Einzelfallbezogene Ausführungen zur Frage, ob Vorgesetzte das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Art und Weise seiner Führung verletzt haben, und zur Frage der Kausalität zwischen aufgetretene
§ 611Mobbing Nr. 5 = Ez
A BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6). 2. Gemessen an diesem Maßstab haben der seinerzeitige Direktor des Landeskriminalamtes und der seinerzeitige Leiter des Leitungsstabes des Landeskriminalamtes, der heutige Direktor des Landeskriminalamtes, den Kläger in den Jahren 2004 und 2005 durch mehrere Einzelhandlungen, die sich zu einem Gesamtbild zusammenfügen, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
- a)In der Zeit von März 2004 bis Mai 2005 gab es mehrere Ereignisse und Entscheidungen, bei denen es zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Nachteilen für den Kläger gekommen ist.
- aa)Der damalige Leiter des Leitungsstabes im LKA hat sich durch seinen Vermerk vom 13. März 2004 auf dem Bericht des Klägers vom 11. März 2004 zur Vergleichbarkeit der polnischen und deutschen Kriminalstatistik (Kopie Blatt 156 der Akte) und durch die Weiterleitung des Berichts samt seines Vermerkes an den Direktor des LKA außerhalb des Rahmens bewegt, der noch als sachbezogenes Verwaltungshandeln verstanden werden kann. Der Vermerk lässt sich jedenfalls nicht mit dem Erkenntnisinteresse rechtfertigen, das der Anforderung des Berichts beim Kläger zu Grunde lag. Denn wenn der Leiter des Leitungsstabes mit der Ausarbeitung des Klägern nicht zufrieden war, hätte es eigentlich nahe gelegen, den Bericht mit kritischen Anmerkungen dem Kläger zurückzureichen, gegebenenfalls wäre es auch hilfreich gewesen, den Bericht an den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, den Abteilungsleiter 6, weiterzuleiten und auf Behebung der vom Leiter des Leitungsstabes gesehenen Mängel hinzuwirken. - So ist allerdings nicht verfahren worden. Wie sich aus dem Vermerk des Leiters des Leitungsstabes selbst ergibt, hat er nach seiner Kritik an dem klägerischen Werk (Ziffer 1. und 2. des Vermerks) verfügt, das Werk dem Direktor des LKA vorzulegen. Da der Leiter des Leitungsstabes das klägerische Werk für unbrauchbar gehalten hat, kann die Weiterleitung des Berichts mit all seinen Schwächen also nicht mehr dazu gedient haben, das dem Bericht zu Grunde liegende sachliche Erkenntnisinteresse zu befriedigen. Da nicht ersichtlich ist, zu welchem anderen Zweck die Vorlage des Berichts beim Direktor des LKA verfügt wurde, muss das Gericht davon ausgehen, dass der Leiter des Leitungsstabes die Vorlage des Berichts beim Direktor des LKA nur deshalb vorgenommen hat, um diesen von dem Versagen des Klägers bei der Erfüllung des Berichtsauftrages zu unterrichten. Denn wenn der Leiter des Leitungsstabes einen Bericht, den er selbst als unbrauchbar einschätzt, dem Direktor des LKA zur Kenntnisnahme vorlegen lässt, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass die Vorlage zur Kenntnisnahme zu dem Zweck erfolgte, den Leiter des LKA auf das Versagen des Klägers aufmerksam zu machen. Diese Zweckrichtung des Handelns des Leiters des Leitungsstabes wird auch durch den Inhalt der Kritik an dem klägerischen Werk deutlich. Denn mit der Aussage „Thema verfehlt“ in Verbindung mit der rückwärtsgewandten weiteren Bemerkung „auch noch verspätet vorgelegt“ wird allein die persönliche Leistung des Klägers beurteilt. Es mag ein legitimes Ziel sein, die Hausspitze über Leistungsmängel einzelner Mitarbeiter zu unterrichten. Dies macht aber nur Sinn im Kontext von daraus möglicherweise resultierenden Personalmaßnahmen. Dann ist es aber falsch, den ganzen Vorgang in der Sachakte zu führen. Denn dort kann den Vorgang jeder, der Zugang zu der Sachakte hat, nachvollziehen, obwohl er als disziplinarischer Vorgang eigentlich unter dem besonderen Schutz der Personalakte vor fremdem Zugriff geschützt werden müsste. In dem vom Bundesarbeitsgericht aufgehobenen Urteil des erkennenden Gerichts vom 13. Januar 2009 in der vorliegenden Sache hat das Gericht den aufgezeigten Fehler des Leiters des Leitungsstabes in der Bewertung dadurch relativiert, dass es von so eine Art Verkehrsüblichkeit solchen Vorgesetztenverhaltens ausgegangen war. An dieser Relativierung in der Bewertung wird nicht mehr festgehalten. Zurecht weist das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 28. Oktober 2010 vielmehr darauf hin, dass das Fehlverhalten nicht dadurch geringer zu bewerten sei, wenn es andere Beispielsfälle ähnlichen Fehlverhaltens geben sollte.
- bb)Die Verweigerung der Teilnahme des Klägers an der Vorstellung der Ergebnisses des Forschungsprojekts „Tötungsdelikte“ durch Prof. Dr. B. an der Polizeiführungsakademie in Münster am 25. und 26. August 2004, ein Forschungsprojekt, an dem der Kläger selber mitgearbeitet hatte, entbehrt eines sachlichen Grundes. Der Dienstreiseantrag des Klägers für diese Veranstaltung wurde vom Stab im LKA abgelehnt. Die vom Stab auf die Gegenvorstellung des Klägers gegebene Begründung, eine Präsentation der Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit dürfe erst erfolgen, nachdem die Ergebnisse hier im Land vorgestellt worden seien, wirkt aus der Sicht des Gerichts reichlich synthetisch, und sie hat sich - was noch schwerer wiegt - im vorliegenden Rechtsstreit als unzutreffend herausgestellt. Denn die Behauptung des Klägers, er hätte die Forschungsergebnisse bereits mehrfach vor seinem Dienstreise- und Sonderurlaubsantrag innerhalb der Landespolizei vorgestellt, ist unwidersprochen geblieben. Die vom Arbeitsgericht zunächst mündlich geäußerte Vermutung, die Ablehnung der Reise lasse sich auch durch die Gefahr begründen, dass der Kläger den innerdienstlichen Konflikt über die Zielvereinbarungen nach außen trage, der sich dann das beklagte Land im Rechtsstreit mit einer sehr vorsichtigen Formulierung (Blatt 195 der Akte: „Der Beklagte geht mit der Meinung des Gerichts einher, wenn es darlegt ....“) nachträglich angeschlossen hat, fehlt es im vorliegenden Zusammenhang an Überzeugungskraft, denn das Forschungsprojekt Tötungsdelikte hat nun gar keine Berührungspunkte zu dem innerdienstlichen Konflikt der Parteien. Somit muss das Gericht feststellen, dass es für die Ablehnung der Dienstreise des Klägers keinen sachlichen Grund gegeben hat.
- cc)Gleiches gilt für die Behandlung des Klägers im Rahmen des von ihm angestoßenen Projekts zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der Frage der Vergleichbarkeit der deutschen und polnischen Kriminalstatistiken in den Jahren 2004 und 2005. Denn aus dem vom Kläger vorgelegten Protokoll des „Arbeitstreffens“ mit Prof. W. von der Universität Frankfurt/Oder am 22. März 2005 (Kopie Blatt 265 f der Akte) lassen sich mehrere Folgerungen ziehen. Zum einen ergibt sich aus der hochkarätigen Besetzung der Arbeitsgruppe von Seiten des LKA indirekt die Bereitschaft, in das Projekt Zeit und Arbeitskraft zu investieren. Das deutet wiederum darauf hin, dass man seinerzeit noch gewillt war, das Projekt weiter fortzuführen. Auf der anderen Seite belegt der Schluss des Protokolls mit dem Hinweis auf die offene Frage des Ansprechpartners für das Projekt im LKA, dass man den Kläger aus diesem Forschungsprojekt fernhalten wollte, obwohl es wie maßgeschneidert zu seiner dienstlichen Aufgabenstellung passt und es im Hause auch keine andere Person gibt, die wie der Kläger zur Mitarbeit bei Forschungsprojekten im Bereich der Kriminalstatistik geeignet wäre. Dies kann nicht mit dem späteren Plan der Abordnung oder Versetzung des Klägers begründet werden, denn nach dem eigenen Sachvortrag des beklagten Landes hat erst eine organisatorische Veränderung der Zuordnung der Behörden im Mai 2005 ergeben, dass das Innenministerium über die Stellen im Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz disponieren konnte. Wenn man dann bereits im März 2005 versucht hat, den Kläger aus dem Forschungsprojekt auszuschließen, passt das wieder zu der klägerischen Sichtweise, nach der man ihm die angenehmen Seiten seiner Arbeit entziehen wollte. Somit muss das Gericht feststellen, dass es für die Ablehnung der Mitarbeit des Klägers bei dem Projekt keinen sachlichen Grund gegeben hat.
