ÜG aus einem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der Beklagten aus Oktober 2010. Die Klägerin ist eine Verlagsgesellschaft, die das Börsenjournal Effecten-Spiegel herausgibt. Sie war u. a. Aktionärin der Q Aktiengesellschaft (
folgend "Q"). Die Beklagte ist die Muttergesellschaft eines Konzerns aus Banken, Kapitalmarktunternehmen, Fondsgesellschaften u. a. Mit Vertrag vom 12. September 2008 (
folgend "Ursprungsvertrag" hatten die Beklagte und die A AG (
folgend "A ") und die C mbH (
folgend "C") den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Beklagten an der Q von 29,75 % zum Preis von EUR 2,7 Milliarden oder EUR 57,25 je Aktie vereinbart. Der Kaufpreis sollte in bar bezahlt werden. Der Verkauf des Aktienpakets erfolgte vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Aufsichts- und Kartellbehörden sowie der Bundesregierung. Der Vollzug der ursprünglichen Erwerbsvereinbarung war für das
dem Abschluss des Erwerbs der Beteiligung von 29,75 % ausgeübt werden. Zudem räumte die A der Beklagten ein Vorkaufsrecht für ihre verbleibenden Aktien an der Q ein. Gleichzeitig erhielt die A eine Verkaufsoption: Sie konnte den verbleibenden Anteil an der Q von 20,25 % plus einer Aktie zum Preis von EUR 42,80 je Aktie an die Beklagte veräußern. Diese Option konnte sie zwischen 21 und 36 Monaten
dem Abschluss des Verkaufs der Minderheitsbeteiligung an die Beklagte ausüben. Diese konnte den Anteilserwerb aus beiden Optionen ganz oder teilweise in eigenen Aktien oder bar bezahlen. Am
der Durchführung der Kapitalerhöhung hielt die A 62,35 % des Grundkapitals der Q, das auf EUR 547 Mio. erhöht wurde. Aufgrund der im
tragsvereinbarung betreffend den Erwerb von Aktien der Q AG), mit der die Restrukturierung der ursprünglichen Erwerbsvereinbarung verbindlich vereinbart wurde (
folgend "
tragsvereinbarung"; adhoc-Mitteilung der Beklagten vom
dem frühest möglichen Ausübungszeitpunkt verschiebt, nicht jedoch über den
folgend "X") gehalten. Diese hielt ursprünglich 2,1 % der Aktien der Q (= 4.700.000 Stück). Aufgrund des Erwerbs von 22,9 % anlässlich des Kaufvertrages bzw. der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage erhöhte sich der Anteil der X auf 25,1 % des Grundkapitals der Q. Damit erreichte die Beklagte
ihrer Rechnung eine Sperrminorität über 25 %. Unter dem
dem
der Equity-Methode erfassten Beteiligungsbesitz erfasst (Auszug aus dem Geschäftsbericht 2009 der Beklagten - Anlage K 5). In der Bilanz der A für 2009 wurde die Q-Beteiligung entkonsolidiert und unter "Aufgegebene Geschäftsbereiche" ausgewiesen (Auszug aus dem Konzernlagebericht der A für 2009, Seite 33, 43, Anlage K 6 a und 6 b). Bis zum freiwilligen Übernahmeangebot der Beklagten stockte die X ihren Bestand an Q-Aktien über Zukäufe an der Börse auf 29,95 % auf, was 65.541.000 Stück Aktien entsprach (Veröffentlichung der Q gemäß § 26 Abs. 1 WpHG vom
ÜG (Anlage B 9). Auch im Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 7. Oktober 2010 und der Veröffentlichung
ÜG am 10. November 2010 wurden keine entsprechenden Erwerbe von der Beklagten getätigt oder Erwerbsvereinbarungen abgeschlossen.
dem 10. November 2010 erwarb die Beklagte außerhalb der Börse weitere Q-Aktien. Dabei wurde bis zum heutigen Tag in keinem Fall eine Gegenleistung erbracht oder vereinbart, die über der im Rahmen des Übernahmeangebots angebotenen Gegenleistung in Höhe von EUR 25,00 lag. Insgesamt wurde das Übernahmeangebot während der Annahmefrist und der weiteren Annahmefrist für 48.194.431 Q-Aktien angenommen. Dies entspricht einem Anteil von ca. 22,02 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Q. Die Gesamtzahl der Stimmrechte aus Q-Aktien, die der Beklagten zugerechnet werden bzw. die sie selbst hält, belief sich
der Durchführung des Übernahmeangebots auf 113.735.431 Stimmrechte, das entspricht einem Stimmrechtsanteil von circa 51,98 % (Meldung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG vom
der Freigabe durch die US-amerikanischen Kartellbehörden die Q zum Stichtag
ÜG in Höhe der vereinbarten Kontrollprämie zu entziehen. Die Gesetzesumgehung liege darin, dass zwischen der Erwerbsverpflichtung im Jahre 2009 und deren dinglicher Erfüllung im Jahre 2012 ein freiwilliges Übernahmeangebot eingeschoben worden sei, das sich zulasten des Streubesitzes und zur Begünstigung des Paketbesitzes ein niedriges Kursniveau zunutze gemacht habe, um ein Pflichtangebot auf höherer Basis zu vermeiden. Die Beklagte, die ursprünglich 2,1 % der Aktien der Q gehalten habe, habe durch die Zeichnung der Pflichtumtauschanleihe am
ÜG zuzurechnen. In jedem Fall sei die Überschreitung der Kontrollschwelle von 30 % mit der Eintragung der Kapitalerhöhung am
ÜG zu. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, EUR 3.663.000,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem
erwerbe gemäß § 31 Abs. 4, 5 WpÜG i. V. m. § 4 WpÜG-AngebotsVO vor. Die
tragsvereinbarung vom
Ablauf des
gelagerten Referenzzeitraums bis zum
Abschluss der
tragsvereinbarung sei nicht gefordert gewesen. Aktien aus der Pflichtumtauschanleihe bzw. den Optionen seien der Beklagten
ÜG nicht zuzurechnen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche auf Differenzzahlung bestehen nicht. Vorlage eines Pflichtangebots
ÜG Die Beklagte musste zu keinem Zeitpunkt ein Pflichtangebot gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG veröffentlichen.
