Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zutragen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um Auskunft bzgl. verschiedenerLeistungsvolumina der Quartale III/08 und III/
- Die Klägerin ist ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) inder Rechtsform einer GmbH. Es besteht seit 01.01.
- Im MVZ sindzunächst sechs, seit dem Quartal III/08 sieben, seit dem QuartalIV/08 acht und seit dem Quartal III/09 wieder sieben Ärzte tätig,alles Fachärzte für Laboratoriumsmedizin mit Ausnahme eines, vonAnfang an angestellten und an der hausärztlichen Versorgungteilnehmenden Arztes (Herr Dr. D.). Von den Fachärzten fürLaboratoriumsmedizin war Herr Dr. E. lediglich vom 01.01.2006 bis04.06.2009 und sind Frau Dr. F. erst seit dem 01.07.2008 und FrauDr. G. seit dem 01.10.2008 angestellt. Die Übrigen (Herr Dr. A.,Herr Dr. H., Frau Dr. I., Frau Dr. J.) sind von Anfang an im MVZtätig. Mit Ausnahme von Herrn Dr. A. sind bzw. waren alle Ärzte imMVZ angestellt. In den Quartalen II/09 bis I/10 nahm die Beklagte jeweils mitHonorarbescheid folgende Festsetzungen vor: QuartalII/09III/09IV/09I/10Honorarbescheid vom11.10.200923.12.200927.03.201029.06.2010Widerspruch eingelegt am14.12.200904.03.201014.06.201001.10.2010Nettohonorar gesamt in €3.616.079,493.490.632,143.195.271,153.384.837,65Bruttohonorar PK + EK in €3.711.121,493.578.464,293.275.453,553.452.165,31Fallzahl PK + EK158.974156.791161.048168.560Honorar Regelleistungsvolumen in €2.767,651.496,941.192,512.109,44Honorar quotiertes Regelleistungsvolumen in €0,00327,78611,00516,17Fallwertzuschläge zu Regelleistungsvolumen in €0,000,000,000,00Übrige Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingtenGesamtvergütung (MGV)3.570.616,063.432.155,733.090.392,833.282.686,61Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung(MGV)137.737,78144.483,84183.257,21166.853,31Nach erfolglosen Widersprüchen wies die Kammer die Klagen bzgl.der Honorarbescheide für die Quartale III/09 bis I/10 durch Urteilvom 18.04.2012 - S 12 KA 780/10 , S 12 KA 781/10 und S 12 KA 158/11- ab. Am 29.06.2010 hat die Klägerin zum Aktenzeichen S 12 KA 488/10 die Klage erhoben. Die Beklagte habe in ihrem Rundschreiben Nr.25-2009 vom 16.12.2009 ihre Mitglieder überHonorarbegrenzungsmaßnahmen unter den Stichworten„Anpassungsindex 100“ sowie „Sicherstellungsindex90“ für die Quartale III bzw. IV/09 informiert. Darin habesie darauf hingewiesen, dass seit dem Quartal III/09 dieMöglichkeit bestehe, sog. Vorwegleistungen zu begrenzen. Dazugehöre auch die Kostenerstattung des Kapitels 32 EBM. Sie habe sichdaraufhin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom12.02.2010 an den Vorstand der Beklagten mit der Bitte umMitteilung einiger für sie wichtiger Daten gebeten, weil sie alslaboratoriumsmedizinische Leistungserbringerin, die fastausschließlich Leistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 des EBMabrechne, von diesen Begrenzungsregelungen massiv betroffen seinwerde. Die Beklagte habe die Mitteilung der angeforderten Datenverweigert mit der Begründung, sie stelle für ihre Mitglieder seitlängerem Zahlen und Daten auf ihrer Homepage zur Verfügung. Fürihre Klage stütze sie sich auf das ihr durch Art. 12 Abs. 1 GGgewährleistete Grundrecht auf freie Berufsausübung sowie auf dasaus Artikel 12 Abs. 1 i. V. m. Artikel 3 Abs. 1 GG folgende Gebotder Verteilungsgerechtigkeit. Durch eine generalisierendeQuotierungsregel der sog. Vorwegleistungen seien sämtliche ihrerLeistungen lediglich quotiert vergütet worden. Die Anwendung deraus dem sog. Anpassungsindex 100 resultierenden Quotierungen derVorwegleistungen mit einer