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VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. April 2012 - Az. 1 K 1987/10.F

Erneuerbare Energien; Strommengenbegrenzung; Abnahmestelle Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckba

§ 41Abs 4 EEG sei die

Abnahmestellendefinition an den räumlichen Zusammenhang derelektrischen Anlagen auf einem Betriebsgelände geknüpft. Somitseien die für den Antrag zugrunde gelegten beiden Werksanschriftenals separate Abnahmestellen zu betrachten. Am 14.1.2010 legte die Klägerin Widerspruch ein. Für denStandort A-Stadt gebe es eine einzige Werksanschrift: A-Straße. Beiden Straßen „X-Straße 2“ und „Y-Straße 1“handele es sich lediglich um die beiden Zählpunkte, an denen dieBetriebsgelände physikalisch mit dem Netz des Netzbetreibersverbunden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.7.2010 wurde der Widerspruchzurückgewiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Teilbereich„Energieversorgung und Infrastruktur“ des klägerischenUnternehmens als selbständiger Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs 5 EEG anzuerkennen sei. Jedenfalls sei die Voraussetzung nichterfüllt, dass der an einer Abnahmestelle bezogene und selbstverbrauchte Strom 10 GWh überstiegen habe. Die beiden Werke (W und W), die sich innerhalb der Stadt A-Stadtbefänden, seien bis vor wenigen Jahren jeweils eigenständigeBetriebe gewesen, die von verschiedenen Firmen betrieben wurden.Zwischen den Werken befände sich Wohnbebauung, so dass die Werke ander engsten Stelle rund 250 m Luftlinie auseinanderlägen. DieEntfernung zwischen den beiden Werkspforten an der A-Straße 1 undan der Y-Straße 1 betrage 1,3 km. Auf den Werksgeländen seien nebender Klägerin die Fa. C, die D GmbH und eine Geschäftsstelle der Fa.E. (EDV-Dienstleister) untergebracht. Im Geschäftsjahr 2008 sei ineinem Werk (W) 31,2 GWh bezogen worden, wovon 6,8 GWh auf dieKlägerin entfielen, und im anderen Werk (W) seien 20,4 GWh bezogenworden, wovon 9,1 GWh auf die Klägerin entfielen. Es handele sichhier um zwei verschiedene Abnahmestellen „X-Straße 2“und „Y-Straße“, die sich jedenfalls nicht aufeinem Betriebsgelände befänden. Am 11.8.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Antrag derKlägerin für ihren selbständigen Teilbereich„Energieversorgung und Infrastruktur“ erstrecke sichauf zwei Entnahmestellen am Unternehmensstandort A-Stadt. DerWerksstandort in A-Stadt bestehe aus zwei Teilarealen, bezeichnetals W und W. Allerdings bildeten die beiden Entnahmestellen amWerksstandort A-Stadt eine Abnahmestelle im Rechtssinne. Der Gesetzgeber stelle in § 41 Abs 4 EEG klar, dass mehrereEntnahmepunkte nicht der Annahme einer Abnahmestelleentgegenstünden. Aus der Gesetzesbegründung zu § 41 Abs 4 EEGergebe sich, dass nicht auf eine formalistische Betrachtung„entlang von Grundstücksgrenzen“ abzustellen sei,sondern auf eine wertende Analyse, die sich von technischen Zwängenfrei mache. Die Funktion des Betriebsgeländes in der gesetzlichenDefinition sei nicht topografischer Natur. Beim TatbestandsmerkmalBetriebsgelände rücke der funktionale WortteilBetrieb ins Zentrum. So komme es darauf an, ob bei einertopografischen Unterbrechung beide Teilareale einem Betrieb bzweinem Betriebszweck zuzuordnen seien und ob beide Teilareale nichtnur untergeordnet integriert produzieren und wirtschaften. Einesolche integrierte Produktion sei dann anzunehmen, wenn die Vor-und Zwischenprodukte von einem Areal auf das andere wechseln unddort weiter verarbeitet bzw endmontiert werden. Im vorliegendenFall seien diese Umstände gegeben. Ein weiterer Gesichtspunkt, derdie operative Verzahnung der beiden Areale betreffe, sei dieEntsorgung gefährlicher Abfälle. Dies werde zentral für beide Werkeauf dem Areal W vorgenommen. Das Gleiche gelte für die Reinigungder Emballagen. Dies bedinge wieder eine innerbetrieblicheLogistik. Zur Unterstützung ihrer Auffassung wird von der Klägerin eineStellungnahme von Prof. Dr.Dr. F. vorgelegt. Zur Frage des antragsberechtigten selbständigenUnternehmensteils verweist die Klägerin auf die Ausführungen imWirtschaftsprüfertestat und auf eine weitere Stellungnahme vonProf. Dr.Dr. F. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung desAblehnungsbescheides vom 17.12.2009 in der Gestalt desWiderspruchsbescheides vom 21.7.2010 die beantragte Begrenzung desStrommengenanteils aus erneuerbaren Energien für dasBegrenzungsjahr 2010 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten sei die Ablehnung der beantragtenStrommengenbegrenzung zu Recht erfolgt. Die beiden Entnahmepunktebildeten keine einheitliche Abnahmestelle. Die Voraussetzungen füreine Zusammenrechnung der Strommengen seien nicht gegeben. Würdedarauf abzustellen sein, dass ein einheitliches Betriebsgeländedann gegeben sei, wenn Werke zu einem teilintegriertenProduktionsverbund zusammen geschlossen würden, so müßten auchWerke in unterschiedlichen Stadtteilen, in unterschiedlichenStädten oder an verschiedenen Enden Deutschlands ein einheitlichesBetriebsgelände bilden können. Der Begriff„Betriebsgelände“ sei maßgeblich anhand einertopographischen Betrachtung zu bestimmen. Von einem einheitlichenGelände könne hier aber keine Rede sein. Dass der Gesetzgeber alsweiteres Kriterium den räumlichen Zusammenhang der elektrischenEinrichtungen anführe, weise ebenfalls auf die Maßgeblichkeit einertopographischen Betrachtung hin. Ein räumlicher Zusammenhang vonelektrischen Einrichtungen sei in der Regel gegeben, wenn dieseEinrichtungen miteinander verbunden seien. Zumindest müßten dieEinrichtungen, um als räumlich zusammenhängend bewertet werden zukönnen, aus Sicht eines objektiven Dritten beieinander liegen. Dassei nicht der Fall, wenn sich – etwa aufgrund vonWohnbebauung – (zahlreiche) weitere elektrische Einrichtungenanderer Nutzer zwischen beiden Einrichtungen befänden. Im Übrigen könne die Klägerin die Besondere Ausgleichsregelungauch deswegen nicht beanspruchen, weil ihr Unternehmensteil„Energieversorgung und Infrastruktur“ nicht alsselbständig im Sinne des § 41 Abs 4 EEG anzusehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte unddie beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Gründe Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einermündlichen Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs 2 VwGO) und sich miteiner Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt(§ 87a VwGO). Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom17.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.7.2010ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.Die Klägerin hat für den geltend gemachten Zeitraum keinen Anspruchauf eine Begrenzung der Strommenge auf der Grundlage der §§ 40 ffEEG in der hier maßgeblichen Fassung vom 25.10.2008.

