G). Nach Angaben der Bf erfolgt die private Nutzung des zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz zu einem Anteil von ca. 35 %. Mit vorläufigem Bescheid (§ 40 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) vom
und 30 SGB II in Höhe von 154,41 € ab, was zu einem zu berücksichtigenden Gesamteinkommen im Hinblick auf die selbstständige Tätigkeit der Bf in Höhe von 337,66 € führte. In dem Bescheid wurde auf die Vorläufigkeit der Bewilligung hingewiesen, da die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens noch nicht feststehe. Hiergegen legte die Bf Widerspruch ein und stellte unter dem
1 SGB II seien als Einkommen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert - mit vorher bezeichneten Ausnahmen - zu berücksichtigen. Welche Einnahmen zum Einkommen der Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Arbeit gehörten, bestimme sich nach § 2a der Arbeitslosengeld-II/Sozialgeld-Verordnung (Alg-II-V) und § 15 Abs. 1 SGB IV. Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften habe die Bg bei der Leistungsberechnung zutreffend den vom Steuerberater der Bf ermittelten Gewinn zugrundegelegt; hierbei sei als Erlös auch ein Geldwert in Höhe von 1 % des inländischen Kfz-Listenpreises des von ihr genutzten Fahrzeuges in Ansatz zu bringen. Eine andere Berechnungsweise des geldwerten Vorteiles für die Nutzung des Pkw's, etwa in Anlehnung an die Rechtsprechung zum BSHG, komme nicht in Betracht. Darüber hinaus bezögen sich die von der Bf zitierten Entscheidungen bzw. Arbeitshinweise nicht auf Hilfebedürftige, die auch Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit - wie hier die Bf - hätten. Zudem werde ihr Fahrzeug betriebswirtschaftlich auch auf der "Kostenseite" berücksichtigt. Im Übrigen stehe die Berechnung der Bg im Einklang mit der Vorschrift des § 2a Abs. 2 Alg-II-VO. Eine vorläufige Neuberechnung bzw. gegebenenfalls Anpassung der bislang gewährten Leistungen werde die Bg - ungeachtet der Vorlage eines Steuerbescheides - spätestens nach Ermittlung des Jahresgewinnes der Bf für das Jahr 2006 durch den Steuerberater vorzunehmen haben. Gegen den ihr am
SGB II sind zu berücksichtigende Einkommen grundsätzlich Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch und bestimmten Renten und Beihilfen. Bei der privaten Nutzung des Pkw handelt es sich um eine Einnahme in Geldeswert, da es sich um einen geldwerten Vorteil handelt, den die Bf durch die private Nutzung erlangt. Dieser "Geldeswert" kommt der Bf auch unmittelbar durch die Nutzung zugute. Dass es sich um Einnahmen
1 SGB II handelt, wird auch durch die Vorschriften der Alg-II/Sozialgeld-VO in der hier maßgeblichen Fassung der ersten Verordnung zur Änderung der oben genannten Verordnung vom 22. August 2005 ( BGBl. I Seite 2499 ) deutlich, welche die Vorschrift des § 11 SGB II ergänzt bzw. näher konkretisiert. Hiernach ist
Oktober 2005 - bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft vom Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 des Vierten Sozialgesetzbuches auszugehen. Welche Einnahmen zu einem solchen Einkommen gehören, bestimmt sich nach §§ 13 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 und 18 Abs. 1 des EStG; (nur) der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus bleibt unberücksichtigt (vgl. § 2a Abs. 1 Satz 1 und 2). Die Regelung des § 15 Abs. 1 SGB IV bestimmt, das "Arbeitseinkommen" der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn einer selbstständigen Tätigkeit ist; Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommenssteuerrecht zu bewerten ist. Bei den Einkünften der Bf handelt es sich um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG; die Bf ist offensichtlich nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, Bücher zu führen und daher ist als Gewinn nach dem Einkommenssteuerrecht der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (vgl. § 4 Abs. 3 EStG). Einkünfte sind nach dem Steuerrecht (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) unter anderem bei einem Gewerbetrieb der Gewinn nach §§ 4 bis 7k EStG.
