gangeiner Informationsveranstaltung des Berufsverbandes DeutscherLaborärzte e. V./Landesgruppe Hessen habe sie sich bisher ohneAntwort an den juristischen Geschäftsführer der Beklagten mitSchreiben vom Juli 2010 gewandt. Es sei von Anfang an klar gewesen,dass das System der Honorarverteilung zu einer eigentlichunerwünschten Leistungsausweitung im Bereich der sog.Vorableistungen führen müsse. Sie habe keine Möglichkeiten gehabt,ihr vertragsärztliches Leistungsvolumen auszuweiten, da sie alleineauf der Basis von Überweisungen tätig werden könne. DasHonorarverteilungssystem begünstige diejenigen Fachärzte, deneneinerseits ein Regelleistungsvolumen zugewiesen worden sei und dieandererseits die Möglichkeit hätten, bestimmte Vorableistungenabzurechnen, ohne hierbei auf entsprechende Überweisungenangewiesen zu sein. Bei der Begrenzung der sog. Vorwegleistungenhätte zwischen überweisungsabhängigen undnichtüberweisungsabhängigen Fachgruppen unterschieden werdenmüssen. Es hätten Mengenbegrenzungen eingeführt werden müssen.Stattdessen würden jetzt „Steuerungsmechanismen“eingeführt, die einseitig zu Lasten kleinerer Arztgruppen,insbesondere der Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, gingen,während gleichzeitig weitaus größere Leistungserbringergruppen,insbesondere solche, denen die Mengenausweitung angelastet werdenmüsse, offenbar aus sachfremden Erwägungen geschont würden. Diessei willkürlich und verstoße in gravierender Weise gegen denGrundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit. Die Rechtswidrigkeitder Honorarverteilung folge auch daraus, dass die Leistungen imWesentlichen des Abschnitts 32.3 des EBM angesichts der hohenKosten und
mehrfacher Herunterstufung in der Vergangenheitnicht mehr kostendeckend erbracht werden könnten. Solche Fachärzte,die als sog. Selbstzuweiser Leistungen des Speziallabors erbringenkönnten, hätten zur Mengenausweitung beigetragen, was ursächlichfür eine Absenkung des Honorars der Laborärzte sei. In keinemanderen Bundesland komme es zu derartigen Begrenzungen es Honorars,was zu einer gravierenden Wettbewerbsverzerrung im Bereich derlabormedizinischen Leistungserbringung geführt habe. In der Gruppe„quotierbare Leistungen bei Fachärzten“ sei ferner eineVielzahl von Leistungen enthalten, die von ganz unterschiedlichenÄrzten erbracht werden könnten, die zum größten Teil ebenfallsnicht überweisungsgebunden seien. Auch dies habe zu einerVerschärfung der Honorarsituation geführt. Dies gelte insbesonderefür den Bereich der „Kostenpauschalen“ (Kapitel 40 EBM)sowie der sog. „probatorischen Sitzungen“ (Nr. 35150EBM), bei welchen es zu einer signifikanten Leistungsvermehrunggekommen sein soll, ohne dass dies bei der
träglichvereinbarten Honorarbegrenzungsmaßnahme Berücksichtigung gefundenhabe.
der Umstellung der Laborgemeinschaften aufSelbstabrechnung und Kostenerstattung seien in Quartal III/09 imhausärztlichen Bereich 10 Mio. Euro für Labor zurückgestelltworden, obwohl diese Leistungen, die ehemals dem hausärztlichenTopf zugeordnet worden seien, nunmehr aus dem fachärztlichen Topfder sog. freien Leistungen vergütet werden müssten. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2010 denWiderspruch als unbegründet zurück. Darin führte sie aus, durch denBeschluss des Bewertungsausschusses vom 20.04.2009 bestehe seit demQuartal III/09 die Möglichkeit, die sog. Vorwegleistungen zubegrenzen. Dadurch solle einer Reduzierung derRegelleistungsvolumina vermieden werden. Insbesondere imfachärztlichen Bereich mache die vorgegebene Rückstellung mehr als50% des Anteils an der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung aus,der für die Versorgungsebene insgesamt zur Verfügung stehe. Ohneeine gesonderte Regelung zur Begrenzung der Vorwegleistungen geheeine Zunahme der Vorwegleistungen direkt zu Lasten der Fallwerteinnerhalb der Regelleistungsvolumina. Mit