Im Rahmen einer Außenprüfung (Bericht vom 24.6.2002) stellte das Finanzamt fest, dass die Klägerin in der Zeit vom 1.7.1999 - 31.12.1999 einen Gesamtumsatz aus dem steuerfrei behandelten Verkauf von Zigaretten in Höhe von 1.798.959,67 DM erzielt hatte. Den Zigarettenverkauf bewertete das FA als steuerpflichtige Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG. Als Lieferung an Bord eines Schiffes sei sie innerhalb des Gemeinschaftsgebietes erfolgt. Als Ort der Lieferung gelte gem. § 3 e Abs. 1 UStG der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet. Im Wege der Schätzung ordnete das FA 50 % dieser Umsätze Fahrten mit Abgangshafen in Deutschland zu (899.479,33 DM), zog hierin enthaltene Umsatzsteuer (16 %) von 124.066,11 DM ab und errechnete eine zusätzliche Bemessungsgrundlage für steuerpflichtige Lieferungen aus dem Verkauf von Zigaretten in Höhe von 775.413,00 DM. Mit
2 AO geändertem Bescheid für 1999 über Umsatzsteuer vom 21.3.2003 erhöhte das Finanzamt - neben anderen, hier nicht streitigen Umsätzen - die Bemessungsgrundlage für steuerpflichtige Lieferungen zum Steuersatz von 16 % wegen der Abgabe von Zigaretten in geöffneten Schachteln um 775.413,00 DM. Darauf entfiel eine Steuer von 124.066,11 DM. Insgesamt setzte das FA Umsatzsteuer in Höhe von ./. 1.647.864,00 DM neu fest. Der Bescheid stand weiterhin unter dem Vorbehalt der
prüfung. Die Klägerin legte gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 21.3.2003 mit Schreiben vom 23.4.2003 Einspruch ein. Das Einspruchschreiben ging bei dem FA am 25.4.2003 ein. Zur Begründung trug die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die Abgabe von Zigaretten in geöffneten Schachteln zum unmittelbaren Verbrauch an Bord nicht der Umsatzsteuer unterliege. Es fehle regelmäßig an einer im Inland erbrachten Leistung. Die Zigaretten würden grundsätzlich außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes abgegeben und verbraucht. Der Zigarettenverkauf sei insoweit nicht steuerbar. § 3 e UStG sei auf Gegenstände, die zum sofortigen Verzehr oder Verbrauch an Bord bestimmt seien, nicht anwendbar. Nur soweit Waren erworben würden, die zur Mitnahme an Land bestimmt seien, sollten sie der Besteuerung wie an Land unterworfen sein. Die abgegebenen Zigaretten seien zum Verbrauch an Bord bestimmt.
dem die Klägerin am 12.5.2003 telefonisch erfahren hatte, dass ein am 23.3.2003 vorab gefaxter Einspruch bei dem Beklagten nicht eingegangen war, beantragte sie am selben Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass das Einspruchsfax vom 23.3.2003 versehentlich mit einer Vorwahlnummer für Hamburg versandt worden und dort auch angekommen sei. Der Sendebericht habe den erfolgreichen Versand vermerkt. Mit erneut
2 AO geändertem Bescheid für 1999 über Umsatzsteuer vom 27.6.2006 erhöhte das FA die Bemessungsgrundlage für steuerpflichtige Lieferungen zum Steuersatz von 16 % aus hier nicht streitigen Gründen noch einmal auf 80.006.277,00 DM. Die festgesetzte Umsatzsteuer betrug nunmehr ./. 1.566.524,00 DM.