dieser Norm hat der Bieter innerhalb von vier Wochen
der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (
folgend "BaFin") eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
ÜG ein Angebot zu veröffentlichen. § 35 WpÜG kommt als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht in Betracht. § 35 WpÜG begründet öffentlichrechtliche Pflichten des Kontrollerwerbers. Die Norm begründet bei einem unterlassenen Pflichtangebot i.V.m. weder unmittelbar noch mittelbar iVm. § 823 Abs. 2 BGB ein Recht der Aktionäre gegen den Bieter auf Zahlung einer angemessenen Gegenleistung Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Aktien. Das hat die Kammer bereits in anderer Sache entschieden und ausführlich begründet (LG Köln, Urteil vom 04. Februar 2011, Az. 82 O 30/09 ). Darauf kann verwiesen werden. Auch die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass § 35 WpÜG vorliegend keine unmittelbaren Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung der angemessenen Gegenleistung begründen kann. Allerdings kann die Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots im Sinne von § 35 WpÜG Auswirkungen auf die hier zu prüfende angemessene Gegenleistung des freiwilligen Übernahmeangebots der Beklagten haben. Ferner kann auch die von der Klägerin angesprochene Frage der Umgehung der §§ 31, 35 WpÜG tangiert sein. Entgegen der Auffassung der Klägerin musste die Beklagte den Aktionären der Q im Februar 2009 mangels Kontrollerlangung
ÜG kein Pflichtangebot
ÜG vorlegen. Die Beklagte erlangte erst im Rahmen des freiwilligen Übernahmeangebots ab Oktober 2010 die Kontrolle über die Q. Im Einzelnen: Zurechnung von Stimmrechten gemäß § 30 WpÜG Die Beklagte selbst hat unstreitig keine 30% der Q-Aktien im Rahmen der Erwerbsvorgänge im Frühjahr 2009 zu Eigentum erworben. Zu erwägen ist daher allenfalls eine Zurechnung
ÜG sowie § 30 Abs. 2 WpÜG. Zurechnung
ÜG ("Aktien, die einem Tochterunternehmen gehören") Der Rechtsauffassung der Klägerin, dass der Beklagten bzw. ihrem Tochterunternehmen die Aktien, die sie im Rahmen der Pflichtumtauschanleihe bzw. der Optionen im Februar 2012 erwerben wird, bereits im Frühjahr 2009 gehörten, kann nicht gefolgt werden. Eigentum hat die Beklagte bzw. die X unstreitig nur hinsichtlich der am 06. März 2009 übergegangenen 22,9 % der Q-Aktien erworben. Mit den bereits von der X gehaltenen Aktien im Umfang von 2,1 % der Q-Aktien hielt die Beklagte damit mittelbar einen Anteil von 25,1 % der Q-Aktien. Die Beklagte hat den vorstehenden Anteil von 25,1 % der Q-Aktien nicht durch die Vereinbarung der Pflichtumtauschanleihe bzw. der Optionen über den Schwellenwert von 30 % erhöht. Die Q-Aktien aus der Pflichtumtauschanleihe bzw. den Optionen gehörten der Beklagten im Frühjahr 2009 nicht.
ÜG werden die Aktien vom Bieter gehalten bzw. gehören ihm oder dem Tochterunternehmen, wenn zivilrechtlich das Eigentum an den Aktien erworben wurde (von Bülow, in: Kölner Komm. WpÜG, 2003, § 29 Rn. 91 und § 30 Rn. 45).
herrschender und zutreffender Meinung führt hingegen ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung von Aktien nicht dazu, dass die Stimmrechte aus den vertragsgegenständlichen Aktien bereits dem Tochterunternehmen im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG gehören. Dasselbe gilt auch für einen Optionsvertrag, mit dem einem Begünstigten das Recht gewährt wird, einen Anspruch auf Lieferung von Aktien (Kauf-Option) zu begründen. Gleiches gilt schließlich auch dann, wenn das Eigentum an der Aktie aufschiebend bedingt auf den Erwerbsberechtigten übertragen wurde. Der Inhaber des dadurch bedingten dinglichen Anwartschaftsrechts an der Aktie ist zwar im Hinblick auf eventuelle Zwischenverfügungen des Übertragenden
1 BGB gesichert. Bis zum Erstarken des Anwartschaftsrechts zum vollen Eigentum ist er jedoch nicht zivilrechtlicher Eigentümer der Aktie, sie gehört ihm nicht und er kann auch die daraus folgenden Stimmrechte nicht ausüben (von Bülow, in: Kölner Komm. WpÜG, 2003, § 29 Rn. 95 mwN.). Unstreitig verschafften die Pflichtumtauschanleihe und die Kauf- und Verkaufs-Optionen der Beklagten im Februar 2009 kein Eigentum an den Q-Aktien. Der Klägerin ist nicht darin zuzustimmen, dass die schuldrechtliche Vereinbarung und die dingliche Übereignung wirtschaftlich als ein Vorgang anzusehen sind, der bereits im Februar 2009 vollzogen worden sei. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das zivilrechtliche Abstraktionsprinzip, d. h. die Unterscheidung zwischen schuldrechtlicher Verpflichtung und dinglicher Übertragung, bei §§ 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG außer Kraft gesetzt werden sollte. Es kann für den Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG offen bleiben, ob die Beklagte im Februar 2009 ein dem Eigentum vergleichbares dingliches Anwartschaftsrecht bezüglich der Q-Aktien, die im Rahmen der Pflichtumtauschanleihe bzw. der Optionen ab 2012 dinglich erworben werden (können), begründet hat. Denn dem Anwartschaftsberechtigten gehören die Aktien nicht und folglich kann er daraus auch keine Stimmrechte herleiten. Zurechnung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG (Halten für Rechnung des Bieters) Der Tatbestand der Zurechnung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG - Zurechnung von Aktien, die einem Dritten gehören und von ihm für Rechnung des Bieters gehalten werden - ist im Februar 2009 ebenfalls nicht verwirklicht worden. § 30 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG erfasst Sachverhalte, in denen die Aktien zwar nicht dem Bieter gehören, ihm aber wirtschaftlich zuzurechnen sind. Das ist typischerweise der Fall, wenn den Bieter ganz oder teilweise die Chancen und Risiken aus der Aktie treffen und er auf die Stimmrechtsausübung Einfluss nehmen kann. Stimmrechtseinfluss ist gegeben, wenn der Dritte
