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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.03.2008 - L 4 RJ 218/04

Zur Verweisbarkeit eines Betriebsschlossers (Facharbeiter) mit einem Leistungsvermögen Leistungsvermögen für nur leichte Tätigkeiten bei weiteren Funktionseinschränkungen auf den Beruf des Gerätezusam

§ 1246Nr.

130 , 164). Grundsätzlich ist die Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (BSG,

§ 1246Nr.

130 ). Hat sich ein Versicherter von einer (höherwertigen) Beschäftigung oder Tätigkeit gelöst, ist diese nicht mehr der bisherige Beruf. Eine Lösung von einem Beruf liegt vor, wenn der Versicherte nicht nur vorübergehend eine andere (geringerwertige) Tätigkeit aufnimmt und die Aufgabe der höherwertigen Tätigkeit vom Willen des Versicherten getragen wird, d.h., wenn der Versicherte einer Berufstätigkeit erkennbar nicht mehr nachgehen will und sich endgültig einer anderen Berufstätigkeit zuwendet (BSG, SozR 2600 § 45 Nr. 22 ;

§ 1246Nr.

130 ). Eine Lösung liegt mithin vor, wenn der Versicherte sich damit abgefunden hat, dass eine Rückkehr zum früheren Beruf nicht möglich ist und die Ausübung eines anderen Berufs zwangsläufig auf Dauer ausgerichtet ist (vgl. Niesel in Kasseler-Kommentar, § 43 SGB VI a.F., Rn. 33). Die Vorschrift des § 240 SGB VI findet auf den Kläger Anwendung, weil er vor dem