- dd)Ebenfalls nicht verständlich ist die vom beklagten Land gegebene Begründung für die Verweigerung der vom klägerischen Abteilungsleiter (AL 6) vorgeschlagenen Teilnahme des Klägers an dem BKA-Forum in Wiesbaden durch den damaligen Leiter des Leitungsstabes am 17. März 2005. Er hatte argumentiert, die Tagesordnung des Forums weise keine Berührungspunkte zur Tätigkeit des Klägers auf. Zum Beleg für die Sachbezogenheit dieser Argumentation hat das beklagte Land im Rechtsstreit lediglich das Veranstaltungsprogramm des Forums vorgelegt. Daraus kann das Gericht aber nicht ermessen, ob der Kollege des Klägers, der statt des Klägers nach Wiesbaden fahren durfte, aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten besser zu dem Tagungsprogramm gepasst hat. Außerdem hat das beklagte Land nicht erläutert, wieso es diesem Argument nunmehr ein Gewicht beimisst, obwohl der Kläger die letzten zehn Jahre immer an dem Forum teilgenommen hatte, womit so gut wie sicher ausgeschlossen ist, dass in diesen zehn Jahren das Tagungsprogramm immer zum Aufgabenbereich des Klägers gepasst hatte. Auch insoweit ist das vom Arbeitsgericht gefundene Argument der Gefahr der Verbreitung des innerdienstlichen Konflikts über die Zielvereinbarungen nach außen nicht nachvollziehbar, da es keine thematischen Berührungspunkte zwischen dem Konflikt und den Tagungsthemen gibt. Zudem muss beachtet werden, dass der Kläger auch die Jahre zuvor, in denen mindestens seit 2000 der Konflikt über die Zielvereinbarungen ebenfalls bereits vorhanden war, immer an dem BKA-Forum teilnehmen durfte. Da das beklagte Land selbst vorträgt, man habe über die freie Stelle, auf die der Kläger dann ab Juni 2005 zunächst abgeordnet und später versetzt wurde, erst im Mai 2005 aufgrund einer Zuständigkeitsveränderung disponieren können, kann die Verweigerung der Teilnahme am BKA-Forum auch nicht mit dem Umstand begründet werden, der Kläger werde zu dem Zeitpunkt der Veranstaltung nicht mehr seinen bisherigen Dienstposten inne haben, was zweifellos ein sachlicher Grund gewesen wäre. Somit muss das Gericht feststellen, dass es für die Ablehnung der Reise des Klägers zum BKA-Forum nach Wiesbaden keinen sachlichen Grund gegeben hat.
- b)Die vier aufgezeigten Einzelereignisse aus der Zeit von März 2004 bis Mai 2005 fügen sich zu einem Bild, das nur den Schluss zulässt, der Direktor des LKA und sein Leiter des Leitungsstabes haben seinerzeit versucht, dem Kläger das Leben schwer zu machen. In der Gesamtschau kann das nur als Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers bewertet werden. Den roten Faden sieht das Gericht zum einen darin, dass die Ablehnung der beiden Dienstreisen und die Nichtbenennung des Klägers für das Projekt zur Vergleichbarkeit der Kriminalstatistik alle den Teil der Aufgaben auf dem Dienstposten des Klägers betreffen, auf dem die Attraktivität des Dienstpostens und die Reputation des Klägers beruht. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung zum Dienstposten des Klägers ist er mit mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit mit Forschungsaufgaben betraut. Da der Kläger im LKA nicht selbstständig forschen konnte, bedeutet Forschung auf dem Dienstposten des Klägers immer gleichzeitig Kooperation mit universitären oder anderen Forschungseinrichtungen. Wenn man den Kläger also nicht mehr reisen lässt, schneidet man ihm die Möglichkeit ab, seinen Aufgaben in der Forschung noch nachkommen zu können. Schon in der vom Bundesarbeitsgericht dann aufgehobenen Entscheidung ist das erkennende Gericht davon ausgegangen, dass der Kläger in der fraglichen Zeit keine weiteren Reisen in Zusammenhang mit seinen Forschungsaufgaben unternehmen wollte, und hat daraus gefolgert, dem Kläger seien in der Zeit von Sommer 2004 bis Mai 2005 alle Reisewünsche abschlägig beschieden worden. Dieser Sicht der Dinge ist das beklagte Land auch im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung nicht entgegen getreten. Das wiederum rechtfertigt die Folgerung, dass den aufgezeigten Einzelereignissen ein Plan zu Grunde liegt. Mangels einer sachlichen Rechtfertigungsmöglichkeit der Ablehnung der Reisen des Klägers muss daher gefolgert werden, die Reise- und Forschungstätigkeiten sind dem Kläger verweigert worden, um ihn persönlich zu treffen. Man wollte ihm auf dem Aufgabengebiet, das ihm besonders am Herzen liegt, ohne sachlichen Grund Steine in den Weg legen. Das ist unfair und verletzt den Kläger in seinem sozialen Achtungsanspruch. Nimmt man den weiteren Umstand hinzu, dass es für keine der drei Maßnahmen eine sachliche Rechtfertigung gibt, die sich im Rechtsstreit als tragfähig erwiesen hat, bleibt nur die Folgerung übrig, dass man damit den Kläger für seine fehlende Bereitschaft zur Eingliederung in den Dienstbetrieb abstrafen wollte. Das ist ein Missbrauch der Vorgesetztenstellung, der den Kläger in seinem sozialen Geltungsanspruch empfindlich verletzt hat. Alle Umstände sprechen dafür, dass dieser Plan von dem Direktor des LKA und seinem damaligen Leiter des Leitungsstabes stammt. Darauf deutet bereits die nur disziplinarisch erklärbare Weiterleitung des Berichts des Klägers vom 11. März 2004 samt der Kritik des Leiters des Leitungsstabes an den Direktor hin. Wenn der Leiter des Leitungsstabes einen solchen Vorgang sozusagen routinemäßig beim Direktor vorlegen lässt, müssen sich beide bereits zuvor über den Kläger unterhalten und ihr weiteres Verhalten in dieser causa aufeinander abgestimmt haben. Auch die Ablehnung der beiden Reisen ist entweder vom Leiter des Leitungsstabes selbst veranlasst worden oder zumindest im Stab so entschieden worden. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies nicht ohne Kenntnis und Billigung durch den Leiter des Leitungsstabes erfolgt ist. 3. Das Verhalten der Vorgesetzten des Klägers ist nach § 278 BGB dem beklagten Land zuzurechnen. Das beklagte Land hat als Arbeitgeber gegenüber dem Kläger als Arbeitnehmer bestimmte Fürsorge- und Schutzpflichten wahrzunehmen. Nach § 241 Absatz 2 BGB erwachsen jeder Vertragspartei aus einem Schuldverhältnis nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Dies verbietet auch die Herabwürdigung und Missachtung eines Arbeitnehmers. Dieser hat daher Anspruch darauf, dass auf sein Wohl und seine berechtigten Interessen Rücksicht genommen wird, dass er vor Gesundheitsgefahren, auch psychischer Art, geschützt wird, und dass er keinem Verhalten ausgesetzt wird, das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Der Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch zum Schutz der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers verpflichtet (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 546/09 - aaO; BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - BAGE 124, 295 =
§ 611Mobbing Nr. 6 = Ez
A BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 7; 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - BAGE 122, 304 =
§ 611Mobbing Nr. 5 = Ez
A BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6). Die Wahrnehmung dieser Schutzpflichten kann der Arbeitgeber aus seine Bediensteten, die er als Vorgesetzte einsetzt, delegieren. Vernachlässigen die Vorgesetzten dann ihre Schutzpflichten, ist das dem Arbeitgeber zuzurechnen. Insoweit ist auch anerkannt, dass der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer gegenüber gemäß § 278 BGB für schuldhaft begangene Persönlichkeitsrechts- oder Gesundheitsverletzungen durch von ihm als Erfüllungsgehilfen eingesetzte andere Arbeitnehmer und Vorgesetzte haftet. Als Erfüllungsgehilfen in diesem Sinne sind insbesondere die Vorgesetzten des Arbeitnehmers anzusehen (BAG 16. Mai 2007 und 25. Oktober 2007 aaO ). 4. Das festgestellte Verhalten ist so schwerwiegend, dass es einen Ausgleich in Form einer Entschädigung erfordert. Insoweit ist es anerkannt, dass die unmittelbare Verletzung des Persönlichkeitsrechts auch ohne einhergehende Gesundheitsschädigung einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen kann, obwohl die Verletzung des Persönlichkeitsrechts in dem zur Mitte des Jahres 2002 neu formulierten § 253 BGB als Anlass für eine Entschädigung gerade nicht erwähnt ist. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber die bisher dazu ergangene Rechtsprechung nicht korrigieren wollte. Vielmehr hat er nur die Auffassung vertreten, dass diese Rechtsprechung noch so im Fluss sei, dass sich eine gesetzliche Regelung derzeit verbiete ( Bundestagsdrucksache 14/7752 , S. 55; vgl. auch Vieweg in: jurisPK-BGB § 253 BGB RN 41). Damit kann trotz der gesetzlichen Neuregelung des § 253 BGB auch heute noch auf die bisherige Rechtsprechung zur Zuerkennung von Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ohne begleitende Gesundheitsschädigungen zurückgegriffen werden. Diese Rechtsprechung hat schon immer zwischen Aspekten des Persönlichkeitsrechts unterschieden, die einen Marktwert haben (Stimme, Bild und Werk) und solchen immateriellen Aspekten der Persönlichkeit wie die Ehre oder den Geltungsanspruch in der sozialen Gemeinschaft, die sich nicht kommerzialisieren lassen. Während im ersten Falle die pönale Funktion oder doch zumindest die Gewinnabschöpfung zum Leitgedanken der Rechtsprechung geworden ist und daher häufig fast unvorstellbar hohe Entschädigungen zugesprochen werden, hat sich die Rechtsprechung bis in die jüngste Zeit bei der Verletzung nicht kommerzialisierbarer Aspekte der Persönlichkeit bei der Bemessung der Entschädigung allein an der Genugtuungsfunktion orientiert, was im Ergebnis zu einer eher strengen Bewertung führt. Bis heute setzt daher der Schmerzensgeldanspruch wegen der Verletzung nicht kommerzialisierbarer Aspekte des Persönlichkeitsrechts eine schwere Verletzung dieses Rechts voraus, zu deren Ausgleich die Entschädigung erforderlich sein muss (vgl. nur BAG 16. Mai 2007 a. a. O. und Vieweg a. a. O. RN 44). Vorliegend hat das beklagte Land einen nicht kommerzialisierbaren Aspekt des Persönlichkeitsrechts des Klägers missachtet, weshalb ein Schmerzensgeld nur zugesprochen werden kann, wenn es sich um eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts gehandelt hat, zu deren Ausgleich die Zahlung einer Entschädigung erforderlich ist. Das ist hier der Fall. Diese Bewertung weicht von der Bewertung des erkennenden Gerichts in der vom Bundesarbeitsgericht aufgehobenen Entscheidung in dieser Angelegenheit ab. Die veränderte Bewertung beruht auf dem Umstand, dass nunmehr bereits der Vermerk des Leiters des Leitungsstabes auf dem Bericht des Klägers vom 11. März 2004 und dessen Weiterleitung an den Leiter des LKA als Element festgestellt wurde, das auf eine systematische Ausgrenzung des Klägers hindeutet. Es muss also festgestellt werden, dass dem Kläger über den Zeitraum von rund 15 Monaten durch die Hausspitze planmäßig das Leben schwer gemacht wurde. Angesichts der Ausnutzung der Vorgesetztenstellung kann das nicht mehr nur als eine Persönlichkeitsrechtsverletzung angesehen werden, die keiner Entschädigung bedarf. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass hier zwar nur vier Einzelereignisse festgestellt werden konnten, die auf den Plan schließen lassen, dass der Plan aber zu einer ständigen Belastung des Klägers im gesamten Betrachtungszeitraum von März 2004 bis Mai 2005 geführt hat. 5. Die zugesprochene Entschädigung in Höhe von 2.500,00 Euro ist angemessen. Eine höhere Entschädigung kann nicht zugesprochen werden. Gemessen an dem gesamten Spektrum denkbarer Persönlichkeitsrechtsverletzungen handelt es sich um eine leichtere Verletzung. Denn nicht die einzelnen Maßnahmen sind bereits für sich entwürdigend, demütigend oder herabwürdigend gewesen, sondern allein ihre Gesamtbetrachtung lässt erkennen, dass man es mit dem Kläger in jener Zeit nicht gut gemeint hat; man hat - womit keine Verharmlosung zum Ausdruck gebracht werden soll - „nur“ mit dem Entzug von Vorteilen operiert und nicht mit direkten Angriffen auf den sozialen Geltungsanspruch des Klägers. Gegen die Festsetzung einer höheren Entschädigung spricht auch der Umstand, dass auch der Kläger selbst durch sein dienstliches Verhalten erheblich mit dazu beigetragen hat, dass die Hausspitze des LKA ihm gegenüber in der angesprochenen Zeit den Pfad der Vernunft verlassen hatte. Denn das Verhalten des Klägers in der Folge seiner Niederlage bei der Frage der Einführung von Zielvereinbarungen im Polizeibereich im Jahre 2000 lässt sich auch für außenstehende Dritte kaum mehr vernünftig nachvollziehen. Und die unerwartet schroffe klägerische Stellungnahme im Anschluss an das Personalgespräch vom 14. September 2004 mit dem Direktor des LKA hat geradezu einen Personalführungsnotstand hervorgerufen, den sicherlich nur ganz wenige Führungspersönlichkeiten in der Lage gewesen wären, allein mit fairen Mitteln zu lösen. 6. Soweit dem Kläger eine Entschädigung zusteht, steht ihm auch der mit dem Klageantrag zu 1. geforderte Zins darauf seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu. Es handelt sich um Prozesszinsen, die nach § 291 BGB geschuldet sind. Der geltend gemachte Zins entspricht auch der Höhe nach dem gesetzlichen Mindestzinssatz aus § 288 BGB. Das Gericht hat den Zins ab dem 13. Februar 2007 (Dienstag) zugesprochen, da die Klage an diesem Tag bei Gericht eingegangen war. II. Im Übrigen ist der auf Entschädigung wegen Mobbings gerichtete Klageantrag zu 1. nicht begründet. Die Berufung ist daher insoweit zurückzuweisen. Alle weiteren Vorfälle, die der Kläger zur Begründung des Vorwurfs, er werde gemobbt, vorgetragen hat, können weder in der Einzelbetrachtung noch in der Zusammenschau nicht als herabwürdigend begriffen werden. Die zugesprochene Entschädigung kann daher nicht erhöht werden. 1. Das beklagte Land hat durch die verbindliche Einführung der Zielvereinbarungen ab Mai 2000 das Persönlichkeitsrecht des Klägers weder missachtet noch verletzt. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ausgeführt, es sei bereits rechtswidrig gewesen, das Zielvereinbarungswesen im Polizeibereich trotz seines ablehnenden Votums in dieser Sachfrage einzuführen. Diese Rechtsauffassung ist falsch. Nach Artikel 20 Absatz 2 Grundgesetz geht die Staatsgewalt im Bund und in den Ländern vom Volk aus, das sie durch besondere Organe - unter anderem durch die Landesregierungen - ausübt. Die notwendige demokratische Legitimation jeglichen staatlichen Handelns ist nur gewährleistet, wenn innerhalb der Dienststellen der Verwaltung die Verwaltungsspitze bestimmt, wie die Verwaltung organisiert und ausgeübt wird. Daher hat sich der Kläger dem Votum der Hausspitze oder gar des Ministeriums zu beugen, wenn diese sich auch im Bereich der Polizei - trotz der ablehnenden Stellungnahme des Klägers - für die Einführung von Zielvereinbarungen als Instrument der Personalführung entscheiden. Nicht mehr nachvollziehbar ist aber insbesondere die weitere Auffassung des Klägers, die Nichtbeachtung seiner Stellungnahme in dieser Sachfrage würdige ihn als Person herab und stelle daher bereits eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts dar. Selbst wenn man mit dem Kläger in der Maßnahme einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip (§ 152 Absatz 2 StPO) erkennen will - was das Gericht ausdrücklich offen lässt - läge doch nur eine unterschiedliche Rechtsauffassung in einer einzelnen Sachfrage vor, deren Entscheidung zu Lasten des Klägers keinerlei persönlichen Einschlag erkennen lässt. Als Angehöriger des öffentlichen Dienstes muss man damit leben können, dass sich die Verwaltungsspitze in einer streitigen Sachfrage über ein Votum einer Fachabteilung hinwegsetzt. Wer dazu nicht in der Lage ist, ist nicht geeignet, als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst tätig zu sein. 2. Auch der Leserbrief von Herrn M. in der Zeitschrift Der Kriminalist Heft 2/2001 (Kopie Blatt 44) verletzt den Kläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht. Herr M. kritisiert darin für jeden Kundigen erkennbar den Standpunkt des Klägers in der Sachfrage der Zielvereinbarungen im Polizeibereich. Durch eine Kritik an dem Sachstandpunkt einer anderen Person kann das Persönlichkeitsrecht aber nicht verletzt werden. Das ist vielmehr erst dann denkbar, wenn die Kritik die Sachebene verlässt und direkt oder indirekt auch die kritisierte Person durch herabwürdigende oder ehrabschneidende Aussagen angreift. Eine solche Feststellung kann hier nicht getroffen werden. Der an den Kläger gerichtete Vorwurf, er habe den Gesamtzusammenhang des Problems nicht erkannt und argumentiere aufgrund eines falschen Grundverständnisses, kann noch nicht als unsachlich und gegen die Person gerichtet begriffen werden. Insoweit handelt sich vielmehr um zwei typische Standardargumente wie man sie zum Beispiel aus wissenschaftlichen Auseinandersetzungen kennt („verkürzte Sichtweise“ und „falsches Vorverständnis“). Dass der Vorwurf gegenüber dem Kläger als der Autorität auf dem Gebiet der polizeilichen Kriminalstatistik erhoben wird, kann die Bewertung nicht ändern. Der offene Dialog über Sachfragen kennt keine Autoritäten und damit auch keinen Anspruch auf besonders vorsichtige Kritik gegenüber den Personen, die sich durch Stellung und Werk auf einem Fachgebiet bereits besonders hervorgetan haben. Die polemische Wortwahl, der Kläger habe sich auf dieser Basis zu falschen Forderungen an die Innenminister „hinreißen lassen“, greift ebenfalls noch nicht die Person an. Das Gericht versteht das als eine in der öffentlichen Auseinandersetzung zur Erhaltung der Aufmerksamkeit des Lesers zulässige rhetorische Einfärbung der trockenen Sachaussage. Die Vorwürfe erhalten zwar dadurch eine andere Qualität, dass sie von einem mittelbaren Vorgesetzten des Klägers aus dem Innenministerium erhoben werden. Denn dadurch wird in der Öffentlichkeit ein Konflikt innerhalb der Behörde bzw. zwischen einem Mitarbeiter der Behörde und der Aufsichtsbehörde sichtbar. Das wirft notwendig die Frage nach der Fürsorge der Behörde für ihre Bediensteten auf, denn eigentlich sollten solche innerdienstlichen Konflikte nicht zuletzt auch zum Schutz der Bediensteten nicht in der Öffentlichkeit ausgetragen werden. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der hier angesprochene Leserbrief geeignet war, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit zu beschädigen. Denn durch die Länge des Leserbriefes und durch die Vielzahl der klägerischen Argumente, mit denen sich der Autor des Leserbriefes auseinandersetzt bzw. auseinandersetzen musste, wird der Kläger aus der Sicht des Lesers indirekt gerade als ebenbürtiger Diskussionspartner in einer sachlichen Auseinandersetzung anerkannt. Dass der Kläger in dem Leserbrief eine „beispiellose Herabwürdigung“ erkennt (Blatt 384), ist für Außenstehende nicht nachvollziehbar. 3. Auch der Umstand, dass die ursprüngliche Langfassung des Leserbriefs gemeinsam mit einer Kopie des Artikels des Klägers bereits vorab mit Begleitschreiben aus dem Innenministerium „zu Ihrer Kenntnis“ an alle Dienststellenleiter der Polizei übermittelt wurde, führt im Ergebnis nicht zu einer anderen Bewertung. Auch hier sieht das Gericht die Frage der Fürsorgepflicht des Dienstherrn berührt, denn es gehört nach dem Kenntnisstand des Gerichts zur Kunst der Personalführung jedenfalls nicht zu den üblichen Vorgehensweisen, einen Konflikt in einer Sachfrage zwischen Vorgesetzten und Untergebenen auf diese Weise in aller Breite in der Behörde zu kommunizieren. Denn hier besteht zumindest die abstrakte Gefahr, dass sich Kollegen an der klägerischen Niederlage in dieser Sachfrage, die er aufgrund seiner hierarchischen Stellung als Untergebener hinnehmen musste, delektieren. Ein dienstliches Interesse an der innerdienstlichen Offenlegung des Konflikts, das dieses Vorgehen trotz seines hässlichen Nebeneffekts rechtfertigen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. In der Bewertung kann das Gericht darin aber dennoch keinen gezielten Angriff auf die Person des Klägers erkennen. Gerade die fehlende Professionalität des Verhaltens des Herrn M. aus dem Innenministerium deutet vielmehr auf eine spontane unüberlegte Handlung angesichts einer Erregung über den Gang des Klägers an die Öffentlichkeit hin. 4. Aus dem Umstand, dass der Kläger im Januar 2001 an der Erstellung der Endfassung des Berichts über die Schwachstellen der kriminalpolizeilichen Sachbearbeitung in der Landespolizei nicht beteiligt wurde, lässt sich nicht auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers schließen. Der vom Kläger vorgelegte Berichtsentwurf (Blatt 51
- ff)enthält Formulierungen, die sich in Berichten einer nachgeordneten Behörde gegenüber dem Ministerium verbieten. Dies betrifft insbesondere die in Berichten und Vorlagen des Klägers - soweit sie hier im Rechtsstreit bekannt geworden sind - immer wiederkehrende Einleitung des Berichts mit einer Kritik an der Aufgabenstellung durch das Ministerium. Das ist das, was der Direktor des LKA später im September 2004 im Personalgespräch als die Destruktivität des Klägers angesprochen hat. Da auch die Aussagen in der Sache ungeschützt und ohne Rücksicht auf die Interessen und Befindlichkeiten der potentiellen Leser und der angesprochenen Personen und Stellen formuliert sind, bedurfte es aus objektiver Sicht einer Überarbeitung des Berichts mit Blick auf diese Gegebenheiten, bei der eine Einbindung des Klägers im Hinblick auf die zu erwartenden langen Diskussionen über diese Punkte zumindest sehr zeitaufwendig gewesen wäre. Im Sinne einer guten Personalführung wäre es dann allerdings richtig gewesen, dem Kläger dies vorab mitzuteilen oder ihm hinterher das gefertigte Ergebnis mit einer kurzen Erläuterung der Abweichungen von seinem Entwurf vorzulegen. Ob dies geschehen ist, kann mangels Parteivortrag nicht festgestellt werden. Aber selbst dann, wenn es das beklagte Land an diesem Zeichen der Anerkennung für die Vorarbeiten des Klägers hat fehlen lassen, lässt sich daraus noch nicht auf einen gezielten Angriff auf die Person des Klägers schließen. Personalführung ist anerkanntermaßen eine schwierige Aufgabe, die nur wenige fehlerfrei beherrschen. Es wäre daher verfehlt, aus dem Unterlassen eines solchen ohne Zweifel schwierigen ehrlichen Gesprächs mit dem Kläger über die Schwächen seines Berichtsentwurfs gleich auf eine feindliche Einstellung gegenüber dem Kläger zu schließen. Dies betont auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2007 ( a. a. O. ) in einer etwas allgemeineren Formulierung, wenn es dort ausführt, dass „im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen“ im Regelfall nicht als Ausdruck eines gegen die Person gerichteten Verhaltens gewertet werden können. 