Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. II. Dem Antragsteller fallen die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von Euro 50.000,– zu Last. Gründe I. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Dem Antragsteller steht der geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht zu. Er folgt insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. 1. Der Antrag, die Behauptung der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Bezug auf Dokumente der Stasi-Unterlagenbehörde „in diesem Fall ist wissentlich und willentlich an die Stasi berichtet worden, und zwar von G.G. über R.H.“ zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, hat bereits aus dem Grund keinen Erfolg, da an der Verbreitung der Äußerungen der Bundesbeauftragten ein berechtigtes öffentliches Interesse, zum Beispiel Rahmen einer Verdachtsberichterstattung, bestehen kann. 2. Das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers wird aber auch nicht durch die streitgegenständliche Behauptung Kontext der Berichterstattung der Antragsgegnerin verletzt. Zwar wird mit der Berichterstattung der Verdacht erweckt, der Antragsteller habe willentlich und wissentlich an die Stasi berichtet, insbes. über R.H.. Diese Berichterstattung hält die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung aber noch ein. Eine Verdachtsberichterstattung ist zulässig, wenn an der Verbreitung des Verdachts ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht, der Sachverhalt sorgfältig recherchiert worden ist, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der geäußerte Verdacht zutrifft und der Sachverhalt ausgewogenen dargestellt wird, ohne dass es zu einer Vorverurteilung des Betroffenen kommt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7.12.1999, Az. VI ZR 51/99 , Juris Absatz-Nr. 20).
- a)An dem Verdacht, der Antragsteller habe wissentlich und willentlich für die Stasi gearbeitet, besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse. Sollte sich der Verdacht als zutreffend erweisen, dann würde das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers überwiegen. Der Antragsteller ist ein bekannter Politiker, der innerhalb des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland als Fraktionschef der Partei „“Bundestag eine herausgehobene Stellung innehat.
- b)Die Antragsgegnerin hat den dargestellten Sachverhalt sorgfältig recherchiert. Sie hat die nun herausgegebenen Unterlagen ausgewertet und eine diesbezügliche Stellungnahme der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, M.B., eingeholt. Sie hat bei einer der Personen, die in den Unterlagen namentlich genannt wurde, nachgefragt. Darüber hinaus hat sie über den Pressesprecher der Fraktion Bundestag bei dem Antragsteller nachgefragt, ob sich der Antragsteller zu den Unterlagen, die nach Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik herausgegeben worden sind, äußern möge. Die Herausgabe eben dieser Unterlagen war Anlass für die Berichterstattung der Antragsgegnerin. Der Antragsteller hat jedoch ausrichten lassen, nicht für ein Interview zur Verfügung zu stehen. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, darüber hinaus darauf hinzuweisen, Frau M.B. habe ein Interview gegeben, in dem sie den Vorwurf erhebe, der Antragsteller habe Fall von R.H. wissentlich und willentlich an die Stasi berichtet, bestand angesichts der eindeutigen Ablehnung einer Stellungnahme durch den Antragsteller nicht. Die von dem Antragsteller zu dem Thema der Berichterstattung veröffentlichte Pressemitteilung vom 22. Mai 2008 hat die Antragsgegnerin bei ihrer Recherche berücksichtigt.
- c)Die Recherche hat hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der geäußerte Verdacht zutrifft. Die Kammer verkennt nicht, dass der geäußerte Vorwurf schwerwiegend ist. Dem stehen jedoch auch stichhaltige Verdachtsmomente gegenüber. Die Antragsgegnerin beruft sich auf ein Dokument mit der Überschrift Hauptabteilung XX/OG Berlin, 10. Juli 1979, Bericht über ein geführtes Gespräch mit R.H. am 9.7.1979. Dieses Gespräch ist in der Ich-Form verfasst und der Inhalt sowie die äußeren Umstände lassen zumindest den Schluss zu, dass der Antragsteller der Verfasser dieses Schreiben ist und er entsprechend dem Ministerium der Staatssicherheit berichtet hat. Daneben bezieht sich die Antragsgegnerin auf ein Dokument datiert vom 5.10.1979 mit der Überschrift „Über weitere Aktivitäten Zusammenhang mit R.H.“. Der Bericht befasst sich mit einem Treffen des Antragstellers mit dem Ehepaar R.H. und T.K. (früher). In dem Bericht wird ausgeführt: „Am Gespräch nahmen außer R.H. seine Ehefrau und eine männliche Person mit Familiennamen ... teil. Der nahm ... mit in die Stadt und erfuhr zur Person folgendes: (geschwärzte Passage)“. Hierzu befragte die Antragsgegnerin T.K., der angab, sich an den Abend zu erinnern und vom Antragsteller mit in die Stadt genommen worden zu sein. Auch aus diesen Umständen kann der Schluss gezogen werden, bei dem in dem Bericht vom 5.10.1979 genannten habe es sich um den Antragsteller gehandelt.
