Tenor 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahrens wirdzurückgewiesen. 2. Dem Kläger wird anheimgestellt, die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren war zurückzuweisen, da deren Voraussetzungen gemäß §§ 525 , 114 ZPO nicht vorliegen. Hiernach erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 1. Juli 2010 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht Ravensburg entschieden, dass dem Kläger gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 3.219,31 EUR gemäß § 433 Abs. 2 BGB, von Verzugszinsen in Höhe von 1.935,80 EUR gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 EUR gemäß § 286 Abs. 1 BGB zusteht. Zudem hat es zutreffend entschieden, dass der Antrag auf Feststellung, dass sich die ursprüngliche Klage in Höhe von 1.200,-- EUR erledigt habe, unbegründet ist. Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird Bezug genommen. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen gegen die erstinstanzlich getroffene Feststellung, dass der Beklagte gegen die Kaufpreisforderung des Klägers wirksam mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 2.729,86 EUR gemäß §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 BGB aufgerechnet habe. Auch insoweit hat das Landgericht Ravensburg jedoch zutreffend entschieden, so dass das Berufungsvorbringen nicht durchgreift. Lediglich ergänzend ist hierzu Folgendes auszuführen:1. Zutreffend wurde im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt, dass sich der Kläger auf den kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht berufen kann, da dem Beklagten vor Abschluss des Kaufvertrages der Mangel am Haus, dass im Keller ein bis zweimal jährlich Druckwasser auftritt, arglistig verschwiegen wurde, § 444 BGB.
- a)Zutreffend hat das Landgericht Ravensburg festgestellt, dass dem Beklagten dieser Mangel vor Abschluss des Kaufvertrages verschwiegen wurde. Unstreitig ist, dass der Kläger als Verkäufer des Hausanwesens vor der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages keinen Kontakt zu dem Beklagten hatte, vielmehr die Verkaufsgespräche ausschließlich der Maklerfirma & GmbH - der Streitverkündeten - überließ, und auch im Termin zur notariellen Beurkundung des Kaufvertrages den Beklagten nicht bezüglich dieses Mangels unterrichtete. Darüber hinaus hat das Landgericht Ravensburg festgestellt, dass die Mitarbeiterin der beauftragten Maklerfirma, die Zeugin &, dem Beklagten gegenüber auf dessen Nachfrage bei der Besichtigung des Kellers vor Abschluss des Kaufvertrages, was es mit dem im Keller befindlichen morschen Regal auf sich habe, sinngemäß geantwortet habe, dass in der Vergangenheit zwar Druckwasser aufgetreten sei, dieses Problem jedoch aufgrund der durchgeführten Straßenbauarbeiten behoben sei. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründeten, wurden weder von dem Kläger aufgezeigt noch sind diese ersichtlich, so dass diese Feststellungen bindend sind, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das erstinstanzliche Gericht hat seine Feststellungen im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Mitarbeiter der beauftragten Maklerfirma, die Zeugen & und & übereinstimmend glaubhaft ausgesagt hätten, vor Abschluss des vermittelten Kaufvertrages davon ausgegangen zu sein, dass frühere Probleme aufgrund des Druckwassers wegen der zwischenzeitlich durchgeführten Straßenbauarbeiten behoben seien. Zudem hat das erstinstanzliche Gericht seine Feststellung auf die Aussage des Beklagten gestützt, dass ihn die Zeugin & in diesem Sinne auf entsprechende Nachfrage unterrichtet habe. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung vorträgt, die Zeugen sowie der Beklagte hätten sich abgesprochen und kollusiv zu seinem Nachteil zusammengewirkt, vermag dies nicht zu überzeugen. Für diese Behauptung wurden weder konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt noch sind diese ersichtlich. Auch soweit der Kläger diese Feststellung unter Hinweis darauf, dass es für den Beklagten bei der Besichtigung des Hausanwesens offensichtlich gewesen sei, dass regelmäßig Druckwasser auftrete und er daher Kenntnis von dem Mangel gehabt habe, anzugreifen versucht, vermag dies nicht zu überzeugen. Das Landgericht Ravensburg hat hierzu festgestellt, dass der Beklagte glaubhaft ausgesagt habe, dass er aufgrund des im Keller vorhandenen morschen Holzregals und einer Wasserpumpe zwar die Frage nach Druckwasser aufgeworfen habe, schließlich jedoch der Aussage der Maklerin &, dass lediglich in der Vergangenheit Feuchtigkeit aufgetreten sei, Glauben geschenkt habe. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründeten, wurden weder vom Kläger aufgezeigt noch sind diese ersichtlich, so dass auch diese Feststellung bindend ist, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Auch diese Feststellung wird durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen & und & gestützt, wonach diese ebenfalls von diesem Sachverhalt ausgegangen seien. Soweit der Kläger die Aussage des Zeugen & dadurch in Zweifel zu ziehen versucht, dass er behauptet, den Zeugen nicht dahingehend unterrichtet zu haben, dass der Mangel aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Straßenbauarbeiten beseitigt worden sei, greift dies nicht durch. Der Kläger hat während seiner mündlichen Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren ausgesagt, den Zeugen & bei Abschluss des Maklervertrages darüber unterrichtet zu haben, dass in der Vergangenheit ein- bis zweimal jährlich Druckwasser im Keller aufgetreten und dass seit Durchführung der Straßenbauarbeiten ein entsprechender Feuchtigkeitseintritt ausgeblieben sei. Zu der Frage, ob diese Problematik aufgrund der Straßenbauarbeiten tatsächlich beseitigt worden sei, habe er sich dagegen nicht geäußert, da er dies nicht beurteilen könne und der Zeitraum für eine sichere Beurteilung auch zu kurz gewesen sei. Zutreffend hat das Landgericht Ravensburg festgestellt, dass dahinstehen könne, ob dem Vortrag des Klägers zu folgen sei, obwohl in dem schriftlichen, auch vom Kläger unterzeichneten Maklervertrag entsprechende Mängel am Hausanwesen nicht aufgeführt seien, obwohl nach verdeckten Mängeln in diesem Vertrag ausdrücklich gefragt werde. Jedenfalls könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge & aufgrund eines Kommunikationsversehens den Vortrag des Klägers - sollte er wie von ihm geschildert erfolgt sein - dahingehend missverstanden habe, das dieser Mangel aufgrund der Straßenbauarbeiten zwischenzeitlich beseitigt sei, so dass die von dem Zeugen & behauptete entsprechende Unterrichtung der Zeugin & folgerichtig sei. Auch die Behauptung des Klägers, der Zeuge & habe sich während des Informationsgesprächs mit ihm einen hiervon abweichenden Sachverhalt notiert, hat sich während der Beweisaufnahme im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestätigt. Umstände, die eine erneute Vernehmung des Zeugen & im Berufungsverfahren gebieten könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kläger keine Umstände aufgezeigt hat, die Zweifel an der Aussage des Zeugen & begründen könnten, davon ausgegangen zu sein, dass ein Feuchtigkeitseintritt aufgrund der durchgeführten Straßenbauarbeiten nicht fortbestehe und dahingehend die Zeugin & informiert zu haben.
- b)Die unzutreffende Mitteilung an den Beklagten, dass der in der Vergangenheit vorhandene Mangel, dass im Keller Druckwasser auftrete, aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Straßenbauarbeiten beseitigt sei und somit das Verschweigen des fortbestehenden Mangels erfolgte arglistig.
- aa)Arglistig handelt, wer unrichtige Erklärungen in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit abgibt; bedingter Vorsatz reicht hierfür aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Verkäufer bereits dann arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht ( BGHZ 63, 382 ; NJW 2006, 2839 ).
- bb)Sollte der Kläger den Zeugen & - wie von dem Beklagten behauptet - dahingehend unzutreffend unterrichtet haben, dass die Druckwasserproblematik aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Straßenbauarbeiten beseitigt sei, so hätte er selbst den Beklagten arglistig getäuscht bzw. den Mangel arglistig verschwiegen. Der Kläger hat während seiner Anhörung selbst ausgesagt, keine sichere Kenntnis darüber gehabt zu haben, ob die erst vor kurzem durchgeführten Straßenbauarbeiten die Druckwasserproblematik tatsächlich beseitigt habe, sondern dass er dies lediglich gehofft habe, weil seit Beginn der Straßenbauarbeiten kein Druckwasser im Keller seines Hausanwesens mehr aufgetreten sei. Somit wäre die in § 4 des Kaufvertrages abgegebene Erklärung, dass ihm von versteckten Mängel nichts bekannt sei, unzutreffend. Zudem könnte er - sollte er die Maklerfirma unzutreffend informiert haben - auch nicht davon ausgehen, dass der Beklagte durch den Makler über die fortbestehende Druckwasserproblematik informiert worden wäre. Ob der Kläger jedoch tatsächlich den Zeugen & unzutreffend informiert hatte oder ob der Zeuge & die zutreffende Unterrichtung durch den Kläger aufgrund eines Kommunikationsversehens dahingehend missverstanden habe, dass die Druckwasserproblematik aufgrund der Straßenbauarbeiten zwischenzeitlich beseitigt sei, konnte im erstinstanzlichen Verfahren nicht geklärt werden.
