- Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung, ob bei einer Verpflichtungsklage, mit der der Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 1 Abs 1 Nr 7 BefrVO (RdFunkGebBefrV BW) geltend gemacht wird, die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, auch wenn § 5 Abs 4 BefrVO (RdFunkGebBefrV BW) fordert, daß die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht "bei der Antragstellung" glaubhaft zu machen sind. Tatbestand Die Klägerin begehrt vom Beklagten entsprechend ihrem Antrag vom 30.4.1993 die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28.5.1993 unter Hinweis darauf ab, daß die Voraussetzungen für die Befreiung von der Klägerin nicht glaubhaft gemacht worden seien. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Bescheid vom 4.10.1993 zurück. Am 4.11.1993 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Süddeutschen Rundfunks vom 28.5.1993 und dessen Widerspruchsbescheid vom 4.10.1993 aufzuheben und diesen zu verpflichten, ihr antragsgemäß Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren. Zur Begründung hat die Klägerin darauf abgehoben, daß sie nur über ein geringes Einkommen verfüge, das die in der Befreiungsverordnung angesprochene Einkommensgrenze nicht erreiche. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und seine Entscheidungen verteidigt. Durch Urteil vom 10.3.1995 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, da die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung nicht glaubhaft gemacht habe, daß sie die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfülle. Auch nach dem Stand der letzten mündlichen Verhandlung könne die Klage keinen Erfolg haben. Zwar sei einerseits glaubhaft gemacht, daß die Klägerin mit ihrem nunmehr offengelegten Einkommen ihre monatlichen Ausgaben einschließlich Lebensunterhalt bestreiten könne. Andererseits ergebe sich aus ihren Angaben jedoch, daß die von ihr angegebenen Einkünfte ihren nach § 1 Abs. 7 der Befreiungsverordnung zu berechnenden Bedarf überschritten. Gegen das ihr am 23.3.1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.4.1995 Berufung eingelegt und dazu unter Hinweis auf den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Heilbronn für das Jahr 1993 ausgeführt, daß das maßgebliche Einkommen für das Jahr 1993 monatlich lediglich 1 084,-- DM betrage und mithin den vom Verwaltungsgericht zutreffend ermittelten Bedarf nicht überschreite. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.3.1995 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 28.5.1993 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 4.10.1993 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr antragsgemäß Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hebt darauf ab, daß das Verwaltungsgericht die Klage bereits wegen der Unzulässigkeit des Widerspruchs der Klägerin hätte abweisen müssen. Abgesehen davon habe diese nicht bei der Antragstellung, wie dies § 5 Abs. 4 der Befreiungsverordnung vom 21.7.1992 fordere, glaubhaft gemacht, daß ihr Einkommen unter den maßgeblichen Einkommensgrenzen dieser Verordnung liege. Hilfsweise werde noch geltend gemacht, daß selbst dann, wenn man mit dem Verwaltungsgericht den Bedarf der Klägerin bei 1 100,-- DM annehme, ihr Einkommen höher sei. Denn es sei nicht nachgewiesen, daß sie die Kosten der Krankenversicherung selbst trage. Zum anderen müsse sie sich noch den Unterhaltsanspruch zurechnen lassen, den sie nach der sog. Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 950,--DM gegen ihre Eltern habe. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Gründe Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 in Verb. mit § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung der Klägerin ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte ihrer zulässigen Verpflichtungsklage stattgeben müssen, da die Klägerin die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht glaubhaft gemacht hat und deshalb die Verpflichtung des Beklagten besteht, die Klägerin entsprechend ihrem Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Verpflichtungsklage zulässig ist. Auf die Gründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß der Bedarf der Klägerin 1 100,-- DM beträgt. Diese Berechnung wird vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Er rügt vielmehr das Fehlen eines Nachweises, daß die Klägerin die Krankenversicherungskosten trage, und ferner, daß sie sich einen Unterhaltsanspruch entsprechend der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 950,-- DM anrechnen lassen müsse. Dem ist nicht zu folgen. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, daß die Kosten der Krankenversicherung von der Klägerin erbracht werden. Dies ist in Anbetracht ihres eigenen Einkommens mehr als naheliegend und wird durch den pauschalen Hinweis des Beklagten nicht in Frage gestellt. Dieser hebt zutreffend auch darauf ab, daß das anrechenbare Einkommen eines Studenten unter dem Vorbehalt steht, daß ein Unterhaltsanspruch realisierbar ist. Daß die Klägerin ihr zumutbar einen über den Betrag von 800,-- DM hinausgehenden Unterhaltsanspruch realisieren kann, ist aber nicht erkennbar. Dies folgt bereits aus dem Umstand, daß die Klägerin selbst Einkünfte erzielt, die den genannten Unterhaltsanspruch einschränken (vgl. dazu Nr. II 19 und 22 ff. der vom Beklagten angeführten Düsseldorfer Tabelle, NJW 1993, 308, 309). Auszugehen ist deshalb von der auch vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Einkommensberechnung. Danach hat die Klägerin nunmehr nachgewiesen, daß sie die Voraussetzungen für eine Rundfunkgebührenbefreiung erfüllt. Daß dies weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch in dem der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung der Fall gewesen ist, ist unschädlich. Der Senat hat bereits die Rechtsprechung des