§ 41

Abs 1 Nr 1 EEG (in der anzuwendenden Fassung) erfolgteine Begrenzung der Strommenge bei einem Unternehmen desproduzierenden Gewerbes nur dann, wenn es nachweist, dass imletzten abgeschlossenen Geschäftsjahr der von einemElektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbst verbrauchteStrom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen hat.Dieser Nachweis ist hier nicht erbracht. Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen wurden imGeschäftsjahr 2008 für den Betrieb der Klägerin im W 6,8 GWh und imW 9,1 GWh Strom verbraucht. Zwar würde bei einer Zusammenrechnungder Wert von 10 GWh erreicht, allerdings handelt es sich hierbeinicht um eine Abnahmestelle im Sinne dergesetzlichen Regelung.

§ 41Abs 1 Nr 1 EEG muß der bezogene und selbstverbrauchte Strom ausdrücklich an einer

Abnahmestelle den Wert von 10 GWh überstiegen haben. § 41 Abs 4 EEGenthält eine Definition des Begriffs „Abnahmestelle“und lautet: Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhängendenelektrischen Einrichtungen des Unternehmens auf einemBetriebsgelände, das über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit demNetz des Netzbetreibers verbunden ist. Nach dieser Regelung können zwar mehrere Entnahmepunkte oderAnschlusstellen eine „Abnahmestelle“ darstellen, aberes muß sich um räumlich zusammenhängende elektrische Einrichtungen„auf einem Betriebsgelände“ handeln. Im Fall derKlägerin wurde ein Antrag auf Strommengenbegrenzung für zwei Werke,nämlich die Werke „W“ und „W“ gestellt, diesich in A-Stadt auf voneinander getrennten Arealen befinden. BeideAreale haben gesonderte Zugänge und zwischen den Arealen befindetsich Wohnbebauung. Die Klägerin hat ihre Auffassung vorgetragen, bei einertopografischen Unterbrechung müsse es maßgeblich sein, ob zweiTeilareale einem Betrieb bzw einem Betriebszweck zuzuordnen seienund ob beide Teilareale nicht nur untergeordnet integriertproduzieren und wirtschaften. Und eine solche integrierteProduktion sei dann anzunehmen, wenn die Vor- und Zwischenproduktevon einem Areal auf das andere wechseln und dort weiter verarbeitetbzw endmontiert würden. Dem Gesichtspunkt einer integrierten Produktion bzw einesgemeinsamen Betriebszwecks ist jedoch der klare Wortlaut dergesetzlichen Regelung entgegenzuhalten. So ist im Gesetz von„einem“ Betriebsgelände die Rede. Auch derGesetzesbegründung läßt sich entnehmen, dass maßgeblich auf„ein“ Betriebsgrundstück abzustellen ist. In derGesetzesbegründung heißt es dabei, dass nicht auf die einzelneKuppelstelle abzustellen ist, sondern eine wertende Zusammenfassungaller vorhandenen Verbindungsstellen „an einemBetriebsgrundstück“ vorzunehmen ist (BT-Drucks. 16/8148, S.66). Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Gesetzesbegründunglassen klar deutlich werden, dass durchaus mehrere Anschlusstellenbzw Zuflüsse auf einem Betriebsgrundstück eine Abnahmestelle bildenkönnen. So können Anschlüsse an mehrere Netze erfolgen oder Stromkann aus Netzen verschiedener Spannungsebenen bezogen werden. Ingleicher Weise ist es denkbar, etwa aus Gründen der Versorgungs-und Ausfallsicherheit Anschlüsse zu verschiedenen Netzen zubetreiben. Die wertende Betrachtung bezieht sich dabei auf dieFrage, inwieweit mehrere Zuflüsse oder Anschlüsse als eineAbnahmestelle zu verstehen sein können. Entscheidend und maßgeblich bleibt aber, dass verschiedeneZuleitungen auf ein Betriebsgelände