Tenor Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Januar 2004, soweit es ihn beschwert, aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts -Landwirtschaftsgericht -Neuruppin vom 10. April 2001 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Von Rechts wegen. Tatbestand Am 20. Dezember 1991 beschloß die Vollversammlung der Klägerin deren Liquidation zum Ende des Jahres und bestellte den Beklagten zu ihrem Liquidator. Zugleich gewährte die Vollversammlung dem Beklagten für seine Tätigkeit als Liquidator eine Vergütung von 150 DM pro Stunde zuzüglich der Erstattung von Spesen und Fahrtkosten. Am 24. März 1994 vereinbarten die Parteien ab April 1994 abweichend von dem bisherigen Abrechnungsmodus eine Pauschalvergütung von monatlich 12.000 DM. Für seine Tätigkeit als Liquidator erhielt der Beklagte für die Jahre 1992 bis 1995 von der Klägerin eine Vergütung einschließlich Spesen und Fahrtkosten von insgesamt 638.893 DM. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe seine Pflichten als Liquidator in mehrfacher Hinsicht verletzt und ihr dadurch Schaden zugefügt. Darüber hinaus habe er eine zu hohe Vergütung kassiert und aufgrund unkorrekter Aufstellungen und Belege Spesen und Fahrtkosten abgerechnet. Die erhaltenen Beträge müsse er zurückzahlen. Das Landwirtschaftsgericht hat der auf Zahlung von 2.317.073,10 DM nebst Zinsen gerichteten Klage lediglich in Höhe von 59.920,94 DM nebst Zinsen stattgegeben. Der Beklagte habe in dieser Höhe pflichtwidrig und schuldhaft zu hohe Inventarbeiträge an die ehemaligen LPG-Mitglieder ausgezahlt und sei der Klägerin zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. In dem von beiden Parteien angestrengten Berufungsverfahren hat die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung von 922.473,94 € sowie, als Gesamtschuldner mit einem Dritten, die Zahlung weiterer 231.589,63 €, jeweils mit Zinsen, verlangt, und zwar mit Rücksicht auf eine Abtretung der Klageforderung an die Rechtsvorgängerin der D. Bank AG in B. , an diese Bank. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten abändernd zur Zahlung von 59.689,74 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt, und zwar nicht wegen pflichtwidrig zuviel ausgezahlter Inventarbeiträge, sondern wegen vertragswidrig bzw. rechtsgrundlos erlangter als Spesen geltend gemachter Aufwendungen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Gründe I. Die Revision ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich ist und von dem Berufungsgericht auch nicht angeführt wird. Das Revisionsgericht ist an die Zulassung gebunden, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO. II. Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. 1. Das Berufungsgericht neigt dazu, die Beschlüsse der Vollversammlung der Klägerin, durch die der Beklagte zum Liquidator bestellt und seine Vergütung festgelegt worden ist, wegen fehlerhafter Einberufung der Versammlung als nichtig anzusehen. Gleichwohl hafte der Beklagte nach § 3 a LwAnpG der Klägerin gegenüber für Pflichtverletzungen, die ihm als Liquidator schuldhaft unterlaufen seien, da er diese Tätigkeit jedenfalls faktisch ausgeübt habe und hierfür dieselben Haftungsmaßstäbe gälten. Vorzuwerfen sei dem Beklagten vorliegend, daß er seine Spesen nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe. Zwar müsse die Klägerin darlegen und beweisen, daß die abgerechnete Vergütung sowie die Spesen und Fahrtkosten nicht durch die Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin veranlaßt gewesen seien. Dies sei ihr aber hinsichtlich der Spesen und Fahrtkosten, nicht hinsichtlich des Vergütungsanspruchs gelungen. Die von dem Beklagten vorgelegten Belege könnten Geschäftsvorfällen für eine LPG-Tätigkeit nicht zugeordnet werden, da sie lediglich pauschalierende Angaben enthielten. Teilweise seien sie der privaten Lebensführung zuzuordnen. Die dafür insgesamt erhaltenen Zahlungen von 116.742,99 DM (= 59.689,74 €) habe der Beklagte daher ohne Rechtsgrund erhalten und müsse sie erstatten. Dabei stehe die Abtretung an die D. Bank der klageweisen Geltendmachung nicht entgegen, da die Klägerin die Forderung ohne Ermächtigung durch die Zessionarin im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft geltend machen könne. 2. Das angefochtene Urteil unterliegt schon deswegen der Aufhebung, weil die Klage unzulässig ist. Es fehlt mangels Prozeßführungsbefugnis der Klägerin an einer Prozeßvoraussetzung (vgl. Senat, BGHZ 36, 187 , 191 f). Die Klägerin macht einen an die Rechtsvorgängerin der D. Bank abgetretenen Anspruch geltend. Diese Abtretung ist entgegen der Auffassung der Revision wirksam. Auch wenn -wie sie annimmt -die von dem Beklagten als Liquidator vorgenommene Abtretung der Mitwirkung der Organe der Klägerin bedurfte, so scheitert daran die Wirksamkeit der Abtretung nicht. Jedenfalls liegt in der gerichtlichen Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs auf Zahlung an die D. Bank die Genehmigung durch den vertretungsberechtigten Aufsichtsrat (§ 42 Abs. 1 LwAnpG, §§ 82 , 83 , 39 Abs. 1 GenG). Zur Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs ist die Klägerin infolgedessen nur unter den Voraussetzungen der gewillkürten Prozeßstandschaft befugt. Dazu bedurfte sie -entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -in entsprechender Anwendung des § 185 Abs. 1 BGB der Ermächtigung durch die Zessionarin ( BGHZ 96, 151 , 152 f; 100, 217 , 218; 125, 196 , 199; BGHZ 145, 383 , 386). Daß eine solche Ermächtigung erteilt worden ist, und sei es auch nur konkludent (vgl. BGHZ 94, 117 , 122) oder durch Auslegung zu erschließen (vgl. BGHZ 145, 383 , 386), hat das Berufungsgericht -weil es dies für entbehrlich erachtet hat -nicht festgestellt. Anhaltspunkte für eine erteilte Ermächtigung sind dem Vorbringen der Klägerin auch nicht zu entnehmen. Die Klage ist daher schon aus diesem Grund als unzulässig abzuweisen, ohne daß zur Frage der Begründetheit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung getroffen werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 1978, VI ZR 113/75 , WM 1978, 470 , 472; Urt. v. 19. Juni 2000, II ZR 319/98 , NJW 2000, 3718 , 3719). Daß das Berufungsgericht zudem unter Verstoß gegen § 308 ZPO -wie die Revision zu Recht rügt -der Klage nicht antragsgemäß auf Zahlung an die D. Bank, sondern an die Klägerin selbst stattgegeben hat, ist folglich nicht mehr von Belang. 3. Für eine Aufhebung und Zurückverweisung unter dem Gesichtspunkt, daß die fehlende Prozeßvoraussetzung nachgeholt werden könnte, ist schon deswegen kein Raum, weil das Vorbringen der Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht rechtfertigt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.