Tenor 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 1998 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Wert: 38.937 € (= 76.155,24 D
§ 519Abs.
3 ZPO a.F. entspricht. Der Schriftsatz muß vielmehr zur Begründung der Berufung bestimmt sein (BGH Beschlüsse vom
- Februar 1977 - IV ZB 54/76 - VersR 1977, 570 , vom
- Oktober 1985 - VIII ZB 15/85 - VersR 1986, 91 ; Urteil vom
- Februar 1991 - IV ZR 230/90 -VersR 1991, 937 und Senatsurteil vom
- Februar 1995 -XII ZR 7/95 - NJW 1995, 2112 , 2113). Daran fehlt es hier. Zwar dürfte der nicht unterzeichnete Schriftsatz vom
- November 1998
§ 519Abs.
3 ZPO a.F. genügen. Der Senat hat sich aber -ebenso wie das Oberlandesgericht -nicht davon überzeugen können, daß der Schriftsatz auch zur Rechtsmittelbegründung bestimmt ist. Dabei wird nicht verkannt, daß im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf nehmen will und deshalb angenommen werden muß, daß ein
§ 519Abs.
3 ZPO a.F. entsprechendes Prozeßkostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Berufungsklägers erkennbar ist (BGH Beschluß vom
- Oktober 1985 aaO S. 91). Letzteres ist hier aber der Fall. Diese Würdigung beruht nicht allein auf dem Umstand, daß der nicht unterschriebene Schriftsatz in dem Prozeßkostenhilfegesuch als Entwurf der Berufungsbegründung bezeichnet wird, was der bereits in der Berufungsschrift erfolgten Ankündigung entspricht. Hinzu kommt vielmehr, daß in dem Prozeßkostenhilfegesuch von der beabsichtigten Berufung die Rede ist, daß der nicht unterschriebene Schriftsatz nicht als Berufungsbegründung bezeichnet worden ist, die einleitende Formulierung enthält "kündige ich ... an, die Berufung mit folgenden Anträgen zu begründen" und -insofern folgerichtig -auch nicht unterschrieben worden ist. Unter diesen Umständen kann von einem Verständnis als Berufungsbegründung nicht ausgegangen werden.
- Ob die Klägerin ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten oder ob ihr die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, hat der Senat nicht zu entscheiden. Nach der an § 238 Abs. 3 ZPO orientierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich zunächst die Entscheidung des nach § 237 ZPO für die Wiedereinsetzung zuständigen Gerichts herbeizuführen und gegen diese gegebenenfalls das nach § 238 Abs. 2, 3 ZPO statthafte Rechtsmittel einzulegen. Der in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall, daß das Revisionsgericht anstelle des nach § 237 ZPO zuständigen Gerichts die Wiedereinsetzung aussprechen kann, wenn diese nach dem Aktenstand ohne weiteres zu gewähren ist (vgl. hierzu BGHZ 101, 134 , 141 m.N.; Senatsurteil vom
- November 1981 - IVb ZR 625/80 - NJW 1982, 1873 f.), ist hier nicht gegeben. Es scheint bereits zweifelhaft, ob das Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO angebracht worden ist. Abgesehen davon wäre Wiedereinsetzung nur zu erteilen, wenn die Klägerin ohne eigenes oder ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten gehindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO). Nach Auffassung des Senats ist indessen kein Sachverhalt dargetan und glaubhaft gemacht worden, aus dem sich ergibt, daß den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft. Hahne Weber-Monecke Fuchs Ahlt Vezina Permalink: http://openjur.de/u/344263.html Kommentare
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