Will die Gemeinde den Bestand eines Kleingartengeländes durch eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als Flächen für Dauerkleingärten sichern, setzt dies die Klärung voraus, ob ein Kleingarten nach § 1 BKleingG vorliegt. Unterbleibt dies, ist der Abwägungsfehler ohne Bedeutung, wenn die gerichtliche Beweisaufnahme ergibt, dass tatsächlich die Voraussetzungen des § 1 BKleingG vorliegen. Hierfür sind die in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Kriterien maßgebend (BGH, U. v. 24.07.2003 - III ZR 203/02 -, BGHZ 156, 71; U.v. 17.06.2004 - III ZR 281/03 -, NJW-RR 2004, 227; BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 -, VIZ 2004, 332). Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 44/96 "Dauerkleingartenanlage A." in der von der Bürgerschaft der Antragsgegnerin am 27.10.2005 beschlossenen Fassung. Die Antragsteller sind als Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft nach M. Eigentümer der im Plangebiet belegenen Flurstücke 3266 und 3285 der Flur 11 der Gemarkung B.. Auf dem Flurstück 3285 stehen auf vier vollständigen Parzellen Finnhütten auf; vier weitere Parzellen mit Finnhütten werden von der Grundstücksgrenze durchschnitten und liegen etwa zu 1/4 bis etwa 1/2 innerhalb des Grundstücks, wobei die Flurstücksgrenze quer durch die vorhandene Bebauung läuft. Am 29.08.1996 beschloss die Bürgerschaft der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Zielsetzung, das Gebiet als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Dauerkleingarten" auszuweisen. Die Nutzung der Flächen des Plangebietes hat folgenden historischen Hintergrund: Im Oktober 1973 teilte die Stadtplankommission dem Rat des Bezirkes Rostock mit, zur Erhaltung des Bestandes der Kleingärten in Wismar seien mit der LPG Z. Verhandlungen über die Abtretung von landwirtschaftlichen Nutzflächen geführt worden. Am 02.10.1973 habe der Vorstand der LPG Z. die Zustimmung gegeben, die Fläche 339/2 und 334/2, ca. 4,9 ha, für diesen Zweck ab April 1974 bereitzustellen. Es werde daher der Antrag gestellt, die oben genannten Flächen an den Rat der Stadt Wismar zu übertragen. Unter dem 25.09.1978 übergab der Rat der Stadt Wismar dem Büro der Stadtplanung Wismar die Konzeption zur Gestaltung der Gartenanlage "A.". In diesem Bereich sei die Schaffung von 345 Gärten, zwei Gemeinschaftszuchtanlagen (Schafe, Gänse), eines Spartenheimes sowie eines Kinderspiel- und Tobeplatzes vorgesehen. Unter dem 18.10.1978 erteilte das Büro für Stadtplanung beim Rat der Stadt Wismar die städtebauliche Bestätigung. Hierin wird ausgeführt: Als Laubentyp für diese Gartenanlage seien zugelassen der für das Stadtgebiet Wismar verbindliche Typ "Seeblick 3-6", die im Handel angebotenen Fertigteillauben und darüber hinaus im begrenzten Maße die sogenannte "Finnhütte". Mit Stempel "Städtebauliche Zustimmung/Bestätigung" des Büros für Stadtplanung beim Rat der Stadt Wismar vom 23.10.1978 wurde die Planzeichnung für die genannte Finnhütte versehen. Mit dem letzten Bauabschnitt wurde die Anlage 1988 fertig gestellt. Nachdem unter anderem die Antragsteller Einwendungen im Planaufstellungsverfahren erhoben hatten, beschloss die Bürgerschaft der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 31.05.2001 den Bebauungsplan. Zeichnerisch sind Grünflächen mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten, Wiese, Rodelberg und Gartenland sowie darüber hinaus Wasserflächen festgesetzt. Auf den Grünflächen mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten sind Baufelder festgesetzt, die im Wesentlichen den vorhandenen Bestand umgrenzen. Daneben weist die Planzeichnung Verkehrsflächen und Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallversorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerung aus. In der Begründung wird unter Ziffer 1.1 (S. 2) ausgeführt, dass bestehende Kleingartenanlagen, die nicht über Bebauungspläne planungsrechtlich abgesichert seien, in die Überlegung zur Kündigungen der Anlage oder Verlagerung an stadtperiphere Bereiche geraten könnten. Die