Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. September 2002 aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. November 1999 abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Zinsforderung verurteilt, 1. Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte der Kläger aus ihrer Beteiligung an dem W.-Fonds Nr. 29, Wo. 1, E., in Höhe von 153.250,00 DM und aller Ansprüche gegen die W. Wohnungsbaugesellschaft mbH S. an die Kläger 19.957,38 € (= 39.033,25 DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 19. März 1999 zu zahlen; 2. an den Kläger zu 1 die Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen Nr. 1 bei der A. Lebensversicherungs AG und Nr. 8 bei der A. und M. Lebensversicherungs AG zurückabzutreten. Es wird festgestellt, daß der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 7 zwischen den Parteien keine Ansprüche mehr zustehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Darlehen, das die Beklagte den Klägern zur Finanzierung ihrer Beteiligung an der G.-GbR Wo. 1, E., dem W. Immobilienfonds Nr. 29 (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft), gewährte. Die Fondsgesellschaft war am 17. September 1992 von der W. Wohnungsbaugesellschaft mbH S. (im folgenden: W.) und deren Geschäftsführer K. N. gegründet worden. Ihr Zweck war der Erwerb, die wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung der Grundstücke R.-Straße 5, 7, 9 und 9 A, U.straße 20 und Gr.straße 4 in E. Die Einlage der Kläger betrug 153.250,00 DM und wurde in vollem Umfang durch einen mit zwei Kapitallebensversicherungen besicherten Festkredit der Beklagten finanziert. Die Beklagte zahlte die Darlehensvaluta, wie nach dem Vertrag vorgesehen, an die Treuhänderin des Fonds, die F. GmbH. Die Fondsbeteiligung und deren Finanzierung war den Klägern von dem als Wirtschaftsberater auftretenden Re. Kl. vermittelt worden. Über das Vermögen der W., die eine Mietgarantie für fünf Jahre übernommen hatte, wurde am 31. Oktober 1997 das Konkursverfahren eröffnet. Die Kläger haben an die Beklagte von Dezember 1992 bis August 1997 39.035,25 DM Zinsen gezahlt, danach die Zinszahlungen eingestellt. Während des Rechtsstreits haben sie mit Anwaltsschreiben vom 23. November 2000 wegen Täuschung über die tatsächliche Höhe der Vertriebskosten die Fondsbeteiligung kündigen lassen. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2002 haben sie ihre auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Die Kläger verlangen mit ihrer Klage Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Fondsbeteiligung und aller Ansprüche gegen die W. von der Beklagten Rückzahlung der geleisteten Zinsen. Außerdem begehren sie die Feststellung, daß der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche gegen sie mehr zustehen, sowie die Rückabtretung der Ansprüche aus den Lebensversicherungen. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag eingeschränkt stattgegeben, nämlich soweit die Ansprüche der Beklagten die Einkünfte und Steuervorteile der Kläger aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft übersteigen. Den Antrag auf Rückabtretung der Lebensversicherungen hat das Landgericht als derzeit unbegründet abgewiesen, wegen des Zahlungsbegehrens hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage unter Zurückweisung der unselbständigen Anschlußberufung der Kläger insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Gründe I. 1. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Entgegen der Revisionserwiderung ergibt sich aus der Begründung des Berufungsgerichts für seine Zulassungsentscheidung, die Voraussetzungen eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz bei Vorliegen einer Belehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz sowie die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz seien für Personalkredite noch nicht abschließend geklärt, nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, daß die Revision nur beschränkt auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des von den Klägern erklärten Haustürwiderrufs zugelassen werden sollte. Eine solche Beschränkung wäre im übrigen unwirksam mit der Folge, daß die Revision unbeschränkt zulässig wäre. Die Zulassung der Revision kann nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, auf einen abgrenzbaren Teil des Streitgegenstandes, nicht aber auf einzelne rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte beschränkt werden (vgl. BGHZ 101, 276 , 278; BGH, Urt. v. 14. Oktober 1999 - III ZR 203/98 , ZIP 1999, 1887 , 1888 f.; v. 9. März 2000 - III ZR 356/98 , NJW 2000, 1794 , 1796). Streitgegenstand ist nach der vom Bundesgerichtshof vertretenen prozeßrechtlichen Auffassung der als Rechtsschutzbegehren verstandene eigenständige prozessuale Anspruch, der aus dem Klageantrag, der die Rechtsfolge konkretisiert, und aus dem Lebenssachverhalt, dem Anspruchsgrund, aus dem die Rechtsfolge hergeleitet wird, besteht. Zum Anspruchsoder Klagegrund gehören alle Tatsachen, die bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht der Parteien den Sachverhalt ausmachen, den die Klagepartei dem Gericht zur Begründung ihres Begehrens vorträgt (Sen.Urt. v. 20. März 2000 - II ZR 250/99 , WM 2000, 1027 f. m.w.Nachw.). Danach geht es hier nur um einen einzigen Streitgegenstand: das Verlangen der Kläger nach Rückabwicklung des Darlehensvertrages. Deshalb kann die Revision nicht wirksam auf den Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz und damit auf eine der in Betracht kommenden mehreren Anspruchsgrundlagen beschränkt werden. 2. Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und -abgesehen von einem Teil der Zinsforderung -zum Erfolg der Klage. II. Die Kläger können von der Beklagten die Rückzahlung geleisteter Zinsen sowie die Rückabtretung der Lebensversicherungen verlangen und brauchen ihr das Darlehen nicht zurückzuzahlen. Das ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB i.V.m. § 9 VerbrKrG in der hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung des Gesetzes. 1. Der Darlehensvertrag vom 6. November/30. Dezember 1992 ist gemäß § 6 Abs. 1 2. Alt. VerbrKrG wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 f VerbrKrG nichtig.
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