- cc)Selbst wenn der Kläger den Zeugen & zutreffend informiert haben sollte und dieser lediglich aufgrund eines Kommunikationsversehens davon ausgegangen sei, dass die frühere Druckwasserproblematik aufgrund der vor Kurzem durchgeführten Straßenbauarbeiten beseitigt sei, wäre der Beklagte durch die Maklerfirma & GmbH arglistig getäuscht worden, was dem Kläger gemäß §§ 278 , 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen wäre.
(1)Grundsätzlich gilt, dass eine Kaufvertragspartei im Rahmen von Vertragsverhandlungen nach § 278 BGB in aller Regel nicht für einen von ihr eingeschalteten Makler einstehen muss. Dabei steht nicht die selbständige Stellung des Maklers einer Einschätzung als Erfüllungsgehilfe entgegen - auch sonst hindert die Selbständigkeit nicht die Anwendung des § 278 BGB - sondern der Umstand, dass der Makler durch seine Vermittlungstätigkeit eine eigene Leistung gegenüber dem Auftraggeber erbringt, die nicht ohne weiteres zugleich die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem späteren Vertragspartner erfüllt. Auch aus dessen Sicht erscheint der Makler nicht generell als Hilfsperson des Kontrahenten, sondern - je nach Sachlage - als Dritter, der durch seine Tätigkeit die Parteien zusammenbringt. Dies gilt jedoch nur, wenn sich der Makler vereinbarungsgemäß darauf beschränkt, seine spezifischen Maklerdienste anzubieten. Übernimmt er demgegenüber mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, so wird er in deren Pflichtenkreis tätig. Er ist dann nicht mehr allein Makler, sondern zugleich Hilfsperson dessen, in dessen Pflichtenkreis er Aufgaben wahrnimmt. Dies rechtfertigt die Anwendung des § 278 BGB. Wann dies anzunehmen ist, kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkreten Maklertätigkeit beantwortet werden. Die Rechtsprechung hat es dabei vermieden, allgemeingültige Rechtssätze zur Differenzierung aufzustellen, und die konkreten Einzelfallumstände, die einer wertenden Betrachtung unterzogen werden müssen, in den Vordergrund gerückt. Dabei haben sich verschiedene Fallgruppen herausgebildet, in denen dem Makler die Stellung eines Erfüllungsgehilfen zuerkannt worden ist. So ist die Zurechnung bejaht worden, wenn der Makler als beauftragter Verhandlungsführer oder Verhandlungsgehilfe des Schuldners aufgetreten ist. Für den Bereich des § 123 BGB - und damit übertragbar auf den des § 278 BGB - ist das Einstehenmüssen des Geschäftsherrn auch dann bejaht worden, wenn der am Zustandekommen des Geschäfts Beteiligte, also etwa auch ein Makler, wegen seiner engen Beziehung zum Geschäftsherrn als dessen Vertrauensperson erscheint. Dabei ist nicht entscheidend, ob ihm für die Verhandlung Vertretungsmacht eingeräumt worden ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob bei wertender Beurteilung der tatsächlichen Umstände sein Verhalten dem Geschäftsherrn zuzurechnen ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Makler als Repräsentant seines Auftraggebers, wie dessen bevollmächtigter Vertreter, aufgetreten ist, als derjenige, mit dem dies wie mit dem Eigentümer selbst verhandelt werden könne. Angesichts der erforderlichen wertenden Beurteilung der Einzelfallumstände verbietet sich jede schematische Lösung der Zurechnungsproblematik. Ausgangspunkt der Überlegungen muss jedoch stets die Konzeption des § 278 BGB bleiben, der die Zurechnung davon abhängig macht, dass jemand mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn zur Erfüllung von Pflichten tätig wird, die dem Geschäftsherrn obliegen. Der Makler muss also - von der Vertragspartei zurechenbar veranlasst - Aufgaben übernommen haben, die dem Pflichtenkreis dieser Partei zuzuordnen sind. Bleibt die Tätigkeit des Maklers dahinter zurück, beschränkt er sich auf das Anbieten reiner Maklerdienste, ohne sich in die Erfüllung von Haupt- oder Nebenpflichten einer Vertragspartei einbinden zu lassen, kommt eine Zurechnung nach § 278 BGB nicht in Betracht (BGH NJW 1996, 451 m.w.N.; 1995, 2550 ; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.7.2001 - 1 U 152/00 ).