Stadt beabsichtige, über die Erarbeitung von Bebauungsplänen den Bestand der Kleingartenanlagen innerhalb dieser Verbindung städtebaulich zu sichern. Dies wird bekräftigt unter den Planungsabsichten und Zielen nach Ziffer 1.5 (S. 4), wonach Ziel des Bebauungsplanes die Sicherung der Kleingartenanlage A. als Dauerkleingartenanlage gemäß des Bundeskleingartengesetzes § 1 Abs. 3 BKleingG sei. Zur Festsetzung der privaten Grünflächen mit Zweckbestimmung Dauerkleingärten unter Ziffer 2.1.1 (S. 5) der Begründung, wird ausgeführt, dass die Kleingartenanlage "A." bereits teilweise durch die bedarfsgerechte Ausstattung die Anforderungen an eine Dauerkleingartenanlage erfülle. Mit den zusätzlich getroffenen Festsetzungen in der Planzeichnung sowie den planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen sei die Ausweisung der Anlage "A." als Dauerkleingartenanlage gerechtfertigt. In der Abwägung setzt sich die Bürgerschaft der Antragsgegnerin mit dem Einwand der Antragsteller zu Grundstückswertverlusten dahingehend auseinander, dass sich diese allein aus der Planung nicht ableiten ließen. In den 80er Jahren sei die Gartenanlage geplant und danach schrittweise errichtet worden. Gemäß § 20 a BKleingG beabsichtige die Antragsgegnerin mit der Erarbeitung des Bebauungsplanes die Kleingartenanlage A. im Bestand als Dauerkleingartenanlage zu sichern. Gesetzesverstöße zum Beispiel gegen das BKleingG lägen nicht vor. Über § 20 a BKleingG bestehe über die Erarbeitung eines B-Planes die Möglichkeit der Sicherung der nach DDR-Gesetzen entstandenen Kleingartenanlage als Dauerkleingartenanlage. Der Bestand werde somit gesichert. Jegliche Neubebauung richte sich nach dem jetzt gültigen Bundeskleingartengesetz. Gegen den erhobenen Einwand, bei der Anlage handele es sich nicht um eine Kleingartenanlage, was sich schon aus der Ausstattung einzelner Gartenlauben als "Luxuslauben" ergebe, führt die Antragsgegnerin an, sie könne auf Grund ihrer Planungshoheit über den Gesamtbereich einen Bebauungsplan aufstellen, unabhängig vom Eigentum der Grundstücke sowie ihrer Nutzung. Ebenfalls bestehende Pachtverhältnisse blieben bei Nutzungsausweisungen unberücksichtigt. Nur für die Flächen, die als private Grünflächen mit Zweckbestimmung Dauerkleingärten ausgewiesen seien, gelte das BKleingG. Bei Neuplanungen, Änderungen oder Erweiterungen von Dauerkleingartenanlagen würden diese Anforderungen gelten. Sie seien als Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen worden. Bezüglich der bereits bestehenden Gartenlauben würden §§ 18 sowie 20a BKleingG gelten, die besagten, dass die vor In-Kraft-Treten des Bundeskleingartengesetzes rechtmäßig errichteten Lauben unverändert genutzt werden könnten. Alle Gartenlauben der Anlage A. seien bereits vor 1990 (in der Zeit von 1979 bis 89) entsprechend der damaligen Gesetzgebung errichtet worden. Gemäß städtebaulicher Bestätigung sei dem Kreisverband VKSK (Verband der Kleingärtner, Siedler, Kleintierzüchter) gemäß Generalvertrag die Aufgabe der Errichtung der Anlage A. übertragen worden. Die Einhaltung der in den Typenprojekten ausgewiesenen Maße (anfangs 20 m² Grundfläche, später 24 m²) sei kontrolliert und falls erforderlich beauflagt worden. Eine Endabnahme sei vom Kreisverband VKSK durchgeführt worden. Zur Ausstattung der Gartenlauben gehöre zu dieser Zeit auch der Strom- und Wasseranschluss. Dauerhaftes Wohnen sei auf Grund der von Mai bis Oktober beschränkten Wasserversorgung nicht möglich. Die vorhandenen Heizungen dienten vorrangig der Werterhaltung und ließen eine durchgehende Wohntemperatur nicht zu. Eine vorübergehende Sommernutzung widerspreche nicht dem Gesetz. Es sei richtig, dass die in der Anlage A. vor 1990 rechtmäßig errichteten Gartenlauben in ihrer Ausstattung nicht den heutigen Anforderungen an eine Gartenlaube im Sinne des BKleingG entsprechen würden. Hier würden aber §§ 18 und 20a BKleingG gelten, wonach diese Lauben in einer Dauerkleingartenanlage unverändert genutzt werden könnten. In der Anlage A. mit insgesamt ca. 400 Gartenparzellen