Schreiben vom 16.12.2009habe sie alle Vertragsärzte hierüber und über den sog.Anpassungsindex 100 informiert. Die angeforderten Vorwegleistungenwürden mit dem Vorjahresquartal verglichen werden. Die Höhe derRückstellungen ergebe sich durch die Bewertung der Leistungen imVorjahresquartal, erhöht um evtl. Anpassungsfaktoren undmultipliziert mit dem Orientierungspunktwert. Überschreite dieaktuelle Anforderung der Vorwegleistungen den Rückstellungsbetrag(100%), so würden diese quotiert vergütet werden. Dadurch komme esnicht zu einer Reduzierung der Regelleistungsvolumina. DieLaborleistungen des Kapitels 32 EBM unterlägen dem Anpassungsindex100 und würden ggf. quotiert ausgezahlt werden, sofern dieAnforderung für diese Leistungen die Rückstellungsbeträgeüberstiegen. Ausgenommen seien die Kostenpauschale
Kapazitätsgrenzen vergütet würden, ebenso die Zuschläge für diequalitätsgebundenen Leistungen sowie die Leistungen imorganisierten Notfalldienst. Der Bewertungsausschuss habe hierzudie Partner der Gesamtverträge ausdrücklich ermächtigt. Hiervonhabe sie Gebrauch gemacht. In Umsetzung dieser Vorgaben habe sie imRahmen der dritten
tragsvereinbarung zum Honorarvertrag 2009unter anderem den Honorarvertrag um die Ziffer 6 mit Wirkung ab01.07.2009 ergänzt. Diese Ziffer enthalte die Konvergenzregelungzur Vermeidung überproportionaler Honorarverluste. Es seien keineAnhaltspunkte erkennbar, dass der Grundsatz der angemessenenVergütung zu Lasten der Gruppe für Fachärzte für Labormedizinverletzt sein könnte. Der Honorarverteilungsvertrag genüge auch demGleichbehandlungsgebot, da er sich im Rahmen der gleichmäßigenVerteilung der Gesamtvergütung bei der Ermittlung des Arzthonorarsan die im EBM festgelegten Relationen halte. DasRegelleistungsvolumen des Herrn Dr. D. sei rechtmäßig. Lediglich1.536,04 € hätten nicht vollständig vergütet werden können.Dieser Teil sei jedoch noch mit einer Quote von 23,179% vergütetworden. Die Berechnung der Laborgrundpauschale
Ziffer 12220EBM sowie der Laborkosten sei korrekt erfolgt. Mit Ausnahme vonHerrn D. sei bei den übrigen Ärzten der Klägerin derWirtschaftlichkeitsbonus nicht zur Auszahlung gekommen. Er sei aberkorrekt berechnet worden. Hiergegen hat die Klägerin am 04.10.2010 unter Wiederholung undVertiefung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren die Klage zumAktenzeichen S 12 KA 780/10 erhoben. Weiter trägt sie vor, aufgrunddes Anpassungsindex 100 habe sie einen Honorarverlust in Höhe von248.534,45 € erlitten. Da die angefochtene„Konvergenzregelung“ bis zu den Quartalen II/10Anwendung finden solle, treffe sie diese in ganz erheblichemAusmaß. In den beiden Quartalen III und IV/09 sei ihrHonoraranspruch um über 900.000,00 € gekürzt worden. Es seikein Fall der zulässigen „Generalisierung undPauschalisierung“ gegeben. Die Regelung könne auch nicht als„Anfangs- und Erprobungsregelung“ gerechtfertigtwerden, da der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses derNachtragsvereinbarung bereits alle Umstände bekannt gewesen seien,die ein differenziertes und damit rechtmäßiges Vorgehen ermöglichthätten. Es gelte auch nicht der „Einwand der mangelndenPraktikabilität und Effizienz“, da der Abzug der speziellenLaboratoriumsuntersuchungen von der morbiditätsbedingtenGesamtvergütung bereits mit Quartal III/09 möglich gewesen wäre.Die Honorarbegrenzung sei weder von der Ermächtigung durch denBewertungsausschuss gedeckt noch greife sie die mit den Honorarenverbundene gesetzgeberischen Intentionen auf. Es sei bereitszweifelhaft, ob die Voraussetzungen für die Schaffung einerKonvergenzregelung vorgelegen hätten. Ohne Kenntnis der validenZahlen, die von der Beklagten vorzulegen seien, sei dies nicht zubeurteilen. Es gehe weniger um den Gestaltungsspielraum desBewertungsausschusses als darum, wie dessen Beschluss in Hessenumgesetzt worden sei. Die 3.
