich die Ausgestaltung des Preisermittlungsverfahrens der Kaufvertragsparteien und enthält keine Bestimmungen hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens. Der andernfalls erreichte - rechtlich unzulässige - faktische Ausschluss der gerichtlichen Nachprüfung kommt in der Verordnung nicht zum Ausdruck und kann ersichtlich nicht beabsichtigt gewesen sein. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass die Gutachten des Gutachterausschusses nicht verbindlich sind (§ 193 Abs. 4 BauGB; vgl. Dieterich in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 92. Erg.Lief. 2009, § 193 Rn. 127) und lediglich Sachverständigenbeweis darstellen (vgl. Dieterich in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 92. Erg.Lief. 2009, § 193 Rn. 128 f.). 32c) Zumindest wäre in ergänzender Vertragsauslegung der allgemeinen Bezugnahme auf das AusglLeistG und die FlErwV in § 2 Nr. 6 des Kaufvertrages die neue Fassung der FlErwV anzuwenden, denn nach § 7 Abs. 2 AusglLeistG gilt diese auch für Altfälle, wenn die Änderungen Erleichterungen für den Erwerber mit sich bringen. Die vom Gesetzgeber durch die Vergrößerung der Anzahl der möglichen Sachverständigen beabsichtigte Beschleunigung (vgl. auch die Begründung zur Änderung in BT-Ds. 16/8152, S. 19 rechte Spalte unten) stellt eine solche Erleichterung dar, weshalb nun auch § 5 Abs. 1 S. 4 und S. 5 FlErwV n.F. heranzuziehen wäre. 4. Das Landgericht hat – entgegen der Ansicht der Beklagten – den nach § 3 Abs. 7 S. 1 AusglLeistG maßgeblichen Verkehrswert rechtlich zutreffend bestimmt, indem es nicht der Argumentation der Beklagten gefolgt ist, lediglich Grundstücksverkäufe aus Ausschreibungen, letztlich vorwiegend der Beklagten selbst, zu berücksichtigen. Dementsprechend ist das Gutachten insoweit auch auf zutreffender rechtlicher Grundlage erstellt worden, sodass die Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 Abs. 1 ZPO nicht geboten ist.
- a)Gemäß § 3 Abs. 7 S. 1 AusglLeistG ist der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen der Verkehrswert, von dem ein Abschlag in Höhe von 35 vom Hundert vorgenommen wird, was für nicht benachteiligte Regionen europarechtlich die zulässige Grenze darstellt (vgl. Ludden in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Band III [Stand: Juni 2009], § 3 AusglLeistG Rn. 128). 35b) Der Verkehrswert bzw. Marktwert ist für landwirtschaftliche Flächen gemäß § 5 Abs. 1 FlErwV zu ermitteln (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf von 1999 in: BT-Ds. 14/1932, S. 15 rechte Spalte), der - insoweit lediglich klarstellend (vgl. Zimmermann in: RVI, Band II [Stand 3/2010], B116 § 5 FlErwV Rn. 3) - auf die WertV verweist. Nach der insoweit maßgeblichen Verkehrswertbestimmung des § 194 BauGB (vgl. Meixner in: Rädler u.a., Vermögen in der ehemaligen DDR, § 3 AusglLeistG Rn. 114; Zimmermann in: RVI, Band II [Stand 3/2010], B115 § 3 AusglLeistG Rn. 112) wird der Verkehrswert (Marktwert) durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Der landwirtschaftliche Verkehrswert ist also - kurz gefasst - der Wert, der bei einem Verkauf von einem Landwirt an einen anderen Landwirt durchschnittlich erzielt wird (vgl. BGH mit Beschluss vom 27. April 2001 - BLw 14/00 DNotZ 2001, 724 [725]). Er wird dementsprechend aus der Streubreite der bislang erzielten Preise gemittelt. Der Verkehrswert wird jedenfalls nicht jeweils in Vermarktungsformen unterteilt, sondern ist ein einheitlicher und objektiver Begriff, weshalb nicht nur Vergleichsgrundstücke eines Anbieters und damit ein höchstpersönlicher, subjektiver Verkehrswert zu Grunde gelegt werden kann. Schließlich werden den potenziellen Kaufinteressenten alle am Markt angebotenen Grundstücke ungeachtet der jeweiligen Vermarktungsform gleichermaßen zum Kauf angeboten.