den Weisungen des Bieters abstimmt bzw. eine Stimmrechtsabgabe im Sinne des Bieters tatsächlich als gesichert erscheint. Eine Zurechnung von Stimmrechten
ÜG scheidet folglich aus, wenn der Berechtigte auf die Ausübung des Stimmrechts aus der betreffenden Aktie keinen Einfluss nehmen kann und es
den Umständen auch nicht zu erwarten ist, dass der Dritte die Stimmrechte mit Rücksicht auf die Interessen des Bieters wahrnehmen wird (von Bülow, in: Kölner Komm. WpÜG, 2003, § 30 Rn. 53 f.; Wackerbarth, in: Münchner Komm. AktG,
weisbar. Davon geht auch die Klägerin aus. Auch für eine stillschweigende Vereinbarung gibt der Vortrag der Klägerin nichts her. Wirtschaftlicher Übergang der Q-Aktien Entgegen der klägerischen Rechtsauffassung sind schon nicht sämtliche Risiken und Chancen aus den von der Pflichtumtauschanleihe und den Optionen erfassten Q-Aktien auf die Beklagte übergegangen. Die Klägerin meint, die Beklagte treffe insbesondere das Ausfall- und Kursrisiko. Das werde zudem deutlich durch die Bilanzierung der Umtausch-Aktien als Eigenkapital der Beklagten dokumentiert. Die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Stimmrechtsausübung werde bei einem Anwartschaftsrecht stets indiziert, weil die rechtliche Verpflichtung zur Interessenwahrung bei der Ausübung des Stimmrechts bestehe. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, ging am 25. Februar 2009 das wirtschaftliche Risiko hinsichtlich der Q-Aktien, die der Pflichtumtauschanleihe unterliegen oder Gegenstand der Put- und Call-Optionen sind, nicht in einem für eine Zurechnung relevanten Maß auf die Beklagte über. Die Rechte aus den vorbezeichneten Aktien stehen bis 2012 der A zu. Die Beklagte trägt bis 2012 zwar das Verlust- und das Insolvenzrisiko bezüglich der Pflichtumtauschanleihe bzw. der Optionen, nicht aber bezüglich der Aktien, da diese noch nicht übergegangen sind. Abgesehen davon steht das Stimm- und Dividendenrecht aus den Umtausch- und Options-Aktien der Q bis 2012 der A zu. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin in der Replik mit Nichtwissen bestritten hat, dass das Gewinnbezugsrecht bezüglich der Aktien aus der Pflichtumtauschanleihe bei der A verblieben ist. Die Klägerin kann sich darauf nicht beschränken, da sie diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastet ist. Die unstreitige Tatsache, dass die Anleihe mit 4 % verzinst wird, ist kein wirtschaftliches Surrogat für das Gewinnbezugsrecht im Sinne einer "Garantiedividende", wie die Klägerin meint. Die für die Anleihe vereinbarten Zinsen sind die Gegenleistung für die Bereitstellung von Kapital. Diese Gegenleistung ist völlig unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Dividenden bei der Q anfallen. Die Art und Weise der Bilanzierung der Q-Beteiligung im Abschluss der Beklagten sagt hingegen nichts darüber aus, wen die Chancen und Risiken im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG treffen. Einfluss auf die Stimmrechtsausübung Die Klägerin hat auch nicht hinreichend erläutert, dass die Beklagte auf die Stimmrechtsausübung der A bezüglich der Q-Aktien ab Februar 2009, vergleichbar einem Treugeber, Einfluss nehmen konnte. Die Klägerin hat sich dazu nicht mehr konkret geäußert,
dem die Beklagte in der Klageerwiderung dezidiert bestritten hat, dass sie auf die Stimmrechtsausübung durch die A hinsichtlich der Q-Aktien aus der Anleihe und den Optionen Einfluss nehmen kann. Die Ausführungen der Klägerin zu etwaigen vertraglichen Nebenpflichten der A gegenüber der Beklagten aus der
tragsvereinbarung gemäß §§ 242 BGB, 162 BGB lassen nicht die Schlussfolgerung zu, dass die A die Stimmrechte aus den Q-Aktien ausschließlich im Interesse der Beklagten ausüben wird. Die A steht nicht im Lager der Beklagten. Sie und die A sind Vertragspartner mit grundsätzlich gegenläufigen wirtschaftlichen Interessen. Die A verfolgt bis 2012 noch eigene wirtschaftliche Interessen, zum Beispiel hinsichtlich der Dividenden (a.A.: Meilicke/Meilicke, ZIP 2010, 558, 562, die ohne
vollziehbare Begründung davon ausgehen, dass die A ab dem 25. Februar 2009 jedes Eigeninteresse an der wirtschaftlichen Entwicklung der verkauften Q-Aktien verloren hat). Zurechnung
ÜG (Sicherheitsübertragung) Eine Zurechnung von zur Sicherheit übertragenen Aktien
ÜG ist von der Klägerin nicht schlüssig vorgetragen worden. Die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten aufgegriffen, die Pflichtumtauschanleihe sei besichert. Obwohl die Klägerin die Einzelheiten zur Besicherung der Pflichtumtauschanleihe
eigenen Angaben nicht kennt, mutmaßt sie, dass der Beklagten Q-Aktien zur Sicherheit übertragen worden seien. Dieser Vortrag ist ohne jede Substanz, da er nicht erkennen lässt, ob und gegebenenfalls wie viele Aktien der Q der Beklagten sicherungshalber übertragen wurden und wer die Rechte aus den Aktien ausüben kann. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, den pauschalen und nicht einlassungsfähigen Vortrag der Klägerin im Rahmen einer sekundären Darlegungslast zu spezifizieren. Zurechnung
ÜG (Aktien, die der Bieter durch eine Erklärung erwerben kann) § 30 Abs. 1 Nr. 5 WpÜG - Zurechnung von Aktien, die der Bieter durch eine Willenserklärung erwerben kann erfasst die Aktien der Q aus der Pflichtumtauschanleihe und den Optionen nicht. Betroffen sind lediglich dingliche Erwerbe, nicht schuldrechtliche Forderungen. Zwar war früher streitig, ob die Zurechnungsnorm
ÜG ausschließlich den dinglichen Erwerb oder auch den schuldrechtlichen Anspruch auf dinglichen Erwerb erfasste. Diese Streitfrage ist inzwischen aber durch den Gesetzgeber für das WpÜG und WpHG geklärt worden.