bzw ein Betriebsgrundstückführen müssen. Hierbei ist wiederum der Begriff desBetriebsgeländes bzw des Betriebsgrundstücks nicht identisch mitdem Grundstücksbegriff des BGB. Aber das Betriebsgelände muß sichregelmäßig auf einen zusammenhängenden Bereich beziehen. Beiräumlich getrennten Bereichen liegt grundsätzlich kein gemeinsamesBetriebsgelände vor (vgl auch Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3.Aufl 2011, § 41 Rn 67; Reshöft, EEG, 3.Aufl 2009, § 41 Rn 4;Frenz/Müggenborg, EEG § 41 Rn 41 ff). Verfügt ein Unternehmen über mehrere Betriebsgelände, so liegenmehrere Abnahmestellen vor. Dann muß für jede Abnahmestelle einAntrag gestellt werden und die Voraussetzungen für einenBegrenzungsanspruch müssen jeweils gesondert gegeben sein. Dass dieBegünstigung regelmäßig nur für das jeweilige Betriebsgeländeerfolgt und nicht automatisch für das gesamte Unternehmen, folgtaus dem Zweck der besonderen Ausgleichsregelung: Die Begünstigungsoll nur für stromintensive Produktionsbereiche gewährt werden(Frenz/Müggenborg, § 41 Rn 43). Vor diesem Hintergrund ist die Voraussetzung einesStromverbrauchs von mehr als 10 GWh an einer Abnahmestelle imvorliegenden Fall nicht gegeben. Die beiden betroffenen Werke W undW liegen ohne jeden Zweifel getrennt voneinander und sind nicht alseine (einzige) Abnahmestelle zu bewerten. Das Gericht vermag der von der Klägerin vorgetragenenSichtweise, beide Werke könnten als einheitliche Betriebsstätte miteiner einzigen Abnahmestelle im Sinne des § 41 EEG zu sehen sein,in keiner Weise folgen. Es ist heute in vielerleiWirtschaftsabläufen üblich, dass in Produktionsvorgängen einzelneGeschehensschritte in verschiedenen Betriebsstätten erfolgen.Insoweit mag von einer integrierten Produktion oder von einerbetrieblichen Verzahnung gesprochen werden und es kann vorkommen,dass Zwischenprodukte an unterschiedlichen Orten entstehen undzwischen verschiedenen Örtlichkeiten hin- und hertransportiertwerden. Derartige Vorgänge erfolgen aus Kostengründen oderverschiedenen Gesichtspunkten oft auch über weite Entfernungen,unter Umständen sogar unter Zuhilfenahme des Luftverkehrs. Auch dieÜbernahme oder zentrale Organisation von gemeinsamen Aufgaben wieetwa eine übergreifende Produktionsplanung oder eine entsprechendeAbfallentsorgung sind keine herausragenden Gesichtspunkt für eineWertung als gemeinsame Betriebsstätte. Eine einheitlicheBetriebsstätte im Sinne des Begriffs der Abnahmestelle wird in alldiesen Fällen in aller Regel nicht vorliegen und unterBerücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin können auchkeine außergewöhnlichen Besonderheiten festgestellt werden, diehier zu einer anderweitigen Einschätzung führen würden. Es bedarf hierzu auch keiner Beweiserhebung durchInaugenscheinnahme, da an der Tatsache, dass beide Betriebsarealegeographisch voneinander getrennt sind, kein Zweifel besteht. Undes bedarf auch keiner Beweiserhebung durchSachverständigengutachten über die Betriebsabläufe in den Werken Wund W, da auch eine intensive Kooperation und Verzahnung an denhier maßgeblichen äußerlichen Gegebenheiten nichts ändert. Da die Klägerin mit der Klage unterlegen ist, hat sie die Kostendes Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs 1 VwGO). Die Entscheidung überdie vorläufiger Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/341425.html Kommentare

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