tragsvereinbarung stehe imWiderspruch zur gesetzgeberischen Intention wie etwa„Ablösung der bisherigen Budgetierung zugunsten der Schaffungneuer Gebührenordnung mit festen Preisen undMengensteuerung“, „Transparenz undPlanungssicherheit“ und „Gewährleistung vonVerteilungsgerechtigkeit zwischen den Ärzten“. Die Durchsichtder von der Beklagten auf ihrer Homepage zur Verfügung gestelltenDaten bestätige ihren Verdacht, dass die Voraussetzungen zurAnwendung einer Mengenbegrenzung für die außerhalb derRegelleistungsvolumina zu vergüteten Leistungsbereiche auf derGrundlage des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 20.04.2009nicht vorgelegen hätten und die tatsächliche Ausgestaltung derMengenbegrenzungsregelung im Quartal III/09 offenbar bewusst zumNachteil aller Fachärzte allgemein und im besonderen der Laborärzteerfolgt sei. Die Beklagte wies ferner mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2010den Widerspruch gegen den Honorarbescheid für das Quartal IV/09 undmit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2011 den Widerspruch gegen denHonorarbescheid für das Quartal I/10 mit weitgehend gleichlautenderBegründung zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 04.10.2010 zum Aktenzeichen S 12KA 781/10 und am 23.02.2011 zum Aktenzeichen S 12 KA 158/11 dieKlage erhoben. Sie ist auch für die Folgequartale der Auffassung,dass die mit dem „Sicherstellungsindex 90“ verbundenegeneralisierende Quotierungsregelung der Vorwegleistungen zu einerVergütungsminderung geführt habe. Durch die Quotierung mit einerBruttoquote von 80,748% und einer Nettoquote von 76,711% sei es imQuartal IV/09 zu einem Honorarverlust in Höhe von 689.475,40 €und im Quartal I/10 bei einer Bruttoquote von 82,781% und einerNettoquote von 78,642% zu einem Honorarverlust von 503.642,64€ gekommen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Honorarbescheids für das Quartal III/09 inder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2010, desHonorarbescheids für das Quartal IV/09 in der Gestalt desWiderspruchsbescheides vom 29.09.2010 und des Honorarbescheids fürdas Quartal I/10 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom26.01.2011 sie über ihren Honoraranspruch unter Beachtung derRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass ihrHonorarverteilungsvertrag mit den Vorgaben desBewertungsausschusses und des SGB V im Einklang stehe. DerBeschluss des Bewertungsausschusses in seiner 10. Sitzung am27.02.2009 regele unter den Nr. 1 bis 8 die Rahmenbedingungen zurKonvergenzphase für die Steuerung der Auswirkung der Umsetzung desBeschlusses des Bewertungsausschusses zur Neuordnung dervertragsärztlichen Vergütung, insbesondere Teil F. Nr. 1 gebe ihreine Handlungsermächtigung für die dritte
tragsvereinbarung.Der Normgeber selbst habe vorgesehen, dass Leistungen derArztgruppen, die nicht dem Regelleistungsvolumen unterlägen,ebenfalls in die Steuerung einbezogen werden dürften. Sie könnenicht
vollziehen, inwiefern die
tragsvereinbarung über diegesetzgeberischen Ziele der Honorarreform 2009 hinausgehen sollten.Ein Verstoß gegen die Honorarverteilungsgerechtigkeit bestehenicht. Die Abstufung erfolge durch den Normgeber. Eine„Steuerung“ von Leistungen außerhalb derRegelleistungsvolumina erfolge, um einer
teiligen Auswirkungauf die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zu Lasten anderer Ärzteentgegen zu wirken, die bereits einer Budgetierung durch dieSystematik der Regelleistungsvolumina unterlägen. Der Grundgedanke,dass alle Arztgruppen an einer Steuerung zu beteiligen seien,sofern eine Budgetierung anderer Arztgruppen sonstunverhältnismäßig wäre, sei vielmehr durch sachliche Erwägungengetragen. Die Klägerin gehe zu Unrecht von der Prämisse aus, eineQuotierung der „Vorwegleistungen“ komme nur dann inFrage, wenn eine Mengenausweitung dieser Leistungen selbstunmittelbar
zuweisen sei und fordere daher entsprechende Datenan. Dies sei aber nicht Voraussetzung einer Quotierung. DieRechtsprechung des Bundessozialgerichts zur angemessenenHonorierung sei weiterhin anzuwenden. Es fehle auch nicht an dentatbestandlichen Voraussetzungen zur Einführung einerKonvergenzregelung. Die Abrechnungen der ersten beiden Quartale2009 sowie die Zuweisungen der Regelleistungsvolumina für dasdritte und vierte Quartal 2009 hätten insbesondere bei Arztgruppen,die im Wesentlichen ihre Leistungen im Regelleistungsvolumenerbrächten, zu Verwerfungen geführt, die eine Gefährdung derSicherstellung befürchten ließen. Die RLV-Fallwerte imfachärztlichen Bereich seien kontinuierlich gesunken. Betroffenseien überwiegend die