hM. erfasst Nr. 5 nur noch Vereinbarungen, durch die einer Person eine dingliche Option auf das stimmrechtsvermittelnde Wertpapier eingeräumt ist, der Erwerb also nur noch von einer Potestativbedingung zugunsten des Bieters abhängig ist. Schuldrechtliche Vereinbarungen, die einen Lieferanspruch enthalten oder bei Optionen das Recht zum Abschluss eines Kaufvertrages einräumen, lösen aus diesem Grund noch keine Zurechnung
ÜG aus. Hintergrund ist, dass noch keine unangreifbare Rechtsposition des Bieters entstanden ist, die einen Eigentumsübergang gesichert erscheinen lässt, solange der Verkäufer der Aktien bzw. der Option Einwendungen oder Rücktrittsrechte geltend machen oder seine Lieferverpflichtungen schlicht nicht erfüllen kann (Wackerbarth, in: Münchner Komm. AktG,
tragsvertrages aufgefordert hat, liegt ein beachtlicher Prozessvortrag nicht vor. Tatsache ist, dass die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin ins Blaue hinein vorträgt, dass die Beklagte auf die Umtausch- und Options-Aktien der Q einen dinglich ausgestalteten Zugriff im Sinne eines Anwartschaftsrechts hat. Dafür fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Die Beklagte trifft deshalb auch keine sekundäre Darlegungslast durch Offenlegung der Verträge. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, dass sehr wahrscheinlich eine der Optionen im Jahre 2012 ausgeübt werden wird. Das besagt lediglich, dass es in 2012 zum Erwerb weiterer Q-Aktien durch die Beklagte kommen wird, allerdings lediglich auf der Grundlage schuldrechtlicher Ansprüche. Die Gewissheit der Optionsausübung führt nicht zu einer quasi dinglichen Rechtsposition der Beklagten. Das weitere Argument der Klägerin, dass die Pflichtumtauschanleihe den Vertragsparteien überhaupt keine Willensfreiheit mehr lasse, da die A liefern und die Beklagte abnehmen müsse, ist ohne Substanz. Dieser Vortrag täuscht darüber hinweg, dass aus der Pflichtumtauschanleihe lediglich schuldrechtliche Verpflichtungen begründet werden, die die Willensfreiheit der Parteien nicht ausschließen. Entscheidend ist, dass die schuldrechtlichen Vereinbarungen von den Vertragsparteien noch umgesetzt werden müssen. Die weiteren Ausführungen der Klägerin, die darauf hinauslaufen, den Unterschied zwischen schuldrechtlicher Verpflichtung und dinglicher Übertragung zu nivellieren, überzeugen auch in diesem Zusammenhang nicht. Unerheblich ist, dass der Markt Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte nicht unterscheidet, wie die Klägerin meint. Darauf kommt es
der Ratio des § 30 Abs. 1 Nr. 5 WpÜG nicht an. Zurechnung
ÜG (abgestimmtes Verhalten "acting in concert") Auch die von der Klägerin geltend gemachte Zurechnung
ÜG abgestimmtes Verhalten "acting in concert" scheitert.
ÜG werden dem Bieter auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe zugerechnet, mit denen der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt. Ausgenommen sind Vereinbarungen in Einzelfällen. Ein abgestimmtes Verhalten setzt
ÜG voraus, dass der Bieter oder sein Tochterunternehmen und der Dritte sich über die Ausübung von Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Zielgesellschaft in sonstiger Weise zusammenwirken. Die Zurechnung aufgrund gemeinsamen Handelns ohne Vereinbarung über die Stimmrechtsausübung zählt zu den am meisten umstrittenen und in ihrer Anwendung schwierigsten Regelungen des Übernahmerechts. Im Rahmen des § 30 Abs. 2 S. 2 WpÜG verlangt der Gesetzgeber durch die Neufassung mit Wirkung vom
tragsvereinbarung als solche enthält keine Absprachen über die Ausübung von Stimmrechten. Hinreichende Anhaltspunkte für ein abgestimmtes Verhalten im Hinblick auf die Ausübung der Stimmrechte aus den Q-Aktien mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Zielgesellschaft sind ebenfalls nicht dargelegt worden. Die Klägerin folgert ein abgestimmtes Verhalten bereits daraus, dass die Beklagte durch die Rechte aus der Pflichtumtauschanleihe und den Optionen Einfluss auf die Unternehmensentwicklung der Q erlangt habe. Die A könne als Optionsgeber keiner unternehmerischen Maßnahme bei der Q mehr zustimmen, die gegen die Beklagte gerichtet sei. Unter Berücksichtigung von § 242 BGB könne die A auch keine Strukturmaßnahmen bei der Q unterstützen. Insgesamt orientiere sich das operative Geschäft der Q bereits an den Vorgaben der Beklagten, indem über den Kooperationsvertrag bereits die zukünftige Eingliederung der Q in den Konzern der Beklagten eingeleitet sei. Ausreichend sei insgesamt eine Beeinflussung der Unternehmensführung der Zielgesellschaft. Außerdem habe die Beklagte mit der A eine Vereinbarung über die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises getroffen, die eine Festschreibung des Anteilsbesitzes bis zum Jahre 2012/13 vorsehe. Damit werde gewährleistet, dass in dem Zeitraum von 2009 bis 2012 kein Dritter ein Übernahmeangebot abgeben könne. Damit stimme ferner überein, dass die A der Beklagten zwei Mandate im Aufsichtsrat eingeräumt habe, dass unmittelbar
der Neubesetzung des Aufsichtsrats der langjährige Vorstand der Q abgesetzt worden sei, dass die Q durch den Kooperationsvertrag bereits auf die Ausrichtung der Beklagten "getrimmt" worden sei und dass die Beklagte in ihrer Bilanz die Aktien der Pflichtumtauschanleihe als ihr gehörend ausweise. Diese Fakten begründeten zumindest einen Anscheinsbeweis für ein acting in concert. Die Beklagte hat Absprachen jeder Art zwischen ihr und der A hinsichtlich der Geschäftsausrichtung der Q ausdrücklich bestritten. Die A sei rechtlich und tatsächlich frei, ihre Stimmrechte aus den der Pflichtumtauschanleihe und den Optionen unterliegenden Q-Aktien
eigenem Dafürhalten auszuüben. Vertragliche Rücksichtnahmepflichten Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass die A unter Berücksichtigung von Treu und Glauben
h. den Vollzug der
