Stellt der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG, bezieht sich die Zumutbarkeitsprüfung auf die Perspektiven der zukünftigen Zusammenarbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, die angesichts der Art und Weise, wie eine Kündigung ausgesprochen wird oder wie der Kündigungsrechtsstreit geführt wird, gelitten haben kann. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer angesichts des Verhaltens des Arbeitgebers bei Ausspruch der Kündigung und während des Rechtsstreits berechtigterweise das Vertrauen in eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit verloren hat. Der Vertrauensverlust kann daher auch auf dem nichtigen Anlass der Kündigung, auf der unfairen Behandlung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist und auch auf der Art und Weise der Schlussabrechnung des Arbeitsverhältnisses beruhen, bei der die Einwendungen des Arbeitnehmers nicht ernsthaft geprüft werden bzw. kein Bemühen des Arbeitgebers erkennbar wird, die vorgenommene Abrechnung des Stundenkontos zu erläutern und an der Behebung der unterschiedlich ermittelten Salden mitzuwirken. Tenor 1. Unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils - soweit es durch die Berufung angegriffen wurde - wird das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. August 2009 aufgelöst. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 Euro zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten nach Ausspruch einer sozial nicht gerechtfertigten Kündigung durch die beklagte Arbeitgeberin im Berufungsrechtszug noch um den klägerischen Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung nach §§ 9 , 10 KSchG. Der 1968 geborene Kläger ist seit November 1992 bei der Beklagten als Baufacharbeiter, zuletzt in der Funktion eines Vorarbeiters beschäftigt. Der vertragliche Stundenlohn beträgt 10,57 Euro. Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen mit Schwerpunkt im Tiefbau; rund 90 Prozent der Aufträge werden für die öffentliche Hand abgewickelt. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Zeitraum regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Im Betrieb ist es üblich, erbrachte Überstunden nicht sofort mit der Monatsabrechnung auszuzahlen. Vielmehr werden sie auf einem Stundenkonto festgehalten. Bis Ende 2005 wurden Überstunden, die über 150 vorhandene Überstunden hinausgingen, ein oder zweimal im Jahr im Block ausgezahlt. Seit 2006 wird das Stundenkonto fortlaufend und ohne Auszahlungen geführt. Auf welche Weise ein Plus auf dem Konto abgebaut wird, ist zwischen den Parteien streitig. Im Februar 2009 war der Kläger mit seinen ihm unterstellten Mitarbeitern auf der Baustelle G. in der Nähe von S. beschäftigt. Der Auftrag zog sich über mehrere Monate bis in den Sommer 2009 und er betraf die Erschließung eines Baugebiets. Nach Angaben der Beklagten handelte es sich dabei - aus der Sicht im Februar 2009 - um den letzten Auftrag, der für die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Verfügung stand. Weitere Aufträge seien - anders als in den Vorjahren - erst später im Jahr hinzugekommen. Am 13. Februar 2009 bot der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger sowie allen weiteren Mitarbeitern den Abschluss eines Aufhebungsvertrages (Blatt 7 d. A.) sowie gleichzeitig den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, der auf die Fertigstellung der Arbeiten in G. befristet sein sollte, ab dem 13. Februar 2009 (Blatt 8, 9 d. A.) an. Nachdem der Kläger sich geweigert hatte, diese Verträge zu unterschreiben und um Bedenkzeit gebeten hatte, übergab ihm der Geschäftsführer der Beklagten neben dem vorbereiteten Aufhebungsvertrag ein Kündigungsschreiben mit Datum vom 13. Februar 2009, mit welchem die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgemäß aus betriebsbedingten Gründen zum 31. August 2009 kündigte (Blatt 10 d. A.). Die anderen Arbeitnehmer haben die beiden Verträge unterzeichnet. Mit seiner unter dem 23. Februar 2009 beim Arbeitsgericht Stralsund eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen diese Kündigung zur Wehr gesetzt. Später hat er die Klage um einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung erweitert. In einem Gespräch am 22. Juni 2009 teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger mit, dass es zu einer Verbesserung der Auftragslage gekommen sei. Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass er die Kündigung zurückziehe. Der Kläger nahm dieses Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht an. Seit dem 13. August 2009 war der Kläger zum Zwecke der Abgeltung von Überstunden freigestellt. Der Kläger ist inzwischen bei einem anderen Bauunternehmen beschäftigt. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 9. September 2009 stattgegeben. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Den Auflösungsantrag des Klägers hat es als unbegründet zurückgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Das Urteil ist dem Kläger am 24. September 2009 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers vom 29. September 2009 ist beim Landesarbeitsgericht am 1. Oktober 2009 eingegangen. Sie ist mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2009, Gerichtseingang am 12. Oktober 2009, begründet worden. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen zu lassen. Dem Kläger sei es nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis zur Beklagten weiter fortzuführen. Der Kündigungsanlass habe gezeigt, dass die Beklagte bzw. ihr Geschäftsführer in der unternehmerischen Krise nicht bereit seien, sich an die Spielregeln des Arbeitsrechts zu halten. Vielmehr hätte man den Kläger und die übrigen Kollegen durch die Drohung mit der Kündigung erpresst und dabei die Angst der Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit zur Durchsetzung der eigenen Ziele ausgenutzt. Dazu behauptet der Kläger, die Vertragsgespräche am 13. Februar 2009 hätten im Bauwagen auf der Baustelle in G. stattgefunden. Dabei seien die Arbeitnehmer vom Geschäftsführer der Beklagten regelrecht überrumpelt worden; er habe eine sofortige Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag und den neuen befristeten Vertrag gefordert. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Kläger den Widerstand gegen das Vorgehen der Beklagten übelgenommen, daher fehle das notwendige Vertrauen für die weitere Zusammenarbeit. Schließlich sei die weitere Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr möglich, weil sich im Rahmen der Schlussabrechnung herausgestellt habe, dass die Beklagte das Stundenkonto des Klägers nicht sauber geführt habe und dem Kläger dadurch Stunden verloren gegangen seien. Seit der Umstellung 2006 seien Veränderungen auf dem Stundenkonto nicht mehr in der Lohnabrechnung nachvollziehbar gewesen. Tatsächlich geleistete Stunden (zum Beispiel Samstagsarbeit) seien teilweise gar nicht mehr aufgetaucht. Eine Abrechnung des Stundenkontos sei gar nicht mehr erfolgt. Auf diese Weise hätten dem Kläger bei der Abrechnung seines Stundenkontos im Rahmen der Endabrechnung bei seinem Ausscheiden rund 100 Stunden gefehlt. Er, der Kläger, habe der Beklagten in Person des Geschäftsführers und seiner Frau, die die Buchhaltung macht, immer vertraut, hätte nun aber bei der Schlussabrechnung erkennen müssen, dass man unredlich mit ihm umgegangen sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils, soweit es die Klage abgewiesen hat, das Arbeitsverhältnis gemäß §§ 9 , 10 KSchG zum 31. August 2009 aufzulösen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber 15.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Voraussetzungen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, seien nicht gegeben. Dem Kläger sei es zumutbar, das Arbeitsverhältnis weiter fortzusetzen. Bis zum letzten Arbeitstag des Klägers am 12. August 2009 sei das Arbeitsverhältnis in gewohnter Weise auf einer sachlichen Basis und mit einem gepflegten Umgangston verlaufen. Das Gespräch am 13. Februar 2009 habe auch nicht auf der Baustelle stattgefunden. Vielmehr habe der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger zu einem Gespräch in seinem Büro gebeten und die Problematik der betrieblichen Situation erläutert. Er habe ihm mitgeteilt, dass über den Auftrag G. hinaus keine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn und die weiteren Mitarbeiter bestehe. Er habe mit den neuen Verträgen nur nach einer Möglichkeit gesucht, um auf dieser Grundlage flexibel auf die veränderten Auftragsbedingungen reagieren zu können. Nach Möglichkeit habe er keine Kündigung aussprechen wollen und habe anheimgestellt, sofern sich die Auftragslage bessere, die Mitarbeiter auf alle Fälle weiter beschäftigen zu wollen. Letztendlich sei es dem Geschäftsführer der Beklagten darum gegangen, eine Lösung zu finden, die aus seiner Sicht eine Weiterbeschäftigung seiner Mitarbeiter unter den veränderten Marktbedingungen zulasse. Weder auf den Kläger noch auf die übrigen Mitarbeiter sei bei der Umstellung der Verträge Druck ausgeübt worden. Hinsichtlich der Überstunden habe sich per 13. August 2009 ein Guthabenstand von 106 Stunden ergeben. Die Mehrarbeitsstunden einschließlich der Samstagsarbeit würden EDV-mäßig erfasst. Hinsichtlich der Zeitguthaben habe man im Betrieb immer alle Unstimmigkeiten klären können. Den Mitarbeitern habe es jederzeit offen gestanden, sich an die mitarbeitende Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten zu wenden, um Auskunft zu dem aktuellen Stand des Arbeitszeitkontos zu erbitten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Gründe Die Berufung ist begründet. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht, in deren Rahmen der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten sowie die Ehefrau des Geschäftsführers ausführlich zu Wort kamen, ist davon auszugehen, dass es dem Kläger nicht zumutbar ist, an dem Arbeitsverhältnis weiter festzuhalten. Das Arbeitsverhältnis ist daher durch das Landesarbeitsgericht gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung zum 31. August 2009 aufgelöst worden. I. Der Auflösungsantrag des Klägers nach § 9 KSchG ist begründet. 1. Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 KSchG hat das Gericht, das durch eine sozialwidrige Kündigung nicht beendete Arbeitsverhältnis durch Urteil aufzulösen, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Der Begriff der Unzumutbarkeit in § 9 KSchG weist Ähnlichkeiten mit dem Begriff der Unzumutbarkeit in § 626 BGB auf. In beiden Fällen geht es um das notwendige Vertrauen, das auf beiden Seiten gegeben sein muss, um ein Arbeitsverhältnis auf Dauer gedeihlich durchführen zu können. Das notwendige Vertrauen bezieht sich auf die Redlichkeit des Vertragspartners, es geht also um das Vertrauen, dass sich der Vertragspartner in guten wie in schlechten Zeiten an die Spielregeln der Rechtsordnung für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses halten wird und wenigstens im rechtlich gebotenen Maße Rücksicht auf die Vertragsinteressen des Partners nehmen wird. Dennoch gibt es auch wesentliche Unterschiede zwischen dem Unzumutbarkeitsbegriff in § 626 BGB und dem in § 9 Absatz 1 KSchG. Denn eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist erst dann möglich, wenn das Vertrauen so nachhaltig gestört wurde, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis selbst bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung unzumutbar wäre. Nach § 9 KSchG geht es dagegen um die langfristigen Perspektiven der Zusammenarbeit, die schon durch einen weniger gravierenden Vertrauensverlust unwiederbringlich zerstört sein können. Nicht ausreichend ist allerdings die nur subjektiv empfundene Unzumutbarkeit der Wiederaufnahme der Arbeit durch den Arbeitnehmer. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach unwirksamer Kündigung muss die Ausnahme bleiben und beschränkt sich daher auf die Fälle eines objektiv zerrütteten Arbeitsverhältnisses (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2004 - 1 BVR 1944/01 - AP Nr. 49 zu § 9 KSchG 1969 = NZA 2005, 41 = EzA Nr. 49 zu § 9 n. F. KSchG). Die Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses muss im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung oder dem anschließenden Kündigungsschutzprozess stehen. So kann insbesondere das Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung geeignet sein, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (BAG 27. März 2003 - 2 AZR 9/02 - AP Nr. 48 zu § 9 KSchG 1969 = EzA Nr. 47 zu § 9 n. F. KSchG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zuzumuten ist, ist immer der Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag (BAG 7. März 2002 - 2 AZR 158/01 - AP Nr. 42 zu § 9 KSchG 1969 = NZA 2003, 261 = EzA Nr. 45 zu § 9 n. F. KSchG). Denn nur zu diesem Zeitpunkt kann eine vom Gericht anzustellende Prognose sachgerecht durchgeführt werden. Es geht nämlich allein darum, ob zu diesem Zeitpunkt nach Vorausschau in Zukunft noch mit einer gedeihlichen Zusammenarbeit der Arbeitsvertragsparteien gerechnet werden kann. Die Anlässe, die zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen können, lassen sich naturgemäß nicht abschließend beschreiben. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann sich aber beispielsweise aus leichtfertig aufgestellten ehrverletzenden Behauptungen des Arbeitgebers über die Person oder das Verhalten des Arbeitnehmers ergeben. Darüber hinaus kommen auch solche Umstände in Betracht, die den Schluss nahelegen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Falle einer Rückkehr in den Betrieb gegenüber den übrigen Mitarbeitern benachteiligt oder unkorrekt behandeln werde. 2. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist dem Kläger die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten. Der Geschäftsführer der Beklagten hat sich unmittelbar vor Ausspruch der Kündigung, mit dem Ausspruch der Kündigung und bei der weiteren Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis Ende August 2009 mehrfach unkorrekt gegenüber dem Kläger verhalten und er hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht keine Einsicht in die Unrechtmäßigkeit seines Handelns gezeigt. Auf dieser Basis kann es dem Kläger nicht zugemutet werden, die wirtschaftliche Verwertung seiner Arbeitskraft auf Dauer, also in guten wie in schlechten Zeiten, in einem Vertragsverhältnis mit der Beklagten vorzunehmen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.