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies das FA den Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1999 mit Einspruchsentscheidung vom 25.9.2006 zurück. Das Finanzamt trug im Wesentlichen vor, dass sich der Ort der Zigarettenlieferungen gemäß § 3 Abs. 5a UStG
G als Spezialregelung zu den allgemeinen Regelungen der Ortsbestimmung richte. Danach gelte u. a. bei Lieferungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffes der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung. Die Ortsbestimmung gelte für alle Warenlieferungen an Bord eines Fährschiffes, es sei unbeachtlich, ob die gelieferten Gegenstände an Bord verbraucht würden oder nicht. Soweit Speisen und Getränke zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle im Sinne einer Restaurationsleistung abgegeben würden, liege keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung vor, die § 3 e UStG nicht unterfalle. Auf Zigaretten treffe das nicht zu. Der Abgangsort des Beförderungsmittels gelte auch dann als Ort der Lieferung, wenn bei Schiffsreisen während einer innergemeinschaftlichen Beförderung internationale Gewässer durchfahren würden. Entscheidend sei allein, ob Abgangshafen ein Hafen im Gemeinschaftsgebiet sei, es sei auch unerheblich, wo die gelieferten Gegenstände verbraucht werden würden. § 3 e UStG sei europarechtskonform und setze Art. 8 Abs. 1 Buchstabe c) der 6. EG-Richtlinie um. Der Zigarettenverkauf sei ab dem 1.7.1999 besteuert worden, weil bis zum 30.6.1999 die Lieferung von Gegenständen zur Mitführung im persönlichen Reisegepäck u. a. an Bord eines Schiffes im Seeverkehr an Reisende während einer innergemeinschaftlichen Beförderung gemäß § 4 Nr. 6 Buchstabe b UStG steuerfrei gewesen sei. Die Klägerin hat am 24.10.2006 Klage erhoben. Sie hält § 3 e UStG auf die Abgabe von einer Packung Zigaretten in geöffneten Schachteln pro Passagier für unanwendbar, wenn sich ein Schiff in internationalen Gewässern befinde und die zu diesem Zeitpunkt abgegebenen Waren zum sofortigen Verbrauch an Bord bestimmt seien. Das ergebe sich aus dessen Sinn und Zweck. § 3 e UStG wolle Konflikte zwischen einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Besteuerungsrechts vermeiden, die sich aber gar nicht ergäben, wenn Waren bereits an Bord verbraucht würden. Hier sei § 3 Abs. 6 UStG anwendbar. Eine Steuerbarkeit scheide aus, weil der Ort der sonstigen Leistung
G in internationalen Gewässern liege und die Ausgabestelle an Bord eines Fährschiffes eine Betriebsstätte i. S. d. § 3 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG darstelle. Es sei unverhältnismäßig, den Aufenthalt in internationalen Gewässern gemäß § 3 e UStG ohne Zwischenhalt in einem Drittlandshafen anders zu behandeln, als eine Fahrt mit einem Zwischenaufenthalt in einem Drittlandshafen. Der Aufenthalt in internationalen Gewässern sei mit dem Zwischenaufenthalt in einem Drittlandshafen hinsichtlich des Verlassens des Gemeinschaftsgebietes vergleichbar. Es gebe keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung. Die Feststellung des Verlassens des deutschen Hoheitsgebietes bzw. des Gemeinschaftsgebietes sei im Fall von Zwischenaufenthalten nicht schwieriger als im Fall des Erreichens internationaler Gewässer. Ab dem 1.7.1999 stehe die Anwendung des § 3 e UStG auf Zigaretten im Widerspruch zum Willen des damaligen Gesetzgebers. In der ursprünglichen Fassung des § 3 e Abs. 1 UStG sei die Verlagerung des Lieferungsortes für Lieferungen von Gegenständen, die zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt seien, ausgeschlossen gewesen. Der deutsche Gesetzgeber habe mit Wirkung vom 27.6.1998 § 3 e UStG in seine gegenwärtige Fassung geändert. Die Einschränkung von nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Gegenständen sei gestrichen worden, da es sich bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle nicht um Lieferungen, sondern um sonstige Leistungen handele, die gem. § 4 Nr. 6 Buchstabe e UStG steuerbefreit seien und für übrige Gegenstände wie Tabakwaren die Steuerbefreiung
