Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 4. April 2003 wird als unzulässig verworfen. 2. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das vorgenannte Urteil aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 30. April 2002 geändert. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Klage wird -insgesamt -abgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin begehrt im Wege der Feststellungsklage von der Beklagten eine höhere Zusatzrente. Die am 29. Dezember 1944 geborene Klägerin war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt ist. Sie bezog seit dem 5. Dezember 1997 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und von der Beklagten eine Versorgungsrente. Da sie für ihren am 29. Januar 1977 geborenen Sohn J. zu Rentenbeginn kein Kindergeld erhielt und zu diesem Zeitpunkt auch keine der sonstigen Alternativen des § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a der Satzung der Beklagten in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im folgenden: VBLS a.F.) gegeben war, legte die Beklagte im Rahmen der Rentenberechnung zum einen bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts die (für die Klägerin ungünstige) Steuerklasse I/0 zugrunde. Zum anderen berücksichtigte sie von der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Zeiten, die nicht zugleich Umlagemonate sind, gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. nur zur Hälfte (Halbanrechnung). Mit Bescheid vom 27. November 2000 wurde der Klägerin für ihren Sohn rückwirkend ab 1. Januar 2000 Kindergeld gewährt. Darüber wurde die Beklagte erstmals im erstinstanzlichen Verfahren informiert und paßte daraufhin mit Wirkung ab dem 1. März 2001 -dem Beginn des auf die Mitteilung folgenden Monats -die Versorgungsrente unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 an. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse der Rentenberechnung bei der Ermittlung des fiktiven Nettogehalts auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 28. Februar 2001 die günstigere Steuerklasse III/0 zugrundelegen, und verlangt eine entsprechende Feststellung. Außerdem hält sie in Anlehnung an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 ( VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341 ) die Halbanrechnung ihrer sogenannten Vordienstzeiten ab dem 1. Januar 2001 für unzulässig und begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab diesem Zeitpunkt die vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung wirksam werde. Die Vorinstanzen haben dem auf volle Berücksichtigung der Vordienstzeiten gerichteten Antrag stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Während die Klägerin mit ihrer Revision ihren auf die für die Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens maßgebliche Steuerklasse bezogenen Feststellungsantrag weiterverfolgt, zielt die Revision der Beklagten nach wie vor auf die vollständige Abweisung der Klage. Gründe Die Revision der Klägerin war als unzulässig zu verwerfen, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat. Demgegenüber hat die Revision der Beklagten Erfolg und führt zur vollen Abweisung der Klage. 1. Die Revision der Klägerin Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel zwar ohne Einschränkung zugelassen. Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 153, 358 , 360; BGH, Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - BGH-Report 2004, 262 unter II; vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - NJW 2003, 1177 unter A; vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - WM 2000, 1967 unter 1; vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - VersR 1995, 841 unter I 1). Hierfür genügt zwar nicht, daß das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, daß es sie auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr erst dann angenommen werden, wenn aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 aaO ). Ist über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche entschieden und im Rahmen der Darlegung des nur für einen dieser Ansprüche rechtserheblichen Grundes für die Revisionszulassung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß das Rechtsmittel nur wegen dieses Teils des Streitgegenstandes zugelassen werden sollte, so ist hierin eine wirksame Beschränkung der Zulassung zu sehen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 25. April 1995 aaO ; vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799 unter I 2; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795 unter II). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hatte über zwei voneinander unabhängige Feststellungsanträge zu entscheiden, die beide sowohl eines Teilurteils als auch -wie die vorliegende Fallgestaltung zeigt -jeweils einer beschränkten Revision der unterlegenen Partei zugänglich sind. Die Begründung der Revisionszulassung im Berufungsurteil befaßt sich ausschließlich mit der Frage der Anrechnung der Vordienstzeiten und erblickt die grundsätzliche Bedeutung der Sache allein darin, daß mit der neuen Satzung der Beklagten die mit der Unwirksamkeit der Regelung über die Halbanrechnung von Vordienstzeiten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.) entstandene Lücke nicht geschlossen worden sei und die Tarifparteien die Schließung dieser Lücke einer abschließenden Entscheidung eines Bundesgerichts überlassen hätten. Für den Feststellungsantrag der Klägerin, der sich auf die Frage der maßgeblichen Steuerklasse bei Ermittlung des fiktiven Nettogehalts bezieht, gelten diese Erwägungen ersichtlich nicht, zumal die mit dem Feststellungsantrag angegriffene Regelung des § 56 VBLS a.F. durch die 40. Satzungsänderung mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 ohnehin aufgehoben worden war und die neue Satzung der Beklagten eine Berücksichtigung von Steuerklassen bei der Rentenberechnung nicht mehr vorsieht. Das Berufungsgericht hat sich deshalb erkennbar nicht veranlasst gesehen, auch der nur in diesem Punkt unterlegenen Klägerin den Zugang zur Revisionsinstanz zu gewähren. Ob objektiv ein Zulassungsgrund bestanden hätte, ist unerheblich und wäre nur im Rahmen einer -hier nicht eingelegten -Nichtzulassungsbeschwerde zu überprüfen gewesen. Eine -nach neuem Zivilprozeßrecht grundsätzlich mögliche -Umdeutung der nicht zugelassenen Revision in eine zulässige Anschlußrevision (vgl. dazu BGHZ 155, 189 , 191 ff.) scheitert im vorliegenden Fall daran, dass die Klägerin die Begründungsfrist des § 554 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 Satz 2 ZPO versäumt hat. Die Revisionsbegründung der Beklagten ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 15. Juli 2003 zugestellt worden. Die Revisionsbegründung der Klägerin ist erst am 10. September 2003, mithin nach Ablauf der Monatsfrist für eine Anschlußerklärung und -begründung, bei Gericht eingegangen. Die Revision der Klägerin war daher gemäß § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 2. Die Revision der Beklagtena) Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält deshalb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung von Vordienstzeiten als eine der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Infolge der sich daraus ergebenden Regelungslücke sei die Beklagte aufgrund einer vom Berufungsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange sie auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu zahlende Versorgungsrente anrechne.
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