- c)Der von der Beklagten angestrebte für das konkrete Grundstück maximal erzielbare, fiktive und nur auf einen Anbieter zugeschnittene Preis ist dagegen subjektiv und entspricht nicht dem allgemeinen, objektiven Verkehrswertbegriff. Die Auffassung lässt sich zudem mit dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 S. 5 FlErwV, nach dem auch und nicht nur ausschließlich die Wertentwicklung nach Bieterverfahren heranzuziehen ist, nicht vereinbaren. Ferner entspräche dies nicht mehr der gesetzgeberischen Motivation, weil der Änderung der FlErwV die Erwägung zu Grunde lag, dass die BVVG anhand der ihr vorliegenden Vergleichswerte aus eigenen und fremden Verkäufen in der Lage sei, durch Berücksichtigung der aktuellen Preisentwicklung ein marktgerechtes Angebot zu unterbreiten (vgl. BT-Ds. 16/12709, S. 7, linke Spalte oben), was ausschließt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bzw. Verordnungsgebers lediglich die von der Beklagten erzielten Preise Maßstab sein sollten, zumal der Verweis auf ein Verkehrswertgutachten dadurch ausgehöhlt wäre.
- d)Hinsichtlich des Verkehrs- bzw. Marktwertes existiert auch – ungeachtet des Umstandes, dass das AusglLeistG eine solche Differenzierung schon nicht erkennen lässt - kein Unterschied zwischen Europäischem Recht und § 194 BauGB (vgl. Dieterich in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 92. Erg.Lief. 2009, § 194 Rn. 23; Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 11. Auflage 2009, § 194 Rn. 1). Bei der Ermittlung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommenen Preise ist lediglich Maßstab, dass sie Ausdruck eines marktangemessenen Aushandelns sind. Anderes ist mit der Voraussetzung eines offenen Anbietens am Markt nicht bezeichnet. Dementsprechend hat im Übrigen auch der Sachverständige ausgeführt, es gebe in der Fachliteratur keine eindeutigen Hinweise, dass nur das bedingungsfreie Bietverfahren die Voraussetzungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs darstelle (ergänzende Stellungnahme vom 7. September 2009, S. 3 oben = Bl. 130 d.A.). Dass in Fällen des Verkaufs an Berechtigte nach dem Ausgleichsleistungsgesetz naturgemäß eine Ausschreibung nicht stattfindet, ist von der EU-Kommission berücksichtigt worden, und sie akzeptiert hierfür die Erstellung eines objektiven Wertgutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen (Mitteilung der EU-Kommission vom 10. Juli 1997 [ABl. 1997 C 209/3], Teil II Nr. 2. a); vgl. auch Ehricke in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: EG, 4. Aufl., Art. 87 Abs. 1 EGV Rn. 45). Die Kommission geht insoweit davon aus, dass der Marktwert der Mindestkaufpreis sei (a.a.O.), was die von der Beklagten im Ergebnis vorgetragene Annahme eines ermittelbaren Höchstpreises nicht gebietet. Ferner begegnet der Ansatz der Beklagten im Hinblick auf das Bestreben der EU-Kommission nach einem unabhängigen Gutachten (a.a.O. und Schreiben der Kommission vom 30. Juni 2006 [Anl. MWP1 = Bl. 113 d.A.]) Bedenken, wenn als Grundlage im Ergebnis allein die Wertermittlungen bzw. im offenen Verfahren erzielten Preise der Beklagten maßgeblich sein sollten.
- e)Da die Rechtslage und damit die Beihilfegewährung den formalen Vorgaben der EU-Kommission entspricht, ist der auf das geltende Recht Bezug nehmende Vertrag jedenfalls nicht (mangels Anmeldung bzw. im Hinblick auf ein noch laufendes Verfahren) wegen des Durchführungsverbotes des Art. 88 Abs. 3 S. 3 EGV i.V.m. § 134 BGB nichtig (vgl. hierzu BGH EuZW 2003, 444, 445; EuZW 2004, 252 , 253). Im Übrigen ist Art. 87 Abs. 1 EGV nicht direkt anwendbar (vgl. EuGH Slg. 1992, 3899, 3918; 1994, 3829, 3863) und scheidet daher als Grundlage der Nichtigkeit aus (vgl. auch Strievi/Werner JuS 2006, S. 106 zu Fn. 13 und S. 107 zu Fn. 31), sodass allein das (abgeschlossene) Verfahren der EU-Kommission maßgeblich ist. 5. Es war auch wegen der weiteren Einwendungen der Beklagten kein erneutes Gutachten eines anderen Sachverständigen nach § 412 Abs. 1 ZPO anzuordnen. Das Gutachten war überzeugend und deshalb ausreichende Grundlage der Beweiswürdigung.
