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BGH, Beschluss vom 14. Juli 2004 - Az. 2 StR 223/04

Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom

  1. Dezember 2003 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Die Revision erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte Angeklagte auf den Zeugen V. geschossen und diesen lebensgefährlich verletzt. Trotz seiner schweren Verletzungen gelang es dem Zeugen aus dem PKW, in dem er auf dem Rücksitz gesessen hatte, auszusteigen, den Angeklagten beiseite zu drücken und zu dem 50 m bis 100 m entfernten Wohnhaus seiner Eltern zur Hintertür zu laufen. Der Angeklagte folgte ihm nicht, obwohl für ihn nicht erkennbar war, ob der Zeuge erhebliche Verletzungen davongetragen hatte. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte vom Versuch des Totschlags strafbefreiend nach § 24 Abs. 1 Satz 1
  2. Alt. StGB zurückgetreten ist. Gleichwohl hat es im Rahmen der Strafzumessung zur gefährlichen Körperverletzung ausgeführt: "Ferner fiel strafschärfend ins Gewicht, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt und dem Geschädigten erhebliche Verletzungen beigebracht hat, denen dieser beinahe erlegen wäre." Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Zwar können die Schwere der Verletzungen und die Folgen der Tat straferschwerend berücksichtigt werden. Hingegen bewirkt das Rücktrittsprivileg, daß der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGHSt 42, 43 ; BGH NStZ 2003, 533 ). Da das Landgericht ausdrücklich auch auf den Tötungsvorsatz abgestellt hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Es ist nicht auszuschließen, daß sich der darin liegende Rechtsfehler auf die Höhe derverhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat. Der Aufhebung von Feststellungen zur Strafe bedarf es nicht. Der neue Tatrichter hat lediglich eine neue Bewertung vorzunehmen. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen zur Strafe sind möglich. Rissingvan Saan Detter Otten Rothfuß Fischer Permalink: http://openjur.de/u/344566.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.