Facharztgruppen der Internisten mitSchwerpunkt Nephrologie mit einem Fallwertverlust von 79,26 €bzw. 78,11 €, die Kinder- und Jugendpsychiater mit einemFallwertverlust von 50,70 € sowie die Radiologen mitVorhaltung MRT mit einem Fallwertverlust von 49,03 € gewesen.Viele andere Fachgruppen hätten Fallwertverluste von 10,00 €und mehr erlitten. Aufgrund der gleichzeitigen deutlichenLeistungsausweitung im Bereich der Vorwegleistungen in dermorbiditätsbedingten Gesamtvergütung habe die Gefahr einer weiterenVerringerung der Vergütung der RLV-Fachgruppen bestanden. Diesenegative Auswirkung sei durch die Einführung des AI 100 sowie auchdes SI 90 vermindert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt derGerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand dermündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Gründe Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richternaus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeutenverhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit derVertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Klagen sind zulässig, denn sie sind insbesondere form- undfristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden. Die Klagen sind aber unbegründet. Der angefochteneHonorarbescheid für das Quartal III/09 in der Gestalt desWiderspruchsbescheides vom 29.09.2010, der angefochteneHonorarbescheid für das Quartal IV/09 in der Gestalt desWiderspruchsbescheides vom 29.09.2010 und der angefochteneHonorarbescheid für das Quartal I/10 in der Gestalt desWiderspruchsbescheides vom 26.01.2011 sind rechtmäßig. Sie warendaher nicht abzuändern. Die Klägerin hat keinen Anspruch aufNeubescheidung ihres Honoraranspruchs für die Quartale III/09 bisI/10 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Krankenversicherung i.d.F. des Gesetzes zur Stärkung desWettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) mit Geltung ab01.04.2007, BGBl. I S. 378 (im Folgenden: SGB V) werden abweichendvon § 85 die vertragsärztlichen Leistungen ab dem 1. Januar 2009von der Kassenärztlichen Vereinigung auf der Grundlage der regionalgeltenden Euro-Gebührenordnung
2 vergütet.
Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis arzt- undpraxisbezogene Regelleistungsvolumina festzulegen (Satz 1). EinRegelleistungsvolumen
Satz 1 ist die von einem Arzt oder derArztpraxis in einem bestimmten Zeitraum abrechenbare Menge dervertragsärztlichen Leistungen, die mit den in derEuro-Gebührenordnung gemäß § 87a Abs. 2 enthaltenen und für denArzt oder die Arztpraxis geltenden Preisen zu vergüten ist (Satz2). Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist die dasRegelleistungsvolumen überschreitende Leistungsmenge mitabgestaffelten Preisen zu vergüten; bei einer außergewöhnlichstarken Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten kann hiervonabgewichen werden (Satz 3). Bei der Bestimmung des Zeitraums, fürden ein Regelleistungsvolumen festgelegt wird, ist insbesonderesicherzustellen, dass eine kontinuierliche Versorgung derVersicherten gewährleistet ist (Satz 4). Weitere vertragsärztlicheLeistungen können außerhalb der Regelleistungsvolumina vergütetwerden, wenn sie besonders gefördert werden sollen oder soweit diesmedizinisch oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung undAusführung der Leistungserbringung erforderlich ist (Satz 7).
3 SGB V sind die Werte für die Regelleistungsvoluminanach Absatz 2 morbiditätsgewichtet und differenziert
Arztgruppen und
Versorgungsgraden sowie unter Berücksichtigungder Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen festzulegen; beider Differenzierung der Arztgruppen ist die
2a zugrunde zu legende Definition der Arztgruppen zuberücksichtigen (Satz 1).
4 SGB V bestimmt der Bewertungsausschusserstmalig bis zum 31. August 2008 das Verfahren zur Berechnung undzur Anpassung der Regelleistungsvolumina
den Absätzen 2 und 3sowie Art und Umfang, das Verfahren und den Zeitpunkt derÜbermittlung der dafür erforderlichen Daten (Satz 1). Er bestimmtdarüber hinaus ebenfalls erstmalig bis zum 31. August 2008 Vorgabenzur Umsetzung von Absatz 2 Satz 3, 6 und 7 sowie Grundsätze zurBildung von Rückstellungen
Absatz 3 Satz 5 (Satz 2).
5 SGB V obliegt die Zuweisung der Regelleistungsvoluminaan den Arzt oder die Arztpraxis einschließlich der Mitteilung derLeistungen, die außerhalb der Regelleistungsvolumina vergütetwerden, sowie der jeweils geltenden regionalen Preise derKassenärztlichen Vereinigung; die Zuweisung erfolgt erstmals zum
2 und 3 SGB V gefasst (DÄBl.2008 <Heft 38>, A-1988, zitiert
www.kbv.de/8157.html, imFolgenden: EB7F).