- d)Schließlich ist die Darstellung auch noch ausgewogen. Bereits in der Anmoderation zu dem Beitrag macht die Antragsgegnerin deutlich, dass der Antragsteller jede Zusammenarbeit mit der Stasi bestreitet, nicht nur, dass er gewesen sei, sondern er darüber hinaus auch niemanden als DDR-Rechtsanwalt verraten habe. Nach der streitgegenständlichen Stellungnahme durch die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes wird die Frage aufgeworfen, ob der Antragsteller wirklich der Informant gewesen sei. Die Äußerung wird nicht unkritisch übernommen, sondern anhand einer Zeugenaussage nachvollzogen. Die Antragsgegnerin verschweigt nicht den Antragsteller entlastendes Material. So wird deutlich gemacht, dass eine Prüfung des Ministeriums für Staatssicherheit, ob der Antragsteller als in Frage komme, zu dem Ergebnis gekommen ist, der Antragsteller sei als ungeeignet, er komme nicht in Frage. Auch die Pressemitteilung des Antragstellers zu den neuerlichen Vorwürfen wird gezeigt und daraus zitiert. So wird auch das Argument des Antragstellers, es sei absurd zu unterstellen, er sei 1979 in Bezug auf R.H. als tätig gewesen, da erst ein Jahr später ein-Vorlauf zu ihm angelegt worden sei, um zu prüfen, ob er als geeignet sei, eingeführt. Auch die Abmoderation des Beitrags legt sich nicht fest hinsichtlich der Frage, ob der Antragsteller für die Staatssicherheit der DDR tätig gewesen ist. Mit der Formulierung „G.G. gibt zum ersten Mal in eigener Sache auf –Kampf um die Deutungshoheit der Stasiakten“ macht die Antragsgegnerin vielmehr deutlich, dass es um eine Deutung der Akten geht, dass diese also einen Deutungsspielraum lassen und gerade keine eindeutigen Belege beinhalten. Aber selbst wenn die Berichterstattung eine dem Antragsteller nachteilige Tendenz erkenne lässt, so führt dieser Umstand vorliegend nicht zur Unausgewogenheit der Darstellung. Je deutlicher die vorhandenen Anknüpfungstatsachen den geäußerten Verdacht stützen und je größer das öffentliche Interesse am Inhalt des Verdachts ist, desto eher dürfen die Medien in einer Weise berichten, die erkennen lässt, dass nach ihrer Einschätzung an dem Verdacht etwas dran sein könnte (vgl. hierzu bereits das Urt. der Kammer v. 17.10.2004 zum Az.: 324 O 569/03). In diesem Zusammenhang ist von erheblicher Bedeutung, dass auf der einen Seite der Berichterstattung konkrete Anknüpfungstatsachen zugrunde liegen, die zu Lasten des Antragstellers interpretiert werden können, der Antragsteller aber auf der anderen Seite auf eben diese konkreten nun herausgegebenen Unterlagen, die Anlass der Berichterstattung der Antragsgegnerin waren, in der Pressemitteilung nicht präzise eingeht. Das der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Berichterstattung zugängliche, den Antragsteller entlastende Material hat sie berücksichtigt; sämtliche Argumente, die der Antragsteller in der von ihm veröffentlichten Pressemitteilung anführt, haben in die Berichterstattung Eingang gefunden. Da der Antragsteller zu einem Interview oder einer weiteren Stellungnahme gegenüber der Antragsgegnerin nicht bereit war, kann das Fehlen weiterer ihn entlastender Argumente mit der Folge, dass eine Tendenz in der Berichterstattung zu erkennen ist, nicht zu Lasten der Antragsgegnerin ausfallen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Festsetzung des Streitwert auf § 3 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/340229.html Kommentare
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