In gerichtlichen Scheidungsverfahren stellte die Antragstellerin Verfahrenspfleger zur Verfügung, die dem Familiengericht Grundlagen für Sorgerechtsentscheidungen lieferten (§ 17 Abs. 2 SGB VIII). Sie führte in Abstimmung mit dem Jugendamt Trainingskurse für gewaltbereite Jugendliche zum gewaltfreien Verhalten in konfliktgeladenen Situationen durch (Jugendsozialarbeit i. S. des § 13 Abs. 1 SGB VIII). Schließlich hielt die Antragstellerin im Auftrag des Vereins B. e. V. Vorträge über soziale Dienstleistungsanbieter. Mit Ausnahme der Honorare für Vorträge rechnete die Antragstellerin sämtliche Leistungen gegenüber dem Jugendamt ab. Umsatzsteuer wies sie in ihren Rechnungen gegenüber dem Jugendamt nicht aus, Umsatzsteuererklärungen gab sie für die Jahre 2000 - 2004 nicht ab. Aufgrund einer 2006 durchgeführten Außenprüfung vertrat der Antragsgegner die Ansicht, dass die Umsätze der Antragstellerin aus Leistungen im Rahmen des therapeutischen und des betreuten Wohnens umsatzsteuerfrei, alle übrigen Umsätze hingegen umsatzsteuerpflichtig seien. Unter dem 18.05.2006, Eingang beim Antragsgegner am 22.05.2006, gab die Antragstellerin eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2005 ab, in der sie eine verbleibende Umsatzsteuer in Höhe von 19.804,00 -errechnete. Auf der Grundlage einer von der Antragstellerin vorgelegten Aufstellung schlüsselte der Antragsgegner die Umsätze 2000 - 2004 in steuerbefreite und steuerpflichtige Umsätze auf, ermittelte abziehbare Vorsteuern und erließ unter dem 23.08.2006 für die Jahre 2000 - 2004 erstmals Umsatzsteuerbescheide, in denen er für - 21.739,62 - (42.519,00 DM),- 22.701,08 - (44.413,00 DM),- 23.720,77 -,- 26.417,00 - und für- 23.330,73 -Umsatzsteuer festsetzte (zur Ermittlung der Umsätze im Einzelnen, aufgeschlüsselt
einzelnen Leistungen vgl. Bl. 15 - 19 Bp-Akte). Dabei beließ er Umsätze steuerfrei, die die Antragstellerin für Leistungen im Rahmen der Heimerziehung und der sonstigen betreuten Wohnformen (§ 34 SGB VIII) erzielte, alle anderen Umsätze behandelte er umsatzsteuerpflichtig. Die Antragstellerin erhob unter dem 24.08.2006 Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide 2000 - 2004 und beantragte, deren Vollziehung auszusetzen. Mit Antrag vom 24.10.2006 beantragte sie, die Vollziehung ihrer - einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der
prüfung gleichstehenden - Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2005 bis zum Abschluss des Verfahrens gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 - 2004 auszusetzen. Zur Begründung des Einspruches und der Aussetzungsanträge berief sie sich auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstaben
SGB VIII als Trägerin der freien Jugendhilfe anerkannt, das Jugendamt übernehme als Träger für Sozialleistungen sämtliche Kosten der Fachleistungsstunden (§ 27 SGB I). Den AdV-Antrag betreffend die Umsatzsteuerbescheide 2000 - 2004 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 31.08.2006 ab. Die Antragstellerin hat am 17.10.2006 hinsichtlich der Bescheide 2000 - 2004 bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz
gesucht (Az.: 2 V 126/06 ). Sie hält daran fest, dass ihre Leistungen nicht umsatzsteuerpflichtig seien, und macht geltend, die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide stelle eine unbillige Härte dar. Den AdV-Antrag betreffend die Umsatzsteuerjahreserklärung 2005 hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 06.11.2006 abgelehnt. Hiergegen hat sie unter dem Aktenzeichen 2 V 137/06 am 14.11.2006 bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz
gesucht. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2000 - 2004 in vollem Umfang und die Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzung 2005 in Höhe von 19.755,00 - auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, dass die streitbefangenen Leistungen der Antragstellerin aus pädagogisch-psychologischer Beratung, nämlich die ambulanten Fachleistungsstunden, Leistungen im Rahmen des KESS-Projektes sowie die sozialen Trainingsstunden
nationalem Umsatzsteuerrecht nicht steuerbefreit und
der Entscheidung des BFH vom 18.08.2005 auch nicht unter unmittelbarer Berufung auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe
nationalem Recht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. Sie sind aber nicht steuerbefreit. Als steuerbefreiende Vorschriften dürften allein die in § 4 UStG geregelten Tatbestände in Betracht zu ziehen sein. Indessen ist nicht ersichtlich, dass eine dieser Normen, etwa § 4 Nr. 14, Nr. 15, Nr. 18 Nr. 23 oder Nr. 25 UStG die Tätigkeiten der Antragstellerin erfassen und steuerfrei belassen würde. Das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Die Antragstellerin kann sich für die Steuerfreiheit ihrer Tätigkeiten, soweit das Jugendamt die Kosten getragen hat, jedoch unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstaben g,
stehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:
weisen). Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstaben g),
1 SGB VIII sollen Elternteile unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bei der Betreuung und Versorgung von im Haushalt lebenden Kindern unterstützt werden, wenn der (andere) Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt.
1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere
Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt, § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII.
SGB VIII soll sozialpädagogische Familienhilfe durch intensive Betreuung und Begleitung von Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Die Antragstellerin hat mit den von ihr so bezeichneten ambulanten Fachleistungsstunden Leistungen erbracht, deren Art und Umfang im Sozialgesetzbuch beschrieben sind.