G eingegriffen habe. Mit dem Ende der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 6 b UStG zum 1.7.1999 sei § 3 e UStG auch auf Zigaretten anwendbar, die zum sofortigen Verbrauch abgegeben worden seien, was vom Willen des Gesetzgebers nicht gedeckt sei. Der Gesetzgeber habe mit der Befristung des § 4 Nr. 6 b UStG nur Duty-Free-Käufe beenden wollen, bei denen steuerfrei abgegebene Waren in das Gemeinschaftsgebiet mitgenommen worden seien. Auf Waren, die auf Schiffen zum sofortigen Verbrauch abgegeben würden, treffe der Gesetzeszweck nicht zu, diese hätten weiterhin von der Besteuerung ausgenommen sein sollen. Jedenfalls sei die Abgabe von zum sofortigen Verbrauch bestimmten Zigaretten auf den Fährschiffen entsprechend § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG steuerfrei. Der Gesetzgeber habe dieses Problem bei der Änderung des Gesetzestextes 1998 erkennbar übersehen. Dänemark, Schweden und Finnland würden die Abgabe von einer Schachtel Zigaretten pro Person an Bord einer Fähre auch von der Umsatzsteuer ausnehmen. Die Umsatzsteuer sei insoweit zu harmonisieren. Die Abgabe von verbrauchsteuerpflichtigen Waren sei verbrauchsteuerlich und umsatzsteuerlich einheitlich zu handhaben. Beide Steuerarten bezweckten die steuerliche Belastung des Endverbrauchs. An Bord von Schiffen dürfe pro Person und Reise eine Packung Zigaretten tabaksteuerfrei zum unmittelbaren Verbrauch abgegeben werden, weil die Waren außerhalb der jeweiligen Verbrauchsteuergebiete der EU abgegeben und verbraucht würden. Das müsse auch für die Umsatzsteuer als "allgemeine Verbrauchsteuer" gelten. Der Vertreter der Klägerin beantragt, den geänderten Bescheid über Umsatzsteuer für 1999 vom 27.6.2006 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 25.9.2006 zu ändern und die Umsatzsteuer für 1999 um 63.433,98 EUR herabzusetzen, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Vertreterin des Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt das FA vor, dass es sich bei der coupongebundenen Abgabe von Zigaretten an Passagiere um Lieferungen i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG und nicht um sonstige Leistungen handele. Den Passagieren werde die Verfügungsmacht an den Zigaretten verschafft. Das Öffnen der Verpackung durch das Verkaufspersonal stelle gegenüber der Verschaffung der Verfügungsmacht eine völlig untergeordnete Leistung dar. Das Zurverfügungstellen von Sitzgelegenheiten und das Leeren von Aschenbechern stellten keine Leistungen im Hinblick auf die Abgabe von Zigaretten dar, sondern würden allen Passagieren gegenüber erbracht. § 3 e UStG gelte nicht nur für Lieferungen von Gegenständen, wenn die Waren zur Mitnahme von Bord bestimmt seien, sondern für alle Warenlieferungen. Es handele sich um eine Vereinfachungsregelung, deren Sinn und Zweck sei, nicht prüfen zu müssen, ob Waren im Hoheitsgebiet des einen, eines zweiten oder eines weiteren Staates oder aber in internationalen Gewässern erworben worden seien. Nur wenn Drittländer angefahren würden, würde die Regelung während des Zwischenaufenthaltes ausgesetzt, was als Unbequemlichkeit hinzunehmen sei. Die unterschiedliche Behandlung von Aufenthalten in internationalen Gewässern und in Drittlandshäfen sei sachgerecht. Zwar werde in beiden Fällen das Gemeinschaftsgebiet verlassen, nur bei einem Zwischenaufenthalt im Drittlandshafen würden aber die Interessen des Drittstaates berührt. Es komme ohnehin zu einer unterschiedlichen Besteuerung, da Warenabgaben bei einem Aufenthalt in einem Drittlandshafen der Besteuerung des Drittlandes unterlägen. Mit der Tabaksteuer sei die Umsatzsteuer nicht zu harmonisieren, die Gesetzeshistorie sei nicht ausschlaggebend heranzuziehen. Die Streichung der Einschränkung "(Gegenstand), der nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt ist" in der Vorgängervorschrift des heutigen § 3 e UStG habe keine materiell-rechtlichen