(2)Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Kläger das Verhalten, insbesondere die unzutreffende Mitteilung, dass die Druckwasserproblematik aufgrund der Straßenbauarbeiten beseitigt sei, der beauftragten Maklerfirma gemäß § 278 BGB zuzurechnen; das Verhalten der Mitarbeiter der Maklerfirma, der Zeugen & und &, ist wiederum ihr gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Unstreitig führte die Maklerfirma für den Kläger die gesamten Verkaufsgespräche mit dem Beklagten und wurde somit als Verhandlungsgehilfin des Klägers tätig. Die Parteien traten erstmals während des Termins zur notariellen Beurkundung des Kaufvertrages miteinander in Kontakt. Somit überließ es der Kläger der Maklerfirma, seine vorvertragliche Nebenpflicht, den Beklagten - auch ungefragt - über die Druckwasserproblematik zu unterrichten, der Maklerfirma. Somit wurde die Maklerin mit Wissen und Wollen des Klägers zur Erfüllung von Pflichten tätig, die dem Kläger selbst oblagen, so dass ihre Tätigkeit vor Abschluss des Kaufvertrages weit über die spezifischen Maklerdienste hinausging. Dass die Maklerfirma als Doppelmaklerin tätig wurde und zugleich auch von dem Beklagten eine Provision erhielt, ist insoweit unerheblich, da sie sich im Verhältnis zum Beklagten auf ihre spezifischen Maklerdienste beschränkte und sich der Beklagte selbst um den Abschluss des Kaufvertrages bemühte.
(3)Der für die Maklerin tätig werdende Zeuge .. handelte arglistig, was dem Kläger entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist. Selbst wenn der Zeuge & aufgrund eines Kommunikationsversehens den Kläger dahingehend verstanden haben sollte, dass die in der Vergangenheit regelmäßig auftretende Druckwasserproblematik aufgrund der nun durchgeführten Straßenbauarbeiten beseitigt sei, hätte er diese Information nicht ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts dem Verkaufsgespräch mit dem Beklagten - durch entsprechende Information der Zeugin &, die das Gespräch mit dem Beklagten führte - zugrunde legen dürfen. Da die Maklerfirma - wie oben aufgezeigt - sich nicht auf ihre spezifischen Maklerdienste beschränkte, sondern als Verhandlungsgehilfin des Klägers tätig wurde, trafen sie bezüglich der Sorgfalt, mit der Informationen über die (angebliche) Mangelfreiheit geprüft und an den Kaufinteressenten weitergegeben werden, dieselben Pflichten wie den Verkäufer selbst. Bei fortbestehender Druckwasserproblematik bestand daher für die Maklerin gegenüber Kaufinteressenten eine Offenbarungspflicht, da es sich um einen wesentlichen Mangel der Kaufsache handelte, die für den Vertragszweck von erkennbar erheblicher Bedeutung ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10.4.2008 - 5 U 10/07 ). Angesichts der Bedeutung der Druckwasserproblematik durfte daher der Zeuge & die (vermeintliche) Aussage des Klägers, dass der Feuchtigkeitseintritt aufgrund der nun durchgeführten Straßenbauarbeiten behoben sei, nicht ohne weiteres hinnehmen, sondern hätte diese (vermeintliche) Behauptung zumindest kritisch hinterfragen müssen. Der Zeuge & hat dagegen selbst ausgesagt, insoweit keine weiteren Fragen an den Kläger gerichtet zu haben, obwohl sich die Frage aufdrängte, aufgrund welcher Umstände der Kläger als Laie die sichere Kenntnis erlangen könnte, dass kürzlich durchgeführte Straßenbauarbeiten die Druckwasserproblematik dauerhaft beseitigt haben würde. Somit erfolgte die durch den Zeugen & veranlasste Information des Beklagten, dass eine frühere Druckwasserproblematik durch die zwischenzeitlich erfolgten Straßenbauarbeiten beseitigt sei, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein, so dass er arglistig handelte. Unterstellt, der Kläger handelte selbst nicht arglistig (vgl. hierzu oben Ziffer 1