G handelt es sich bei der privaten Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, wie dies bei der Bf der Fall ist, letztlich um eine Entnahme des Steuerpflichtigen aus dem Betriebsvermögen und ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Dementsprechend weisen die auch zunächst von der Bf eingereichten BWA des Steuerberaters auch diesen Wert als "Erlös" aus. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an, dass eine andere "Berechnungsweise" dieses geldwerten Vorteiles bzw. Nichtberücksichtigung der privaten Nutzung des Pkw als Einnahme in diesem Fall gegenwärtig nicht gegeben ist. Mit Einführung des § 2a Alg-II-VO ist bestimmt, dass bei der Berechnung des Einkommens - hier bei der Bf aus einem Gewerbebetrieb - von dem Gewinn nach "Einkommenssteuerrecht" auszugehen ist. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senates schon aus der Vorschrift des § 2a Abs. 4 Alg-II-VO. Hiernach ist, soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II vorläufig entschieden wurde, bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellte Gewinn zu berücksichtigen.
2 Satz 1 Alg-II-VO ist das Einkommen für das Kalenderjahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr). Hiernach ist also die Bg an die - hier noch nicht vorliegende - Entscheidung des Finanzamtes im Hinblick auf die endgültige Entscheidung, ob Einkommen und in welcher Höhe bei der Bf zu berücksichtigen ist, gebunden. Auf Grund dieser bestehenden "Bindungswirkung" kommt die letztlich von der Bf begehrte "Aussparung" dieses nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigenden Erlöses bzw. eine andere Bewertung nicht in Betracht. Dies würde eine nicht gewollte und auch aus Vereinfachungsgründen letztlich kaum zu realisierende andere Bewertung - außerhalb der einkommenssteuerrechtlichen oben aufgezeigten Vorschriften - im Rahmen der hier erfolgten Bewilligung bedeuten. Letztlich lässt sich erst nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2006 feststellen, ob z. B. überhaupt ein Gewinn erzielt worden ist bzw. wie "hoch" dieser und damit letztlich das Einkommen der Bf im Jahre 2006 war bzw. ist. Das Einkommen kann auch im Rahmen der hier streitigen vorläufigen Bewilligung nicht anders als bei der nachfolgenden Entscheidung im Rahmen einer endgültigen Entscheidung über die Höhe des anzurechnenden Einkommens bewertet werden. Im Übrigen verkennt die Bf, dass mit der hier vom Senat angenommenen "Bindung" an die steuerrechtlichen Vorschriften bzw. letztlich an Entscheidungen des Finanzamtes nicht nur eine "Verwaltungsvereinfachung" verbunden ist, sondern dass die Berechnungsweise auch "Vorteile" bieten dürfte (vgl. Beschluss des LSG Brandenburg-Berlin, vom 24. April 2007, L 26 B 422/07 ; Knoblauch/Hübner, "Hartz IV ein Vermögensbildungsprogramm für selbstständig Tätige?", in Nachrichten des Deutschen Vereins 2006, 375 ff.). Ob es letztlich sinnvoll ist, im Bereich des SGB II den steuerrechtlich definierten Gewinn bei selbstständig Tätigen als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu bestimmen, hat der Senat hingegen nicht im Rahmen dieser Entscheidung zu beurteilen, zumal andererseits bestimmte steuerliche Vergünstigungen zweifelslos der Vermögensbildung dienen. Daher vermögen auch die von der Bf genannten Beispiele bzw. die von ihr befürwortete andere "Bewertung" (z. B. unter Annahme des im Regelsatz enthaltenen Anteiles für "Mobilität" in Höhe von 6 %) kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, zumal die eingangs genannten Vorschriften auf die von ihr geschilderten "Fallkonstellationen" (z. B. Arbeitnehmereigenschaft, Berücksichtigung von "erspartem" Verpflegungsaufwand etc.) keine Anwendung finden. Darüber hinaus hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass die BWA für Dezember 2006, die insofern die "fortlaufende" Auswertung des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses des Gesamtjahres 2006 enthält, auch bei der hier gegebenen "vorläufigen" Bewilligung zu berücksichtigen ist. Zwar kann nach Auffassung des Senates nicht bei jeder neu eingereichten betriebswirtschaftlichen Auswertung im Hinblick auf die "Einkommensschwankung" eine (vorläufige) Neuberechnung bzw. Anpassung verlangt werden, wohl aber nach Abschluss eines Geschäftsjahres.