Nr. 1.2 EB7F werden dieRegelleistungsvolumina
Maßgabe von
Nr. 1.3 in BeschlussTeil B,
Anlage 2 Nr. 2 in Beschluss Teil F sowie Leistungen,Leistungsarten und Kostenerstattungen, die sich aus Vereinbarungender Partner der Gesamtverträge
Regelleistungsvolumen (Nr. 2.2 EB7F). Danach unterliegen neben den Leistungsarten undKostenerstattungen, die sich aus Vereinbarungen der Partner derGesamtverträge
A und die Substitutionsbehandlung nicht dem Regelleistungsvolumen(Nr. 1.3 EB7B). Nr. 1.2 EB7A nennt folgende Leistungen:
sorge (GOP 01510bis 01531) - Behandlung von Naevi Flammei und Hämangiomen (GOP 10320 bis10324) - Histologie, Zytologie (GOP 19310 bis 19312, 19331) - ESWL (GOP 26330) - Leistungen des Abschnitts 30.7.1 zur Versorgung chronischschmerztherapeutischer Patienten, durch nicht ausschließlichschmerztherapeutisch tätige Ärzte - Akupunktur des Abschnitts 30.7.3 - Polysomnographie (GOP 30901) - Laboratoriumsmedizinische Untersuchungen des Kapitels 32 - Diagnostische Radiologie (GOP 34210 bis 34297), soweit nichtdurch Fachärzte für Diagnostische Radiologie erbracht - MRT-Angiographie des Abschnitts 34.7 - Kostenpauschalen des Kapitels 40 Die Kritik an einer unzureichenden vertragsärztlichen Vergütung(vgl. Korzilius/Rieser, DÄBl. 2008 <Heft 38>,A-1951<(Interview mit Ulrich Weigeldt, Bundesvorsitzender desDeutschen Hausärzteverbands>; Flintrop/Stüwe, DÄB. 2008 <Heft39>, A-2013 <Interview mit Prof. Dr. med. Dr. h. c.Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer>; Rieser,DÄBl. 2008 <Heft 41>, A-2136; Korzilius/Rieser, DÄBl. 2009,<Heft 4>, A-111; dies., DÄBl. 2009, <Heft 9>, A-373;Korzilius, DÄBl. 2009 <Heft 12>, A-536) führte seit Oktober2008 zu zahlreichen Änderungen der Eckpunkte des ErweitertenBewertungsausschusses. Zunächst wurden die Vorgaben zur Berechnung desRegelleistungsvolumens (Teil F nebst Anlagen 1 und 2) sowie derBildung von Rückstellungen (Teil G), die nunmehrversorgungsbereichsspezifisch erfolgt, durch denBewertungsausschuss geändert (vgl. 164. Sitzung <Teil B> am17.10.2008, DÄBl. 2008 <Heft 48>, A-2607). Hinsichtlich deraußerhalb des Regelleistungsvolumens zu vergütenden Leistungenfasste der Bewertungsausschuss Nr. 2.2 EB7F neu. Im Ergebnisergänzte er den betreffenden Leistungskatalog um die antrags- undgenehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM undLeistungen im organisierten Notfalldienst (Muster 19a derVordruckvereinbarung). Der Erweiterte Bewertungsausschuss hob– mit Ausnahme der Strahlentherapie, was derBewertungsausschuss aber wieder aufhob (vgl. 172. Sitzung <TeilA>, DÄBl. 2009 <Heft 5>, A-122), und laborärztlichenGrundpauschale - Leistungen
dem EBM 2008 (Notdienst,Früherkennung und Mutterschaftsvorsorge, Mammographie-Screening,Kindervorsorge U7a, Vakuumstanzbiopsie, Substitutionsbehandlung,Schmerztherapie, Akupunktur, Polysomnographie, MRT-Angiographie,ambulanten Operierens sowie PTK, Koloskopie und ERCP, antrags- undgenehmigungspflichtige Psychotherapie, belegärztliche Leistungensowie systemische fibrinolytische Therapie, Radiojodtherapie undbelegärztlich erbrachte Geburtshilfe und - durch denBewertungsausschuss - Reproduktionsmedizin (vgl.
dem Beschluss desErweiterten Bewertungsausschusses vom 27./
Vorliegen der Abrechnungsergebnisse des ersten Quartals 2009 diesezu prüfen und ggf. ergänzende Beschlüsse zu fassen. U. a. nahm ermehrere Leistungen aus dem Regelleistungsvolumen der entsprechendenArztgruppen heraus. Dadurch sollen die betreffenden Leistungenbesser bezahlt werden können (vgl.
teiligen Auswirkung aufdie morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zu Lasten anderer Ärzteoder Arztgruppen (z. B. durch Mengenentwicklung) entgegenzuwirken.Dies gilt auch für Leistungen der morbiditätsbedingtenGesamtvergütung und Kostenerstattungen des Kapitels 32, welche vonArztgruppen erbracht werden, die nicht dem Regelleistungsvolumenunterliegen. Der Erweiterte Bewertungsausschuss fasste im September 2009 aufder Grundlage der bisherigen Beschlüsse die Eckpunkte für das Jahr2010 (Teil A bis E, G und H) (vgl.