1 SGB I soll das Recht des Sozialgesetzbuches zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfe gestalten. Leistungen, wie die von der Antragstellerin im Rahmen der Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 - 21 SGB VIII) und der Hilfe zur Erziehung (§§ 27 - 35 SGB VIII) erbrachten Leistungen, konkret die Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20 SGB VIII) und die sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII), sind danach eng mit der sozialen Fürsorge im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe
SGB VIII sollen Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Erziehungsberatung in der Schule stellt danach eine eng mit der Sozialfürsorge und mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen verbundene Dienstleistung im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstaben
weisen). Die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter kann bereits aus der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden (BFH, Urteil vom 18.08.2005, V R 71/03 , BFHE 211, 543 , BStBl II 2006, 143 mit weiteren
weisen). Die Antragstellerin hat angegeben, ihre Leistungen in Abstimmung mit dem Jugendamt erbracht und sämtliche Kosten mit diesem, dem für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Leistungsträger für die betreffende Sozialleistung (§ 12 und § 27 SGB I) abgerechnet zu haben. Das hat die Außenprüfung nicht in Frage gestellt. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin, wie vorgetragen, tatsächlich als Trägerin der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 SGB VIII wirksam anerkannt worden ist. Soweit die Antragstellerin aus Vortragstätigkeit grundsätzlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielte, lagen die Umsätze unter den Grenzbeträgen für Kleinunternehmer
G und waren deshalb nicht zu versteuern. 2) 2005 Der Antrag im Sinne des § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO, die Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzung 2005 auszusetzen, ist unbegründet. Dem Antrag steht die Bestandskraft der Steuerfestsetzung entgegen. Die beim Antragsgegner am 22.05.2006 eingegangene Umsatzsteuerjahreserklärung für 2005 steht gem. § 18 Abs. 3 UStG i. V. m. § 168 Abs. 1 AO als Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der
prüfung gleich. Die Steueranmeldung war wegen der verbliebenen Umsatzsteuer nicht zustimmungsbedürftig, § 168 Satz 2 AO. Der Antragsgegner hat auch keine Zustimmung erklärt.
1 Satz 2 AO ist ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung innerhalb eines Monats
Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats
Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen. Die Monatsfrist war
dem Eingang der Steueranmeldung bei dem Finanzamt am 22.05.2006 verstrichen, ohne dass die Antragstellerin gegen ihre Umsatzsteuerjahreserklärung Einspruch eingelegt hätte. Die Umsatzsteuerfestsetzung 2005 ist daher bestandskräftig geworden. Die Antragstellerin hat zwar mit Schriftsatz vom 24.10.2006 bei dem Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung 2005 beantragt. Sie wendet sich mit dem Schriftsatz auch inhaltlich gegen die Wirkungen der Steueranmeldung, nämlich gegen entsprechende Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der
prüfung, indem sie geltend macht, die Umsatzsteuerfestsetzungen seien im Hinblick auf Steuerbefreiungen nicht rechtens. Wäre der Schriftsatz innerhalb der Einspruchsfrist bei dem Antragsgegner eingegangen, könnte er ohne Weiteres als Einspruch gegen die Steuerfestsetzung ausgelegt werden.
dem Ablauf der Monatsfrist kann der Schriftsatz jedoch nicht mehr als Einspruch ausgelegt werden. Er würde dann in einen wegen Verfristung unzulässigen Rechtsbehelf umgedeutet werden, was nicht im Sinne der Antragstellerin liegen. Damit liegt im Streitfall kein Einspruch/Rechtsbehelf vor, in dessen Rahmen allein ein AdV-Antrag Erfolg haben könnte. § 361 Abs. 1 AO fordert, ebenso wie § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO, dass der Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, durch außergerichtlichen Rechtsbehelf oder durch Klage angefochten sein muss und noch nicht bestandskräftig geworden sein darf. Das bedeutet, dass die AdV eines nicht angefochtenen Verwaltungsaktes nicht begehrt werden kann (vgl. Koch in Gräber, FGO, 6. Aufl., § 69 Rdn. 33 f. mit
weisen auf die Rechtsprechung; vgl. Brockmeyer in Klein, AO, 9. Aufl. § 361 Rdn. 8). So liegt es hier. Die Steuerfestsetzung ist
Ablauf eines Monats
Eingang der Umsatzsteuerjahreserklärung bei dem Finanzamt am 22.05.2006 bestandskräftig geworden. Zur Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, kommt es aber nicht mehr, wenn der Verwaltungsakt bestandskräftig ist (Koch in Gräber, FGO, 6. Aufl. § 69 Rdn. 98; ebenso zu der Frage, ob ein AdV-Antrag gegen einen bestandskräftigen Bescheid unzulässig oder unbegründet ist). Der Schriftsatz vom 24.10.2006 ist vielmehr als Antrag
2 Satz 2 AO auszulegen. Danach kann ein Steuerpflichtiger die Aufhebung oder Änderung der unter dem Vorbehalt der
prüfung stehenden Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Der Antrag
2 Satz 2 AO ist - im Gegensatz zum Einspruch
AO - kein Rechtsbehelf; der Bescheid, dessen Änderung begehrt wird, ist deshalb nicht "angefochten" im Sinne des § 69 FGO. Entsprechend ermöglicht der Antrag
2 Satz 2 AO keine Aussetzung der Vollziehung (FG Köln, Beschluss vom 7.10.1994, 1 V 4851/94 , EFG 1995, 190; Tipke/Kruse, AO § 164 Tz. 42). Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Senat hat die Beschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, §§ 128 Abs. 3 i. V. m. 115 Abs. 2 FGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Permalink: https://openjur.de/u/341734.html ( https://oj.is/341734 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.