Bruttoquote von 92,868 % und einerNettoquote von 88,225 % habe es zu einem Honorarverlust in Höhe von249.500,00 € alleine im Quartal III/09 geführt. Sie gehe voneiner systematischen wie willkürlichen Benachteiligung derLaborärzteschaft aus. Im Gegensatz zu anderen fachärztlichenLeistungserbringern hätten Laborärzte keine Möglichkeit, ihreLeistungserbringung auszuweiten, da sie alleine auf der Basis vonÜberweisungen tätig werden könnten. Man habe die durch eineMengenausweitung notwendig gewordenen Honorarbegrenzungsmaßnahmeeinseitig zu Lasten der sog. Methodenfächer abfangen wollen, ohnedabei zu berücksichtigen, durch welche Ärzte es zu einer Ausweitungvon Leistungen gekommen sei. Es bedürfe deshalb der Kenntnis, durchwen welche Leistungen abgerechnet worden seien. Sie könne sichzudem auf Art. 19 Abs. 4 GG stützen. Nur durch Offenlegungentsprechender Daten könne ihr Recht auf Berufsfreiheit, aufHonorarverteilungsgerechtigkeit und effektiven Rechtschutzwirkungsvoll verwirklicht werden. Ihr müssten die Daten zugänglichgemacht werden, die erforderlich seien, um die Rechtmäßigkeit einerHonorarverteilung durch die Beklagte zu überprüfen. Insofernhandele es sich um einen subjektiven Anspruch, der gerade dazudiene, ihre eigenen Rechte und Interessen als Zwangsmitglied ineiner öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu sichern. DieLeistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG könne auch zwischen Bürger undVerwaltung statthaft sein, insbesondere dann, wenn Ansprüche aufAuskunft und Beratung oder Akteneinsicht geltend gemacht würden. ImVerfahren bzgl. des Honorarbescheids für das Quartal III/09 zumAktenzeichen S 12 KA 780/10 habe sie lediglich das Gerichtaufgefordert, im Rahmen der Untersuchungsmaxime nach § 103 SGG dieBeklagte dafür heranzuziehen, die entsprechende Unterlagen undVerfahren vorzulegen. Es stelle für die Beklagte auch keinenunzumutbaren Verwaltungsaufwand dar, die begehrten Zahlenherauszugeben. Es gehe nicht um personenbezogene Daten. Die Klägerin beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, ihr schriftlich und ingeeigneter Form zu den nachfolgend aufgeführten Leistungen bzw.Leistungsbereichen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM)– jeweils nur für den fachärztlichen Versorgungsbereich– das Punktzahlvolumen für das Quartal III/08, denAnpassungsfaktor sowie das Punktzahlvolumen für das Quartal III/09mitzuteilen:- Zahlungen für ermächtigte Krankenhäuser, Institute, EHV,Mammographiescreening, ohne LG 14 und LG 13,- Zahlungen für weitere Arztgruppen ohne RLV, ohne LG 14 und LG13, - Nrn. 01100 bis 01102,- Nrn. 01411, 01412, 01415, 01412A,- Nrn. 01510-01521,- Nrn. 01701, 01701V, Kap. 1.75 bis 1.7.7,- Nrn. 05310 bis 05350,- Nrn. 10320 bis 10324,- Nr. 12210,- Nr. 12225,- Nrn. 13253, 27323,- Nrn. 13590 bis 13622,- Nrn. 09315, 09316, 13662 bis 13670,- Nrn. 14220, 14222, 21216, 21220, 21222,- Nrn. 19310 bis 19312, 19331,- Nr. 26330,- Nrn. 30700 bis 30708 – nicht bei Schmerztherapeuten,- Nrn. 30790, 30791,- Nr. 30901,- Nr. 32001,- Nr. 34470 bis 34490, 34492,
- die Beklagte zu verurteilen, ihr schriftlich und in geeigneterForm mitzuteilen, in welcher Höhe (aufgewendete Gesamteurobeträge)in den Quartalen III/08 und III/09 vertragsärztliche Leistungen inForm von laboratoriumsmedizinischen Analysen bzw.Kostenerstattungen für solche Leistungen, die in den nachfolgendgenannten Unterkapiteln des Laborkapitels 32 EBM 2009(Laboratoriumsmedizin, Molekulargenetik und Molekularpathologie)aufgeführt sind, abgerechnet wurden – jeweils aufgeschlüsseltauf die nachfolgend angeführten Leistungserbringer –, sowieden entsprechenden Anpassungsfaktor mitzuteilen: - Kap. 32.2 (Allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen):Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie undInfektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin,- Laborgemeinschaften,- übrige Ärzte des fachärztlichen Versorgungsbereichs, - Kap. 32.3 (Spezielle Untersuchungen): Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie undInfektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin,- Übrige Ärzte des fachärztlichen Versorgungsbereichs. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält das prozessuale Begehren als echte Leistungsklage fürnicht statthaft. Gem. § 54 Abs. 5 SGG könne mit einer Klage dieVerurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch bestehe,auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehenhabe. Sie handele als Behörde gegenüber der Klägerin imSubordinationsverhältnis u. a., indem sie deren Honorar durchVerwaltungsakt in Gestalt des Honorarbescheides festsetze. Die derHonorarverteilung zugrunde liegenden Regelungen könnten inzident imRahmen einer Klage gegen den Honorarbescheid überprüft werden.Gegen den Honorarbescheid für das Quartal III/09 habe die Klägerinerfolglos Widerspruch eingelegt. Zwischenzeitlich habe die Klägerinzum Aktenzeichen S 12 KA 780/10 die Klage erhoben. Sie habebeantragt, der Beklagten aufzugeben, eben die strittigen Datenvorzulegen. Es bestehe auch kein materiell-rechtlicher Anspruch derKlägerin auf Auskunftserteilung. Es handele sich umFragestellungen, die im Rahmen der Überprüfung des Honoraranspruchsklärungsfähig seien. Sie habe die Klage auf Auskunft parallel zumVerfahren bzgl. des Honorarbescheids erhoben. Es sei ihr dahernicht eingängig, weshalb die strittigen Daten zur Durchführungeines Klageverfahrens gegen den Honorarbescheid erforderlich seien.Sie könne nicht erkennen, weshalb das Grundrecht aufBerufsausübungsfreiheit überhaupt tangiert sein sollte. Sie könneihr Anliegen im Rahmen des Verfahrens gegen den Honorarbescheiddurchsetzen. Die Gefahr der Entwertung einer Grundrechtspositionmangels Auskunftsanspruch bestehe daher nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt derGerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, derGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Gründe Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richternaus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeutenverhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit derVertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Klage ist zulässig, denn sie sind insbesondere form- undfristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden. DieKlage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Mit der Klagekann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruchbesteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zuergehen hatte (§ 54 Abs. 5 SGG). Die Kammer sieht in derAuskunftserteilung einen Realakt, wofür es einer Entscheidung übereinen potentiellen Auskunftsanspruch nicht bedarf. DasAuskunftsbegehren kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage inder Hauptsache vor dem Sozialgericht verfolgt werden. Nur inAusnahmefällen kommt eine kombinierte Anfechtungs- undVerpflichtungsklage in Betracht, wenn es sich um eine abwägendeEntscheidung einer Behörde handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2007- 6 A 2/07 – BVerwGE 130, 29 , zitiert nach juris, Rdnr.13 m.w.N.). Im Regelfall handelt es sich bei der Auskunftserteilungum einen Realakt (vgl. SG Marburg, Beschl. v. 06.01.2010 - S 11 KA97/09 ER - juris Rdnr. 16). Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruchauf Erteilung der begehrten Auskünfte. Hierfür ist eineAnspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Anspruchsgrundlage eines Auskunftsanspruchs kann grundsätzlichdas Mitgliedschaftsrecht eines Vertragsarztes sein, das sich aus § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V in Verbindung mit §§ 4 und 5 der Satzung derAntragsgegnerin ergibt. Soweit die Klägerin als MVZ kein Mitgliedder Beklagten ist, kann dahingestellt bleiben, ob sie hinsichtlicheines Auskunftsanspruchs aufgrund ihres Status alsLeistungserbringerin wie ein Mitglied zu behandeln ist, da sich dergeltend gemachte Auskunftsanspruch als Nebenpflicht aus dieserDauerrechtsbeziehung bzw. aus § 95 Abs. 3 SGB V ergibt. Soweit einsolcher Auskunftsanspruch unterstellt wird, ist die Beklagte denMitgliedern gegenüber in zumutbarem Umfang zur Erteilung vonAuskünften verpflichtet, soweit ein berechtigtes Interesse derMitglieder insoweit besteht. Dieses ergibt sich aus einer Anwendungdes in § 666 BGB enthaltenen Rechtsgedanken, denn die Beklagteerfüllt mit ihren Leistungen gleichsam einen entsprechenden„Auftrag“ der Solidargemeinschaft aller Mitglieder undjedes einzelnen Mitgliedes. Voraussetzung des Auskunftsanspruchsist – auf Seiten des Mitglieds –, dass die begehrteAuskunft über ein bloßes allgemeines Informationsbedürfnishinausgeht. Dies ist der Fall, wenn die Auskunft Ansprüche desbetreffenden Mitglieds betrifft, die grundsätzlich noch realisiertwerden können (vgl. SG Marburg, Beschl. v. 06.01.2010 - S 11 KA97/09 ER - a.a.O. Rdnr. 19 f. m.w.N.; SG Düsseldorf, Urt. v.09.02.2011 - S 2 KA 35/09 - juris Rdnr. 30). Hier begehr dieKlägerin aber keine sie selbst unmittelbar betreffende Auskünfte,sondern allgemein Auskünfte über die Honorarverteilung, um einepotentielle bzw. die bereits anhängige Klage weiter begründen zukönnen. Dies wird von einem Auskunftsanspruch nicht mehr gedeckt.Insofern weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass im Falleeiner Beschwer die Klägerin eine Klage gegen den Honorarbescheiderheben kann. Hierauf ist ihr Rechtsschutzbedürfnis begrenzt.Soweit das Gericht die mit der Auskunftsklage begehrten Angaben fürerforderlich halten sollte, wird es diese im Rahmen derAmtsermittlung nicht einholen. Im Übrigen ergibt sich aus demklageabweisenden Urteil der Kammer bzgl. des Honorarbescheids fürdas Quartal III/09, dass es auf die begehrten Angaben nichtankommt. Ein weitergehender Auskunftsanspruch folgt auch nicht aus demGrundrecht auf freie Berufsausübung sowie aus Art. 12 Abs. 1 i. V.m. Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Verteilungsgerechtigkeit.Aus letzterem folgt u. U. eine Rechtswidrigkeit der strittigenHonorarverteilung bzw. des strittigen Honorarbescheids, aber keineüber das Verfahrens- und Prozessrecht hinausgehende Rechte.Gleiches gilt für Art. 19 Abs. 4 GG. Die Klägerin kann einenHonorarbescheid durch Klage zur gerichtlichen Überprüfung stellen.Weitergehende Verfahrens- oder Auskunftsrechte sind hierfür nichterforderlich. Im Übrigen können nach dem auch imsozialgerichtlichen Verfahren analog anwendbaren § 44a VwGORechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen, hierzu mussauch die Ablehnung der Auskunft durch die Beklagte gerechnetwerden, nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidungzulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Im Ergebnis war die Klage daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs.1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Permalink: http://openjur.de/u/341418.html Kommentare
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