5. Ähnliches gilt für den Konflikt um den Bericht für das Innenministerium zur Aufbereitung zur Veröffentlichung geeigneter Felder aus der polizeilichen Kriminalstatistik im Mai 2002. Hier ist der Entwurf des Klägers trotz seiner Mängel an das Ministerium weitergereicht worden und er kam postwendend zurück. Die langatmige schriftliche Rechtfertigung des Klägers gegenüber dem Direktor des LKA ergeht sich auch wieder in einer Kritik der Aufgabenstellung des Ministeriums, was selbst dann, wenn die Kritik zutrifft, in der Sache nicht weiterführt. In dieser Sachebene kann das Gericht ebenfalls nicht mehr erkennen als eine „im Arbeitsleben übliche Konfliktsituation“. In dem klägerischen Rechtfertigungsschreiben vom 30. Mai 2002 (Kopie Blatt 107
- f)hat er sich allerdings auch förmlich über die abfällige Behandlung seiner Person durch den Leitenden Kriminaldirektor M. aus dem Innenministerium und durch den Leiter des SB 1 im LKA, Herrn Mi., beschwert. Damit hatte der Konflikt neben der Sachebene zusätzlich noch einen persönlichen Einschlag bekommen und der Adressat der Beschwerde, der Direktor des LKA, war in seiner Funktion als Vorgesetzter des Klägers in der Pflicht, auf die Beschwerde sachgemäß zu reagieren. Nach der unwidersprochen gebliebenen Einlassung des Klägers gab es ihm gegenüber allerdings keine offizielle Reaktion auf seine Beschwerde. Das entspricht zumindest nicht der Üblichkeit. Allerdings gibt es für den Dienstvorgesetzten keine starren Regeln, die ihm vorschreiben, wie er auf Beschwerden seiner Untergebenen zu reagieren hat. Er kann sich eine Rückmeldung gegenüber dem Beschwerdeführer zu einem späteren aus seiner Sicht geeignet erscheinenden Zeitpunkt Vorbehalten oder vielleicht sogar eine Rückmeldung gänzlich unterlassen. Da der Kläger in der Beschwerde nur Bewertungen des Verhaltens der angesprochenen Personen und keine Tatsachen vorgetragen hat, lag es sogar nahe, dass der Direktor des LKA den Konflikt ohne eine förmliche Reaktion darauf gegenüber dem Kläger zunächst einmal näher beobachten wollte. Für Außenstehende nicht nachvollziehbar ist in jedem Falle die Bewertung des Klägers, der allein aus dem Unterlassen einer Reaktion auf die Beschwerde auf eine gezielte Herabsetzung seiner Person schließen will. Dass er sich dann noch besonders gekränkt fühlt, weil der Direktor mit Herrn Mi., aber nicht mit ihm gesprochen hat, erinnert eigentlich eher an Argumentationsmuster aus geschwisterlichen Konflikten im Elternhaus und hat mit einer professionellen Handhabung eines Konflikts mit anderen Bediensteten durch eine langjährig im Berufsleben stehende erwachsene Person wenig zu tun. 6. Der Rechtsstreit um die tarifgerechte Eingruppierung, den die Parteien im Jahre 2003 geführt hatten, hat aus der Sicht des Gerichts keinerlei Aussagewert in Bezug auf die behaupteten feindlichen Angriffe auf die Person des Klägers. Der Kläger kritisiert insoweit, dass das Innenministerium das LKA mit Schreiben vom 25. April 2003 (Kopie als Anlage K 8 überreicht, hier Blatt 58 der Akte, es wird Bezug genommen) aufgefordert habe, Tatsachenmaterial zusammenzutragen, mit dem man den klägerischen Sachvortrag in der Eingruppierungsklage substantiiert bestreiten könne. Der Kläger schließt aus dieser Aufforderung, dass das Ministerium voreingenommen an den Eingruppierungsrechtsstreit herangegangen sei. Dem Ministeriums sei es von Anfang an nur darum gegangen, sein berechtigtes Höhergruppierungsverlangen zu vereiteln. Auch dies müsse man im Gesamtkontext als Angriff auf seine Person bewerten. Diese Bewertung ist für außenstehende Dritte nicht nachvollziehbar. Aus der Sicht des Gerichts handelt es sich bei dem Aufforderungsschreiben um ein Standardanschreiben ohne jeden gegen den Kläger gerichteten Einschlag. Im Gegenteil ist aus dem Schreiben vielmehr zu schließen, dass der Referent im Ministerium den klägerischen Vortrag zur Höhergruppierung durchaus für beachtlich hält und er daher nunmehr das LKA auffordert, nicht nur Stimmung zu machen, sondern Fakten zu liefern. Im Übrigen ist ein Erfolg in einer Klage auf Höhergruppierung indirekt stets auch eine Niederlage des Behördenleiters, der die Arbeit auf dem streitigen Dienstposten zu disponieren hat. Denn es gehört zu den vornehmsten Führungsaufgaben des Behördenleiters, dafür Sorge zu tragen, dass die Dienststelle mit den Mitteln zurechtkommt, die ihr vom Haushaltsgesetzgeber zugewiesen worden sind. Sieht der Behördenleiter daher die Gefahr, dass ein Höhergruppierungsverlangen berechtigt sein könnte, ist er aus seiner Rolle heraus geradezu gezwungen darüber nachzudenken, wie man die Arbeit so umverteilen oder liegenlassen könnte, dass diesem Verlangen der Boden entzogen wird. Dahingehende Überlegungen der Hausspitze, über die der Kläger berichtet hat, drücken daher nur die gegebenen Sachzwänge aus und richten sich nicht persönlich gegen den Kläger. 7. Die Vorstellung des Klägers, die 2003 erhobene Forderung zur Zuarbeit zu dem Forschungsprojekt Kriminalitätsprognose bis 2020 der Fachhochschule in Güstrow stelle eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, kann von Seiten des Gerichts nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn der Standpunkt des Klägers zutreffen sollte, dass der methodische Ansatz des Forschungsprojekts verfehlt ist, bleibt der Kläger im Rahmen seiner Aufgabenstellung als weisungsunterworfener Arbeitnehmer dazu verpflichtet, auf Anweisung seiner Vorgesetzten Zuarbeiten zu diesem Projekt zu leisten. Die Vorstellung des Klägers, aus seiner Arbeitsplatzbeschreibung ließe sich ableiten, dass er nur zur Zuarbeit an „kriminalwissenschaftlich qualifizierten“ Forschungsprojekten verpflichtet sei, ist abwegig. Das Wort „qualifiziert“ in der Arbeitsplatzbeschreibung dient nur der näheren Bezeichnung der Anforderungen, die der Inhaber der Stelle erfüllen muss. Daraus darf nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, der Stelleninhaber dürfe ausschließlich im Rahmen solcher qualifizierten Projekte eingesetzt werden. Für Außenstehende nicht mehr nachvollziehbar ist aber insbesondere die weitere Folgerung des Klägers, in der Verpflichtung zur Zuarbeit zu einem aus seiner Sicht „nicht qualifizierten“ Forschungsprojekt komme wiederum eine Kränkung seiner Person zum Ausdruck. Diese Bewertung gilt gerade auch dann, wenn man mit berücksichtigt, dass die vom Kläger so leidenschaftlich geführte Auseinandersetzung um die Schädlichkeit der Zielvereinbarungen im Polizeibereich Berührungspunkte mit diesem Forschungsprojekt aufweist. Der Kläger muss vielmehr akzeptieren, dass er als Arbeitnehmer des beklagten Landes zur Arbeit nach Weisung verpflichtet ist und dass er keinen Anspruch darauf hat, dass man auf seinen von der Hausspitze nicht geteilten Standpunkt in einer Sachfrage bei der Zuteilung der Arbeit Rücksicht nimmt. Dies gilt jedenfalls ohne Einschränkung bei den konkreten Verhältnissen im LKA, wo es gar keine andere Person gegeben hätte, auf die man die für den Kläger unangenehme Aufgabe der Zuarbeit hätte übertragen können. 8. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass es zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers im Zusammenhang mit dem Personalgespräch mit dem Direktor des LKA am 14. September 2004 gekommen ist. Zu dem Personalgespräch bestand ein sachlicher Anlass, den der Direktor des LKA selbst nach der Einlassung des Klägers auch in den Mittelpunkt des Gespräches gestellt hatte. Denn wie die oben angeführten Einzelkonflikte gezeigt haben, war es zu Problemen in der Führung des Klägers als Arbeitnehmer gekommen, da er ungewöhnlich viel Kritik an den ihm übertragenen Aufgaben geübt hatte und sich der Arbeit verweigerte, soweit diese Berührungspunkte zu der streitigen Frage der polizeilichen Kriminalstatistik in Zeiten der praktizierten Zielvereinbarungen aufgewiesen hatte. Der Direktor hat dem Kläger aufgezeigt, dass ein solches Verhalten auf Dauer nicht geduldet werden könne und hat ihn aufgefordert, sich eines Besseren zu besinnen. Im Sinne einer fairen Behandlung des Untergebenen hat er ihm sodann noch eine Bedenkzeit zur Korrektur seiner Einstellung zum Dienst gegeben und hat ihm, damit man die Sache im Bedarfsfall auch auf den Punkt bringen kann, zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Die Stellungnahme des Klägers vom 12. Oktober 2004 (Kopie Blatt 59 f der Akte) kann dann jedoch aus der Sicht eines jeden denkbaren Vorgesetzten nur als enttäuschend bezeichnet werden, denn aus ihr geht ohne jeden Zweifel hervor, dass der Kläger nicht gewillt war, sich wieder in den normalen Dienstbetrieb einzugliedern. Bildlich formuliert hat der Kläger mit dieser Stellungnahme die ihm geöffnete Tür zu einer konfliktfreien zukünftigen Zusammenarbeit zugeschlagen und dem Direktor signalisiert, dass er auch in Zukunft nicht gewillt ist, sich wie ein weisungsunterworfener Arbeitnehmer zu verhalten. Dass der Kläger nunmehr im Rechtsstreit den dort formulierten Hinweis auf die „deutlichen Anzeichen für ein organisiertes Mobbing“ als eine Art Hilferuf an seinen Direktor verstanden wissen will, ist nicht nachvollziehbar. Die Auslegung des Textes durch das Gericht ergibt vielmehr im Gegenteil, dass der Kläger damit seinem Direktor vorwirft, sich durch das Personalgespräch an dem Mobbing gegen seine Person beteiligt zu haben. Denn der Kläger hatte seinen Vorwurf wie schon in der Beschwerde über die abfällige Behandlung seiner Person vom 30. Mai 2002 nicht mit einzelnen konkreten Vorfällen belegt, so dass aus der Sicht des objektiven Lesers des Textes der Mobbingvorwurf allein auf die Behandlung des Klägers in den drei Punkten, die Anlass für das Personalgespräch waren, und auf das Personalgespräch selbst gemünzt gewesen sein kann. In Bezug auf diese Ereignisse ist der Vorwurf des Mobbings nicht gerechtfertigt. 9. Auch der Abteilungsleiter im Innenministerium Herr N. hat das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt, als er im Anschluss an die Anhörung des Klägers im Landtag und das anschließende Pressegespräch am 8. Dezember 2004 dem Kläger für die ungenehmigte Aussage und die Äußerungen gegenüber der Presse unter dem 22. Dezember 2004 eine Abmahnung erteilt hatte (Kopie Blatt 49 f der Akte). Die Abmahnung ist in einem durchgängig sachlichen fast unterkühlten Ton verfasst und sie ist, was die Pflichtverletzung des Klägers betrifft, zutreffend. Der Kläger hat dadurch, dass er sich vor dem Landtag zu innerdienstlichen Angelegenheiten ohne eine entsprechende Aussagegenehmigung geäußert hatte, gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Da rechtskräftig festgestellt ist, dass die Abmahnung rechtmäßig war, könnte in ihr nur dann eine (versteckte) Persönlichkeitsverletzung zum Ausdruck kommen, wenn sich feststellen ließe, dass die Dienststelle hier die rechtmäßige Möglichkeit einer Sanktion gegenüber dem Kläger ausgenutzt hat, um ein übergeordnetes rechtswidriges Ziel, das man etwa als die Zermürbung des Klägers bezeichnen könnte, zu verfolgen. Eine so weitgehende Feststellung kann nicht getroffen werden. Das erkennende Gericht hält die Abmahnung angesichts des Gewichts der in Rede stehenden Vorwürfe zwar für eine sehr strenge Maßnahme. Denn bei der Bewertung muss nach Auffassung des erkennenden Gerichts beachtet werden, dass der Kläger auf Einladung des Vorsitzenden des Innenausschusses des Landtages dort Rede und Antwort stand, und man in Analogie zu § 376 Absatz 3 ZPO den Standpunkt vertreten könnte, es wäre Aufgabe des Ausschussvorsitzenden des Landtages gewesen, sich um eine Aussagegenehmigung der Personen zu kümmern, die er zu einer Anhörung einlädt. Damit könnten nämlich eventuelle Konflikte um die Erteilung der Aussagegenehmigung sozusagen auf Augenhöhe im Vorfeld zwischen Landtag und Ministerium ausgetragen werden, und der betroffene untergebende Bedienstete käme nicht in den Konflikt zwischen seiner Geheimhaltungspflicht und den Unterrichtungswünschen des Landtages. Zudem ist es nur schwer vorstellbar, dass der Kläger tatsächlich über konkrete Dienstgeheimnisse über verfälschte Statistiken verfügte und diese offenbarte, denn seine Ausführungen zu dieser Frage erschöpfen sich auch im vorliegenden Rechtsstreit durchgängig lediglich in dem Aufzeigen von Gefahren, ohne dass er einen einzigen Vorfall schildern konnte, in dem sich die von ihm gesehene Gefahr verwirklicht hat. Zusätzlich muss beachtet werden, dass der Kläger nach seiner unwidersprochen gebliebenen Einlassung auch auf Bitten seines Berufsverbandes sich auf die Anhörung eingelassen hatte (Blatt 38), die ja in direkter Beziehung zu der Presseerklärung des BDK vom 29. November 2004 stand. Damit hätte bei der Auslegung der Pflichten aus § 8 BAT-O, die das beklagte Land hier als Wohlverhaltenspflicht bezeichnet, auch berücksichtigt werden müssen, dass das Handeln des Klägers in Wahrnehmung der Rechte des Berufsverbandes aus Art. 9 Absatz 3 Grundgesetz erfolgt ist. Dennoch lässt sich aus dieser Bewertung des Vorfalls durch das erkennende Gericht nicht der Schluss ziehen, die vielleicht etwas übertriebene Reaktion in Form einer Abmahnung sei in der Absicht erfolgt, den Kläger zu schädigen. Dieser Schluss verbietet sich in erster Linie aufgrund des Umstandes, dass der Konflikt des Klägers mit seiner Dienststelle mit der Aussage des Klägers vor dem Landtag und der Presse in Anwesenheit des ebenfalls eingeladenen Abteilungsleiters Polizei im Innenministerium Herrn N. erstmals diese hohe Hierarchieebene innerhalb des Ministeriums erreicht hatte. Mit Herrn N., der die Abmahnung auch unterzeichnet hat, war eine neue Person in den Konflikt einbezogen worden und es ist davon auszugehen, dass diese Person den Konflikt nicht von vornherein durch die Brille der Personen im LKA gesehen hat, die diesen Konflikt bereits seit Jahren geführt und nicht bewältigt haben. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb Herr N. geneigt gewesen sein sollte, seine Amtsautorität dadurch zu beschädigen, dass er eine Entscheidung trifft, die durch sachfremde Erwägungen geprägt oder überlagert ist. 10. Das Gericht kann ebenfalls keinen Zusammenhang zwischen einem feindlichen Vorgehen gegen den Kläger und dem Artikel im F... vom 14. Mai 2005 erkennen. Die Konstruktion des Klägers, der Direktor des LKA habe sich über diesen Artikel und über seinen - streitig gebliebenen - Versuch, diesen zu verhindern, so geärgert, dass er dem Kläger die Teilnahme an der 50. Jahrestagung PKS in Berlin im Juni 2005 verboten habe, ist spekulativ geblieben. Ein solcher Zusammenhang drängt sich auch nicht auf. 11. Auch die Verweigerung der Teilnahme des Klägers an der 50. Jahrestagung PKS in Berlin im Juni 2005 durch die Hausspitze des LKA kann nicht als persönlich gegen den Kläger gerichtet angesehen werden. Denn zu dieser Veranstaltung hatte der Kläger erst im Mai 2005 einen Dienstreiseantrag gestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestanden aber bereits die Planungen, den Kläger kurzfristig abzuordnen und möglicherweise sogar schon der Plan, ihn langfristig zu versetzen. So gab es für die Ablehnung dieses Dienstreiseantrages zumindest objektiv einen sachlichen Anlass. Das Gericht hat daher nicht weiter aufgeklärt, wie die Dienststelle die Ablehnung der Dienstreise tatsächlich gegenüber dem Kläger begründet hat. 12. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht aus der Abordnung und Versetzung auf seinen derzeitigen Dienstposten im Laufe des Jahres 2005. Durch die überraschend schroffe Reaktion des Klägers auf das Personalgespräch vom 14. September 2004 in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2004 wurde für jeden außenstehenden Beobachter klar, dass es im LKA einen Konflikt gibt, der innerhalb des LKA durch die dort handelnden Personen nicht mehr bewältigt werden konnte. Die übergeordnete Behörde musste daher im Interesse der Gewährleistung des Dienstbetriebes und im Schutzinteresse für alle am Konflikt beteiligten Beschäftigten eingreifen. Dabei steht ihr ein weites Handlungsermessen zu. Sie ist nicht verpflichtet durch aufwändige Ermittlungen den wahren Bösen festzustellen, um dann gegen ihn vorzugehen, sie kann vielmehr nach pragmatischen Gesichtspunkten die Person heraus greifen und versetzen, für die ein anderer geeigneter Dienstposten zur Verfügung steht. Insoweit hat das beklagte Land mit der Abordnung und Versetzung des Klägers alles richtig gemacht; wenn man einen Vorwurf erheben will, könnte es nur der sein, zwischen dem gescheiterten Personalgespräch und der Personalmaßnahme acht Monate zugewartet zu haben. Der neue Dienstposten des Klägers passt von der Wertigkeit zu seinem arbeitsrechtlichen Status und mit seiner Wahrnehmung sind auch keine unzumutbaren Beschwerlichkeiten in örtlicher Hinsicht verbunden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht wurde auch Einblick genommen in den schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien. Aus ihm ergeben sich auch keine Einschränkungen seiner Versetzbarkeit oder gar eine Konkretisierung auf seinen Dienstposten im LKA. Vielmehr handelt es sich um eine für den öffentlichen Dienst typischen fast aussagelosen Arbeitsvertrag, der im Wesentlichen auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes verweist. Für das Gericht ist daher der Vorwurf des Klägers nicht nachvollziehbar, diese Maßnahme verletzte ihn im besonderen Maße in seinem Persönlichkeitsrecht. Dass das beklagte Land den Kläger zunächst nur für drei Monate abgeordnet hatte, die Abordnung dann noch einmal verlängerte und dann erst die Versetzung aussprach, hält das Gericht zwar für unglücklich und gegenüber dem beteiligungspflichtigen Personalrat auch für unehrlich. Darin kommt aber keine Sonderbehandlung zu Lasten des Klägers zum Ausdruck, denn es ist gerichtsbekannt, dass dies in allen Ministerien der Landesverwaltung gern so gehandhabt wird. 13. Auch die Zusammenschau all der vom Kläger angeführten Ereignisse ergibt kein anderes Bild. Allein schon die Anzahl der Personen, die sich an dem Mobbing zu Lasten des Klägers beteiligt haben sollen, macht es unwahrscheinlich, dass all diese Personen tatsächlich nach einem gemeinsamen Plan gehandelt haben oder wenigstens alle an einem Strang gezogen haben. Wie oben aufgezeigt gab es für die 12 hier untersuchten und als nicht mobbing-relevant eingeschätzten Vorkommnisse auch stets einen sachlichen Anlass für das Verhalten der handelnden Personen. Als gegen den Kläger gerichtet könnten diese Vorkommnisse also nur dann gewertet werden, wenn man feststellen könnte, dass unter dem Deckmantel eines sachlichen Anlasses andere Ziele verfolgt wurden. Das ist trotz aller Bemühungen des Gerichts um die Aufklärung des Sachverhalts bis zum Schluss aber spekulativ geblieben. Es muss zwar mit der gebotenen Deutlichkeit festgehalten werden, dass es in der Behandlung des Klägers immer wieder beachtliche Besonderheiten gegeben hat, aus denen man sogar bei oberflächlicher Betrachtung den Eindruck von Mobbing gewinnen könnte. Für die bewusste Schaffung eines feindlichen Umfeldes im Sinne von § 3 Absatz 3 AGG fehlen jedoch die erforderlichen Indizien. Gerade der lange Zeitraum, über den der ganze Konflikt geschwelt hat, zeigt für das Gericht, dass er nicht als auf einem einheitlichen Plan beruhend begriffen werden kann. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Stärken und die Schwächen der handelnden Personen auf beiden Seiten immer wieder Effekte gehabt hatten, die den Kläger mehr und mehr an den Rand der Dienstgemeinschaft im LKA geführt haben, ohne dass dem ein Plan oder etwas ähnliches zu Grunde lag. Das wird belegt durch die Vielzahl der Personen, die dazu - allerdings nicht beweisbar bewusst - ihren Beitrag geleistet haben. Wenn man den Vorgesetzten des Klägers einen Vorwurf machen wollte, könnte es nur der sein, dass man diese Dynamik nicht oder nicht früh genug erkannt hat und dementsprechend spät erst mit der Abordnung und Versetzung reagiert hat. Dieser Vorwurf hat aber nichts mit einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder gar mit Mobbing zu tun. Selbst wenn man hilfsweise die oben unter oben 11. untersuchte Verweigerung der Dienstreise zur 50. Jahrestagung PKS im Juni 2005 in Berlin noch zu den Vorkommnissen zählen würde, in denen sich ein unfaires Verhalten gegenüber dem Kläger ausdrückt, weil diese Verweigerung in das oben herausgearbeitete Muster des Mobbing-Verhaltens passt, würde sich daraus keine höhere Entschädigung zu Gunsten des Klägers ergeben. Denn bei der Bemessung der Entschädigung hat das Gericht ohnehin des gesamten Zeitraum von März 2004 bis zur klägerischen Abordnung im Juni 2005 bewertet; es wäre daher nicht entscheidungserheblich, wenn zu den 4 in diesem Zeitraum festgestellten Einzelereignissen ein weiteres gleichgelagertes dazukommen würde. III. Die Berufung ist auch unbegründet, soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 2 entgangenes Entgelt als Schadensersatz wegen der inzwischen eingetretenen Gesundheitsschäden fordert. Der Klageantrag zu 2 ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zahlung der Vergütungsdifferenzen zwischen dem tatsächlich bezogenen Krankengeld und dem im Falle von Arbeitsfähigkeit im Streitzeitraum verdienten Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ab der zweiten Jahreshälfte 2005 bis Ende 2007 sind nicht erfüllt. Eine vertragliche Anspruchsgrundlage zur Zahlung des Arbeitsentgelts trotz unterbliebener Arbeitsleistung ist nicht ersichtlich. Daher könnte der Anspruch allein als Schadensersatzleistung begründet sein. Das beklagte Land ist allerdings nicht zum Schadensersatz verpflichtet, da nicht festgestellt werden kann, dass die der Arbeitsunfähigkeit zu Grunde liegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers vom beklagten Land schuldhaft herbeigeführt worden sind. Eine gezielte Beschädigung der Gesundheit des Klägers durch Mitarbeiter des beklagten Landes ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Demnach verbleibt nur die Möglichkeit, dass Mitarbeiter des beklagten Landes gezielt das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt oder missachtet haben könnten und sich diese Kränkung beim Kläger in einer Reaktion mit Krankheitswert ausgewirkt hat. Aber auch eine solche Feststellung kann nicht getroffen werden. 