- a)Die konkrete Ermittlung nach dem Vergleichswertverfahren ist in der WertV vorgesehen. Insoweit wird zunächst auf die zutreffende Begründung des Landgerichts sowie dessen Beweiswürdigung verwiesen.
- b)Die weiteren Einwendungen der Beklagten überzeugen nicht. Insoweit ist Folgendes zu ergänzen:
- aa)Der Sachverständige hat zu Recht die von dem regionalen Gutachterauschuss ermittelten Verkaufsfälle zu Grunde gelegt und nur die statistisch abweichenden Werte einer Prüfung unterzogen, deren Ergebnis eine Aussonderung nicht rechtfertigte (vgl. S. 13 f. des Gutachtens vom 27. Mai 2009 = Anl. III, S. 2 f. der ergänzenden Stellungnahme vom 7. September 2009 = Bl. 129 f. d.A.). Er hat ferner zu Recht bei seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, er vertraue im Übrigen der Ermittlung der Gutachterausschüsse (S. 1 des Sitzungsprotokolls vom 13. Oktober 2009 (Bl. 156 d.A.), habe sich jedoch in persönlichen Gesprächen die Arbeit des Gutachterausschusses erläutern lassen (S. 1 f.). Ein konkreteres Hinterfragen aller Feststellungen des Gutachterausschusses war nicht erforderlich. Zum einen ist eine Prüfung nur dann geboten, wenn konkrete Tatsachen vorgebracht werden, nach denen sich Mängel der Erhebung auswirkten; allgemein geäußerte Vorbehalte wegen möglicher Fehler gegen (hier gesetzlich vorgesehene und in §§ 193 Abs. 5, 195 BauGB, § 9 SächsGAVO näher geregelte) sachverständige Erhebungen genügen nicht (vgl. ähnlich für die [private] Schwacke-Liste BGH mit Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07 – NJW 2008, 1519 , 1520 [9]; BGH mit Urteil vom 9. März 2010 – VI ZR 6/09 – NJW 2010, 2569 , 2569 f. [9]). Konkrete Einwendungen zu den Erhebungen des hier zuständigen Gutachterausschusses fehlen jedoch. Woraus sich ableiten lassen sollte, dass in Verkaufsfällen außerhalb der Kriterien des § 9 Abs. 4 SächsGAVO die Grundstücke nicht frei am Markt angeboten worden sein sollten oder etwa in der Landwirtschaft “Unter-der-Hand”-Verkäufe üblich sein sollten, ist nicht erkennbar und wäre nicht allein mit den von der Beklagten erzielten Preisen zu begründen. Immerhin weist auch die Beklagte darauf hin, dass landwirtschaftliche Flächen u.a. über das Internet angeboten werden. Zum anderen ist es Aufgabe eines im Prozess erstatteten Gutachtens, die fachlich gesicherten Grundlagen zu vermitteln, so dass ein Verkehrswertgutachten jedenfalls die gleichen Grundlagen wie ein außerhalb eines Prozesses erstattetes Gutachten verwenden darf. Ein Prozess dient nicht der Überprüfung fachlich anerkannter, jedenfalls nicht konkret in Frage gestellter Grundlagen oder der wissenschaftlichen Fortentwicklung oder der Klärung wissenschaftlicher oder sonstiger Streitfragen. Der Sachverständige hat dementsprechend auch darauf hingewiesen, dass die Verkehrswertermittlung nach den bisher maßgeblichen Grundsätzen erfolgt sei und nicht nachvollziehbar sei, warum diese Verfahrensweise nicht mehr sachgerecht sein solle (ergänzende Stellungnahme vom 7. September 2009, S. 3 oben = Bl. 130). Der Markt sei auch nicht so aufzuteilen, dass es ein bestimmtes Marktsegment für Flächen in der hier streitgegenständlichen Größenordnung gäbe, für die sich typischerweise nicht ortsansässige Landwirte interessierten. Aus seiner Sachverständigentätigkeit seien ihm nur ganz wenige Fälle bekannt, in denen sich überhaupt ortsfremde Dritte in einem Gebiet eingekauft hätten, um einen Betrieb zu gründen (S. 4 des Sitzungsprotokolls vom 13. Oktober 2009 = Bl. 159).
