Tenor Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. September 2003 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil de
). c) Es ist im Ergebnis schließlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Erwerb der schadensursächlichen Knallpatrone durch die Kläger waffenrechtlich als unerlaubten Erwerb von Munition nach den § 29 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2,
- Alt. und Abs. 3, 4 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG a.F. einordnet. Da das Bundeswaffengesetz alter Fassung keine Norm enthielt, die den Besitz von Munition oder ihr gleichgestellter Geschosse unmittelbar verbot, hat das Berufungsgericht auf die unerlaubte Besitzergreifung (den Erwerb, zum Begriff vgl. Steindorf, Waffenrecht
- Aufl. § 4 WaffG Rdn. 4) abgestellt. Die Pyro-Knallpatrone ist ein Geschoß, das nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. der Munition im Sinne von Satz 1 der Vorschrift gleichgestellt wird und als solche dem Erlaubnisvorbehalt aus § 29 WaffG a.F. unterliegt. Die Erste Waffen-Verordnung (WaffVO) sieht eine Einschränkung der Erlaubnispflicht nach § 29 Abs. 1 WaffG a.F. für pyrotechnische Munition der Gefahrklasse PM II, welcher die Knallpatrone zugehört, nicht vor.
- Allerdings enthält die Waffenklausel keine pauschale Bezugnahme auf sämtliche Erlaubnispflichten und Verbote des Bundeswaffengesetzes. Die Prüfung, ob ein Verhalten des Versicherungsnehmers beim Umgang mit Waffen, Munition oder Geschossen dem Risikoausschluß unterfällt, kann sich deshalb nicht darauf beschränken, ob das Verhalten des Versicherungsnehmers nach dem Bundeswaffengesetz verboten, strafbar oder als Ordnungswidrigkeit eingestuft ist. Maßgeblich für den Umfang des Risikoausschlusses bleibt vielmehr die Waffenklausel selbst. Die Begriffe des Bundeswaffengesetzes sind zwar für ihre Auslegung heranzuziehen. Es bleibt aber stets danach zu fragen, inwieweit die Waffenklausel die Begriffe und Verbote des Bundeswaffengesetzes im Rahmen des Risikoausschlusses übernommen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom
- Februar 1978
unter II). Die Prüfung ergibt hier, daß die Pyro-Knallpatrone nicht unter den Risikoausschluß fällt. a) Der Senat hat bereits im Urteil vom 22. Februar 1978 (
unter II 2) entschieden, daß bei Auslegung der Waffenklausel der vertragliche Begriff der Munition nicht losgelöst vom vorangestellten Begriff der Schußwaffe gesehen werden könne. Da die Klausel keinen Hinweis darauf enthalte, daß sie auch die Gleichstellung von tragbaren Munitionsabschußgeräten im Sinne von § 1 Abs. 2 WaffG a.F. mit Schußwaffen im (engeren) Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG a.F. übernehmen wolle, müsse ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel nicht dahin verstehen, daß sie mit "Schußwaffen" auch Schreckschußwaffen meine (Senat
unter II 1 c und II 2 c). Vielmehr könne der Versicherungsnehmer wegen der sprachlichen Verbindung von "Schußwaffen und Munition" zu dem Schluß gelangen, daß lediglich Munition für echte Schußwaffen im Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG a.F. gemeint sei. Das entspreche im übrigen der Tradition im deutschen Waffenrecht, wo meist eine begriffliche Beziehung zwischen Schußwaffen und Munition bestanden habe. Daß § 1 Abs. 2 WaffG a.F. tragbare Munitionsabschußgeräte echten Schußwaffen im Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG a.F. gleichstelle, sei für den vertraglichen Begriff der Munition deshalb unerheblich, weil die Waffenklausel keinen Hinweis auf diese Gleichstellung enthalte. Dieses eingeschränkte Verständnis des Risikoausschlusses hat das Oberlandesgericht Oldenburg im Jahre 1996 bestätigt ( r+s 1996, 132 ). Die von der Beklagten verwendete, seit 1974 unveränderte Waffenklausel enthält nach wie vor keinen solchen Hinweis. Für Geschosse im Sinne der Waffenklausel gilt nichts anderes. Auch für sie ist im Waffenrecht die Bestimmung kennzeichnend, aus einer Schußwaffe verschossen zu werden. Einen ausreichenden Hinweis darauf, daß die Klausel auch solche Geschosse erfassen soll, die statt dessen dazu bestimmt sind, aus tragbaren Munitionsabschußgeräten im Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG a.F. verschossen zu werden, enthält die von der Beklagten verwendete Waffenklausel nicht. Die hier in Rede stehende Pyro-Knallpatrone wird deshalb von der Waffenklausel nicht erfaßt.
- b)Soweit es das Berufungsgericht abgelehnt hat, die vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen, kann ihm nicht gefolgt werden.
- aa)Das Berufungsgericht meint, für Geschosse müßten andere Maßstäbe gelten als für Munition, weil die Bestimmung, aus Schußwaffen verschossen zu werden, für den Geschoßbegriff ohnehin nicht erheblich sei. Der Begriff sei in die Waffenklausel erkennbar zu dem Zweck aufgenommen worden, alle Geschosse vom versicherten Risiko auszuschließen, die nicht bereits als Munition von § 2 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F. erfaßt seien. Anderenfalls mache die Aufnahme des Begriffs "Geschosse" in die Waffenklausel keinen Sinn.