tragsvereinbarung, gefährdet. Allerdings steht § 242 BGB lediglich einem missbräuchlichen Verhalten der A entgegen. § 242 BGB ist aber keine Basis, über die die Beklagte im Zusammenwirken mit der A Einfluss auf deren Stimmrechtsausübung hinsichtlich der Ausrichtung der Q nehmen kann. Denn die A wird durch § 242 BGB nicht gehindert, bis zur Übertragung ihrer Q-Aktien auf die Beklagte ihre daraus resultierenden Rechte wahrzunehmen. Sie ist bis dahin rechtlicher und wirtschaftlicher Inhaber der Aktien. Sie muss
den §§ 162 , 242 BGB lediglich Maßnahmen unterlassen, die den Vertragszweck gefährden und ihr eine Erfüllung der
tragsvereinbarung, d. h. die Übertragung von Aktien im Rahmen der Pflichtumtauschanleihe bzw. der Optionen an die Beklagte, unmöglich machen. Damit führen die vorstehenden Vorschriften gerade nicht zu einem Abstimmungsbedarf zwischen der A und der Beklagten und auch nicht zu einem zu erwartenden vorauseilenden Gehorsam der A im Hinblick auf die Ausübung der Stimmrechte im mutmaßlichen Interesse der Beklagten. Erwerb von zwei Aufsichtsratssitzen und Abberufung des Vorstands Die Tatsache, dass der Beklagten am 11. März 2009 zwei Aufsichtsratssitze im zehnköpfigen Aufsichtsrat der Q (nur Anteilseignervertreter) eingeräumt worden sind, ist angesichts des im März 2009 von der Beklagten übernommenen 25 %igen Pakets an Q-Aktien nicht ungewöhnlich und folglich auch kein Indiz für ein abgestimmtes Verhalten im Hinblick auf die Stimmrechte aus Aktien der Pflichtumtauschanleihe und der Optionen. Ob das Handelsblatt in diesem Zusammenhang gemutmaßt hat, dass die Beklagte nun ein "Vetorecht" im Aufsichtsrat der Q habe, ist bedeutungslos. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der ehemalige Vorstand der Q
folgend vom neuen Aufsichtsrat abberufen wurde und die Presse dafür, etwa die Welt am Sonntag vom
Angaben der Beklagten tatsächlich auch geführt. Im vergangenen Jahr sei schließlich vom Aufsichtsrat der Q das Programm "Q 4 Future" gebilligt worden, das einen weiteren Meilenstein der Integration der Q in die Beklagte darstelle. Damit wolle die Q auf der Produktseite ihr Profil stärken durch die Straffung ihres Produktangebotes sowie den Vertrieb und den Service weiter ausbauen. Aus dem Vortrag der Klägerin wird damit lediglich klar, dass die Kooperationsvereinbarung zwischen der Q und der Beklagten sowohl der Q als auch der Beklagten diente, da wechselseitige Synergien erzielt wurden und werden. Damit diente die Kooperationsvereinbarung auch der A als Mehrheitsaktionärin. Die Kooperationsvereinbarung war daher für alle Beteiligten wirtschaftlich sinnvoll und berücksichtigt die Interessen der Vertragsparteien bzw. der A angemessen. Auf der Grundlage des Kooperationsvertrages sind einseitige Vorgaben seitens der Beklagten im Sinne eines "Weisungsrecht" o. ä. nicht möglich. Ob die Beklagte den Kooperationsvertrag in dieser Weise auch ohne
tragsvereinbarung geschlossen hätte - dieser Vortrag der Beklagten wird von der Klägerin bestritten - kann letztlich offen bleiben. Es fehlt jedenfalls jeder Hinweis darauf, dass die Beklagte durch den Kooperationsvertrag ihr Verhalten mit der A in Bezug auf die Stimmrechte aus Aktien der Q mit dem Ziel einer dauerhaften Unternehmensausrichtung der Q abgestimmt hat. Von einer vorweggenommenen Eingliederung der Q bzw. einer Neuausrichtung ihrer Geschäftspolitik auf die Interessen der Beklagten, vergleichbar den Möglichkeiten, die ein Unternehmensvertrag oder eine Eingliederung bieten, kann überhaupt keine Rede sein. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass der Kooperationsvertrag ohne eine gleichzeitige Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG seinen Sinn verlieren würde. Dass der Kooperationsvertrag im Hinblick auf den Erwerb von Aktien der Q durch die Beklagte im Jahre 2012 vorteilhaft sein kann, rechtfertigt im Gegenschluss nicht die Annahme, dass er dann zur Wahrung des Einflusses in den Vorjahren bereits mit der A zwecks Kontrolle der Q abgestimmt sein muss. Ob die Beklagte die Q-Aktien aus der Pflichtumtauschanleihe als ihr gehörend bilanziert hat, hat für den Tatbestand des abgestimmten Verhaltens keine Aussagekraft. Das Bilanzierungsrecht und das Übernahmerecht verfolgen unterschiedliche Ziele. Im übrigen hat die Beklagte ausgeführt, dass sie
anerkannten Bilanzierungsgrundsätzen gehalten sei, die Pflichtumtauschanleihe
der Equity-Methode zu bilanzieren, da die bilanzrechtliche Betrachtung künftige Entwicklungen des Anteilseigentums, das heißt auch zivilrechtlich noch nicht übertragene Aktien, einbeziehen müsse. Dazu hat sich die Klägerin nicht mehr geäußert. Vereinbarung über die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises Schließlich kann schon in tatsächlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte und die A eine Vereinbarung über die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises und/oder eine Festschreibung des Anteilsbesitzes bis zum Jahr 2012/2013 vereinbart haben. Die Beklagte hat diese von der Klägerin erstmalig in der Replik eingeführte Behauptung bestritten. Die Klägerin hat
folgend weder ihren Vortrag konkretisiert noch unter Beweis gestellt. Abgesehen davon wäre der diesbezügliche Vortrag der Klägerin auch rechtlich unerheblich. Vereinbarungen über das Halten von Aktien, sog. Standstill-Agreements, haben im Rahmen eines Wertpapiererwerbs- oder Übernahmeangebots
der zutreffenden hM. grundsätzlich keine maßgebende Bedeutung (LG Hamburg, Urteil vom 16.10.2006 - 412 O 102/04 , AG 2007, 177 , 179; LG München I, Urteil vom 11.03.2004 - 5 HKO 16972/03 , ZIP 2004, 1101 ; Schockenhoff/Schumann ZGR 2005, 568, 579; von Bülow, in: Kölner Komm. WpÜG, 2003, § 30 Rn. 124; Noack/Zetzsche, in: Schwark,