teiligen Auswirkung auf diemorbiditätsbedingte Gesamtvergütung zu Lasten anderer Ärzte oderArztgruppen (z.B. durch Mengenentwicklung) entgegenzuwirken(Abschnitt II.1) (vgl.
teiligen Auswirkung auf diemorbiditätsbedingte Gesamtvergütung zu Lasten anderer Ärzte oderArztgruppen (z. B. durch Mengenentwicklung) entgegenzuwirken. Diesgilt auch für Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung,welche von Arztgruppen erbracht werden, die nicht demRegelleistungsvolumen unterliegen. Zum 01.07.2010 fasste der Bewertungsausschuss Teil FRegelleistungsvolumen (RLV) des EB7 neu. Es wurden aus dermorbiditätsorientierten Gesamtvergütung zunächst dieRegelleistungsvolumina und nicht wie bisher erst die freienLeistungen (z.B. Akupunktur, Schmerztherapie) finanziert, weilletztere in der Menge z. T Zuwächse von bis zu 60 % oder mehrhatten. Zur Steuerung der neuen Finanzierung wurdenqualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) eingeführt, deren -komplizierte - Modalitäten auf KV-Ebene zu regeln sind. DieZuschläge für Berufsausübungsgemeinschaften blieben unverändert mitGeltung bis Ende 2010 (vgl.
tragsvereinbarung zum Honorarvertrag 2009 vom 30.09.2009 habendie Vertragspartner festgestellt, dass auf der Grundlage derbislang vorliegenden Erkenntnisse der Abrechnungen der erstenbeiden Quartale 2009 sowie der Zuweisungen derRegelleistungsvolumenbescheide für das
der eingefügten Ziff.II.6.1 für die in der Anlage aufgeführten Leistungen im jeweiligenVersorgungsbereich deren im Quartal III/08 anerkannter und mit demPunktwert von 0,035001 € sowie etwaigen Anpassungsfaktorengem. Nr. I.3 multiplizierte Leistungsbedarf in vollem Umfang (100%) zur Verfügung. Sofern dieses Honorarvolumen überschritten wird,erfolgt eine für den jeweiligen Versorgungsbereich einheitlicheQuotierung der Vergütung
der Euro-Gebührenordnung dieserLeistungsbereiche. Für das Quartal IV/09 steht
der eingefügtenZiff. II.6.2 aufgrund des weiteren Rückgangs der RLV-Fallwerte imVergleich zu dem Quartal III/09 für diese Leistungen deren imQuartal IV/08 entsprechend anerkannter Leistungsbedarf nur noch zu90 % zur Verfügung. Das frei werdende Honorarvolumen ist gezieltzur Stützung der RLV-Leistungen zu verwenden. Im Ergebnis wird derBetrag der Vergütung für die das RLV überschreitenden Leistungenmit Ausnahme der von ausschließlich psychotherapeutisch tätigenLeistungserbringern erbrachten Leistungen zugeführt. ImHonorarvertrag für 2010 ist diese Regelung in Abschnitt II Ziff. 6für das Quartal I/10 - unter Anpassung des Punktwerts (0.035048€) zur Ermittlung des Leistungsbedarfs und mit demAufsatzquartal I/08 - fortgeführt worden. Mit Ziff. 5 der 1.
tragsvereinbarung zum HVV 2010 wurde diese Regelungentsprechend fortgeführt;
Ziff. 6 wurden allerdings dieStützungsmodalitäten detaillierter gefasst. Erst mit der 2.