- Senats des erkennbaren Gerichtshofs zugrundegelegt, wonach für die Beurteilung maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage des Befreiungszeitraums (§ 5 Abs. 4 BefrVO), wie sie sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz darstellt (so etwa Urteil vom 4.5.1993 - 2 S 1375/92 - unter Hinweis auf die Urteile des
- Senats vom 28.11.1988 - 14 S 2135/87 - und vom 20.8.1992 - 14 S 2934/90 -). Daran wird festgehalten. Auszugehen ist von Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991 (GBl. S. 747) - Rundfunkgebührenstaatsvertrag - (dazu das Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 19.11.1991, GBl. S. 745). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 dieses Vertrags können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht oder für eine Ermäßigung u.a. aus sozialen Gründen oder aus Billigkeitsgründen für Rundfunkgeräte von natürlichen Personen im ausschließlich privaten Bereich bestimmen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung wird eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur auf Antrag und befristet gewährt. Dementsprechend bestimmt § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 21.7.1992 (GBl. S. 573 - im folgenden: BefrVO), daß Personen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, deren monatliches Einkommen zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus a) dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 22 des Bundessozialhilfegesetzes) für den Haushaltsvorstand, b) dem Einfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe für sonstige Haushaltsangehörige und c) 30 vom Hundert des Regelsatzes der Sozialhilfe für jeden Haushaltsangehörigen, der das
- Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist, d) den Kosten der Unterkunft. Die genannte Befreiung wird nur auf Antrag gewährt (§ 5 Abs. 1 S. 1 BefrVO). Bei der Antragstellung sind die Voraussetzungen für die Befreiung glaubhaft zu machen (§ 5 Abs. 4 BefrVO). Diese normativen Vorgaben gebieten es nach Auffassung des Senats indes nicht, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung auch der gerichtlichen Prüfung zugrundezulegen. Ungeachtet der Frage, ob nicht die Verpflichtungsklage als solche regelmäßig fordert, den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als für die Überprüfung des Begehrens maßgeblich anzusehen (zum Streitstand siehe nur Kopp, VwGO,
- Aufl., § 113 Rdnrn. 95 ff.), ist anerkannt, daß etwas anderes jedenfalls dann zu gelten hat, wenn das anzuwendende materielle Recht dies, entweder ausdrücklich oder doch seinem Sinn und Zweck nach, anordnet oder sich die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts aus der Natur der Sache ergibt (so etwa BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, BVerwGE 61, 176 , 192; vgl. auch die Nachweise bei Kopp, aaO, Rdnr. 96). Denn eine irgendwie geartete "Regel" des Inhalts, daß es unabhängig vom materiellen Recht allein auf den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz bei Gericht ankommt, gibt es nicht (so BVerwG, aaO). Hier knüpft zwar die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 7 in Verb. mit § 5 Abs. 4 BefrVO ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach die Glaubhaftmachung an den Zeitpunkt der Antragstellung. Das Fachrecht weist deshalb bereits auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Antrag und Glaubhaftmachung hin. Sinn der Regelung ist es, der Behörde zusammen mit dem Antrag zugleich auch die Möglichkeit zu eröffnen, zügig und abschließend über die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung entscheiden zu können - ein bei der hier in Rede stehenden Massenverwaltung naheliegendes Anliegen -. Indes beschränkt sich die Forderung nach Glaubhaftmachung allein auf die Frage des vom Antragsteller zu führenden Nachweises und dessen Umfang. Mit dieser verfahrensrechtlichen Anforderung soll im Interesse einer zügigen Bearbeitung derartiger Anträge die Mitwirkungspflicht eines Antragstellers dahingehend verstärkt werden, daß die Behörde in den Stand versetzt wird, über einen Antrag ohne eigene Ermittlungen von Amts wegen zu entscheiden, und zwar ablehnend, wenn der Antragsteller sein Begehren mit der Antragstellung nicht zumindest glaubhaft macht. Nicht normativ angesprochen ist dagegen die Frage, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nur allein im Zeitpunkt der Antragstellung oder nicht auch später nachgewiesen werden können. Von daher enthält die Befreiungsverordnung nicht etwa einen Ausschlußtatbestand in dem Sinne, daß ein nachträglicher Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen durch das materielle Recht ausgeschlossen wäre. Dies wirkt sich auch auf den Zeitpunkt aus, den das materielle Recht nach dem Gesagten für die gerichtliche Prüfung bestimmt: Ist dieser Nachweis auch für einen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung liegenden Zeitraum möglich und zulässig, so kann er im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung, aber auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht geführt werden mit der Folge, daß sich alsdann die Widerspruchsbehörde oder das Gericht, notfalls auf Grund eigener Ermittlungen, die erforderliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) vom Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Befreiung verschaffen muß. Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, daß eine rechtmäßige Behördenentscheidung nicht nachträglich als rechtswidrig angesehen werden dürfe. Denn die mangels Glaubhaftmachung erfolgte Ablehnung eines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht äußert sich gerade nicht zu der materiell-rechtlichen Frage, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO gegeben sind oder nicht, sondern allein zu der, daß der bis zur Stufe der Glaubhaftmachung erforderliche Nachweis der Voraussetzungen nicht erbracht sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt. Permalink: http://openjur.de/u/340660.html Kommentare
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