ÜG hat der Bieter den Aktionären der Zielgesellschaft im Rahmen eines Übernahmeangebots eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Bei der Bestimmung der angemessenen Gegenleistung sind grundsätzlich der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft und die Erwerbe von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter, mit ihm gemeinsam handelnder Personen oder deren Tochterunternehmen zu berücksichtigen. In der Literatur wird auf der Grundlage von § 31 WpÜG ein Anspruch auf Zahlung eines Differenzbetrages zwischen einem angebotenen Betrag und einer angemessenen Gegenleistung zu Recht anerkannt. Insofern gewährt § 31 WpÜG einen gesetzlich ausgestalteten vertraglichen Anspruch (Süßmann, in: Geibel/Süßmann, WpÜG, 2. Auflage, 2008, § 31 Rn. 78; Kremer/Oesterhaus, in: Kölner Komm. WpÜG, 2003, § 31 Rn. 105; Wackerbarth, in: Münchner Komm. AktG, 3. Aufl., § 31 Rn. 3). Angemessene Gegenleistung Die von der Beklagten im freiwilligen Übernahmeangebot offerierte Gegenleistung in Höhe von EUR 25,00 für die Q-Aktien war angemessen. Die Gegenleistung ist angemessen, wenn sie den Vorgaben von § 31 WpÜG i. V. m. §§ 4, 5 WpÜG-AngebotsVO entspricht. Berücksichtigung inländischer Börsenkurse
ÜG in Verbindung mit § 5 WpÜG-AngebotsVO
ÜG in Verbindung mit § 5 WpÜG-AngebotsVO muss die Gegenleistung mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots entsprechen. Da die Entscheidung der Beklagten zur Abgabe des Übernahmeangebots am
Maßgabe des § 31 WpÜG angemessene Gegenleistung angeboten. Vor-, Parallel- und
erwerbe gemäß § 31 Abs. 4, 5 WpÜG i. V. m. § 4 WpÜG-AngebotsVO Vor-, Parallel- und
erwerbe, die für die angemessene Gegenleistung gemäß § 31 Abs. 1 WpÜG relevant sein konnten, lassen sich nicht feststellen. Vorerwerbe Die Beklagte hat in dem
ÜG in Verbindung mit § 4 WpÜG AngebotsVO maßgeblichen Vorerwerbszeitraum von sechs Monaten keine Aktien der Q für einen über EUR 25,00 liegenden Preis erworben.
VO muss die Gegenleistung für die Aktien der Zielgesellschaft mindestens dem Wert der höchsten vom Bieter, einer mit ihm gemeinsam handelnden Person oder deren Tochterunternehmen gewährten oder vereinbarten Gegenleistung für den Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft innerhalb der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung
ÜG oder § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG entsprechen. § 31 Abs. 6 WpÜG gilt entsprechend. Vorerwerb im Zeitraum vom
tragsvereinbarung erfolgte im März 2009, das heißt lange vor Beginn des Referenzzeitraums. Auch gleichgestellte Vereinbarungen im Sinne von § 31 Abs. 6 WpÜG wurden nicht abgeschlossen. Erweiterung des Vorerwerbszeitraums wegen eines unterlassenen Pflichtangebots
ÜG Eine Vorverlegung des Vorerwerbszeitraums im Sinne von § 4 S. 1 WpÜG-AngebotsVO auf den Zeitpunkt, zu dem eine Veröffentlichung der Kontrollerlangung
ÜG spätestens hätte erfolgen müssen, ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht veranlasst. In der Literatur wird zwar davon ausgegangen, dass der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem eine Veröffentlichung der Angebotsunterlage gem. § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG oder § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG spätestens hätte erfolgen müssen. Unterlasse der Bieter rechtswidrig eine Veröffentlichung der Kontrollerlangung
ÜG oder die Vorlage eines Pflichtangebots
ÜG, so könne das auf den Beginn des Vorerwerbszeitraums keinen Einfluss haben, da der Bieter durch rechtswidriges Verhalten nicht den Inhalt seiner Angebotspflicht zu seinen Gunsten verändern können dürfe (Wackerbarth in: Münchener Komm. zum AktG,
ÜG in Verbindung mit § 4 S. 2 WpÜG-AngebotsVO und § 31 Abs. 6 WpÜG Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kann ferner nicht davon ausgegangen werden, dass die
tragsvereinbarung zu der Pflichtumtauschanleihe und den Optionen bis zur Beendigung des Vollzugs im Februar 2012 preisbestimmend im Sinne von § 4 WpÜG-AngebotsVO ist. Die Klägerin bezieht sich auf das Rechtsgutachten von Professor Dr. Wackerbarth, wonach der Begriff der Vereinbarung, aufgrund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann, auch gestreckte Erwerbsvorgänge erfasse. Der Begriff beschränke sich nicht auf zeitpunktbezogene Vorgänge, sondern auch auf Transaktionen, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckten. Selbst der Erwerb im Sinne von § 4 S. 1 WpÜG-AngebotsVO könne sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, etwa dann, wenn die Übergabe der Aktien der dinglichen Einigung über den Eigentumsübergang erst Tage oder Wochen später
folge. Die bereits früher vereinbarte und bezahlte Gegenleistung bleibe dann selbstverständlich für volle sechs Monate seit der Übereignung der Aktien preisbestimmend. Bereits das zeige, dass § 4 S. 1 WpÜG-AngebotsVO letztlich auf die Beendigung des Übertragungstatbestandes abstelle. Daher spreche alles dafür, bei der Gleichstellung des "Erwerbs"
ÜG-AngebotsVO und der "Vereinbarung" im Sinne von § 4 S. 2 WpÜG-AngebotsVO in Verbindung mit § 31 Abs. 6 WpÜG auf den Vollzug der schuldrechtlichen Vereinbarung abzustellen. Das entspreche auch dem Zweck von § 4 WpÜG-AngebotsVO. Dieser bestehe darin, den Bieter an ein von ihm zurechenbar
außen gesetztes Verhalten zu binden, mit dem er seine eigene Einschätzung des Wertes der Aktien der Zielgesellschaft zum Ausdruck gebracht habe. Der Bieter müsse sich an dieser Bewertung mindestens so lange festhalten lassen, wie er selbst im Verhältnis zum Paketverkäufer an seine Bewertung gebunden sei, das heißt bis zur Erfüllung oder sonstigen Beendigung des maßgeblichen Schuldverhältnisses. Die Beklagte halte schließlich bis 2012 an der Bewertung der Q-Aktien in Höhe von mindestens EUR 45,45 fest. Im Falle der Überschneidung des vertraglichen Bindungszeitraums zum Erwerb von Aktien und des Vorerwerbszeitraums von sechs Monaten vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage seien die Konditionen des Erwerbs für das freiwillige Übernahmeangebot relevant. Ein solches Verständnis entspreche auch der Gesetzesbegründung zu § 31 Abs. 6 WpÜG (Regierungsentwurf BT-Drucksache 14/7034, Seite 57) und der EU-Richtlinie 2004/25/EG, die ausdrücklich darauf abzielten, Umgehungskonstellationen vorzubeugen. Ein mehrjähriges Auseinanderziehen der schuldrechtlichen Vereinbarung und des dinglichen Erwerbs von Aktien sei grundsätzlich geeignet, auf einfache Art und Weise die genannte Preisvorschrift auszuschalten. Dieser Interpretation der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Unstreitig will § 31 Abs. 6 WpÜG Umgehungsfälle mit hinausgeschobenem Erfüllungsdatum verhindern, da ein Erwerb grundsätzlich nur bei dinglich übertragenen Aktien vorliegt. Daher können theoretisch auch eine Pflichtumtauschanleihe und Optionen, jedenfalls Call-Optionen, in den Anwendungsbereich von § 31 Abs. 6 WpÜG fallen (Süßmann, in: Geibel/Süßmann, WpÜG, 2. Auflage, 2008, § 31 Rn. 65; Wackerbarth in: Münchener Komm. zum AktG, 3. Auflage, 2011, § 31 WpÜG Rn. 84). Voraussetzung muss dann aber sein, dass zumindest die schuldrechtliche Vereinbarung - anstelle der dinglichen Übertragung - in den Vorerwerbszeitraum fällt. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass dem Erwerb als grundsätzlich punktuelles Ereignis auch nur eine Vereinbarung als ebenfalls punktuelles Ereignis gleichgestellt werden kann. Es kommt dabei auf den Zeitpunkt des Abschlusses der schuldrechtlichen Vereinbarung anstelle des Zeitpunktes des dinglichen Erwerbs an. Die Auslegung von § 31 Abs. 6 WpÜG durch die Klägerin würde über die von § 4 S. 2 WpÜG-AngebotsVO gewollte Gleichstellung von "Erwerb" und "Vereinbarung" hinausgehen. Denn der Erwerb
ÜG-AngebotsVO muss auf jeden Fall innerhalb des Referenzzeitraums von sechs Monaten vor der Veröffentlichung des Angebots liegen. Würde § 4 S. 2 WpÜG-AngebotsVO die von der Klägerin dargestellte zeitliche Streckung von der schuldrechtlichen Vereinbarung bis zu deren dinglichem Vollzug erfassen, obwohl beide Rechtsakte nicht im Referenzzeitraum liegen, läge darin ein gewisser Widerspruch und eine massive zeitliche Ausdehnung des Vorerwerbszeitraums. Auf diese Weise würden die gesetzlich normierten Vorerwerbszeiträume Makulatur, da zwischen der schuldrechtlichen Vereinbarung und der dinglichen Umsetzung mehrere Jahre liegen können. Die hier vertretene Auffassung wird durch folgende Kontrollüberlegung bestätigt: Würde der Bieter die Aktien mit dinglicher Wirkung vor Beginn des maßgebenden Vorerwerbszeitraums von sechs Monaten erwerben, lägen sowohl die schuldrechtliche Vereinbarung als auch der dingliche Erwerb außerhalb des Vorerwerbszeitraum von sechs Monaten vor der Veröffentlichung des freiwilligen Angebots. Dieser Erwerb würde daher nicht berücksichtigt.
der Auffassung der Klägerin stünde sich der Bieter aber schlechter, wenn er die Aktien nicht direkt erwirbt, sondern den späteren Erwerb nur vereinbart. Das ist nicht
vollziehbar. Die von der Klägerin vorgenommene Verprobung überzeugt hingegen nicht. Sie meint, dass die schuldrechtlichen Vereinbarungen aus 2009 zur Pflichtumtauschanleihe und den Optionen spätestens dann ihre Wirkung im Hinblick auf ein Pflichtangebot entfaltet hätten, wenn die Beklagte in 2012 die Q-Aktien aus der Pflichtumtauschanleihe und den Optionen dinglich erworben hätte. Die Klägerin verkennt dabei allerdings, dass es aufgrund des freiwilligen Übernahmeangebots dazu nicht mehr kommt. Die entscheidende subjektive Einschätzung des Bieters zum Wert der Aktien liegt unabhängig vom Zeitpunkt der dinglichen Übertragung außerhalb des Vorerwerbszeitraums. Hinzu kommt, dass vorliegend bereits die Gegenleistung von der Beklagten zum Zeitpunkt der Vereinbarung (Zahlung auf die Anleihe) erbracht wurde. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Gleichstellung der Vereinbarung und des Erwerbs gemäß § 31 Abs. 6 WpÜG eine derartige Ausdehnung von Vorerwerbszeiträumen gesehen und beabsichtigt hat. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der Übernahmerichtlinie zum Ausdruck gebracht, dass Vorerwerbszeiträume von 12 Monaten, wie sie die Richtlinie zulässt, nicht sinnvoll sind, da ein länger als sechs Monate zurückliegender Erwerb keinen hinreichenden Bezug zur aktuellen Bewertung durch den schnelllebigen Kapitalmarkt hat (BT-Drucks. 154/06, S. 24). Diese Erwägung ist auch in der Sache zutreffend, wie der streitgegenständliche Sachverhalt zeigt. Vorliegend liegen zwischen der
tragsvereinbarung und dem freiwilligen Übernahmeangebot circa 18 Monate. Innerhalb dieses Zeitraums kann sich die Bewertung einer Aktie ganz erheblich ändern, etwa aufgrund der Veränderung des Marktverhältnisse - Stichwort Finanzkrise - oder aufgrund der Veränderung der Ertragslage des Unternehmens. Eine Selbstbindung des Bieters hinsichtlich 18 Monate zurückliegender Vereinbarungen wäre kaum begründbar. Die Preisvereinbarungen der Beklagten und der A für Aktien aus der Pflichtumtauschanleihe und aus den Optionen im Frühjahr 2009 beziehen sich auf die damaligen Verhältnisse und Erwartungen. Es spricht einiges dafür, dass die Bewertung und damit auch die Preise für die Q-Aktien angesichts der Börsenkursentwicklung im Jahre 2010 anders ausgefallen wären. In der Aufrechterhaltung der Vereinbarung vom 14. Januar 2009 bis zum Zeitpunkt der dinglichen Übertragung der Aktien im Februar 2012 liegt entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine fortlaufende Bestätigung der Beklagten zur subjektiven Bewertung der Zielgesellschaft, die nur durch Vertragsaufhebung oder ähnliches gegenstandslos werden könnte. Die subjektive Bewertung der Zielgesellschaft durch den Bieter bezieht sich auf den Zeitpunkt der Vereinbarung Anfang 2009. Diese Bewertung kann sich
folgend ändern, ohne dass die Beklagte die Möglichkeit hat, sich davon durch Rücktritt o. ä. wieder zu lösen. Die von der Klägerin vorgenommene Ausdehnung des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts bis zum dinglichen Übereignungsgeschäft widerspricht schließlich auch dem Abstraktionsprinzip. Denn die Vereinbarung im Sinne des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts ist abgeschlossen, wenn alle dafür erforderlichen Erklärungen abgegeben bzw. Bedingungen eingetreten sind. Für die Wirksamkeit der schuldrechtlichen Vereinbarung - hier der
tragsvereinbarung kommt es entgegen der Darstellung der Klägerin nicht darauf an, dass diese dinglich vollzogen wird. Parallelerwerbe Gegenleistungserhöhende Parallelerwerbe sind ebenfalls nicht feststellbar.