seien verschiedene Typen von Lauben in sehr unterschiedlichen Materialausführungen gebaut worden. Nur eine kleine Anzahl von Lauben sei in der hier angeführten Luxusausführung errichtet worden. Somit ergäben sich auch sehr unterschiedliche Ablösesummen. Die Kostenschätzung übernehme der Kleingartenverein. Die Beurteilung, ob es sich bei der bestehenden Kleingartenanlage A. um eine Kleingartenanlage oder um ein Wochenendhausgebiet handele, sei an Hand einer Gesamtbetrachtung von folgenden Kriterien und Merkmalen vorgenommen worden: Ein Wochenendhaus sei normativ nicht definierbar, nur seine Zweckbestimmung. Es diene dem zeitlich begrenzten Aufenthalt (Wochenende, Ferien, Freizeit) in meist landschaftlich bevorzugter Gegend. Prägendes Merkmal für ein Wochenendhausgebiet sei eine ausreichende Erschließung, das heißt eine mit Versorgungsfahrzeugen befahrbare rechtlich gesicherte Zufahrt zu jedem einzelnen Grundstück, Versorgung mit Strom, Wasser, Wärme, Telefon, Fernsehen sowie Abwasser und Abfallbeseitigung. In einem Wochenendhausgebiet stehe das der Erholung dienende Wohnen im Vordergrund, demzufolge die bauliche Nutzung. Wesentliches Unterscheidungskriterium gegenüber der Kleingartenanlage sei die Nutzung der Parzellen. Im Kleingartengebiet stehe die Gartennutzung im Vordergrund. Die kleingärtnerische Nutzung beinhalte die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf. Zur Regelung dieser Frage habe der Kleingartenverein A. eine Gartenordnung erlassen. Regelmäßige Begehungen der Gärten sicherten die Einhaltung der Gartenordnung. Die Begründung, dass die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse auf einer mehr oder weniger großen Zahl von Parzellen nicht in jeder Hinsicht den Rahmen des Kleingartenrechts einhielten, sei nicht ausreichend für die Ausweisung eines Wochenendhausgebietes. Verletzungen des Kleingartenrechtes könnten entsprechend der bestehenden Gartenordnung mit Abmahnung und Kündigung der Pachtverhältnisse, auch mit bauaufsichtlichem Einschreiten begegnet werden. Ein weiteres Unterscheidungskriterium seien die Gebäude. Nach Größe und Ausstattung typische Lauben sprächen für ein Kleingartengebiet, das aber trotz einer geordneten Ansammlung solcher Baulichkeiten keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB bilden könnte. Es sei somit kein Baugebiet. Die zulässigen Lauben hätten nur unterstützende Funktionen für die kleingärtnerische Tätigkeit (Aufbewahrung von Geräten, Gartenbauerzeugnissen, Aufenthalt aus Anlass von Arbeiten oder der Freizeiterholung). Soweit einzelne Gebäude nicht den Vorgaben des Kleingartengesetzes entsprächen, weil u.a. Lauben größer als 24 m² seien, stelle sich dies bloß als vereinzelte missbräuchliche Nutzung des Kleingartens dar. Eine Prägung des Bereichs finde dadurch nicht statt. Prägendes Merkmal einer Kleingartenanlage seien jedoch die gemäß § 1 BKleingG erforderlichen Gemeinschaftseinrichtungen (Wege, Gemeinschaftsstellplatzanlagen, Spielplatz, Vereinshaus, gemeinschaftliche Nebenflächen für z.B. Kompostierung). Diese Einrichtungen seien in der Anlage A. bereits vorhanden. Ein weiteres Unterscheidungskriterium sei der Anschluss an Ver- und Entsorgungseinrichtungen, der im Hinblick auf die nur zulässige kleingärtnerische Nutzung im Gegensatz zu Baugebieten nur eingeschränkt zulässig sei. Wasser- und Stromversorgung seien zulässig und in der Anlage A. vorhanden, nicht jedoch zulässig sei der Anschluss an zentrale Gas-, Wärme-, Telefonversorgung oder Fernsehen sowie zentrale Abwasser- und Abfallentsorgung. Diese Anschlüsse seien in A. tatsächlich auch nicht vorhanden. Die bestehende Anlage A. lasse sich recht eindeutig entsprechend den vorgenannten Kriterien sowie Merkmalen einer Kleingartenanlage zuordnen. Gegen diesen am 09.06.2001 bekannt gemachten Bebauungsplan hatten die Antragsteller unter dem 23.05.2002 einen Normenkontrollantrag anhängig gemacht. Mit Urteil des Senats vom 22.06.2005 - 3 K 10/02 - wurde der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 44/96 "Dauerkleingartenanlage A." für