tragsvereinbarung zum HVV 2010 erfolgte zum Quartal III/10 eineveränderte Regelung. In Anwendung der Bestimmungen ihrer HVV hat die Beklagte dasHonorar der Klägerin zutreffend festgesetzt. Dies wird letztlichvon der Klägerin nicht bestritten. Soweit sie die Rechtsgrundlagenhierfür, insbesondere die Quotierung der laborärztlichen Leistungenbeanstandet, war ihr nicht zu folgen. Ziff. II.6 HVV 2009 und Ziff. II.6 HVV 2010 sind rechtmäßig. Sieberuhen auf den genannten Beschlüssen des Bewertungsausschusses inseiner
teiligen Auswirkung aufdie morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zu Lasten anderer Ärzteoder Arztgruppen (z. B. durch Mengenentwicklung) entgegenzuwirken.Wie die Steuerung zu erfolgen hat, hat der Bewertungsausschuss denGesamtvertragsparteien überlassen. Wenn auch grundsätzlich der Bewertungsausschuss selbst
Regelleistungsvolumina zu regeln hat, so ist es noch zulässig,Detailregelungen an die Gesamtvertragsparteien zu delegieren (s.bereits SG Marburg, Urt. v. 06.10.2010 - S 11 KA 189/10 - jurisRdnr. 119 f.; SG Marburg, Urt. v. 16.11.2011 - S 12 KA 919/10 -juris Rdnr. 46). Im Hinblick auf möglicherweise unterschiedlicheAuswirkungen der Vergütungen für die sog. Vorwegleistungen könnenregionale Besonderheiten berücksichtigt werden. Steuerungsmaßnahmen für die sog. Vorwegleistungen werdengesetzlich nicht ausgeschlossen. Lediglich für Leistungen innerhalbdes Regelleistungsvolumens ist eine Vergütung
derEuro-Gebührenordnung vorgeschrieben (§ 87b Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Regelleistungsvolumen ausgenommen werden. Soweit aber Leistungenvom Regelleistungsvolumen ausgenommen werden können, bedeutet diesnicht, dass das Gesetz Steuerungsmaßnahmen neben der Geltung vonRegelleistungsvolumina ausgeschlossen hätte. Bei der Ausgestaltung des Honorarverteilungsvertrags haben dieVertragspartner einen Gestaltungsspielraum. DieseGestaltungsfreiheit geht typischerweise mit Rechtssetzungsakteneinher und wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die jeweiligeGestaltung in Anbetracht des Zwecks der konkreten Ermächtigungunvertretbar oder unverhältnismäßig ist (vgl. BSG, Urt. v.03.02.2010 - B 6 KA 1/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 50 = MedR 2010,809 = USK 2010-53, juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die von der Beklagten im Honorarverteilungsvertrag gewählteSteuerungsmaßnahme ist nicht zu beanstanden. Sachlich handelt essich um die Bildung einer Honorargruppe, für die ein bestimmtes,auf dem Vorjahresquartal bzw. Vorvorjahresquartal beruhendesHonorarvolumen zur Verfügung gestellt wird. Reicht das zurVerfügung gestellte Honorarvolumen nicht aus, erfolgt nur eineentsprechend quotierte Vergütung, im konkreten Fall
den vonder Klägerin genannten Quoten. Solche sog. Honorartöpfe sind bisher von der Rechtsprechung alszulässig angesehen worden (vgl. BSG, Urt. v. 07.02.1996 - 6 RKa68/94 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 = BSGE 77, 288 = USK 9686 = NZS1996, 636 = MedR 1997, 40 = NJW 1997, 822 , juris Rdnr. 18 ff.; BSG,Urt. v. 03.03.1999 - B 6 KA 51/97 R - USK 99101, juris Rdnr. 14m.w.N.). Dies gilt auch für die geänderte Rechtslage ab dem Jahr2009, soweit nicht eine Vergütung innerhalb derRegelleistungsvolumina erfolgt. Durch die in den vorangegangenenQuartalen I und II/09 bestehende Vergütungssystematik, die imGrundsatz in den hier streitbefangenen Quartalen fortbestand,bestand bei einer Leistungsdynamik der sog. Vorwegleistungen dieGefahr einer sich verringernden Vergütung für die Leistungeninnerhalb der Regelleistungsvolumina, die ihrerseits zudem durchdie Regelleistungsvolumina bereits einer strengen Mengensteuerungunterlagen. Soweit Arztgruppen nicht die Möglichkeit offen stand,evtl. vermehrt sog. Vorwegleistungen zu erbringen, bestand beisinkenden Regelleistungsvolumina auch keine Ausgleichsmöglichkeit.Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass eine Quotierung dersog. Vorwegleistungen nicht nur dann in Frage kommt, wenn eineMengenausweitung dieser Leistungen selbst unmittelbar
zuweisenist. Honorartöpfe dienen insofern nicht nur einer Mengensteuerung,sondern auch der Stabilisierung des Werts der Leistungen bzw.begrenzen das Risiko der Mengendynamik auf einen Teil derÄrzteschaft. Die Beklagte hat insofern auf die Auswirkungen dieserMengendynamik hingewiesen, die einen sachlichen Grund für diestrittige Regelung im Honorarverteilungsvertrag abgaben. Die strittige Regelung im Honorarverteilungsvertrag istjedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Anfangs- undErprobungsregelung zu rechtfertigen.