- bb)Diesen Ausführungen liegt ein falsches Verständnis der Abgrenzung von Munition und Geschossen nach § 2 WaffG a.F. zugrunde. Munition ist nach der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 WaffG a.F. dadurch gekennzeichnet, daß sie "Ladungen", d.h. eigene Treibladungen, beinhaltet, also über Explosionsstoffe verfügt, die den Vortrieb bewirken. Das ergibt sich aus der Aufzählung von Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die das Geschoß enthalten - Nr. 1), Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß nicht enthalten - Nr. 2) und Patronenmunition (vgl. zur Definition Nr. 1), bei der das Geschoß einen pyrotechnischen Satz enthält (Nr. 3). Munition muß außerdem dazu bestimmt sein, aus Schußwaffen verschossen zu werden. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 WaffG a.F. sind Geschosse entweder feste Körper (Nr. 1) oder aber gasförmige, flüssige oder feste Körper in Umhüllungen. Anders als das Berufungsgericht meint, ist damit aber nicht hinreichend und abschließend beschrieben, was ein Geschoß im waffenrechtlichen Sinne ausmacht. Das zeigt sich schon daran, daß der Definition des § 2 Abs. 3 WaffG a.F., betrachtet man sie isoliert, auch handelsüblich verpackte Lebensmittel und Bedarfsgegenstände aller Art unterfallen müßten. In der waffenrechtlichen Literatur ist deshalb außer Streit, daß auch zum Geschoßbegriff wesensmäßig die Bestimmung gehört, aus Schußwaffen verschossen zu werden (vgl. Steindorf,
§ 1Rdn.
7, § 2 Rdn. 10; Apel/Bushart, Waffenrecht Band 2
- Aufl. Rdn. 56 zu Anlage 1 zum Waffengesetz). Aus § 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. ergibt sich nichts anderes. Das Berufungsgericht meint zwar, weil § 2 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F. Munition aufzähle, die nach dem letzten Halbsatz der Vorschrift zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt sei, mache die Gleichstellung der Geschosse mit pyrotechnischem Satz in § 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. nur dann Sinn, wenn man annehme, daß es für diese auf die genannte Bestimmung gerade nicht ankomme. Das Berufungsgericht sieht demnach den wesentlichen Unterschied zwischen pyrotechnischer Munition und einem pyrotechnischen Geschoß darin, daß erstere zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt sein müsse, letzteres hingegen nicht. Es meint weiter, ein Geschoß mit pyrotechnischem Satz, welches zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt sei, erfülle bereits den Munitionsbegriff. Das trifft nicht zu. Vielmehr unterscheiden sich pyrotechnische Munition und Geschosse mit pyrotechnischem Satz allein dadurch, daß den Geschossen die eigene Treibladung fehlt. Aus diesem Grunde macht die Gleichstellung in § 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. auch dann Sinn, wenn man zutreffend annimmt, daß die Bestimmung, aus Schußwaffen verschossen zu werden, auch für den Geschoßbegriff kennzeichnend ist. cc) Die hier in Rede stehende Pyro-Knallpatrone verfügte über keine eigene Treibladung. Vielmehr sollte sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch ihre Bewegungsenergie aus der in einer Schreckschußpistole verfeuerten Kartuschenmunition beziehen, deren Explosionsdruck die Knallpatrone aus dem dafür konstruierten Abschußbecher treiben sollte. Die Patrone war damit nicht dazu bestimmt, aus einer Schußwaffe verschossen zu werden, denn die zum Abschuß der Pyro-Knallpatrone vorgesehenen Schreckschußwaffen sind keine Schußwaffen im Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG a.F. (vgl. dazu Senatsurteil vom
- Februar 1978
unter II 2 c; Steindorf,
§ 1Rdn.
10 und Günther/Treumann, s.i.s. 1983, 628 ff.). Ihre waffenrechtliche Gleichstellung mit Munition rechtfertigt sich allein daraus, daß § 1 Abs. 2 WaffG a.F. Schreckschußwaffen den echten Schußwaffen gleichstellt (vgl. Steindorf,
§ 1Rdn.
18 und § 2 Rdn. 10). Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit rechtlich nicht von demjenigen, der dem Senatsurteil vom 22. Februar 1978 (
) zugrunde lag. Hier wie dort ist festzustellen, daß eine Waffenklausel der vorliegenden Art für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend erkennbar macht, daß sich der Begriff der Schußwaffen und die Bestimmung von Munition und Geschossen, aus Schußwaffen verschossen zu werden, auch auf die vom Waffengesetz den Schußwaffen gleichgestellte Geräte erstrecken soll. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die Klausel deshalb dahin verstehen, daß lediglich echte Schußwaffen (im Sinne des § 1 Abs. 1 WaffG a.F.) nebst für sie bestimmter Munition und Geschosse vom Risikoausschluß erfaßt sein sollen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch Permalink: http://openjur.de/u/345171.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English