Auswirkungen auf die Abgabe von Zigaretten. Zigaretten seien nie "zum Verzehr" bestimmt gewesen. Die Steuerbefreiung für Abgabe von Zigaretten bis zum 30.6.1999 habe sich allein aus § 4 Nr. 6 b UStG ergeben, der die Steuerbefreiung unter weiteren Voraussetzungen gerade auch für "nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Gegenständen an Bord eines Schiffes" geregelt habe. Die Befristung in § 4 Abs. 6 b UStG sei von vornherein geplant gewesen. § 3 e UStG gehe als Spezialvorschrift den allgemeinen Regelungen zur Ortsbestimmung vor. Weder § 3 Abs. 6 noch Abs. 7 UStG fänden auf den Streitfall Anwendung. Dem Senat lagen ein Band Umsatzsteuerakte, zwei Bände Dauerbelegakten und zwei Ordner Umsatzsteuer-Sonderprüfung vor. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid vom 27.6.2006 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 25.9.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die entgeltliche Abgabe von einer geöffneten Schachtel Zigaretten pro Person an Passagiere während der Beförderung an Bord eines Fährschiffes, das ohne Zwischenaufenthalt von einem Hafen in der Bundesrepublik Deutschland zu einem anderen Hafen im Gemeinschaftsgebiet verkehrt, unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in der ab dem 1.4.1999 geltenden Fassung (UStG) der Umsatzsteuer. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die entgeltliche Abgabe von Zigaretten an Passagiere stellt eine Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG dar und nicht eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG.
G sind Lieferungen eines Unternehmers Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). § 3 Abs. 1 UStG wird von den Merkmalen "Liefergegenstand" i. S. v. körperlichen Gegenständen und der "Verschaffung der Verfügungsmacht" daran geprägt. Steuergegenstand ist damit die Änderung in der Zuordnung eines Gegenstandes zu einer Person (Bunjes/Geist, UStG, 8. Aufl. § 3 Tz. 3). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der streitigen Zigaretten vor. Die Klägerin verschafft den Passagieren mit der Übergabe der Zigarettenschachteln an diese durch ihr Verkaufspersonal in Vollzug zuvor geschlossener Kaufverträge während der Fahrt des Fährschiffes die Verfügungsmacht an den (einzelnen) Zigaretten. Es liegt keine sonstige Leistung i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG vor.
G sind sonstige Leistungen, die keine Lieferungen sind.
dem Vortrag der Klägerin werden die Zigaretten den Passagieren in zuvor vom Personal geöffneten Schachteln übergeben. In dem Öffnen der Schachteln liegt zwar eine Leistung im Zusammenhang mit der Übergabe der Zigaretten, die keine Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG ist. Das Öffnen der Zigarettenschachteln stellt für die Leistungsabnehmer (Passagiere) allerdings keinen erkennbaren eigenen Zweck dar. Diese Handlung ist im Verhältnis zur Verschaffung der Verfügungsmacht an den Zigaretten deshalb nur als unselbständige Nebenleistung zu bewerten, die den Charakter der Hauptleistung als "Lieferung" nicht ändert, sondern teilt (vgl. Bunjes/Geist, UStG, 8. Aufl., § 3 Tz. 8). Auf einen Zweck, den die Klägerin mit dem Öffnen der Schachteln verfolgt, kommt es hingegen nicht an. Da eine Lieferung vorliegt, liegt keine sonstige Leistung vor. Auch § 3 a UStG findet keine Anwendung. Die Vorschrift bestimmt den Ort sonstiger Leistungen näher, um die es nicht geht.
G sind nur im Inland ausgeführte Lieferungen steuerbar. Regelungen zum Ort der Lieferung enthält § 3 Abs. 5 a UStG. Danach richtet sich der Ort der Lieferung vorbehaltlich der §§ 3 c , 3 e und 3 f UStG
G. §§ 3 c , e und f UStG sind folglich spezielle Vorschriften, die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen den allgemeinen Regelungen des § 3 Abs. 6 - 8 UStG vorgehen. § 3 c und f UStG sind hier nicht einschlägig. Die Voraussetzungen des § 3 e UStG sind gegeben. Die Vorschrift regelt den Ort der Lieferung u. a. während einer Beförderung an Bord eines Schiffes.