1. Durch die Abordnung und spätere Versetzung im Jahre 2005 hat das beklagte Land nicht vorwerfbar die Gesundheit des Klägers geschädigt. Selbst wenn es - was bewusst offen bleiben soll - für das beklagte Land vorhersehbar gewesen sein sollte, dass die Abordnung und Versetzung beim Kläger eine Depression auslösen würde und er aufgrund seiner Anpassungsstörung mit Krankheitswert nicht in der Lage sein würde, sich auf seinen neuen Dienstposten einzustellen, kann daraus keine Einschränkung des im dienstlichen Interesse bestehenden weiten Ermessensspielraums des Dienstherrn bei dieser Entscheidung folgen. Vielmehr hat sich aus Anlass der dienstlich gebotenen und rechtmäßigen Personalmaßnahme gezeigt, dass der Kläger an einem gesundheitlichen Defizit leidet, das seine Eignung, als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst tätig zu sein, ernsthaft in Frage stellt, weil sie den im öffentlichen Dienst üblichen und mit Recht geforderten flexiblen Einsatz des Personals auf verschiedenen Dienstposten beim Kläger unmöglich macht. Diese Feststellung kann durch eine vergleichende Betrachtung der Pflichten des Arbeitgebers, dem gesundheitlich geschwächten Arbeitnehmer einen leidensgerechten Arbeitsplatz anzubieten, bestätigt werden. In der Rechtsprechung ist es insoweit anerkannt, dass der Arbeitgeber verpflichtet sein kann, dem Arbeitnehmer einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung fußt auf der Fürsorgepflicht und sie ist auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips; eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der gesundheitlichen Einschränkungen soll erst dann in Betracht kommen, wenn es nicht mehr möglich ist, den Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen und es auch nicht mehr möglich ist, ihm einen leidensgereichten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht wird aber begrenzt durch die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers. Seine Pflicht zur leidensgerechten Beschäftigung des Arbeitnehmers endet dort, wo ihm dies unzumutbar wird. Nach allen medizinischen Stellungnahmen, die sich in der Akte befinden, wäre der einzige leidensgerechte Arbeitsplatz für den Kläger sein alter Arbeitsplatz im LKA. Es ist für das beklagte Land unzumutbar, ihn auf diesem Arbeitsplatz einzusetzen. Daher kann die Abordnung und spätere Versetzung des Klägers, trotz ihrer möglicherweise erkennbar gewesenen gesundheitlichen Risiken für den Kläger nicht als vorwerfbare Missachtung der Gebrechen des Klägers bewertet werden. 2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die inzwischen beim Kläger aufgetretenen ernsthaften gesundheitlichen Probleme kausal auf der oben festgestellten Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers in der Zeit zwischen März 2004 und seiner Abordnung im Juni 2005 beruhen. Die Darlegungs- und Beweislast für den beim Schadensersatz notwendigen kausalen Zusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und dem eingetretenen Schaden liegt beim Geschädigten, hier beim Kläger. Eine Beweiserleichterung bei mobbing-typischen Erkrankungen hat das Bundesarbeitsgericht nicht anerkannt (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - aaO). Anerkannt ist allerdings, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und dem Auftreten des Gesundheitsschadens zu einer Beweiserleichterung zu Gunsten des geschädigten Arbeitnehmers führen kann (BAG 16. Mai 2007 aaO und ihm folgend LAG Mecklenburg-Vorpommern 13. Januar 2009 - 5 Sa 86/08 ). Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang ist hier durchaus gegeben, denn die krankheitsbedingten Ausfallzeiten begannen sozusagen unmittelbar in Anschluss an die Zeit, als der Kläger 2004 und 2005 unfair durch die Hausspitze im LKA behandelt wurde. Dieser feststellbare enge zeitliche Zusammenhang reicht aber aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht aus, um von einer Kausalität zwischen der Persönlichkeitsrechtsverletzung und dem eingetretenen Gesundheitsschaden auszugehen. Maßgebend für diese Bewertung durch das Gericht sind die inzwischen zahlreichen medizinischen Stellungnahmen zu den gesundheitlichen Problemen des Klägers. Wie ein roter Faden zieht sich durch all diese Stellungnahmen die Herstellung des Zusammenhangs zwischen der Abordnung und späteren Versetzung des Klägers und dem Auftreten der depressiven Verstimmung. Als maßgebend wird hierfür die in der Persönlichkeit des Klägers begründete Unfähigkeit zur Anpassung an das neue Arbeitsumfeld angesehen. Daraus muss das Gericht schließen, dass die depressive Verstimmung des Klägers und der Verlust seiner Arbeitsfähigkeit nicht auf der Verletzung des Persönlichkeitsrechts in der Zeit von März 2004 bis Mai 2005 beruht, sondern auf der sich daran anschließenden Maßnahme der Abordnung und Versetzung. Damit verliert der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und dem Auftreten des Gesundheitsschadens seine Aussagekraft, denn sozusagen im Schnittpunkt beider Zeitabschnitte hat es ein weiteres Ereignis gegeben, dass aus medizinischer Sicht die Probleme des Klägers hervorgerufen hat. In der Gesamtbewertung kann das Gericht daher keinen nennenswerten Effekt der unfairen Behandlung des Klägers in der Zeit von März 2004 bis zu klägerischen Abordnung an eine andere Dienststelle ab Juni 2005 auf die gesundheitliche Situation des Klägers erkennen. IV. Auch der Klageantrag zu 3. ist nicht begründet. Denn da dem Kläger schon dem Grunde nach kein Schadensersatz hinsichtlich der wegen Krankheit entgangenen Vergütung zusteht (vgl. oben III.), ist auch die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht für die entgangene Vergütung ab Januar 2008 nicht begründet. Auch der Klageantrag zu 4., der sich auf die Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht in der Zukunft bezieht, ist nicht begründet. Eine weitere Entschädigung steht dem Kläger nicht zu. Er wird entschädigt für seine unfaire Behandlung in den letzten 15 Monaten seiner Tätigkeit im LKA, der Vorgang ist abgeschlossen. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich in der Zukunft noch ein Anlass zu weiterer Entschädigung ergeben sollte. Auch die Feststellung der weitern Schadensersatzpflicht ist unbegründet, da das Gericht insgesamt nicht davon ausgeht, dass sich das beklagte Land schadensersatzbegründend verhalten hat. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO und sie berücksichtigt sowohl das teilweise Obsiegen des Klägers im Rechtsstreit als auch die Kosten des erfolgreichen Revisionsverfahrens. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von der Kostenentscheidung mit umfasst. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt. Permalink: http://openjur.de/u/343158.html Kommentare
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