  1. Januar 1961 geboren ist. Zwar kann er den zuletzt ausgeübten (Haupt-)Beruf eines Schlossers nicht mehr ausüben. Er ist aber nicht berufsunfähig, da er eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Unstreitig ist, dass im vorliegenden Falle der Kläger als Facharbeiter einzustufen ist; er hat eine dreijährige Ausbildung zum Betriebsschlosser durchlaufen und bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als solcher gearbeitet. Der Kläger ist, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, aber deshalb nicht berufsunfähig, weil er auf einen sowohl medizinisch als auch sozial zumutbaren anderen Beruf verwiesen werden kann. Der Senat folgt insoweit dem schriftlichen Sachverständigengutachten vom
  2. März
  3. Der Sachverständige hat in sich schlüssig und überzeugend herausgearbeitet, dass Kläger mit dem ihm verbleibenden Leistungsvermögen, wie es dem Gutachter vom Senat benannt worden ist, (siehe Seite 2 des Gutachtens) in der Lage ist, den Beruf eines Gerätezusammensetzers in der Kleinstserienfertigung wettbewerbsfähig nach einer Einarbeitungszeit von nicht mehr als drei Monaten auszuüben. Der Sachverständige unterscheidet bei dem Beruf eines Gerätezusammensetzers einen Gerätezusammensetzer in der - Einzelfertigung, - Kleinstserienfertigung, - Kleinserienfertigung und schließlich in der - Großserienfertigung.Der Sachverständige hält den Kläger mit überzeugenden Argumenten (ausschließlich) für den Bereich der Kleinstserienfertigung gesundheitlichen der Lage, die betreffende Tätigkeit auszuüben, weil ansonsten beim Kläger festgestellte und vom Senat so seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegte Leistungseinschränkungen (keine Akkordarbeit - so bereits der Verwaltungsgutachter Dr. … ; keine Arbeit anlaufenden Maschinen - so Prof. Dr. … erstmalig) einer Verweisung entgegenstünden. Zur Ausräumung letzter Zweifel hat der Senat den Gutachter noch in der heutigen mündlichen Verhandlung ergänzend befragt. Diese Beweisaufnahme hat das bereits schriftlich niedergelegte Ergebnis nachhaltig bestätigt. Der Sachverständige hat zum Beruf des Kleingerätezusammensetzers im Wesentlichen ausgeführt: In früheren Zeiten sei in der Industrie lediglich zwischen Klein- und Großserienfertigung unterschieden worden. In der weiter voranschreitenden Arbeitsteiligkeit der Arbeitswelt werde heute genauer unterschieden. Heute sei es so, dass in der Einzelanfertigung und in der Kleinstserienfertigung noch keine Normierung von Arbeitszeiten bestehe. Bei Kleinserien- und Serienfertigung bestehe aber zumindest aus Erfahrungsgrößen eine Normierung von Arbeitszeiten, das heißt, es werde eine Tätigkeit im Akkord auszuüben sein. Die Einzelfertigung bedeute, dass ein Arbeiter letztlich alles machte. Er erhalte zum Beispiel eine Konstruktionszeichnung und habe dann alle Bauteile selbst herzustellen und auch zusammenzusetzen. Dabei fielen Tätigkeiten wie Bohrern, Fräsen und so weiter an. Die Einzelfertigung sei eine hochwertige Tätigkeit. Hier sei eher ein Mechatroniker gefragt. Bei der Kleinstserienfertigung sei eher ein Schlosser beziehungsweise ein Monteur gefragt. Hier sei die Arbeitsteilung soweit vorangeschritten, dass lediglich das Montieren erforderlich sei. Zeitnormen hätten sich aber in diesem Bereich noch nicht gebildet. Aus Erfahrungsgrößen wisse man, dass eine Normierung der Arbeitszeit erst ab einer Stückzahl von circa 50, bei anderen Produkten vielleicht auch erst ab 1000 beginne. Der Senat schließt sich dieser aktuellen, berufskundlich gestützten Definition des Berufes eines Gerätezusammensetzers an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung. Zu der Frage, ob eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen für einen Gerätezusammensetzer in der Kleinstserienfertigung in Deutschland vorhanden ist, hat der Sachverständige erklärt: In der Industrie sei eine zunehmende Spezialisierung festzustellen. Die Firmen ließen sich die Bauteile zuliefern. Zudem würden - wegen spezieller Anforderungen - häufig Kleinstserien erforderlich. Dies gelte zum Beispiel für die Autoindustrie, aber auch den Maschinenbau. Der Senat hat - wegen der fehlenden Vorkenntnisse des Klägers im Elektrobereich - den Sachverständige noch einmal ausdrücklich danach befragt, ob der von ihm beschriebene Gerätezusammensetzer in der Kleinstserienfertigung auch außerhalb des elektrotechnischen Bereiches anzutreffen ist. Der Sachverständige hat auf diese Frage ausdrücklich bestätigt, dass sich die beschriebene Kleinstserienfertigung keineswegs auf den Elektrobereich beschränkt. Als Beispiel für den Maschinenbau hat der Sachverständige die Firma Liebherr benannt, die unter anderem Kräne herstellt, aber bei der auch für diese kleine Bauteile bzw. Bauteilegruppen gefertigt werden. Dort kann es zum Beispiel vorkommen, dass spezielle Gehäuse für eine Sondeausfertigung in Kleinstserie hergestellt werden müssen. Der erste Produktionsschritt sei, so der Sachverständige, dann in der Regel das mechanische Zusammensetzen der speziellen Bauteile. Zusammenfassend hat der Sachverständige ausgeführt, dass in der Bundesrepublik Deutschland mindestens 300 Arbeitsplätze vorhanden sind - und zwar außerhalb der Elektroindustrie -, die ausschließlich eine nur leichte Tätigkeit erfordern. Gerade die Frage, ob es sich bei den Tätigkeiten ausschließlich um solche leichter Art handele, ist vom Sachverständige der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich bestätigt worden. Damit erfüllt der vom Sachverständigen umschriebene Beruf des Gerätezusammensetzers in der Kleinstserienfertigung alle Erfordernisse des medizinische Leistungsvermögen, wie es - auf der Basis des Gutachtens Prof. Dr. … - dem berufskundlichen Sachverständigen bei der Gutachtenerstellung benannt worden ist. Diese Verweisungstätigkeit ist - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten - dem Kläger auch sozial zumutbar. Da aus den vorstehend genannten Gründen die eben bezeichnete Verweisungstätigkeit für den Kläger besteht, bedarf es keiner eingehenden Erörterung der zwischen den ärztlichen Gutachtern durchaus unterschiedlich bewerteten Fragen, ob der Kläger an laufenden Maschinen arbeiten kann beziehungsweise ob ihm Arbeiten im Akkord und am Fließbandarbeit medizinische zugemutet werden können. Bei den vorstehend genannten Ausführungen hat der Senat - zugunsten des Klägers - zugrunde gelegt, dass bei ihm diese Funktionseinschränkungen bestehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Revisionszulassung (§ 160 Abs. 2 SGG) sind für den Senat nicht ersichtlich. Permalink: https://openjur.de/u/342095.html ( https://oj.is/342095 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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