Können bauliche Anlagen eines ehemaligen Betriebs nicht mehr einer Nutzungsart zugeordnet werden (hier: 15-jähriger Leerstand), scheidet eine Zuordnung nach § 34 Abs. 2 BauGB aus. Es bleibt offen, ob es sich in diesem Fall um Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB handeln kann. Tenor
(2)Die baulichen Anlagen des ehemaligen KIB können angesichts des spätestens seit 1996 festzustellenden Leerstandes der Gebäude nicht mehr einer Nutzungsart zugeordnet werden. Damit dürften auch diese Flächen nicht mehr Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils sein, jedenfalls aber lässt sich keine Art der baulichen Nutzung bestimmen, die eine Zuordnung nach § 34 Abs. 2 BauGB ermöglicht. Dafür, dass das Gelände des ehemaligen KIB als Außenbereichsfläche zu werten ist, dürften folgende Gesichtspunkte sprechen: Die Anwendbarkeit des § 34 BauGB setzt eine bestehende aufeinander folgende Bebauung voraus, die einen „Ortsteil“ bildet. Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, U. v. 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 , 26f.; U. v. 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434 ). Die vorhandenen Bauten müssen eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung vorgeben, indem ihnen maßstabsbildende Kraft zukommt (BVerwG, U. v. 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 985 ). Dies ist nicht der Fall, wenn der bisherige Nutzungszweck endgültig aufgegeben worden. Eine noch vorhandene, funktionslos gewordene Bebauung, die auf ihre Umgebung keine prägende Kraft mehr ausübt, ist nicht geeignet, die künftige Bebauung und Nutzung zu lenken. Eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung verliert jedenfalls dann ihre den Rahmen mitbestimmende Kraft, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr gerechnet wird (vgl. BVerwG, U. v. 15.01.1982 - 4 C 58.79 -, NVwZ 1982, 312 und U. v. 19.09.1986, a.a.O. S. 40; zu Vorstehendem VGH Mannheim, U. v. 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - NVwZ-RR 2007, 233 ). Zu den konkreten Umständen, die die Verkehrsauffassung prägen, gehört der Umstand, ob es sich um ein Grundstück in der Ortsrandlage zum Außenbereich handelt oder um ein Grundstück in der Innenstadtlage, das durch Zeitablauf allenfalls zu einer "Außenbereichsinsel" im Innenbereich werden könnte. Die Verkehrsauffassung wird bei letztgenanntem Fall einen längeren Zeitraum zwischen Abriss und Neubebauung hinnehmen, bevor sie eine Wiederbebauung nicht mehr erwartet, als dies bei einem Grundstück in der Randlage zum Außenbereich der Fall ist. Hinzu kommt, dass Planung und Vorbereitung der Bebauung eines solch großen Grundstücks mehr Zeit in Anspruch nehmen, als dies bei einem ehemals etwa mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück der Fall ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.09.1986 - 4 C 15/84 - BVerwGE 75, 34 = BauR 1987, 52 ). Hier liegt der Fall allerdings so, dass das Betriebgelände nicht in eine „Außenbereichsinsel“ hineinwachsen würde, sondern mit den Kleingartenflächen Außerbereich bilden würde und somit selbst am Rand der vorhandenen Bebauung liegt. Ob nach der Verkehrsauffassung zu erwarten ist, dass das ehemalige KIB-Grundstück auch nach Ablauf von mehr als zehn Jahren, in denen es nicht genutzt worden ist, weiterhin zur Bebauung ansteht, kann hier jedoch offenbleiben, wenn sich die Antragsgegnerin als Eigentümerin fortlaufend um eine Bebauung bzw. neue bauliche Nutzung bemüht haben sollte (vgl. BVerwG, U. v. 19.09.1986 - 4 C 15/84 - BVerwGE 75, 34 = BauR 1987, 52 ). Dafür ist nichts ersichtlich. Die Nutzung als Kfz-Betrieb wurde spätestens 1996 erkennbar endgültig aufgegeben. Derzeit handelt es sich bei dem gesamten Areal um eine abgesperrte brachliegende Fläche, die einer Anschlussnutzung zwar zugänglich wäre, die aber nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung seit mindestens 15 Jahren ungenutzt ist. Entsprechend stellt sich die Situation auf dem Gelände selbst dar: Hier befinden sich noch die nicht mehr genutzten Hallen mit einem Schornstein und einem Lichtmasten. Im östlichen Bereich des Geländes stehen mehrere ebenfalls seit 1996 leer stehende ehemalige Funktionsgebäude. Der optische Eindruck der baulich noch vorhandenen Funktionsbauten ist der eines seit langem verlassenen Ortes. Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung Kfz-Betrieb als wieder aufgenommen wird, bestehen nicht. Vielmehr belegen die Bemühungen der Antragsgegnerin, das Areal in die Bundesgartenschau zu integrieren und einer neuen Nutzung zuzuführen, die endgültige Aufgabe der bisherigen Nutzung und das endgültige Scheitern der Wiederaufnahme einer entsprechenden Nutzung. Verstärkt wird dieser Umstand, dadurch, dass eine Nachnutzung des Geländes nach Angaben der Antragsgegnerin an den Altlasten auf dem Gelände gescheitert ist. Mag das Areal auch vormals Teil des Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gewesen sein, seit der endgültigen Aufgabe der Nutzung ohne Anschlussnutzung kann hiervon jedenfalls heute nicht mehr die Rede sein. Das Areal ist auch nicht aufgrund der vorhandenen Umgebungsbebauung zum Innenbereich zu rechnen, denn es weist eine solche Größe auf, die eine Anwendung des § 34 BauGB verbietet. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BVerwG, U. v. 06.12.1967 - 4 C 94.66 -, BVerwGE 28, 268 , 272). Dabei ist die Größe der Fläche ein nicht unwesentliches Merkmal, denn die Möglichkeit, eine Baulücke anzunehmen, findet durchaus auch in der Größe eines Grundstücks ihre obere Grenze. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, "dass mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich wird" (vgl. BVerwG, U. v. 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 ; U. v. 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227 ). Einer der - gerade für die mögliche Größe von Baulücken wesentlichen - Maßstäbe ergibt sich dabei aus dem normativen Zweck des § 34 BauGB: Diese Vorschrift gestattet die Errichtung von Vorhaben, die mit der vorhandenen Bebauung vereinbar sind. In dieser Voraussetzung liegt zugleich die innere Rechtfertigung für die Rechtsfolge des § 34 BauGB: Das Fehlen eines die Bebauung lenkenden Bebauungsplanes wird vom Gesetz für unschädlich gehalten, wenn und weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen setzt. Nur dieser lenkende Einfluss der bereits vorhandenen Bebauung ermöglicht die Rechtsfolge des § 34 BauGB. Dementsprechend setzt seine Anwendbarkeit voraus, dass ein Grundstück durch die vorhandene Bebauung in irgendeiner Weise geprägt wird. Daran fehlt es, wenn es sich wegen der Größe der Fläche um ein eigenes fiktives Plangebiet handelt, wenn also eine Fläche wegen ihrer Größe zu einer von der Umgebung gerade unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist. Eine derartige "Freiheit" von einer Prägung durch die vorhandene Bebauung entzieht der Anwendbarkeit des § 34 BauGB den Boden (BVerwG, U. v. 01.12.1972, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Das gesamte Areal hat eine Größe von 6 ha. Zudem grenzt es mit dem Kleingartengelände an echte Außenbereichsflächen. Darauf sind zwar noch bauliche Anlagen vorhanden. Diese können dem Baugrundstück aber - wie oben ausgeführt - keine Innenbereichsqualität (mehr) vermitteln. Eine ringsum von Bebauung umgebene freie bzw. - wie hier - funktionslose Fläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt, ist nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB bebaubar (BVerwG, U. v. 