, 288 BGB seit dem 23.09.2008 sowie die Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 155,30 Euro für die außergerichtliche Tätigkeit zu zahlen.
, 288 BGB seit Rechtshängigkeit sowie die Rechtsanwaltsgebühren von 155,30 Euro für die außergerichtliche Tätigkeit zu zahlen. Die Klage wurde am 23.09.2008 zugestellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.11.2008 stellte die Beklagte keinen Antrag, sodass antragsgemäß Versäumnisurteil erging, das am 14.11.2008 zugestellt wurde. Am 28.11.2008 hat die Beklagte Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr nach Rücknahme der Klage im Übrigen, das Versäumnisurteil vom 11.11.2008 aufrecht zu erhalten soweit die Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 952,15 Euro zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten
, 288 BGB seit dem 23.09.2008 sowie die Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 155,30 Euro für die außergerichtliche Tätigkeit zu zahlen. Die Beklagte stimmt der Klagerücknahme zu und beantragt im Übrigen die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei der Vertauschung der Zähler um einen Berechnungsfehler im Sinne des § 21 AVBElt Verordnung handele, der dazu führe, dass die Ansprüche des Klägers auf zwei Jahre ab Kenntnisnahme beschränkt seien. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe Die Beklagte hat dem Kläger wegen fehlerhafter Berechnung zuviel geleisteter Zahlungen, für den Zeitraum 1998 bis zum Jahre 2003 einen Betrag in Höhe von 952,15 Euro als Schadensersatz aufgrund PVV zu erstatten. Die Beklagte kann sich nicht auf die zeitliche Beschränkung gemäß § 21 Abs. 2 AVBElt Verordnung berufen. Das Vertauschen der Stromzähler des Klägers und der Nachbarin stellt eine PVV des zwischen der Beklagten und dem Kläger abgeschlossenen Versorgungsvertrages dar. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 AVBElt war die Beklagte als Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet zu gewährleisten, dass die bezogene Elektrizität ordnungsgemäß gemessen wurde, was diese in schuldhafter Weise unterlassen hat. Unstreitig ist bereits seit Anbeginn des Vertragsverhältnisses dem Kläger ein falscher Stromanschluss zugeordnet worden, indem der Zähleranschluss des Klägers und seiner Nachbarin vertauscht wurden. Für den Zeitraum 1998 bis 2003 ist die Überzahlung seitens des Klägers unstreitig. Die zuviel geleisteten Zahlungen kann der Kläger als Schadensersatz zurück verlangen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das vorliegende Vertauschen der Zähler nicht als Fehler im Sinne des § 21 Abs. 1 AVBElt Verordnung einzuordnen. Dieser spricht von "Verkehrsfehlergrenzen" und Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages. Wie die Beklagte richtig sagt, sind Fehler im Sinne des § 21 AVBElt Verordnung auch solche die im kaufmännischen Bereich zu einer fehlerhaften Abrechnung des Verbrauchs geführt haben. Um einen solchen Fehler handelt es sich im vorliegenden Fall aber gerade nicht, sondern hier handelt es sich um einen Fehler in der Einrichtung der Messstation, für deren einwandfreie Installation gemäß § 18 Abs. 3 AVBElt Verordnung das Elektroversorgungsunternehmen zu sorgen hat. Ein Messfehler im Sinne des § 21 Abs. 1 AVBElt Verordnung setzt eine einwandfreie Messstation mit richtiger Zuordnung voraus. Genau dieses hat hier aber nicht vorgelegen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, Ungenauigkeiten, Ablese- oder Rechenfehler zu erfassen, nicht aber Montagefehler. Jegliche Fehler bei der Abrechnung erfasst § 21 AVBElt Verordnung gerade nicht. Die Höhe des zuviel in Rechnung gestellten Betrages ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 246 , 252 BGB. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich § 286 BGB. Die Nebenentscheidungen folgen § 92 , 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers hat keine Kosten verursacht. Permalink: http://openjur.de/u/342415.html Kommentare
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