Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. Januar 2004 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubung
§ 29Abs.
1 Nr. 1 Konkurrenzen 5 ;
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 3 ; BGH, Beschluß vom 13. Januar 2003 - 5 St
R 544/02 ). Nach den Urteilsfeststellungen ist allerdings der Fall 7 der Urteilsgründe mit einem der Fälle 2 bis 6 der Urteilsgründe tateinheitlich verwirklicht worden. Der Angeklagte wickelte beide Geschäfte bei einer Fahrt ab, die Bezahlung des von ihm gekauften Haschischs erfolgte durch Verrechnung mit dem seinerseits gelieferten Haschisch. Beide Rauschgiftgeschäfte treffen in diesem Handlungsteil zusammen und sind deshalb im Sinne von § 52 StGB tateinheitlich verwirklicht (vgl.
§ 29Abs.
1 Nr. 3 Konkurrenzen 5 ;
§ 29Strafzumessung 29 ; BGH, Beschluß vom 2. Oktober 2002 - 2 St
R 294/02 ). Der Senat hat deshalb den Schuldspruch insoweit entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts geändert. § 265 StGB steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.
- Die Änderung des Schuldspruchs führt dazu, daß die im Fall 7 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt. Der Fortfall der Einzelstrafe von einem Jahr führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.
- Der Senat hat auch die Verfallsanordnung aufgehoben. Zwar ist das Landgericht insoweit fehlerhaft zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß lediglich der von diesem erzielte Gewinn aus Drogengeschäften in Höhe von 5.800 € dem Verfall bzw. dem Verfall von Wertersatz unterliegt, während tatsächlich nach dem Bruttoprinzip die gesamten Erlöse des Angeklagten aus Betäubungsmittelgeschäften dem Verfall unterliegen (vgl. BGHSt 47, 369 , 372; 48, 40 ). Den Gewinn hat das Landgericht zudem nicht in voller Höhe für verfallen erklärt, sondern den Betrag nach der Ermessensvorschrift des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB auf 5.000 € ermäßigt. Auch trifft die Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts, der Verfall des Wertersatzes setze die Feststellung voraus, daß sich der Wert des Erlangten zum Zeitpunkt der Anordnung noch im Tätervermögen befinde, nicht zu (vgl. BGHSt 38, 23 , 25; BGH NStZ-RR 2003, 145 ; StraFo 2003, 283 ; BGH, Urteil vom
- April 2004 - 3 StR 28/04 ). Der Umstand, daß Erlöse aus Betäubungsmittelgeschäften wertmäßig nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden sind, kann es aber rechtfertigen, von der Härteregelung des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB Gebrauch zu machen. Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Rissingvan Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck Permalink: https://openjur.de/u/344717.html ( https://oj.is/344717 ) Verweise Volltext Zitate 20 Zitiert 6 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English