der Rechtsprechung desBundessozialgerichts kann es im Fall komplexer Sachverhaltevertretbar sein, dem Normgeber zunächst eine angemessene Zeit zurSammlung von Erfahrungen einzuräumen und ihm in diesemAnfangsstadium zu gestatten, sich mit gröberen Typisierungen undGeneralisierungen zu begnügen, die unter dem Gesichtspunkt derPraktikabilität gerechtfertigt werden können (vgl. BSG, Urt. v.13.11.1996 - 6 RKa 15/96 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 = MedR 1997,467, juris Rdnr. 23 m.w.N.). Es bestehen erweiterte Ermittlungs-,Erprobungs- und Umsetzungsspielräume, die bewirken, dass für einenÜbergangszeitraum auch an sich rechtlich problematische Regelungenhingenommen werden müssen; gröbere Typisierungen und geringereDifferenzierungen sind in derartigen Fällen vorübergehendunbedenklich, weil sich häufig bei Erlass der Vorschriften derenAuswirkungen nicht in allen Einzelheiten übersehen lassen (vgl.BSG, Urt. v. 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R - SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 = BSGE 88, 126 = USK 2001-156, juris Rdnr. 39 m.w.N.). Wie bereitsausgeführt, steht die strittige Regelung mit keiner gesetzlichenRegelung in Widerspruch und wird sie hinreichend gedeckt von derErmächtigung des Bewertungsausschusses. Bereits derBewertungsausschuss selbst hat die Regelung begrenzt und sie zumQuartal III/10 wesentlich geändert. Auch imHonorarverteilungsvertrag wird die Regelung zunächst nurquartalsweise eingeführt. Letztlich galt sie nur vier Quartale. Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung geltend macht, warihr nicht zu folgen. Wie bereits ausgeführt, kommt es nicht daraufan, ob die Klägerin als weitgehend überweisungsabhängigeLeistungserbringerin selbst zur Leistungsvermehrung beigetragenhat. Feste Honorarkontingente bzw. sog. Honorartöpfe können auch fürLaborärzte gebildet werden. Diese Möglichkeit besteht ungeachtetdes Umstandes, dass Laborärzte nur auf Überweisung tätig werden,und die Menge der von dieser Arztgruppe erbrachten Leistungenvorwiegend vom Überweisungsverhalten der anderen Vertragsärzteabhängig ist. In gleicher Weise zulässig ist die Bildung von festenHonorarkontingenten für bestimmte Leistungen, auch soweit diese vonverschiedenen Arztgruppen erbracht werden; auch von derartigenleistungsbezogenen Töpfen können Leistungen erfasst werden, die nurauf Überweisung erbracht werden dürfen. Schließlich sind auchMischsysteme mit Honorartöpfen sowohl für bestimmteLeistungsbereiche als auch für bestimmte Arztgruppen zulässig (vgl. SozR 4-2500 § 87 Nr. 13 = BSGE 97, 170 = Breith 2007, 725 = USK2006-108, juris Rdnr. 50 ff. m.w.N.). Insoweit geht es vorliegendauch nicht allein um eine Mengensteuerung, sondern es soll vorallem verhindert werden, dass der Honoraranteil für nichtbudgetierte Leistungsbereiche zu Lasten des Honoraranteils fürdurch die Regelleistungsvolumina budgetierte Leistungsbereichevergrößert wird. Insofern konnten der Bewertungsausschuss und diePartner des Honorarverteilungsvertrags jedenfalls im Rahmen derAnfangs- und Erprobungsregelung auf eine weniger differenzierendeRegelung zurückgreifen. Soweit die Honorarverträge rückwirkend in Kraft getreten sind,hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass sierechtzeitig auf die zu erwartenden Änderungen hingewiesen hat. Soweit die Klägerin auf ihre Honorarverluste hinweist, macht sieletztlich geltend, ihre Leistungen würden unzureichend vergütetwerden.
Bundesausschüsse durch schriftliche Verträge der KassenärztlichenVereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln,dass (auch) die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden.Aus dieser Bestimmung kann ein subjektives Recht des einzelnenVertragsarztes auf höheres Honorar für ärztliche Tätigkeiten erstdann in Betracht kommen, wenn durch eine zu niedrige Vergütungärztlicher Leistungen das vertragsärztliche Versorgungssystem alsGanzes oder zumindest in Teilbereichen, etwa in einer Arztgruppe,und als Folge davon auch die berufliche Existenz der an demVersorgungssystem teilnehmenden Vertragsärzte gefährdet wird (vgl.BSG, Urt. v. 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R – aaO., juris Rdnr.130 m. w. N.). Anzeichen hierfür sind nicht ersichtlich. Auch fürdas klägerische Fachgebiet ist im Bezirk der Beklagten dievertragsärztliche Versorgung gewährleistet. Insofern besteht auchkein Anspruch auf eine bestimmte oder eine Mindestvergütung für dieeinzelne ärztliche Leistung, da
Anspruch auf Teilnahme an der Honorarverteilung, nicht aber aufeine bestimmte Vergütung der Einzelleistungen besteht. Im Ergebnis waren die Klagen daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs.1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Permalink: http://openjur.de/u/341419.html Kommentare
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