- b)bb)), so wäre ihm jedenfalls das arglistige Verhalten des Zeugen & zuzurechnen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog dem Geschäftsherrn auch die Kenntnis und das Kennenmüssen von sogenannten Wissensvertretern zuzurechnen ist, die ohne Vertretungsmacht eigenverantwortlich für den Geschäftsherrn handeln. Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen. Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist hierfür nicht erforderlich (BGH NJW-RR 2004, 1196 ; Palandt / Heinrichs, BGB, 70. Aufl., § 166 RN 6). Wie oben aufgezeigt, wurde die Maklerfirma und der für sie tätig werdende Zeuge & eigenverantwortlich für den Kläger als Geschäftsherrn tätig, indem sie für ihn als Verhandlungsgehilfen auftraten. Somit ist dem Kläger die Arglist des Zeugen & als dessen Wissensvertreter zuzurechnen.2. Bereits oben (Ziffer 1.
- a)wurde aufgezeigt, dass im erstinstanzlichen Urteil bindend festgestellt wurde, dass der Beklagte vor Abschluss des Kaufvertrages keine Kenntnis von der fortbestehenden Druckwasserproblematik hatte. Dahinstehen kann, ob er vor Abschluss des Kaufvertrages fahrlässig verkannt hat, dass eine sichere Aussage über die Beseitigung der Druckwasserproblematik nicht getroffen werden könne. Grundsätzlich gilt, dass sich der Käufer auf die Informationen des Verkäufers und seiner Verhandlungshilfen verlassen darf und es ihm insbesondere nicht obliegt, die ihm erteilten Informationen kritisch zu hinterfragen. Aus § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, dass der Käufer Rechte wegen eines Mangels selbst dann geltend machen kann, wenn ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, wenn der Verkäufer - wie vorliegend - den Mangel arglistig verschwiegen hat. Aus § 442 Abs. 1 BGB folgt zugleich, dass dem Beklagten der Umstand, die Aussagen der Maklerin nicht kritisch hinterfragt zu haben, nicht im Rahmen des Mitverschuldens haftungsmindernd angelastet werden kann. Vielmehr sind in § 442 Abs. 1 BGB die Rechtsfolgen aus einer Kenntnis und schuldhaften Unkenntnis des Käufers vom Bestehen eines Sachmangels abschließend geregelt. Insoweit ist bei der Geltendmachung von gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen für eine Schadensverteilung unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) zu Lasten des Käufers kein Raum (BGH NJW 1978, 2240 ).3. Zutreffend hat das Landgericht Ravensburg festgestellt, dass die Höhe des Schadens 2.729,86 EUR beträgt. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung, auf die Bezug genommen wird, begründeten, wurden weder vom Kläger mit seiner Berufungsbegründung aufgezeigt noch sind diese ersichtlich, so dass diese Feststellung bindend ist, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung vorträgt, dass der Schaden geringer sei, weil der Beklagte zur Beseitigung eintretenden Druckwassers die bereits bei Kaufvertragsabschluss vorhandene, früher vom Kläger benutzte Wasserpumpe weiternutzen könne, vermag dies nicht zu überzeugen. Unstreitig führte der Einsatz der Wasserpumpe lediglich dazu, dass bereits in den Keller eingedrungenes Druckwasser wieder aus dem Keller gepumpt werden kann. Dies ist für eine Schadensbeseitigung jedoch nicht ausreichend. Vielmehr setzt eine ordnungsgemäße Schadensbeseitigung - wie von dem Beklagten zutreffend im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht - voraus, dass das Druckwasser von vornherein nicht in die Kellerräume gelangen kann. Permalink: http://openjur.de/u/340805.html Kommentare
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