ÜG erhöht sich die Gegenleistung, wenn der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen
der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und vor der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpÜG Aktien der Zielgesellschaft zu einer wertmäßig höheren als in der Angebotsunterlage angebotenen Gegenleistung erwerben oder einen entsprechende Erwerb vereinbaren. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass in der danach für Parallelerwerbe maßgeblichen Zeit vom 7. Oktober 2010 bis zum 10. November 2010 entsprechenden Erwerbe durch die Beklagte getätigt bzw. Erwerbsvereinbarungen abgeschlossen wurden.
erwerbe Gegenleistungserhöhende
erwerbe von Q-Aktien durch die Beklagte können ebenfalls nicht festgestellt werden.
ÜG erhöht sich die Gegenleistung, wenn der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen innerhalb eines Jahres
der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpÜG Aktien der Zielgesellschaft außerhalb der Börse zu einer wertmäßig höheren als in der Angebotsunterlage angebotenen Gegenleistung erwerben oder einen entsprechenden Erwerb vereinbaren. Die Klägerin hat für den maßgeblichen Referenzzeitraum vom 10. November 2010 bis zum heutigen Tag keine
erwerbe von Q-Aktien seitens der Beklagten dargelegt, die zu einem EUR 25,00 je Q-Aktie übersteigenden Wert ausgeführt wurden. Das gleiche gilt für entsprechende Erwerbsvereinbarungen. Umgehung der §§ 30, 31, 35 WpÜG Von einer Umgehung der gesetzlichen Vorschriften kann schließlich ebenfalls nicht ausgegangen werden. Die Klägerin sieht die Umgehung der Übernahmevorschriften
WpÜG durch die Beklagte darin, dass zwischen der Erwerbsverpflichtung im Jahr 2009 und deren Erfüllung im Jahr 2012 ein freiwilliges Übernahmeangebot eingeschoben wurde, das sich zulasten des Streubesitzes und zur Begünstigung des Paketbesitzes ein niedriges Kursniveau zunutze gemacht habe, um ein Pflichtangebot auf höherer Basis zu vereiteln. Der Paketverkäufer, die A , erhalte in der Spitze EUR 49,42 je Q-Aktie, während der Streubesitz mit EUR 25,00 abgespeist werde. Nicht umsonst habe sich die Beklagte vor ihren Aktionären gebrüstet, dass sie ihnen EUR 1,6 Milliarden erspart habe, indem sie durch das freiwillige Übernahmeangebot ein höheres Pflichtangebot an die Aktionäre der Q vermieden habe. Die Beklagte habe damit in schamloser Weise den freien Aktionären der Q attestiert, dass sie um diesen Betrag betrogen wurden. Eine Gesetzesumgehung liege zugleich auch darin, dass die Beklagte das wesentliche Risiko und die wesentlichen Chancen aus den Q-Aktien, die ihr 2012 zu Eigentum übertragen werden, bereits 2009 übernommen hat. Dieser Einschätzung der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Im Ergebnis hat die Beklagte durch die schuldrechtlichen Vereinbarungen nur den Kontrollerwerb im Jahre 2012 zu vertraglich festgelegten Preisen abgesichert, nicht aber bereits 2009 die Kontrolle über die Q erworben. Das verkennt die Klägerin. De facto hat die Beklagte nur von den gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch gemacht. Von einer Gesetzesumgehung könnte überhaupt nur dann gesprochen werden, wenn die Beklagte tatsächlich in 2009 die Kontrolle über die Q erlangt hätte. Das ist aber nicht der Fall. Sie hat durch die vertragliche Gestaltung darauf verzichtet, bereits ab 2009 die volle Kontrolle über die Q zu erlangen. Aus diesem Grund greifen auch die Zurechnungsvorschriften
ÜG, wie erläutert worden ist, nicht. Dann kann nicht mit dem pauschalen Argument der WpÜG-Intention eines umfassenden Schutzes der Minderheitsaktionäre bei Übernahmen ein lückenfüllender Umgehungsschutz konzipiert werden, wie die Klägerin meint. Dabei ist unerheblich, ob sich die Beklagte vor ihren Aktionären damit "gerühmt" hat, die Zahlung von EUR 1,6 Milliarden durch die Vermeidung eines Pflichtangebots infolge des freiwilligen Übernahmeangebots vermieden zu haben. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Geschäftsführung der Beklagten,
dem 2009 auf schuldrechtlicher Basis der Kontrollerwerb spätestens ab 2012 abgesichert wurde, zwischenzeitliche Marktentwicklungen wahrnimmt. Letztlich läuft die Argumentation der Klägerin darauf hinaus, dass die Minderheitsaktionäre an beliebigen, insbesondere zeitlich gestreckten Vereinbarungen über die Zahlung von Paketpreisen partizipieren müssen. Einen derartigen umfassenden Gleichbehandlungsgrundsatz gibt es aber nicht. Paketkäufe werden nur berücksichtigt, soweit sie in die gesetzlich vorgegebenen Referenzzeiträume fallen. Hilfsanträge Die Hilfsanträge sind aus den vorstehenden Erwägungen ebenfalls unbegründet. Nebenentscheidungen Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: EUR 3.663.000,00 Permalink: http://openjur.de/u/340390.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.