2 Satz 1 ist grundsätzlich das Einkommen für das Kalenderjahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt.
Satz 2 der genannten Vorschrift ist für jeden Bedarfszeitraum 1/12 des Einkommens im Berechnungsjahr als Einkommen zu berücksichtigen. Ist Arbeitseinkommen nur während eines Teil des Jahres vorhanden, so ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als monatlichen Einkommen derjenige Teil des Arbeitseinkommens, der der Anzahl der in den genannten Zeiträumen fallenden Monate entspricht (Satz 3 a.a.O.). Zutreffend hat die Bg - wie auch das SG Schwerin insoweit zu Recht ausgeführt hat - mit dem angefochtenen Bescheid diese Berechnungsweise berücksichtigt, indem sie auf Grundlage der ihr vorliegenden BWA für das erste Halbjahr das Einkommen durch sechs Monate geteilt hat. Nunmehr liegt aber - auf Grund der auf Anforderung des Senates die von der Bg eingereichte BWA - eine Berechnung für das gesamte Jahr 2006 vor. Mithin kann das Einkommen für das Kalenderjahr 2006, in dem der hier streitige Bedarfszeitraum (ab November 2006) liegt, bei der vorläufigen Bewilligung berücksichtigt werden. Insofern hält es der Senat - was die Bg nunmehr auch nicht bestreitet - bei Vorlage des "Jahreseinkommens" für geboten, eine Anpassung der der Bf weiterhin zu gewährenden vorläufigen Leistung - mangels Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2006 - vorzunehmen. Dies führt, wie dem Vortrag der Bg zu entnehmen ist, zu einer höheren (vorläufigen) Leistung der Bf auch für November/Dezember 2006 führen. Allerdings kann diese Leistung - worauf die Bg auch zutreffend hingewiesen hat - nicht ohne Anrechnung des geldwerten Vorteiles der privaten Nutzung des Firmen Pkw erfolgen (vgl. oben). Soweit in dieser nunmehr vorlegten BWA dieser zuvor ausgewiesene Wert nicht mehr vorhanden bzw. mit einem "Negativbetrag" in Höhe von 1.809,00 € ausgewiesen worden ist, handelt es sich - wie die Bf auf telefonische Nachfrage des Senates mitgeteilt hat - um eine lediglich "vorsorgliche" bzw. "buchungstechnische" Herausrechnung. An dem Sachverhalt hat sich grundsätzlich nichts geändert. Daher erweist sich auch die von der Bg vorgenommene Berechnung im Hinblick auf einen monatlichen Gewinn für das Jahr 2006 in Höhe von 184,08 € als zutreffend. Der Senat weist darauf hin, dass es mit Vorlage des Steuerbescheides für das Jahr 2006 es zu einer Erstattung der der Bf für diesen Zeitraum von der Bg bewilligten Leistungen oder aber ggf. auch zu einer Nachzahlung kommen kann. Dies hängt von der Gewinnermittlung des Finanzamtes ab, wonach dann die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens endgültig von der Bg zu bestimmen sein wird (vgl. §§ 328 Abs. 3 SGB III, 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG) Permalink: https://openjur.de/u/341824.html ( https://oj.is/341824 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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