G gilt der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung, wenn ein Gegenstand an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes geliefert wird. Vorliegend wurden Gegenstände (Zigaretten) an Bord eines Schiffes während der Beförderung an Passagiere geliefert. Die Beförderung (der Passagiere) fand innerhalb des Gemeinschaftsgebietes statt.
G gilt als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes im Sinne des Absatzes 1 die Beförderung oder der Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebietes. Abgangsort im Sinne des Satzes 1 ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebietes, am dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können. Ankunftsort im Sinne des Satzes 1 ist der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebietes, am dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können. Hin- und Rückfahrt gelten als gesonderte Beförderungen. § 3 e Abs. 2 UStG definiert eine Beförderung als Beförderung im Gemeinschaftsgebiet, wenn das Beförderungsmittel "zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort (...) im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebietes" verkehrt. Die Vorschrift erfasst Beförderungen auf Schiffen zwischen Häfen, die beide im Gemeinschaftsgebiet liegen, ohne dass es darauf ankommt, welche Hoheitszonen oder internationalen Gewässer zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort durchquert werden. Umsatzsteuerrechtlich befördern Fährschiffe, die von einem deutschen Hafen als "Abgangsort" abfahren und ohne Zwischenaufenthalt in einem dänischen oder einem schwedischen Hafen ankommen, Passagiere "innerhalb des Gemeinschaftsgebietes". § 3 e Abs. 1 UStG fingiert sodann als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Umsatzbesteuerung den Abgangsort im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung. Daraus folgt, dass Umsätze auf Fährschiffen, die von einem deutschen Hafen aus abfahren und ohne Zwischenaufenthalt in einem dänischen oder schwedischen Hafen ankommen, umsatzsteuerrechtlich dem Abgangsort in Deutschland und damit dem "Inland" i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG zuzurechnen sind. § 3 e UStG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und nicht unverhältnismäßig. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben sich je
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73
dem Verlassen des Inlands im Sinne des § 1 Abs. 2 UStG i. V. m. Art. 3 der 6. EG-Richtlinie in internationalen Gewässern auch auf in Deutschland registrierten Schiffen nicht steuerbar. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwischen Lieferungen während Beförderungen ausschließlich zwischen Gemeinschaftshäfen einerseits und zwischen einem Gemeinschafts- und einem Drittstaathafen andererseits bestehen nämlich erhebliche Unterschiede. Diese ergeben sich aus Umsatzsteuerbelangen der bei Beförderungen unmittelbar zwischen Gemeinschaftsgebietshäfen betroffenen Mitgliedstaaten. Auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 Buchstabe
der Rechtslage vor Inkrafttreten des Art. 8 Abs. 1 Buchstabe c der
dem Abgangsort des Beförderungsmittels zu bestimmen, als
dem Ort, an dem die Ware während einer Beförderung gerade abgegeben wird. Ohne die Ortsbestimmung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. c. der 6 EG-Richtlinie/§ 3e UStG hätte auch bei Bordverkäufen während innergemeinschaftlicher Beförderungen in Fällen der Warenabgabe außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, z.B. im Fährverkehr auf der hohen See, keine Umsatzsteuer erhoben werden können, es wäre also zu einem unversteuerten Letztverbrauch gekommen. Der Bordverkauf im Drittlandsgebiet wäre aus der Sicht der Mitgliedstaaten nicht steuerbar gewesen. Wegen des Wegfalls des Einfuhrbegriffs im Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätte aber auch die Einfuhrbesteuerung beim Verbringen der Ware in den Mitgliedstaat der Ankunft des Beförderungsmittels nicht durchgeführt werden können. Denn die verbrachten Waren haben den Status von Gemeinschaftswaren i. S. d. Art. 7 der