- bb)Der Sachverständige hat ferner überzeugend darauf hingewiesen, dass keine Notwendigkeit bestanden habe, das Untersuchungsgebiet noch weiter auszudehnen, weil nun hinreichend auswertbare Kauffälle zur Verfügung gestanden hätten, während die von der Beklagten genannten Kauffälle eine erhebliche Entfernung zu den Bewertungsobjekten besäßen (S. 4 oben der ergänzenden Stellungnahme vom 7. September 2009 = Bl. 131). Das entspricht ersichtlich dem maßgeblichen regionalen Ansatz.
- cc)Des Weiteren hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass für die Aussonderung der Kaufpreise für kleine Flächen kein hinreichender Grund bestehe (S. 4 f. der ergänzenden Stellungnahme vom 7. September 2009 = Bl. 131 f.) und die Ermittlung unter Berücksichtigung eines Zu- oder Abschlages im Hinblick auf die Grundstücksgröße allgemeiner Praxis entspreche (S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 13. Oktober 2009 = Bl. 157).
- dd)Er hat ferner plausibel ausgeführt, dass hier der Streubesitz den vergleichsweise geringen Zuschlag von 17,5 % rechtfertige und diesen ersichtlich nicht “freihändig” geschätzt, sondern versucht, sich an objektiven Gegebenheiten zu orientieren. Die Zergliederung der Fläche lässt sich ohne Weiteres der fotografischen Darstellung der Anlage 3 zu dem Gutachten entnehmen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, die dennoch jeweils zusammengefassten Flächen würden etwa 30 Hektar betragen und seien eben nicht außergewöhnlich groß (Sitzungsprotokoll vom 13. Oktober 2009, S. 3 unten = Bl. 158 d.A.). Soweit die Beklagte meint, die Grundlagen der Schätzung in Frage stellen zu müssen, ist ihre (wiederholte) Annahme (Berufungsbegründung S. 10 unten = Bl. 195/195a d.A.), die Statistik über Kaufwerte für landwirtschaftliche Grundstücke des Statistischen Bundesamt für 2007 (Anl. MWP 4 = Bl. 148 ff., 151) weise für Sachsen zusammengefasste Werte für Flächen ab 20 ha auf, aus der Statistik nicht ableitbar. Hierauf hat auch bereits der Sachverständige hingewiesen (Sitzungsprotokoll vom 13. Oktober 2009, S. 3 unten = Bl. 158 d.A). Dort sind für Flächen von 20 bis 50 ha keine Verkaufsfälle aufgeführt und lediglich bis 20 ha und ab 50 ha Verkaufsfälle verzeichnet. Dementsprechend existieren keine 37 Verkaufsfälle über 20 ha, sondern nur solche über 50 ha. Ausgehend von der Annahme, dass vorliegend lediglich zusammengefasste Flächen von etwa 30 ha zu bewerten sind, lässt sich hieraus also gerade keine verlässliche Grundlage für die Schätzung im konkreten Fall ableiten. Es ist daher die Heranziehung anderer Werte erforderlich, sodass der Sachverständige zu Recht die insoweit vergleichbaren Werte im Land Mecklenburg-Vorpommern herangezogen und hieraus die Relation ermittelt hat. Diese Schätzungsgrundlage ist jedenfalls gut vertretbar und stellt auch im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens (§ 287 ZPO) einen geeigneten Maßstab dar. Der Zinsausspruch ist nicht gesondert angegriffen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Verkehrswertbegriff in der Rechtsprechung geklärt ist und daher weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Permalink: https://openjur.de/u/340120.html ( https://oj.is/340120 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 3 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c