06.11.1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 vom 01.12.1972 - 4 C 6.71 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 102 und vom 17.02.1984 - 4 C 55.81 -, NJW 1984, 1576 ). Das Vorhabengrundstück grenzt von ihm aus gesehen im hinteren und seitlichen Bereich somit allein an Außenbereichsflächen. Es ist auch nicht als Teil des Bebauung am der Robert-Beltz-Straße anzusehen. Ob eine Straße, die einen bebauten Bereich durchschneidet, ein trennendes oder ein verbindendes Element ist, ist einerseits nach dem optischen Eindruck zu beurteilen, andererseits aber auch nach der Frage, ob beidseits der Straße deutlich unterschiedliche oder vergleichbare Nutzungsarten vorliegen (zusammenfassend Senat, U. v. 28.11.2007 - 3 L 219/01 – juris). Dies gilt insbesondere, wenn der Eindruck der Gleichartigkeit nur dadurch entsteht, dass die gewerbliche Nutzung sich im äußeren Erscheinungsbild nicht von der allgemeinen Wohnnutzung auf der anderen Straßenseite unterscheidet. Wenn Wohngebäude auf der einen Straßenseite Gewerbebetrieben zugeordnet sind, während auf der anderen Straßenseite Wohnhäuser ohne Zuordnung zu gewerblichen Betrieben vorhanden sind, spricht vieles dafür, dass die prägende Wirkung der unterschiedlichen Nutzungen jeweils an der Straße endet (BVerwG, U. v. 06.07.1984 - 4 C 28/83 - NJW 1985, 1569 ; Rieger in: Schröter, BauGB,
- Aufl. 2006 § 34 Rn. 29). Allerdings bedeutet dies nicht, dass bei unterschiedlicher Nutzung auf beiden Straßenseiten stets von einer trennenden Funktion der Straße auszugehen sei. Entscheidend ist vielmehr bei der Bestimmung der "näheren Umgebung", inwieweit sich das geplante Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann und wieweit ihrerseits die Umgebung sich noch prägend auf das Baugrundstück auswirken kann (vgl. BVerwG, U. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 ). Bei der Beurteilung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Nutzung diesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auch auf die Art des Unterschiedes ankommen kann (BVerwG, B. v. 10.06.1991 - 4 B 88/91 - zit. nach juris). Nach diesen Grundsätzen hat die Ortsbesichtigung durch den Senat ergeben, dass die Wohnbebauung südlich des Mittelwegs entlang der Robert-Beltz-Straße nicht zur näheren Umgebung zählt. Sie weist eine homogene, andere Nutzung auf als die Flächen nördlich dieser Straße. Die Häuser sind in Richtung Robert-Beltz-Straße ausgerichtet. Die Flächen zum Mittelweg sind die Gärten diese Häuser. Am Mittelweg stehen Garagen, die auf den Mittelweg ausgerichtet sind und eine Art Riegelwirkung entfalten. Die dahinter liegende Gartenreihe wirkt abschirmend gegen den Mittelweg und seine Bebauung. Die Verbindungsstraße zwischen Mittelweg und Robert-Beltz-Straße wirkt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht trennend. Ist somit der Bereich des ehemaligen KIB einschließlich des Vorhabengrundstücks als Außenbereich anzusehen, kommt eine Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht. b) Selbst wenn die gegenwärtige Nutzung von Teilflächen des KIB-Geländes als bauplanungsrechtlich prägenden Nutzung des Innenbereichs angesehen werden könnte, scheidet eine Zuordnung nach § 34 Abs. 2 BauGB aus. Die einmal jährlich stattfindende zweitägige Oldtimer-Ausstellung auf dem ehemaligen KIB-Gelände vermag eine prägende gewerbliche bauliche Nutzung nicht zu vermitteln. Eine derartige sporadische Nutzung vermag eine bauplanungsrechtlich prägende Wirkung nicht zu entfalten. Die Nutzung des vorderen Teils des ehemaligen Betriebsgeländes der KIB als Abstellplatz für die Berufsschule lässt sich nicht einem Baugebietstyp nach § 34 Abs. 2 BauGB zuordnen. Die Zulässigkeit von Stellplätzen und den ihnen gleich gestellten Garagen regelt § 12 BauNVO. Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. § 12 Abs. 2 BauNVO ordnet an, dass Stellplätze und Garagen in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Stellplätze und Garagen für einen darüber hinausgehenden, außerhalb des Baugebiets ausgelösten Bedarf sind allein in den übrigen, nicht in § 12 Abs. 2 genannten Gebieten zulässig. In diesen Gebieten erlaubt § 12 Abs. 1 BauNVO nicht nur Einstellplätze, die als Nebenanlagen einer Hauptnutzung zugeordnet sind, sondern auch solche, die keine funktionale Zuordnung zu einer Hauptnutzung aufweisen. Darunter fallen gewerblich betriebene Einstellplätze, die - wie hier - außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen errichtet und Dritten – ggf. gegen Entgelt - zur Verfügung gestellt werden sollen (vgl. BVerwG, U. v. 16.09.2010 - 4 C 7/10 –, BauR 2011, 222 = NVwZ 2011, 436 ). Daraus folgt, dass derartige Stellplätze in besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten, Kerngebiete, Gewerbegebieten, Industriegebiete und sonstigen Sondergebieten zulässig sind. Eine Zuordnung von Stellplätzen zu einem Baugebietstyp nach der BauNVO ist damit nicht möglich. Das gilt auch für gewerblich betriebene Stellplätze. Denn sie fallen unter § 12 BauNVO, selbst wenn sie zugleich Gewerbebetriebe sind, die als solche nicht genehmigungsfähig wären (Reidt in Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht,
- Aufl. Rn. 1242). § 8 oder § 9 BauNVO finden somit keine Anwendung (Gatz, jurisPR-BVerwG 1/2011 Anm. 6 (Anmerkung)), so dass eine Zuordnung nach § 34 Abs. 2 BauGB ausscheidet.
- Da das Baugrundstück nach alledem nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubar sein dürfte, dürfte eine Bebauung bzw. Nutzungsänderung mit dem beantragten - nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten - Vorhaben nur in Betracht kommen, wenn dieses nicht öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Allenfalls käme eine Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB in Betracht. In beiden Fällen ist auf den Rechtsbehelf der Antragsteller die Baugenehmigung nur in Hinblick darauf zu überprüfen, ob sie ihnen gegenüber den Grundsatz der Rücksichtnahme verletzt (Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm.,
- Aufl. 2010, § 31 Rn. 78 und 79). Ob durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens "rücksichtslos" in schutzwürdige Belange eines Dritten eingegriffen würde, ist aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Dabei sind dessen konkrete Umstände zu würdigen und insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabs der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen. Dabei kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (vgl. BVerwG, U. v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155 und U. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83). Dieses Gebot soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich dabei im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = BRS 62 Nr. 86 und v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = BRS 57 Nr. 67). Derartigen unzumutbare Immissionen im Sinne von § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BImSchG sind angesichts der Entfernung der Gebäude der Antragsteller zu 5 bis 7 von dem Vorhabengrundstück nicht erkennbar. Auf die von den Antragstellern in Feld geführten befürchteten Verhaltensweisen der Bewohner kommt es nicht an, da sie keinen unmittelbaren Bezug zur Grundstücksnutzung haben. Einen baurechtlichen Milieuschutz gibt es nicht (OVG Bremen, B. v. 29.1.1993 – 1 B 7/93 ). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 , 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. 66 Abs. 3 S. 3 GKG unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/343290.html Kommentare