dem Auslaufen der Regelung des § 4 Nr. 6 b UStG zum 30.6.1999 umsatzsteuerfrei belassen wollte. § 3 e UStG kennt dieses Kriterium nicht. Aus Art. 8 Abs. 1 Buchtstabe c und Art. 28 k Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie i.V.m. § 3 e UStG ergibt sich vielmehr, dass der nationale Gesetzgeber in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht auch die Lieferung von Gegenständen, die zum Verbrauch an Bord bestimmt sind, anders als die sog. Restaurationsumsätze,
dem Auslaufen der Übergangsregelung des Art. 8 Abs. 1 Buchstabe c Unterabsatz 6 der
1 Buchstabe c Unterabsatz 6 der 6. EG-Richtlinie konnten Mitgliedstaaten bis zum 31.12.1993 Lieferungen von Gegenständen, die zum Verbrauch an Bord bestimmt sind und deren Besteuerungsort gemäß den Unterabsätzen 1 bis 3 des Artikels 8 Abs. 1 Buchstabe c festgelegt wird, von der Steuer befreien oder weiterhin befreien. Diese Möglichkeit beschränkte sich ausdrücklich auf Lieferungen und nicht auch auf Dienstleistungen, wie z. B. Restaurationsumsätze. Die Befreiung sollte
1 Buchstabe c Unterabsatz 6 der
dem Verlassen des Schiffes verbrauchen. Wann und wo die Zigaretten verbracht werden, bestimmen subjektiv allein die Lieferungsempfänger. Außerdem ist die Annahme unrealistisch, jeder Passagier, der während der Beförderung auf einem Fährschiff zwischen Deutschland und Dänemark oder Schweden eine Schachtel Zigaretten erwirbt, erwerbe die Zigaretten tatsächlich "zum Verbrauch an Bord". Zigaretten können ohne weiteres an den Ankunftsort "an Land") mitgenommen werden. Die Kommentarliteratur subsumiert deshalb insbesondere Zigaretten, Alkoholika, Parfums und Kosmetikartikel, also alles, was nicht offensichtlich während der Beförderung an Bord verzehrt oder verbraucht wird, als Gegenstände von Lieferungen, die von § 3 e UStG erfasst werden (Bunjes/Geist, UStG, 8. Aufl., § 3 e, Tz, 2; Sölch/Ringleb, UStG, § 3e Tz. 5). Auch § 4 Nr. 6 e UStG ist nicht entsprechend anwendbar auf Lieferungen von Gegenständen, die zum Verbrauch an Bord bestimmt sind.
dieser Vorschrift ist von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (§ 3 Abs. 9 Satz 4) im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen steuerfrei. Derartige Restaurationsumsätze stellen
der Rechtsprechung des EuGH regelmäßig Dienstleistungen und damit sonstige Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG dar (EuGH, Urteil vom 23.6.1998, BStBl II 1998,282). Restaurationsumsätze an Bord von Schiffen sind im übrigen Gemeinschaftsgebiet weitgehend von der Umsatzsteuer befreit. Deshalb soll § 4 Nr. 6 e UStG der Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmer dienen (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 13/10635 ; Heidner in Bunjes/Geist, UStG,
gerechtfertigt, weil die Klägerin für Lieferungen von Gegenständen bei Beförderungen innerhalb des Gemeinschaftsgebietes keine
Hin- und Rückfahrt getrennten Umsatzaufzeichnungen vorgelegt hatte. Das wäre aber erforderlich gewesen, um die genaue, an den jeweiligen Abgangsort anknüpfende Bemessungsgrundlage ermitteln zu können. Die Schätzung ist auch der Höhe
gerechtfertigt. Die für das Jahr 1993 (1.7.1993 - 31.12.1993) ermittelten Umsätze wurden in Hin- und Rückfahrten hälftig geteilt und der deutschen Umsatzbesteuerung insoweit der hälftige Umsatz unterworfen. Ein anderer sachdienlicherer Aufteilungsmaßstab ist nicht geltend gemacht worden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht vorliegen, § 115 Abs. 2 FGO. Der Streitwert war gem. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) mit 63.433,00 EUR anzusetzen. Permalink: https://openjur.de/u/342447.html ( https://oj.is/342447 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.