unwirksam erklärt. Der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan sei wegen Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen. Zwei Bürgerschaftsabgeordnete seien gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern - KV M-V - von der Mitwirkung am Satzungsbeschluss ausgeschlossen gewesen. Dabei reiche es, dass die Bürgerschaftsmitglieder lediglich Pächter von Flächen im Kleingartengebiet seien. Eine Entscheidung, die unter Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot zu Stande komme, sei unwirksam. Am 27.10.2005 beschloss die Bürgerschaft der Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB die Abwägung und den Bebauungsplan in unveränderter Fassung erneut ohne Beteiligung der von der Planung betroffenen Bürgerschaftsmitgliedern. Der Bebauungsplan wurde rückwirkend zum 09.06.2001 In-Kraft-gesetzt und im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 05.11.2005 bekannt gemacht. Am 05.11.2007 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag anhängig gemacht. Zur Begründung führen sie an, sie seien als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet antragsbefugt. Die Antragsgegnerin habe das Abwägungsmaterial fehlerhaft zusammengestellt. Mit dem Ziel des Planes, die kleingärtnerische Nutzung auf Dauer zu sichern, würde sich eine erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Grundstückseigentümer aufdrängen. Durch die Festsetzung als Dauerkleingartenanlage würden die betroffenen Grundstücke auf unabsehbare Zeit dem Grundstücksmarkt entzogen und durch die Pachtpreisbindung sei eine Gewinnerzielung aus Verpachtung der Grundstücke nicht möglich. Die Antragsgegnerin habe ein Gutachten über den Verkehrswert der Flächen ohne Festsetzung als Dauerkleingartenanlage einholen müssen, was nicht geschehen sei. Sie, die Antragsgegnerin, habe wirtschaftliche Einbußen der Grundstückseigentümer überhaupt nicht berücksichtigt. Sie unterliege einer abwägungsrelevanten Fehleinschätzung, wenn sie davon ausgehe, es handele sich um eine kleingärtnerische Nutzung. Stattdessen liege eine Wochenend- und Ferienhausnutzung, in Teilen sogar mit Trend zum dauerhaften Wohnen vor. Die Finnhütten seien in den Hang gebaut, meist vollständig unterkellert und hätten zwei wohnlich nutzbare Geschosse. In aller Regel hätten sie eine Wohn- / Nutzfläche von jedenfalls über 80 m². Sie seien voll ausgestattet mit Küche, Bad bzw. Dusche, WC und mehreren Wohnräumen. Hinter dieser Bebauung nach Süden befänden sich Bungalows. Auch diese seien in aller Regel mit Küche und Sanitäreinrichtungen ausgestattet und zum dauerhaften Wohnen geeignet. Gärten seien nicht, wie es das BKleingG vorschreibe, Nutzgärten, sondern in aller Regel Ziergärten. Die Grundstücke seien auch vollständig erschlossen. Die in der ursprünglichen Begründung des Bebauungsplanes vorgesehene neue Abwasserkonzeption mit Entfernung der abflusslosen Sammelgruben bis 2005 sei nicht realisiert worden. In einem nicht unbeträchtlichen Teil der Grundstücke sei dauerhaftes Wohnen anzutreffen, was vor allem die massiven Finnhütten betreffe. Sie seien ebenso wie die Bungalows durchweg mit Heizung und Warmwasserversorgung ausgestattet. Eine Vielzahl der Bungalows werde jedenfalls in der Zeit von März/April bis September/Oktober dauerhaft bewohnt. In der gesamten Anlage finde sich kein einziges Gebäude, das noch Ähnlichkeit mit einer Gartenlaube im Sinne des BKleingG habe. Die Bungalows seien so ausgestattet, dass sie dauerhaft bewohnt werden könnten. Einige Finnhütten und Bungalows würden in der Feriensaison an Feriengäste vermietet. Schließlich habe die Antragsgegnerin die Sicherung der kleingärtnerischen Nutzung nur vorgeschoben. Hintergrund der Planung sei vielmehr, dass man den Besitzern der Ferien- und Wochenendhäuser, die sich Ansprüchen nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz ausgesetzt sähen, einen niedrigeren Kleingartenpachtzins sichern wolle. Die Antragsgegnerin verstoße damit gegen das Verbot der Negativplanung. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 44/96 "Dauerkleingartenanlage A." der Antragsgegnerin vom 27.10.2005 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. In das Abwägungsmaterial seien alle bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie Anregungen der Bürger aus der öffentlichen Auslegung eingestellt worden. Darüber hinaus seien von der Antragsgegnerin während des gesamten Planverfahrens geschichtliche Recherchen zur Entstehung der Kleingartenanlage angestellt, Informationen über die Arbeit im Kleingartenverein gesammelt und in einer Gruppe aus verschiedenen Fachleuten stichprobenartige Besichtigungen von Kleingärten der Anlage unternommen worden. Ihr, der Antragsgegnerin, sei bewußt, dass bei einer Festsetzung eines Wochenendhausgebietes für den einzelnen Grundstückseigentümer ein höherer wirtschaftlicher Nutzen zu erzielen sei. Dem gegenüber stünden jedoch die Interessen der Kleingärtner und der städtischen Bewohner. So sei die Entscheidung für den Erhalt der bestehenden Kleingartenanlage mit ihren ca. 400 Pächtern sowie für den Erhalt der öffentlich zugänglichen Grünanlagen der Stadt gefallen. Die Frage der Einordnung der Kleingartenanlage sei in der Abwägung hinreichend berücksichtigt worden. Die Anlage A. betreue ein eingetragener Verein, dem die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit von der Antragsgegnerin zuerkannt worden sei. Grundlage für die Arbeit des Vereins bilde eine Satzung, eine Gartenordnung und eine Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen. Die Bewirtschaftung der Kleingärten erfolge auf Grundlage des BKleingG, die regelmäßige Kontrolle lasse Bewirtschaftungsmängel nicht dauerhaft zu. Im Wettbewerb "Um die schönste Kleingartenanlage in M-V" im Sinne des BKleingG habe die Anlage "A." den 3. Platz belegt. Der Landwirtschaftsminister M-V habe für die Kleingartentätigkeit die 1/3-Teilung als verbindlich erklärt (je 1/3 der Gartenbruttofläche: für Gemüse, Baum- und Beerenobst / für Zierrasen / für Nebenflächen wie Wege, Kompostecken und Gebäude). Somit seien ebenfalls Ziergärten sowie Rasenflächen in entsprechender Größe zulässig. Der Senat hat die Anlage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.05.2009 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Darüber hinaus wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem sowie zum Verfahren 3 K 10/02 und die von der Antragsgegnerin übersandten Planaufstellungsakten Bezug genommen. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsfehler liegen nicht vor. Bei der Abwägung zwischen den privaten Belangen der Antragsteller an einer den konkreten Umständen entsprechenden, möglichst uneingeschränkten Nutzung ihres Grundeigentums und dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten städtebaulichen Belang der Erhaltung bzw. Sicherung der Kleingartenanlage hat die Antragsgegnerin den im Plangebiet vorhandenen Bestand zutreffend als Kleingartenanlage angesehen und die Folgen der Festsetzung einer Grünfläche mit Zweckbestimmung "Dauerkleingarten" für die Antragsteller hinreichend berücksichtigt (1.). Es ist auch nicht geboten, das Plangebiet durch die Herausnahme der Parzellen in Hanglage zu reduzieren oder hierfür einen anderen Gebietstyp festzusetzen (2.). 1. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Dem Abwägungsgebot ist genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebotes auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 ; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 ). Hiervon ausgehend hatte die Antragsgegnerin bei der Abwägung der (auch) von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigung durch die Festsetzung der Dauerkleingartenanlage zunächst für die Frage der Gewichtung dieses Belanges zu klären, welche Position die Antragsteller vor bzw. ohne die Festsetzung innehatten. Hierzu kommt es darauf an, ob die Anlage zu dem gem. § 214 Abs. 3 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung, hier am 27.10.2005, den von der Antragsgegnerin in der Planung und Beschlussfassung zugrundegelegten Charakter einer Kleingartenanlage hatte. Handelte es sich bereits um eine Kleingartenanlage, die dem Regime des Bundeskleingartengesetzes - BKleingG -, insbesondere der dort geregelten Pachtzinsbindung und den Vorgaben an die Pachtverhältnisses unterlag, käme dem Belang der Antragsteller kein so großes Gewicht zu wie für den Fall der erstmaligen Zuordnung als Kleingartenanlage durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan. a. Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage), § 1 Abs. 1 BKleingG. Die Kleingartenanlage ist kein Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, sondern ein Unterfall der Grünflächennutzung. Sie wird im Bundeskleingartengesetz näher geregelt. Kleingärten werden durch entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan zu Dauerkleingärten (§ 1 Abs. 3 BKleingG). Die im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festsetzbaren Flächen für Dauerkleingärten beziehen sich inhaltlich auf das Kleingartenrecht (vgl. BVerwG, U.v. 02.09.1983 - 4 C 73/80 -, BVerwGE 68, 6 ). Wesensmerkmal des Kleingartens ist zunächst die Nutzung fremden Landes, d.h. dass der Begriff durch Pachtverhältnisse oder ähnliche obligatorische Verhältnisse gekennzeichnet ist. Als Nutzung steht die Gartennutzung und nicht die bauliche Nutzung im Vordergrund. Kleingärtnerische Nutzung beinhaltet notwendigerweise die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf; nur Dauerkulturen oder eine überwiegende Nutzung zu Erholungszwecken reichen für eine kleingärtnerische Nutzung nicht aus (vgl. OVG Berlin, U.v. 15.10.2008 - 2 A 5.08 -, zit.n.juris, unter Hinweis auf OVG Hamburg, U. v. 04.11.1999 - 2 E 29/96 .N -, NVwZ-RR 2001, 83 m.w.N.). Die Beurteilung, ob eine Kleingartenanlage vorliegt oder die Annahme eines anderen Gebietscharakters gerechtfertigt ist, setzt eine Gesamtbetrachtung anhand von Kriterien voraus, die eine Unterscheidung ermöglichen. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist zunächst, dass die Nutzung der Grundstücke bzw. Parzellen im Kleingartengebiet durch eine kleingärtnerische Gartennutzung und nicht durch eine Wohnnutzung geprägt ist. Ein weiteres wichtiges Merkmal sind die Gebäude. In prägendem Umfang vorhandene Wohnhäuser sprechen gegen ein Kleingartengebiet. Auch die wegemäßige Erschließung und die Versorgungsstruktur sind Kriterien zur Abgrenzung (vgl. OVG Berlin, U.v. 10.09.2008 - 2 A 10.06 und 2 A 24.07 -, jeweils unter Bezugnahme auf OVG Hamburg, a.a.O.). Die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung ist das eine, die Erholungsnutzung das zweite Element des Kleingartens. Die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten ist für die kleingärtnerische Nutzung unerlässlich. Die bloße Erholungsnutzung reicht daher für den Kleingartenbegriff nicht aus. Der Flächenanteil, der der Erzeugung von Obst-, Gemüse und anderen pflanzlichen Produkten dienen muss, ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine Nutzung des Gartens nur zur Erholung ohne Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen ist keine kleingärtnerische Nutzung. Vielmehr muss die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen die Nutzung der Gartenparzellen maßgeblich mitprägen. Eine Kleingartenanlage liegt nicht vor, wenn die Verwendung der Grundflächen als Nutzgärten nur eine untergeordnete Funktion hat. Eine Kleingartenanlage setzt aber nicht voraus, dass wenigstens die Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird (vgl. BGH, U.v. 17.06.2004 - III ZR 281/03 -, NJW-RR 2004, 227 ). Es darf zwar Erholungsnutzung stattfinden, jedoch darf der Kleingarten nicht allein aus Rasenbewuchs und Zierbepflanzung bestehen. Der ausschließliche Anbau von Obst und Gemüse ist nicht ausgeschlossen (Begr. zum Regierungsentwurf zum BKleingG, BT-Drs. 9/1900 S.12; vgl. zur verfassungsrechtlichen Herleitung Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, Grüne Schriftenreihe des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e.V Nr. 188 (Oktober 2006) m.w.N. unter 1.,1.1.,b), bb)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.